{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-11_5_StR_155_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-11","aktenzeichen":"5 StR 155/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5. StR 155/54 2294 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache.\ngegen\n\nden früheren kaufmännischen Angestellten, jetzigen Bergmann\nFritz K EEE aus Cm,\ngeboren am B.EED ED ir sg Kreis 1 O GE\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr NE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtnenn >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 15. Januar 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIE\n->2- : i\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzu 500 DM Gulästrafe an Stelle ciner Gefängnisstrafe von\nzwei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des formellen und\nmateriellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nach\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil keine Tatsachen\nzu ihrer Begründung angegeben werden. Die sachlichrechtliche Rüge dringt jedoch durch.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der\nAngeklagte an dem heimlich weggeschafften Holz dann nur\neinen Forstdiebstahl im Sinne des Preußischen Forstdiebstahlsgesstzes beging, wenn er schon beim Fällen der\nBäume die Absicht hatte, sie wegzunehmen, um sie sich\nrechtswidrig anzueignen. Die Strafkammer sagt, dies lasse\n\"sich jedoch nicht nachweisen\". Sie verurteilt ihn wegen\nDiebstahls nach § 242 StGB mit der Begründung, er habe\n\"den Diebstahlsvorsatz jeweils erst nach dam Rücken des\nHolzes an die Ackerstraße und nach dessen Schneiden\" gefaßt. Sie nimmt eine fortgesetzte Handlung an; denn der\nAngeklagto habe den Gesamtvorsatz gehabt, \"größere aufgearbeitete Holzmengen unberechtigt von der Ackerstraße\nfortzuschaffen\", um sie sich rechtswidrig anzueignen.\n\n' Diese Begründung ist rechtsirrig.\n\nMit der Annahme eines Gesamtvorsatzes mag sich zwar\ndie Feststellung noch vereinen lassen, der Angeklagte\nhabe sich zur Wegnahme und rechtswidrigen Zueignung bestimmter Stämme jeweils erst dann entschlossen, wenn diese\nan die Straße gerückt und geschnitten worden waren. Diese\nFeststellung ist aber aus folgenden Gründen rechtlich\nfehlerhaft. Es. läßt sich nach dem Urteil nicht nachweisen,\nd.h. auch nicht. ausschließen, daß der Angeklagte \"bereits\nbeim Fällen in Diebstahlsabsicht gehandelt\" hatte, also\nnur einen Forstdiebstahl und keinen gemeinen Diebstahl\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nnach § 242 StGB beging. Diese Möglichkeit durfte das Landgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten außer acht\nlassen. Aus diesem Grunde muß die Verurteilung wegen Diobstahls mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer\nzunächst prüfen müssen, ob sie die äußeren und inneren\nMerkmale entweder des gemeinen Diebstahls oder des Forstdiebstahls mit Gewißheit nachweisen kann. Eine Möglichkeit,\nauch den Porstdiebstahl als gemeinen Diebstahl zu bestrafen, besteht nach Art 8 Nr 10 u Nr 21 des Dritten\nStrafrechtsänderungsgesetzes vom 4.8.1953 (BGBA I 735)\nin Verbindung mit § 2 Abs 2 Satz 2 StGB nicht mehr.\n\n‚Sollte trotz gewissenhafter Bemühungen nicht geklärt\n„werden, ob gemeiner oder Forstdiebstahl vorliegt, aber\nkein Zweifel daran obwalten, daß einer der beiden Tatbestände erfüllt ist, so ist eine Wahlfeststellung zu-\n\n. lässig. Denn beide Strafvorschriften schützen dasselbe\n\n| Rechtsgut, d.h. das Eigentum. Die Begehungsformen sind\neinander ähnlich. Dasselbe gilt für dia Willensrichtung\ndes Täters,\n\n‚ Eine Wahlfeststellung darf sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Sie nötigt daher, von den\nmilderen Strafdrohungen des Porstdiebstahlsgesetzes auszugehen. Dabei darf die Möglichkeit, daß gemeiner Dicbstahl vorliegt, die Höhe der Strafe nicht zuungunsten des\nAngeklagten beeinflussen.\n\n_ Wird der Anguklagte auf Grund einer Wahlfeststsllung\nwegen Forstdiebstahls bestraft, so empfiehlt cs sich, dies\naüch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, Dem\nAngeklagten können sonst Nachteile entstehen, wenn die\nÜrteilsformel und die auf ihr boruhende Eintragung im\n_Strafregister den Schein erwecken, als handelte es sich\n\"um eine eindeutige Verurteilung wegen Forstdiebstahls.\n\"Denn diese würde nach den §§ 7, 8 des Preußischen Forstdiebstahlegesetzes den Rückfall begründen. Diese Folge\n\n-4h-\n\nus\n-4-\n\nwird durch ein Urteil, das auf einer Wahlfeststellung\nberuht, nicht herbeigeführt. Es sollte daher aus dem\n\nStrafregister erkennbar sein, wenn nur eine wahldeutige\nVerurteilung vorliegt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-11/5-str-155-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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