{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-06_5_StR_425_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-06","aktenzeichen":"5 StR 425/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"§ 47\n5 StR 425/54\n2286 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drogisten Hans R > aus zii,\ndort geboren am MD. END ED,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr, ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 6.Mai 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n|\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nSie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Strafrechts,\n\n: Die Verfahrensrüge dringt durch.\n\nDie Revision führt aus, die Strafkammcr habe ihre\nAufklärungspflicht verletzt; sie hätte über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin PD die Erzicher\nund Aufsichtspersonen des Kindes hören müssen, da sich\naus deren in den Akten befindlichen Äußerungen erhebliche\nBedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergeben.\n\nDas trifft zu.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht im wesentlichen auf der Aussage der 13jährigen Margrit regii>-\nDie Strafkammer ist auf Grund der Anhörung einer Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß das Kind glaubwürdig sei. Zwar habe Margrit ihre Bekundungen nicht in\nflüssiger Weise, sondern nur stockend in der Hauptverhandlung gemacht und habe immer wieder durch Fragen zum\nWeiterberichten gebracht werden müssen. Margrit sei auch\nein wenig ansprechbares, indolentes Määchen, dessen intellektuelle Leistungsfähigkeit bereits an der Grenze\neines Schwachsinns leichten Grades stehe.Gcrade mit Rücksicht auf diese unterdurchschnittliche Intelligenz hielten aber sowohl die Sachverständige als auch das Gericht\ndas Kind für glaubwürdig. Das jeder Phantasietätigkeit\nund farbigen Ausschmückung abholde Kind habe cine ausgesprochen schlechte Kombinationsfähigkeit. Es sei daher\nnicht nur auszuschließen, daß es die von ihm behaupteten\n\n-3-\n\nau\n\n- 3.\n\nErlebnisse Überhaupt nicht gehabt habe, sondern auch, daß\ne8 Erlebnisse dieser Art mit einem anderen Manne auf den\nAngeklagten übertragen habe. Das ergäbe sich insbesondere\ndaraus, daß die Erzählung des Kindes auf den häuslichen\nRahmen des Angeklagten zugeschnitten sei, das Kind mangels ausreichender Kombinationsfähigkeit und infolge seiner geistigen Unproduktivität aber gar nicht in der Lage\nsei, derartige Übertragungen vorzunehmen. .\n\nWenn das Gericht über die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin in einem Sittlichkeitsprozeß einen Sachverständigen vernimmt und sich der Auffassung des Sachver-\n\n\" ständigen anschließt, so wird es in der Regel keiner wei-\n\nteren Beweiserhebungen über die Glaubwürdigkeit bedürfen,\nso daß für gewöhnlich, ohne besondere Beweisamträge, das\nGericht nicht von Amts wegen zu weiteren Aufklärungen\nverpflichtet ist.\n\nIm vorliegenden Fall lagen aber, wie die Verteidigung\nmit Recht ausführt, ganz besondere Umstände vor, die ausnahmsweise zu weiteren Aufklärungen drängten. In dem bei\nden Gerichtsakten liegenden Schulfragebogen heißt es:\n\n“Im vorigen Schuljahr war Margrit Anstifterin zu Briefschreibereien zweideutigen Inhalts. ... Eine Neigung zum\nLügen wurde wiederholt festgestellt.\" In dem Bericht des\nJugendamts (B1 33 d.A.) werden ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes geltend gemacht, Es wird dort ausgeführt:\n\n\"Die Schule klagte vor einem Jahr, daß Margrit zwei\nWochen lang täglich ein bis zwei Stunden zu spät\n\nzum Unterricht erschienen ist. Als Entschuldigung\nführte sie an, daß die Mutter im Krankenhaus läge,\nund sie nun für ihren Stiefvater das Brot herrichten\nmüsse etc. Es stellte sich dann hinterher durch\nRücksprache mit der Mündelmutter heraus, daß Margrit®\nAngaben völlig aus der Iuft gegriffen waren. Zur Red®\n\n-h.-\n\nna\n\n4 -\n\ngestellt, gab sie nach wochenlangem Leugnen\nendlich zu, daß sie angeblich während dicser\nZeit sich wohl in der Schule aufgehalten habe,\naber am Unterricht einer niedrigeren Klasse tcilgenommen hätte, Ihre Angaben konnten jedoch\nnicht mehr überprüft werden. Zu Ostern, als sie\nnicht mitversetzt worden ist, änderte das Mädchen\neigenhändig ihr Zeugnis und setzte sich zu ihren\nalten Mitschülerinnen. Als nach Tagen ihre Fälschung herauskam, wurde sie zurückversetzt.\n\nNachbarn beobachteten im Sommerhalbjahr 1953,\n\ndaß sich die 12jährige gern mit älteren Männern\nunterhielt und sich von ihnen beschenken ließ bezw.\nsie um Geld anborgte. In der Sorge, daß die Tochter wieder in schlechte und unsittliche Handlungen verwickelt werden könnte, wurde sie von der\nMutter von nun ab sehr streng überwacht und nicht\nallein auf die Straße gelassen. Das verhinderte\naber nicht, daß die Minderjährige sich mit dem\nAngeklagten einließ,\n\nMargrit ist ein frühreifes, unnatürliches und undifferenziertes Mädchen mit geringer Intelligenz\nund einem starken Geltungsbedürfnis. Auf Grund\nder mit ihr gemachten Erfahrungen kann sie mur\nmit größter Vorsicht als glaubwürdig angesehen\nwerden.\"\n\nNachdem Margrit in dieser Sache polizeilich vernonmen worden war, ist sie in das Hauptkinderheim Berlin gekommen. In dem Bericht dieses Kinderheims vom 14.Dezembar\n1953 (B1 34 d.A.) wird sie als distanzlos zutraulich bezeichnet. Es heißt weiter, sie zeige ein starkes Geltungsstreben, versuche sich stets in den Vordergrund zu stellen und die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in der\nKindergemeinschaft versuche sie, durch Erzählen sexueller\n\n5.\n\n1\n\n5.\nErlebnisse die übrigen Kinder \"aufzuklären\",\n\nAllen diesen gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes spre.\nchenden Umständen hätte das Gericht durch Vernehmung der\nLehrer des Kindes und eines Angestellten des Hauptkinderheims Berlin nachgehen müssen, Es ist nicht ausgeschlossen,\ndaß, wenn die Strafkammer diese Personen vernommen hättc, sich\nnoch mehr Einzelheiten bezüglich der Unglaubwürdigkeit des\nKindes und seiner geschlechtlichen Phantasie ergeben hätten,\ndie möglicherweise die Strafkammer zu einem anderen Urteil\ngebraeht hätten.\n\nEs wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung\n\n. auch die Akten 21 Js 867/49 der Staatsanwaltschaft Berlin\n“ herbeizuziehen. Nach dem Bericht des Jugendamts vom 26.\n\nAugust 1953 (Bl 2 d.A.) ergibt sich, daß unter diesem Aktenzeichen ein gewisser Dittmar wegen eines Sittlichkeitsdelikts an Margrit am 4.November 1949 verurteilt worden ist.\nMöglicherweise könnten sich auch aus diesen Akten weitere\nAnhaltspunkte bezüglich der Glaubwürdigkeit des Kindes ergeben.\n\nDr. Rotberg Dr, Koffka Sicmer\nSchmitt Dr, Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-06/5-str-425-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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