{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-04_5_StR_133_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-04","aktenzeichen":"5 StR 133/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 133/54 2293 055 u\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Lucie M ED geborene voii\naus BEE, dort geboren an WED\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizantnann >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 13.November 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Landgsricht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- L-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen übler Nachrede zu 200 DM Geldstrafe verurteilt und sie im übrigen\nfreigesprochen.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts. Sie ist begründet.\n\nWie das Landgericht feststellt, behauptete die Angeklagte in einer Eingabe vom 3.November 1950 an den Kommandanten der Britischen Militärregierung in Berlin, sie habe\nvon einer Untermieterin erfahren, daß Dr. DIEB im\nJahre 1948 an einer SED-Versammlung teilgenommen und Wahlpropagandareden für die SED gehalten habe. Das Landgericht\nbezeichnet diese Behauptung als nicht erweislich wahr. Die\nZeugin FÜ, auf die die Angeklagte sich zum Beweise\nberufen habe, habe erklärt, ihr sei von dem behaupteten\nVerhalten Dr Di nichts bekannt.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, Cilly Bag in Rn, eine frühere Untermieterin\nder Angeklagten, als Zeugin u.a. darüber zu vernehmen, daß\nFrau RG, die damals ebenfalls bei der Angeklagten gewohnt habe, einmal bei ihrer Rückkehr von einer politischen\nVersammlung geäußert habe, sie habe dort Dr .DiB für\ndie SED reden hören. Das Landgericht hat den Antrag mit der\nBegründung abgelehnt, er sei für die Entscheidung ohne Bedeutung,\n\nDies beanstandet die Revision mit Recht.\n\nEs liegt auf der Hand, daß die Tatsache, für die der\nVerteidiger die Zeugin benannt hatte, wesentlich für die\nFrage war, ob die Behauptung der Angeklagten über\nDr DIEB erweislich wahr war. Die Begründung des\nablehnenden Beschlusses ist daher rechtsirrig. Das Landgericht hat den Rechtsbegriff der Bedeutungslosigkeit verkannt. Darauf kann das Urteil beruhen.\n\nIm übrigen ist der Beschluß auch. deshalb rechtlich\nfehlerhaft, weil er nicht erkennen läßt, ob das Landgericht die Beweistatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen als bedeutungslos angesehen hat. In\ndem zweiten Falle wären die Umstände anzuführen gewesen,\naus denen sich die Bedeutungslosigkeit nach der Auffassung des Gerichts ergab.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n- bundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-133-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-133-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.130202+00:00"}}