{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-11_5_StR_175_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-11","aktenzeichen":"5 StR 175/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LE An |\nPaL\n\n2294 027\n\n5 StR 175/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Koch Gerhard P EB aus Dei,\ngeboren am U NEED EEE ir a:\n\nwegen Verschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n‚Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizantmann >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1953\nwird verworfen. Die nach dem 17.Dezember 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Verschleppung in drei Fällen\nund wegen Vorbereitung zu einer Verschleppung in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus\nverurteilt, außerdem auf Ehrenrechtsverlust erkannt.\n\nDer Angeklagte hat dieses Urteil nur insoweit angefochten, als er im Falle Du (Einzelstrafe: 4 Jahre\nZuchthaus) und im Falle Sch (2 Jahre Zuchthaus) wegen\nVerschleppung verurteilt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1.) Fall B t\n\nDas Schwurgericht hat als erwiesen angesehen, daß der\nAngeklagte in der Nacht vom 27. zum 28.November 1950\nBu veranlaßt hat, mit ihm in den Ostsektor von\nBerlin zu fahren. BuD ist seitdem verschwunden. Das\nSchwurgericht ist der Überzeugung, daß sich der Angeklagte\nseiner mit List bemächtigt hat, um ihn gegen seinen Willen\naus den Westsektoren in den Ostsektor Berlins zu verschleppen und ihn dort festzuhalten. Dadurch - so ist\nausgeführt - habe sich der Angeklagte der Verschleppung\nnach § 1 des Gesetzes über die Verschleppung von Personen\naus den Berliner Westsektoren vom 12.September 1949 (vol I\n5 331) schuldig gemacht.\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts zu diesem Falle\nlassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere kann der\nRevision nicht darin gefolgt werden, daß die Feststellungen\nzu diesem Punkte widerspruchsvoll und unter Verstoß gegen\ndie Denkgesetze zustandegekommen seien. |\n\n8) Sie wendet sich zunächst dagegen, daß das Schwurgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen AU zu der\nlberzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte in der Nacht\nvom 27. zum 28.November 1950 aus dessen Wohnung Bug\nabgeholt habe. Die Revision meint, dies sei nicht möglich,\n\n- 3 -\n\nweil das Schwurgericht SED selbst in Bezug auf dessen\nGlaubwürdigkeit als \"eigenartige Persönlichkeit\" bezeichnet.\n\nDas Schwurgericht hat aber eingehend die gegen die\nGlaubwürdigkeit Jahnkes sprechenden Umstände untersucht\nund ist schließlich zu der Überzeugung gekommen, daß\nID die Wahrheit gesagt habe, weil er auch gegenüber\nden neu vom Verteidiger vorgebrachten Tatsachen trotz\neindringlichen Vorhaltes bei seinen belastenden Angaben\ngeblieben sei. Hierin ist kein Verstoß gegen Denk- oder\nErfahrungssätze zu erkennen.\n\nb) Die Revision beanstandet es in diesem Zusammenhange,\ndas Schwurgericht habe es unterlassen, den Verteidiger\nüber die Richtigkeit der dem Jin» vorgehaltenen Tatsachen\nzu vernehmen (JB soll nach Mitteilung des Verteidigers\ndiesem gegenüber in dessen Büro seine am ersten Verhandlungstag gemachte Aussage als unrichtig bezeichnet haben).\nDiese in rechter Form vorgebrachte Rüge der Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO ist unbegründet. Das Gericht hat offenbar\nauch ohne dessen Vernehmung keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Verteiligers gehabt.\n\nc) Die Revision meint weiter, zu Unrecht sei die Bekundung des Zeugen LED unterstützend verwandt\nworden, nach der sich der Angeklagte ihm gegenüber gerühnmt\nhabe, Bu verschleppt zu haben. Dem stehe entgegen,\ndeE LCD an anderer Stelle als \"ersichtlich voreingenommen\" bezeichnet worden sei, daß dort festgestellt\nsei, die von Leib derichteten Erzählungen des Angeklagten trügen eine Verurteilung nicht. Dieses ist zwar\nrichtig. Dennoch liegt woder ein Verstoß gegen Denkgesetze\nvor, noch sind die Ausführungen des Schwurgerichts widerspruchsvoll. In dem anderen Falle (ICE) standen\nweitere Beweismittel ais die gleichlautende Bekundung\nIc nicht zur Verfügung. Sie allein hat dem\nSchwurgericht nicht zur Verurteilung gereicht. Sie konnte\naber im Falle Bub zusätzlich verwertet werden.\n\n-4-\n\nz.\n\nd) Das Schwurgericht führt, nachdem es die Aussagen\n\nICH und IC gewürdigt hat, aus:\n\n\"Endlich belastet den Angeklagten seine\neigene Einlassung, insofern er bestreitet,\nin der Nacht vom 27. zum 28.November 1950\nüberhaupt bei JB gewesen zu sein. Gerade\ndas energische Abstreiten dieser Tatsache\nbeweist, daß er sich deren Tragweite wohl\nbewußt ist und befürchtet, ein Geständnis\nin diesem Punkte würde gleichbedeutend sein\nmit einem Eingeständnis der Verschleppung. \"\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß hier auf den ersten Blick\nein Verstoß gegen die Denkgesetze vorzuliegen scheint. Es\nist richtig, daß das Bestreiten des Angeklagten bezüglich\ndes Besuches nur dann als belastend angesehen werden kann,\nwenn schon einwandfrei festgestellt worden ist, daß der\nAngeklagte in der Nacht zum 28. November 1950 tatsächlich\nbei IM war. Hiervon ist aber das Gericht offensichtlich auch ausgegangen, und zwar auf Grund der Bekundung des\nIWW. Es heißt ausdrücklich, das Schwurgericht setze\nkeinerlei Zweifel in die Richtigkeit der Aussage des ED.\nUnter diesen Umständen konnten aus dem Bestreiten des Angeklagten Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden, die\ndahin gingen, daß er nicht nur bei I@EBDB gewesen sei,\nsondern auch Bub abgeholt und verschleppt habe.\n\n2.) Fall ScHip:\n\nAuch im Falle Sch hat die Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler des Schwurgerichts ergeben. Die Revision\nwendet sich nur dagegen, daß das Gericht nicht ‚einen minderschweren Pall (nach dem hier gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 StGB\nzu beachtenden § 2 Abs 1 des Gesetzes vom 14.6.1951) angenommen habe.\n\na) Das Gesetz fordert für die Annahme eines minderschweren Falles, daß die Tatumstände die an sich verwerfliche Tat milder und deshalb einen außerordentlichen Straf-\n\n5.\n\n- ,-\n\nrahmen angezeigt erscheinen lassen. Der Meinung der Revision, für die Wertung sei nur der äußersa Tatablauf entscheidend, kann nicht beigestimmt werden. Ob die Straftat\nund damit der Fall als schwer oder minderschwer zu werten\nist, kann nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren\nTatseite beurteilt werden (vgl BGHSt 4, 8 /I0OY). Auszuscheiden haben nur die Umstände, die der Tat selbst\nnicht innewohnen und keinen Zusammenhang mit ihr haben\n(BGH aaO S 11).\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht rechtsirrig, wenn das Schwurgericht das Vorliegen eines minderschweren Falles verneint hat. Insbesondere liegt es nicht\nvöllig außerhalb des Tatherganges, daß der Angeklagte sich\n\"planmäßig und hemmungslos längere Zeit hindurch als\nMenschenräuber betätigt hat\". Hieraus sind mit Recht\nSchlüsse auf das Maß der Schuld des Angeklagten gezogen\nworden, dessen Tat auch in diesem Falle (SchB ist zu\n6 Jahren Zuchthaus verurteilt worden) schwere Folgen gehabt hat. Diese Beurteilung wird auch dann nicht anders,\nwenn man berücksichtigt, daß Sch ungenehnigte Ost-West-Transporte durchführen wollte. Dies ändert nichts\nan der Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten, weil\nSch@BB eine Strafe zu erwarten hatte und auch erhalten\nhat, die in keinem Verhältnis zu dem Maß seiner Schuld\nstand.\n\nb) Schließlich trifft es nicht zu, daß das Schwurgericht allgemein die Gefährlichkeit von Verschloppungen\nfür die Bewohner Westberlins, also den Gesetzeszweck,\nstrafschärfend verwendet hätte. Es stellt vielmehr zulässigerweise auf die Gefährlichkeit gerade dieses Angeklagten ab.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-175-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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