{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-11_5_StR_168_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-11","aktenzeichen":"5 StR 168/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 168/54 2294 023\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bauarbeiter Heinrich A >\n\naus DEEEED Kreis re,\ngeboren an D.EEED ED ir LU Kreis PB,\n\n2. den Maurer Ewald K ED zu: Neu,\ngeboren an DD. Gmun AED in step/T ei. ,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Mai 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizantnenn >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten A und KB\ngegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom\n23.Januar 1954 werden verworfen. Jeder Angeklagte\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten A wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB, den Angeklagten Konrad\nwegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB\nzu je 9 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nBeide Angeklagte haben Revision eingelegt.\n\nI. Revision des Angeklagten MM.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist unbegründet. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 2\nStGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von\nRechtsirrtum.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß die Strafkammer\n“den Angeklagten hätte freisprechen müssen, weil Elisabeth\nDEEEEEEEEB durch ihr Verhalten vor der Tat ihr Einverständnis\nmit dem Geschlechtsverkehr zu erkennen gegeben habe, zumindest der Angeklagte ihr Verhalten als Einwilligung habe\nauffassen dürfen. Die Strafkammer hat beide Fragen geprüft\nund sie ohne Rechtsirrtum verneint. Sie ist dabei davon\nausgegangen, daß die Tat durch Einwilligung der Verletzten\nnur gerechtfertigt wäre, wenn die DEEEEEEB ihr Einverständnis mit einem Geschlechtsverkehr zu erkennen gegeben hätte,\nwie er hier erfolgt ist. Das ist frei von Rechtsirrtum.\n\nNur dann, wenn die Frau ausdrücklich oder stillschweigend\n\n. ihr Einverständnis damit zu erkennen gegeben hat, daß der\nTäter auch unter den konkreten Umständen mit ihr geschlechtlich verkehre, unter denen der Verkehr alsdann erfolgt, ist\ndie Tat durch Einwilligung gerechtfertigt. Das Urteil stellt\nfest, daß die DD eine Einwilligung dieser Art nicht\ngegeben und daß der Angeklagte dies gewußt hat. An diese\n\nim Bereich des Tatsächlichen liegenden Feststellungen ist\ndas Revisionsgericht gebunden. Von einer Verletzung des\nRechtsgrundsatzes, daß der Tatrichter bei Zweifeln im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden\nmüsse (in dubio pro reo), kann im Gegensatz zur Auffassung\n\n- 3-\n\n- 3.\n\nder Revision keine Rede sein. Die Ausführungen des Urteils\nergeben klar, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der\nfestgestellten Tatsachen überzeugt gewesen ist, also keine\nZweifel gehabt hat. Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, daß die Strafkammer sich bei der Bildung\nihrer Überzeugung von einem Erfahrungssatz habe leiten\nlassen, der in dieser Allgemeinheit nicht aufgestellt\nwerden könne. Die Auffassung der Strafkammer, daß eine\nFrau, die an sich zu cinem Geschlechtsverkehr bereit ist,\neinen Geschlechtsverkehr, wie er hier erfolgt ist, nicht\nwill, entspricht durchaus der Lebanserfahrung. Das gilt\nauch für eine Frau, die sich so verhält, wie es die\nDeissner nach den Feststellungen des Urteils getan hat.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten Arp erkennen.\n\nII. Revision des Angeklagten Ki.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist unbegründet. Die Anwendung der §§ 176 Abs 1 Nr 2,\n43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von\nRechtsirrtum.\n\nZu Unrecht meint die Revision, daß der Angeklagte\nweder den Entschluß gehabt habe, die DEEEEEED zum Beischlaf zu mißbrauchen, noch einen solchen Entschluß durch\nHandlungen betätigt habe, die einen Anfang der Ausführung\nenthielten. Das Urteil stellt fest, daß KB auf die\nAufforderung des MP, es auch einmal zu versuchen, sein\nGlied aus der Hose geholt, sich auf die entblößt daliegende DEE gelegt und sich, das Mädchen dabei küssend,\nbemüht habe, unter Beischlafsbewegungen sein Glied in die\nScheide des Mädchens einzuführen. An diese Feststellungen\nist das Revisionsgericht gebunden. Sie ergeben zunächst\nklar, daß der Angeklagte entschlossen war, die DEEEEED\nzum Beischlaf zu mißbrauchen. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, K@EEEB habe nach seiner un-\n\nwiderlegten Einlassung gewußt, daß nach reichlichem Alkohol-\n\n- 4 -\n\n- 4. - >\n\ngenuß sein Glied nicht steif werde und daß er infolgedessen\nzum Geschlechtsverkehr nicht fähig sei. Diese vom Angeklagten behaupteten Tatsachen schließen nicht denknotwendig\naus, daß er trotzdem gewillt war, sein Glied in die Scheide\nder DEEEEMED einzuführen. Es ist durchaus möglich, daß\n\nauch der, der weiß, daß nach reichlichem Alkoholgenuß sein\nGlied nicht steif wird, sich trotz reichlichen Alkoholgenusses zum Beischlaf entschließt. Daß der Angeklagte\n\ndies hier getan hat, stellt das Urteil fest. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich. Zu Unrecht meint die\nRevision ferner, daß der Angeklagte keine Ausführungshandlung begangen habe, weil sein Glied nicht steif gewesen sei, Wer sich mit entblößtem Glied auf cine ebenfalls\nentblößt am Boden liegende Frau legt und sich bemüht, unter\nBeischlafskowgpungen sein Glied in ihre Scheide einzuführen,\nbegeht auch dann, wenn sein Glied noch nicht steif ist,\neine Ausführungshandiung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB.\nDas hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils\ngetan.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision weiterhin gegen\ndie Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte zur Zeit\nder Tat nur angeheitert war. Die Feststellungen des Urteils\nzum Grad der Alkoholeinwirkung beruhen im wesentlichen auf\nSchlußfolgerungen, dic die Strafkammer aus dem Verhalten\ndes Angeklagten vor, bei und nach der Tat, dem Eindruck,\nden er vor und nach der Tat auf verschiedene Zeugen machte,\nund aus dem Blutalkoholgehalt gezogen hat, der bei einer\netwa drei Stunden nach der Tat erfolgten Blutprobe festgestellt wurde. Was die Revision demgegenüber vorträgt,\nsind bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung, die in der\nRevisionsinstanz nicht zulässig sind. Damit erledigt sich\nauch der Einwand der Revision, daß der Angeklagte entgegen\nden Feststellungen des Urteils infolge Trunkenheit den\nwillenlosen Zustand der DEE» und den Mangel ihrer Einwilligung nicht erkannt habe.\n\nSoweit die Revision geltend macht, daß die DEEE>\nin die Tat eingewilligt habe, wird auf die oben zur Revision des Angeklagten A gemachten Ausführungen verwiesen. Der Einwand geht aus den dort dargelegten Gründen\nfehl.\n\nDie gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen sind gleichfalls unbegründet. Daß KB zur Zeit der\nTat unter Alkoholeinwirkung stand, hat die Strafkammer\nstrafmildernd berücksichtigt. Ob sie von der Möglichkeit\nder Strafmilderung nach § 44 StGB Gebrauch machen wollte,\nlag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die insoweit von\nihr getroffene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nAuch sonst 1äßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten KM erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-168-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-168-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.906222+00:00"}}