{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-11_5_StR_182_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-11","aktenzeichen":"5 StR 182/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 182/54\nIm Namen des 1 04294 „026\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Eierhändler Friedrich 2 EEEND\naus Krs.\nin TED,\n\ngeboren am Ay\n2.) den Eiergroßhändler Herbert Sc h\n\neus HOEEEEED Krs.R ,\ngeboren an B.iD in HB:\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter Brandstiftung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantnann in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 22,.Dezember 1953\nwerden verworfen.\n\nDie von dem Angeklagten Sch@@® nach dem 22, Dezenber 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden der Landeskasse auferlegt, im übrigen hat jeder\nAngeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesg\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher versuchter Brandstiftung nach § 306 Nr 2 StGB\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu Zuchthausstrafen\nverurteilt, gegen Sch@D außerdem auf Ehrenrechtsverlust\nerkannt, Zimmat hatte im Einverständnis mit Sch in\ndessen Wohnzimmer einen Brand angelegt, der jedoch gelöscht\nwerden konnte, nachdem im wesentlichen nur die mit Benzin\ngetränkten Möbel in Brand geraten waren. Auch ZB wußte,\ndaß gegen Feuersgefahr versicherte Gegenstände in. Brand gesetzt wurden, um die Versicherungssumme zu erhalten.\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nbeide Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Angeklagte\nerheben die Sachrüge. Der Verteidiger des Angeklagten\nSch@@B hat zwar auch die Verletzung des Verfahrensrechts\ngerügt, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2\nStPO aber nicht innerhalb der Rechtfertigungsfrist die Tatsachen angegeben, in denen der Mangel enthalten sein soll.\nInsoweit ist die Revision daher unzulässig. Die in dem verspätet eingegangenen Schriftsatz vom 3.Februar 1954 enthaltenen Tatsachen, soweit sie einen Verfahrensverstoß dartun sollen, konnte der Senat nicht berlicksichtigen. Nach\nAblauf der Begründungsfrist können keine Revisionagründe\nnachgeschoben werden.\n\nSämtliche Revisionen sind .unbegründet.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1.) Die Strafkammer hat festgestellt, daß durch den\nvon ZEEED gelegten Brand Teile des Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Es seien hinterher angekohlte\nStellen im Fußboden und an den Fensterkreugen entdeckt\nworden. Sie führt weiter aus, es habe aber nicht festgestellt\nwerden können, daß das Feuer diese Gebäudeteile schon 80\n\n-3-\n\n-3-\n\nweit ergriffen hätte, daß sich das Feuer auch nach Entfernung der zunächst nur in Brand gesetzten Möbel weiter\nauszubreiten vermocht hätte. Hiernach hätten die Angeklagten, so beurteilt die Strafkammer den Sachverhalt rechtlich, durch die gleiche Tat ein Gebäude, welches zur\nWohnung von Menschen diente, vorsätzlich in Brand gesetzt,\nnwobei die Tat jedoch im Versuch steckengeblieben ist, da\ndas Feuer das Gebäude oder Teile desselben noch nicht so\nweit erfaßt hatte, daß der Brand ... sich allein hätte\nweiterentwickeln können\".\n\n2. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft meint, das\nUrteil leide hiernach insofern an einem Widerspruch, als\neinmal festgestellt sei, die Angeklagten hätten ein Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt (also den Tatbestand\ndes § 306 StGB vollendet), während gleich darauf ausgeführt werde, die Tat sei im Versuch steckengeblieben.\n\nDie Ausführungen. sind offensichtlich unbegründet. Wenn\nauch die Ausdrucksweise des Urteils vielleicht etwas ungenau sein mag, so kann doch nach dem Zusammenhang keinerlei Zweifel sein, daß nur Versuch angenommen werden sollte.\n\nb) Auch der Begriff. des. \"Inbrandsetzens\" ist nicht\nverkannt. Hierfür ist es nach ständiger Rechtsprechung\n\n‘erforderlich, daß ein nicht völlig unwesentlicher Bestand-\n\nteil. des Gebäudes in solcher Weise vom Feuer ergriffen\n\n.worden ist, daß es auch nach Entfernen oder Löschen des\n\nZündstoffes selbständig weiterbrennen kann (vgl OLG Hamburg\n\nNJW 1953,117 im Anschluß an die dort aufgeführten Entschei-\n\ndungen des Reichsgerichts). Dies war nicht der Fall, wie\n\ndie Strafkammer unangreifbar festgestellt hat. Inwiefern\n\nes hierbei eine Rolle spielen soil, ob man das Benzin als\nZündstoff ansieht, oder die Möbel, mit denen das Benzin\n\n_ eine unlösbare Verbindung eingegangen war, ist nicht er-\n\nsichtlich,\n\nDaß einige Stellen im. Fußboden und an den Fensterkreuzen angekohlt waren, besagt noch nicht, daß das Ge-\n\n-4-\n\n-4-\n\nbäude in Brand gesetzt worden ist (vgl RGSt 64,273).\n\nc) Schließlich ist auch keine Verletzung der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung\ndes Sachverhalts erkennbar. Die Staatsanwaltschaft meint,\ndie Strafkammer habe über die Frage, ob das Gebäude von\nden angekohlten Teilen aus selbständig habe weiterbrennen\nkönnen, noch mehrere Zeugen vernehmen müssen. Hierzu ist\nzunächst festzustellen, daß die aufgeführten Zeugen mit\nAusnahme von Hans-Heinrich und Karl-Werner Tb vernommen worden sind. Da nun weder die einzelnen Bekundungen\nder Zeugen und Sachverständigen im Urteil angegeben zu\nwerden brauchen, noch das Urteil erkennen lassen muß,\nwelche Fragen gestellt worden\nsind, kann die Revision auch nicht darauf gestützt werden,\nan einen vernommenen Zeugen oder Sachverständigen seien\nbestimmte Fragen nicht gestellt worden (so schon 5 StR\n423/52 vom 13.11.1952 und 5 StR 679/52 vom 20.11.1952).\nDarauf würde aber die Rüge insoweit hinauslaufen, als es\nsich nicht um die Zeugen Hans-Heinrich und Karl-Werner\nTEE handelt. Diese sind allerdings nicht vernommen\nworden. Was diese beiden Zeugen anlangt, so ist aber nicht\nersichtlich, inwiefern die Umstände zum Gebrauch dieser\nBeweismittel drängten. Denn auf die Vernehmung dieser\nbeiden Zeugen war ausweislich der Sitzungsniederschrift\nim allseitigen Einverständnis verzichtet worden.\n\nII. Die Revision der Angeklagten,\n\n1.) Beide Angeklagten führen aus, ZB hate nicht\ndie Absicht gehabt, das Gebäude in Brand zu setzen. Was\nhierzu im einzelnen vorgetragen worden ist, steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkamner:\n\n\"Beide Angeklagten waren sich darüber im\nklaren, daß ein Zimmerbrand, so wie er geplant war und von dem Angeklagten zB»\nangelegt wurde, sich ohne weiteres auf das\nHaus Übertragen und dieses in Flammen auf-\n\n-5_\n\ngehen lassen würde, falls das Feuer nicht\nsofort vor den Nackbarn bemerkt und gelöscht werden würde. Sie haben diese Ausdehnung des Brandes als unausbleibliche\n\n. Folge der Brandlegung in Kauf genommen\nund damit auch gewollt.\"\n\n2.).Den Revisionen kann auch nicht darin gefolgt\nwerden, daß für eine versuchte Brandstiftung der bedingte\nVorsatz nicht ausreiche. Auch für die Anwendung des § 43\nStGB ist jede Art von Vorsatz, also auch der bedingte Vorsatz ausreichend (vgl RGSt 68,339/3417).\n\n3.) Die Mittäterschaft des Angeklagten Sch@®, der\nallerdings zur Tatzeit ortsabwesend war, ist entgegen der\nAnsicnt der Revision dieses Angeklagten ausreichend festgestellt. Daß er die Tat nur vorbereitet hat, ist nicht\nvon Bedeutung. Dies ist ausreichend, da an seiner Beteiligung beim Tatentschlu3 und seiner Tathkerrschaft kein\nZweifel besteht. | |\n\n4.) Schließlich sind auch keine Bedenken: gegen die\nStrafzumessungsgründe ersichtlich. Die Strafkammer hat\nhier den Strafrahmen für die als vollendet gedachte Tat\nermittelt und die so gefundene Strafe nach § 44 StGB ermäßigt. Dieses Verfahren ist allerdings nicht immer anwendbar, Hier begegnen seiner Anwenäung aber keine Bedenken,\nweil sich Umfang und Folgen der als vollendet gedachten\nTat bereits zuverlässig beurteilen lassen (vgl hierzu\n\nBGHSt 1,115/T167).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siener\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-182-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-182-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.947594+00:00"}}