{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-04_5_StR_713_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-04","aktenzeichen":"5 StR 713/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 sta 713/53 2294 019\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Verkehrsunternehmer Heinz Sc ı HB zus zei,\n\ndort geboren an. .EE> ED,\n\n- Sachbezeichnung: WB u.a. -\nwegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantnenn >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch@D wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.0ktober 1953\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrn\n\n- 2 - ta\n\nGründez\n\nAm 18.Juli 1952 verunglückte auf der Österreichischen\nBundesstraße 106a auf der Strecke von Mallnitz nach Obervellach ein von dem Angeklagten GP geführter, mit 22\nPersonen besetzter Omnibus des Angeklagten SchiB-\n\nDer Omnibus wurde in einer 600 m vorher mit dem Warnzeichen \"Allgemeine Gefahrenstelle\" und dem Hinweis\n\n\"12% Gefälle\" angekündigten Kurve aus dieser nach links\nherausgeworfen und überschlug sich. Er hatte vor dem\nUnglück eine Geschwindigkeit von mindestens 42 km/st\n\nund war bremsunfähig geworden. Dies beruhte auf der\nfalschen Fahrweise des GEB, der die Strecke von Mallnitz\nan trotz des durchschnittlichen Gefälles von 6% mit eingeschaltetem dritten oder höheren Gang befahren und lediglich mit der Fuß- und Handbremse gebremst hatte. Hierdurch\nwaren die Bremsen unbrauchbar geworden, so daß sie in der\nletzten, im dritten Gang angefahrenen kurve völlig versagten. Bei dem Unglück fanden sechs Reisende den Tod,\n\ndie übrigen Insassen wurden durchweg schwer verletzt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GEB wegen Vergehens gegen §§ 222, 230, 73 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden\nsind. Der Angeklagte Sch ist wegen desselben Vergehens zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß\nauch dieser Angeklagte für den Unfall strafrechtlich verantwortlich sei.\n\nDie Revision des Angeklagten SchBB beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge.\n\nDie Revision will das Verfahren insofern beanstanden,\nals sie der Auffassung ist, das Gericht sei der ihm in\n\n§ 244 Abs 2 StPO arferlegten Pflicht, den Sachverhalt von\nAmts wegen aufzuklären, nicht genügend nachgekommen. Die\nRüge ist nicht in rechter Form erhoben. Sie gibt entgegen\nder zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht die\nTatsachen an, in denen der Verstoß liegen soll, Hierzu\nwäre es erforderlich gewesen, die Beweismittel anzugeben,\nderen Benutzung sich dem Landgericht nach der ausführlichen Beweisaufnahme noch hätte aufdrängen müssen (vgl\nBGHSt 2,168).\n\nII. Die Sachrüge.\n\nDagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils,\nsoweit es den Angeklagten Schw betrifft.\n\nDie Strafkammer sieht das Verschulden dieses Angeklagten darin, daß er sich vor Einstellung des Witangeklagten\nGEB nicht ausreichend von dessen Fachkenntnissen überzeugt habe, daß er beim Kraftverkehrsamt nicht nach etwaigen\nVorstrafen des GB gefragt habe und daß er diesen ohne\nBeifahrer auf die Reise nach Kärnten geschickt habe. Die\nvon der Strafkanmer hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen geben in mehreren Punkten zu Bedenken Anlaß.\n\n1.) Allerdings kann der Revisinn nicht darin gefolgt\nwerden, daß sich aus § 9 PBefG ergebe, daß der Unternehmer\neines Omnisbusbetriebes nicht zur Prüfung eines von ihm\neinzustellenden Fahrers verpflichtet ist. § 9 PBefG besagt\nnur etwas über die Frage, wann einem Unternehmer die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz zu erteilen\nist, nichts über die sich aus dem Betriebe ergebenden\nPflichten.\n\nDagegen ist in dieser Hinsicht der auch von der\nRevision angeführte § 3 der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) von Bedeutung.\nNach dieser Bestimmung ist jedoch der Unternehmer ausdrück-Jich verpflichtet, bei der Auswahl der Betriebsbediensteten\ndie nötige Sorgfalt anzuwenden. Er hat weiter die Pflicht,\nden Betrieb dahin zu überwachen, daß seine Angestellten die\n\n-4-\n\nfür den Betrieb geltenden Bestimmungen beachten. Schon\nhieraus ergibt sich, daß der Ausgangspunkt der Strafkammer, der weisungsberechtigte Eigentümer des Unternehmens sei für die Auswahl der von ihm angestellten\nFahrer und für die Verhinderung einer unrichtigen Fahrweise verantwortlich, nicht zu beanstanden ist (vgl hierzu auch BGHZ in DAR 1953,94°0). Anders könnte es nur dann\nsein, wenn der Angeklagte Schneider einen verantwortlichen\nBetriebsleiter eingesetzt hätte (§ 4 BOKraft). Nach den\nUrteilsgründen war aber Schneider selbst für den Betrieb\nverantwortlich.\n\n2.) Nach § 9 Abs 3 BOKraft dar? der Unternehmer nur\nsolche Fahrer beschäftigen, die den erforderlichen Ausweis\nbesitzen. Das war hinsichtlich des Mitangeklagten og\nder Fall. Das Landgericht ıst jedoch der Auffassung, die\nVorlage des Führerscheins und des Personenbeförderungsscheines reichten nicht aus, um die Fahrtüchtigkeit eines\nKraftfahrers festzustellen. Diese Auffassung kann in dieser\nVerallgemeinerung angesichts der Tatsache, daß die Erteilung\ndes Ausweises van dem Nachweis abhängig ist, daß der Bewerber \"hinreichende Fahrfertigkeit\" besitzt (§ 12 Abs 2\nBOKraft), nicht geteilt werden. Falls keine besonderen\nUmstände vnrlıegen, kann schon die Vorlage der genannten\nPapiere der im § 3 BOKraft aufgestellten Überprüfungspflicht genügen. Besondere Gründe, die zu einer erhöhten\nPflicht des Angeklagten Schw als Omnibusunternehmers\ngeführt hätten, sind bisher von der Strafkamer nicht ausreichend festgestellt worden.\n\nDiese können sich zwar im Einzelfalle auch daraus ergeben, daß dem Unternehmer Verkehrsstraftaten oder -übertretungen des einzustellenden Fahrers bekannt sind. Der\nUnternehmer ist nhne besondere Veranlassung jedoch nicht\nverpflichtet, sich hiernach vor Einstellung beim Kraftverkehrsamt zu erkundigen. Mit Recht hat die Revision\ndarauf hingewiesen, daß der Personenbeförderungsschein\nnicht schon nach bestandener Prüfung ausgehändigt wird,\n\n-5-\n\n5.\n\nsondern erst mit Antrit‘ der ersten Stellung als Omnibusfahrer, Sollten sich also in der Zwisshenzeit schwerwiegende Verfehlungen des Inhabers ergeben haben, so ist\ndie den Persnnenbeförderungsschein erteilende Behörde in\nder Lage, diesen rurückzunehmen.\n\nAuch aus der Tatsache, daß G@BB pisher nur als Lastkraftwagen-, nicht auch als Omnibusfahrer tätig gewesen\nwar, ergaben sıch für den Angeklagten Schw noch\nkeine durchgreifenden Bedenken gegen die Einstellung des\nGEB. In dieser Beziehung ist darauf hinzuweisen, daß die\nVoraussetzungen für Omnibus- und Lastkraftwagenfahrer\ngleich sind (§ 12 BOKraft).\n\n3.) Nach Lage der Dinge konnte sich im vnrliegenden\nFall alleräing« eine erhöhte Prüfungs- und Überwachungsrflicht des Angeklagten Schneider daraus ergeben, daß CD\nfür Fahrten ins Gebirge eingesetzt wurde, die an einen\nFahrer besnndere Anforderungen stellen. Das Urteil sagt\nnichts darüber, ob GEB die nötigen Kenntnisse für Gebirgsfahrten besaß und nb der Angeklagte Sch@lB sich hiernach erkundigt hat. Ob dieses der Fall war, kann jedoch\ndahingestellt bleiben. Selbst wenn man vn einer dahingehenden Verpflichtung des Angeklagten Sch ausgeht,\nwürde eine Unterlassung in dieser Beziehung nicht zu\nseirer Verurteilung führen. Denn Sch hat c@B zunächst auf drei Fahrten zusammen mit dem ebenfalls bei\nihm beschäftigten Kreftfahrer REED geschickt. Diese\nFahrten, bei denen sich kein Unfall ereignete, führten\nins Gebirge, eine Pahrt in die Gezend des Unfalles. Somit\nwar bei der hier allei:. in Betracht kommenden Unglücks- |\nfahrt MB nit der Gegend bereits vertraut. Insofern bestanden daher keine Bedenken mehr, GB als allgemein erfahrenen Kraftfahrer auch nit Fahrten ins Gebirge, wenigstens in der Gegend des Unfalles zu betrauen. Auch der\nWitfahrer RED natte nach den Urteilsfeststellungen\nals brauchbaren und ordentlichen Fahrer geschildert. Auch\nhieraus ergr.b sich also für. Sch nichts Gegenteiliges.\n\n-6 -\n\nm\n\n“1Y\n6... 2.\nDaß gegen die Zuverlässigkeit des oo ] nach den eigenen\nAngaben des Schw Bed-nken vorhanden waren, ist in\ndiesem Zusammenhange richt von entscheidender Bedeutung.\n\nSchließlich gab auscheinend auch der Zustand des\nWagens nach der letzten Fahrt keinen Grund zu einem Mißtrauen in die Fahrweise des GEW. Wenigstens ist insoweit\nnichts in Bezug auf die unmittelbar vor der Abfahrt liegende Überholung und Überprüfung in der Berliner Reparaturwerkstatt der Firma KEED-HFEED- DD ?estgestellt\n\nworden.\n\nDaß GEB einen Unfall dadurch herbeiführen werde,\ndaß er in einer derart unvernünftigen Weise bergab fuhr\nund dabei gegen Regeln verstieß, die jedem erfahrenen\nKraftfahrer bekannt sind, konnte der Angeklagte Sch\nnicht voraussehen, so daß auch aus diesem Grunde eine\nFahrlässigkeit seinerseits nicht Vorliegt.\n\n4.) Die Strafkammer sieht eine für das Unglück ursächliche Fuhriässigkeitsschuld weiter darin, daß Sch»\ndem Angeklagten GEB keinen Beifahrer mitgegeben hat, der\ndurch rechtzeitigen Eingriff die leichtsinnige und unverantwortliche Fahrweise des GEB abgestellt haben würde.\nAuch inscweit sind bisher jedoch die Feststellungen des\nLandgerichts nicht ausreichend.\n\nEs kann in diesem Zusammenhange dahingestellt bleiben,\nob an sich eine Yerpflichtung bestand, in dem von GB g*-\nführten Omnibus für ständige Anwesenheit eines Beifahrere,\ninsbesondere eines fahrkundigen Ersatzmannes, zu s'rgen,\nob es also nicht genügte, für zwei gleichzeitig auf Fahrt\ngehende Omnibusse nur einen Ablösungsfahrer zu stellen,\nohne besonder> Anweisung darüber zu geben, wann und wo\nabgelöst werden sollte. Jedenfalls ist nach den bisherigen\nFeststellungen der Unfall nicht darauf zurückzuführen,\ndaß GEB übermüdet war. Falls bei der Tatsache, daß cp\nnach den Feststellungen des Landgerichts am Vortage hintereinander 16 Stunden gefukren hatte, ein Verschulden des Angeklagten SchD -riiegen sollte, so wäre dieses für\n\n- 7 -\n\n-71-\n\nden Unfall nicht ursächlich gewesen.\n\nEs ist der Revision weiterhin zuzugeben, daß ein Beifahrer nicht ohne weiteres in der lage und berechtigt gewesen wäre, GEB Anweisungen zu geben und unmittelbar in\ndessen Fahrweise einzugreifen. Jedenfalls fehlen auch\nhierüber hinreichende Feststellungen. bs ist auch insoweit\nnicht dargetan, daß das Verhalten des Angeklagten Scheiiib\nfür den Unfall ursächlich war.\n\n5.) Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen sollte,\ndaß nach dem Urterl weitere Feststellungen in dieser Beziehung nicht getroffen werden könnten, so würde ein Freispruch des Angeklagten noch nicht in Betracht kommen. Aus\nder Überprüfungspflicht des Angeklagten SchiB ergibt\nsich, daß er G@B nicht als Fahrer verwenden durfte, wenn\nernstzunehmende Bedenken gegen dessen Fahrtüchtigkeit im\nGebirge bei ihm auftauchen mußten. Anlaß zu einer Prüfung\nin dieser Beziehung legt die Feststellung im Urteil nahe,\nREED sei aus dem Unternehmen des Angeklagten Schi\nkurz vor der Unglücksfahrt ausgeschieden, weil er \"mit der\nschnellen Fahrweise des Angeklagten G@B nicht einverstanden war\". Sollte der Angeklagte von diesem Grunde des Ausscheidens von REED erfahren haben oder wenigstens auf\neinen Streit haben schließen können, der möglicherweise\nmit der Fahrtüchtigkeit des GW zusammenhing, so hätte er\ndiesen keineswegs vor Klärung der Angelegenheit auf die\nReise schicken dürfen. Hieraus könnte sich eine Fahrlässigkeitsschuld des Angeklagten Schlb ergeben. Er\nmußte unter Umständen damit rechnen, daß GEB im Gebirge\noder überhaupt fahruntüchtig oder leichtsinnig war. Dann\nwer für SchB auch voraussehbar, daß ein Unglück dadurch eintreten konnte, daß er Görs für eine Reise nach\nKärnten als Fahrer einsetzte. Hierbei brauckte er nicht\nvorauszusehen, daß sich das Unglück gerade auf Grund des\nvon Görs gemachten Fehlers und unter den festgestellten\n\nBu 78:\n\nUmständen zutragen werde. Es genügt, daß sich der Angeklagte sagen konnte, ein nicht als zuverlässig bekannter\nFahrer könne versagen und hierdurch könne ein Unfsll herbeigeführt werden.\n\nDas Urteil war daher, soweit es den Angeklagten\nSch verurteilt, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts aufzuheben.\n\nSarstedt Dr.koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-713-53","cited_norms":[{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-713-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.167990+00:00"}}