{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-04_5_StR_123_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-04","aktenzeichen":"5 StR 123/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 123/54 2294 015\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Autoschlosser Bernhard A\naus HB, geboren am &. n Alm,\n\n2.) den Bürogehilfen Wilfried_W aus HE»\ngeboren am AR END ED in We R\n\n3.) den Arbeiter Günte\n\nr_P aus Hm.\ndort geboren am & nn\n\n4.) den Maurer Ralf F — aus HOEED\ndort geboren an D. ED ED,\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantmann ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten AED\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n26.0ktober 1953\n\n1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\ndie Angeklagten AED, Ve,\nPO una FEED nur wegen gemein-\n\nschaftlicher versuchter Notzucht verurteilt werden;\n\n-2-\n\n2.) im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben, soweit es den Beschwerdefünrer ACEEEED und die Angeklagten vi,\nPOEEEEED und FORD angeht.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels des Beschwerdeführers AED -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Beschwerädeführers ACEEW verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründezgt\n\nDie Angeklagten An, ci, PEREEED und\nFEED sind \"wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht\n\n(§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit vollendetem Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs I Nr 1 StGB\" verurteilt\nworden, und zwar:\n\nAGD: zu ärei Jahren Gefängnis,\nFOEEm: zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis,\n\nTOD una VER zu je einem Jahr und sechs Monaten\n\nJugendstrafe.\n\nGegen dieses Urteil hat lediglich der Angeklagte\nACH Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine\nSachrüge (zu Protokoll der Geschäftsstelle). Soweit er\ndarüber hinaus in der von ihm unterschriebenen \"Ergänzungsschrift\" Einzelangriffe vorträgt, kann der Beschwerdeführer\ndamit schon deshalb nicht gehört werden, weil diese Eingabe\nnicht der zwingenden Vorschrift des § 345 Abs II StPO entspricht; sie ist weder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet,\nnoch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben worden. Die\nvon ihm persönlich geltend gemachten Gründe wären im übrigen\nauch unbeachtlich, weil sie sich überwiegend nur gegen die\nUrteilsfeststellungen wenden und daher dem Umstande keine\nRechnung tragen, daß das Revisionsgericht nur Rechtsfragen\nnachprüfen kann.\n\nDie ordnungsgemäß erhobene Sachrüge dagegen hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die\nAngeklagten unter Mitwirkung weiterer unbekannt gebliebener\nPersonen nach gemeinsamer Verabredung die l6jährige Käte\nNO überfallen und mit Gewalt zu Boden geworfen. Es\nwurde ihr dabei der Mund zugehalten,. der Mantel geöffnet,\ndas Kleid. hoch- und der Schlüpfer bis zu den Knien herunter-\n\ngezogen. \"Zunächst spielte der Angeklagte PEN mit der\nHand ein wenig am Geschlechtsteil des Mädchens. Da dessen\n\n- A»\n\n-4-\n\nBeine infolge des an den Knien hängengebliebenen\nSchlüpfers nicht suseinanderzubringen waren, versuchte\nder Angeklagte AED, den Schlüpfer entzweizureißen.\nAls ihm das nicht gelang, lief er weg. Im gleichen Augenblick legte sich der Angeklagte Pb mit entblößtem\nGeschlechtsteil quer über das Mädchen. Unmittelbar darauf\n- die Zeugin hatte in der Zwischenzeit weitergeschrien -\nerschien der Zeuge MM und riß den Angeklagten\nPO hoch\" (UA S 9). \"Die Entfernung des Angeklagten\nACEEEEEED von Tatort erfolgte, weil er infolge des\nSchreiens der Zeugin eine Entdeckung befürchtete\" (UA\n\nS 12). Sämtliche Angeklagten wollten, \"daß einer von ihnen\nin ihrer Gegenwart den Beischlaf vollziehen sollte\". \"Die\ngewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen diente dazu,\nden in Aussicht genommenen Beischlaf vorzubereiten\" (UA\n\nS 16).\n\n2.) Bei dieser Sachlage ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43\nStGB) rechtlich bedenkenfrei. Daß der Beschwerdeführer\nim Verlaufe der Tat davongelaufen ist, kann ihm nicht im\nSinne eines freiwilligen Rücktritts vom Versuche zugute\ngehalten werden. Denn nach den Feststellungen lief er nur\ndavon, weil er infolge der Hilferufe des Mädchens ein Eingreifen Dritter befürchtete. Wer aber aus einem Anlaß\ndieser Art zurücktritt, gibt die weitere Ausführung der\nTat nicht wegen eines Umstandes auf, der von seinem Willen\nabhängig ist.\n\n3.) Rechtsirrig ist dagegen, daß die Strafkammer den\nAngeklagten außerdem wegen in Tateinheit begangener gewaltsamer Vornahme ungüchtiger Handlungen (§ 176 Abs I\nNr 1 StGB) verurteilt hat. § 177 StGB bedroht die gewaltsame Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit erhöhter\nStrafe, wenn es sich um einen Fall des außerehelichen\n' Beischlafes handelt. § 177 StGB ist daher Spezialgesetz\nzu § 176 Abs I Nr 1 StGB. Tateinheitliches Zusammentreffen\nbeider Vorschriften ist mithin nur denkbar, wenn die Hand-\n\n-5-\n\n-5-\n\nlung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen\nbesteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177,\nein anderer nur den des § 176 Abs I Nr 1 StGB erfüllt\n(vgl BGHSt 1,154). So ist der vorliegende Fall aber nicht\nbeschaffen. Dem Urteil ist klar zu entnehmen, daß nur die\nVollziehung des Beischlafes erstrebt werden sollte. Die\njeweiligen unzüchtigen Handlungen dienten lediglich dazu,\ndie Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen.\n\nDer dargelegte Rechtsfehler führt jedoch nicht zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange.\nDie erschöpfenden Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht eine Berichtigung des Schuldspruches.\n\n4.) Der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu\nkonnte allerdings keinen Bestand haben, weil die Möglichkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß\nder Mangel das Strafmaß beeinflußt haben könnte.\n\n5.) Gemäß § 357 StPO mußten auch in Bezug auf die\n\nAngeklagten WORD, PER und FEB die Schuldsprüche\nberichtigt und die Strafaussprüche samt den Feststellungen\naufgehoben werden, obwohl diese Angeklagten keine Revisionen\neingelegt hatten.\n\n6.) Für die neue Hauptverhandlung wird das Landgericht\n\nauf die Vorschrift des § 358 Abs II StPO hingewiesen; danach bestehen keine Bedenken, daß die Strafkammer hinsicht-\n\nlich aller Angeklagten zu der gleichen Strafhöhe gelangt\nwie bisher; nur die Verhängung einer höheren Strafe ist\nuntersagt,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt.\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-123-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-123-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.109620+00:00"}}