{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-05-04_5_StR_117_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-04","aktenzeichen":"5 StR 117/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-\n\n2294 016\n\nIm Namen ges Volkes\n\n5 StR 117/54\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachter, zuletzt Trainer Gustav 2 im\naus HE. dort geboren an Din ED,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4.Mai 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmenn ii»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n26.November 1953 wird auf Kosten der Landeskasse\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes3\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen,\nwegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft\nvom 27.11.1953 enthält die allgemeine Sachrüge und den Antrag, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die\nSache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der weiteren Revisionsbegründung vom 4.1.1954\nist jedoch eine Beschränkung des Rechtsmittels zu entnehmen;\ndenn sie greift nur die Bestrafung des Angeklagten wegen\ngefährlicher Körperverletzung mit dem Ziele an, ihn in\neiner neuen Verhandlung wegen versuchten Mordes oder wegen\nVerbrechens nach § 229 Abs 1 StGB verurteilen zu lassen,\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nSie rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO im folgenden Punkte.\n\nDas Schwurgericht ist durch die Bekundung der Zeugin\nElse DEE nicht mit voller Sicherheit überzeugt worden,\ndaß der Angeklagte einen Holzkeil unter die Schlafzimmertür geschoben habe, Es erwägt dazu u.a., daß die Zeugin\n\"im Augenblick, als sie aufwachte, den Keil nicht mit\nabsoluter Sicherheit sehen konnte. In der Wohnung brannte\nkein Licht; mag sie auch durch eine auf der Straße hängende\nAmpel schwach erleuchtet gewesen sein, so bot dieser Lichtschein jedoch keine absolut ausreichende Orientierungsmöglichkeit für die Zeugin\".\n\nHierzu macht die Revision geltend, das Schwurgericht\nhätte sich durch eine Augenscheinseinnahme am Tatort von\nder Zuverlässigkeit der Bekundung der Zeugin überzeugen\nmüssen.\n\n- 3.\n\nDie Rüge ist nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß erhoben (vgl BGHSt 2,168), jedoch sachlich unbegründet.\n\nDie Frage, mit welcher objektiven Genauigkeit und\nSicherheit die Zeugin in der Nacht sehen konnte, ob ein\nHolzkeil unter der Schlafzimmertür lag, ist für das Schwurgericht nicht allein entscheidend, sondern nur einer unter\nmehreren Gesichtspunkten. Seine eingehende Beweiswürdigung\nführt auch die psychologischen Gründe an, aus denen die\nZeugin in ihrer Überraschung und Aufregung einer Selbsttäuschung erlegen sein kann. Vor allem spielt für das\nSchwurgericht die Art, in der die Zeugin ihre Aussage gemacht hat, eine wesentliche Rolle. Es heißt dazu abschließends \"Auf die wiederholte Frage des Gerichts, ob\nsie mit Bestimmtheit gesehen habe, daß die Tür verkeilt\nwar, hat sie nicht mit so Üüberzeugender Sicherheit auf\nihrer vorherigen diesbezüglichen Aussage beharrt, so daß\ndas Gericht die Möglichkeit, die Annahme der Zeugin, die\nTür sei verkeilt gewesen, beruhe auf einem Trugschluß,\nnicht völlig ausschließen konnte,\"\n\nDies ist der entscheidende Punkt der Beweiswürdigung.\nIhm gegenüber ist die Frage der objektiven Beobachtungsmöglichkeit von geringerer Bedeutung. Selbst wenn das\nSchwurgericht sich von ihr durch den Augenschein hätte\nüberzeugen können, wären dadurch seine übrigen Zweifel\nnicht beseitigt worden. Hiervon konnte es jedenfalls ausgehen. Es mußte sich ihm daher nicht aufdrängen, eine\nOrtsbesichtigung unter den gleichen Beleuchtungsverhältnissen durchzuführen, wie sie in der Nacht zum 15.März 1953\ngegen 4 Uhr morgens bestanden hatten.\n\nII.\n\nSachlichrechtlich rügt die Revision \"Verletzung der\n\n§§ 211, 43, 229 StGB durch Nichtanwendung\". Sie kann damit\njedoch ebenfalls nicht durchäringen.\n\n-4- Yr\n\n“\n\n1.) Das Schwurgericht hat \"nicht mit hinreichender\n\nSicherheit die Überzeugung erlangen können, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat! (UA S 8). Aus\nrechtlich nicht angreifbaren tatsächlichen Gründen scheidet\nes die Möglichkeit aus, \"daß der Angeklagte etwa die Tür\n\nso lange habe aufhalten wollen, bis genügend Gas in das\nzimmer gedrungen gewesen sei, um die dort schlafenden Personen zu töten\" (UA S 10).\n\nDie Revision vermißt die Prüfung, ob der Angeklagte\nnicht wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt\nhabe. Dies ausdrücklich zu erörtern, hat das Schwurgericht\naber keinen Anlaß. Denn es kann nicht mit voller Sicherheit\nausschließen, \"daß der Angeklagte in dem Augenblick, als er\ndie Schlafzimmertür öffnete, nur die Absicht hatte, seine\nAngehörigen zu wecken, um sie auf das ausströmende Gas aufmerksam zu machen und ihnen dadurch einen Selbstmordversuch\nvorzuführen\" (UA § 12). Die Absicht zu wecken schließt das\nWollen und die Billigung einer möglichen Tötung aus, wie\nder Oberbundesanwalt zutreffend vorträgt.\n\n2.) Das Schwurgericht verneint ein versuchtes Verbrechen nach § 229 Abs 1 StGB mit der Begründung, eine Absicht des Angeklagten, irgendwelche Personen durch Beibringung von Gas in ihrer Gesundheit zu schädigen, könne\nnicht festgestellt werden (UA S 8,12).\n\nDie Revision ist der Auffassung, der äußere Tatbestand\ndes § 229 Abe 1 StGB sei nach dem festgestellten Sachverhalt\nerfüllt. Es komme nicht nur ein Versuch, sondern sogar ein\nvollendetes Verbrechen nach § 229 Abs 1 StGB in Betracht.\n\nDie Verneinung des Vorsatzes durch das Schwurgericht, widerspreche dessen Ausführungen zur gefährlichen Körperverletzung\nnach § 223 a StGB.\n\nDiesen Gedankengang, dem der Oberbundesanwalt beitritt,\nkann sich der Senat nicht zu eigen machen.\n\na) Der äußere Tatbestand des § 229 Abs 1 StGB setzt\nvoraus, daß der Täter einem anderen \"Gift oder andere Stoffe\n\n.5.\n\n-5.\n\nbeibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet\nsind\". Leuchtgas ist zwar ein Gift und seinem Wesen nach\ngeeignet, die menschliche Gesundheit zu zerstören. Diese\nallgemeine (\"abstrakte\") Eignung genügt aber nicht. Das\nGift muß jene Eigenschaft vielmehr der beigebrachten\nMeng e nach haben (vgl BGHSt 4,278). Diese muß bei\n\nder Körperbeschaffenheit des Opfers geeignet sein, wesentliche körperliche Funktionen für die Dauer oder wenigstens\nfür eine längere, nicht nur vorübergehende Zeit völlig\noder mindestens in erheblichem Umfange aufzuheben (vgl\nBGH aa0). Es genügt nicht jede Gesundheitsschädigung im\nSinne des § 223 StGB.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, daß die in dem Schlafzimmer schlafenden Personen Leuchtgas eingeatmet haben.\nEs bejaht daher eine Gesundheitsschädigung nach §§ 223,\n223 a StGB. Über ihren Grad sagt es nichts. Die Revision\nweist darauf hin, daß das Gas auch in das Treppenhaus und\ndas obere Stockwerk des Hauses ärang (UA S 15), also\noffenbar die Luft in der Wohnung schon stark durchsetzte.\n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil hiernach jedenfalls die Möglichkeit offen läßt,\ndaß die im Schlafzimmer schlafenden Personen das Gas in\neiner Menge eingeatmet haben, die geeignet war, ihre Gesundheit im Sinne des § 229 Abs 1 StGB zu zerstören. Denn\ndiese Bestimmung setzt ihrem inneren Tatbestande nach\nvoraus, daß der Täter das Gift dem Opfer beibringt, \"um\ndessen Gesundheit zu beschädigen\". Er muß also mit der\nAbsicht, d.h. mit dm unbeding ten Vorsatz der\nGesundheitsbeschädigung handeln (vgl IK § 229 IV; OGHSt 3,\n90). Diese Absicht verneint das Schwurgericht aus rechtlich nicht angreifbaren tatsächlichen Gründen (UA S 8,12).\nEs setzt sich dabei auch nicht, wie die Revision meint,\nin einen Widerspruch zu seiner Annahme einer Körperverletzung nach den §§ 223, 223 a StGB. Für diese genügt\nder bedingt e Vorsatz einer Gesundheitsschädigung.\nNur ihn legt das Schwurgericht erkennbar der Verurteilung\n\n-6-\n\n„7\n-6- rs\n\ndes Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde. Seine Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß\nder Angeklagte seine Angehörigen wecken und auf das ausströmende Gas aufmerksam machen wollte und daß er dabei\nbilligend in Kauf nahm, sie könnten durch das eingeatmete\nGas an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Dies genügt\njedoch nicht für eine Verurteilung nach § 229 Abs 1 StGB.\n\nDas Schwurgericht hat also ein versuchtes oder\nvollendetes Verbrechen nach § 229 Abs 1 StGB jedenfalls\nim Ergebnis rechtlich einwandfrei verneint. Der Senat ist\ndaher nicht in der Lage, das Urteil zum Nachteil des Angeklagten aufzuheben.\n\nIII.\n\nAuch bei der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils\nzugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) ergeben sich keine\ndurchgreifenden Bedenken gegen seine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an\ndas Schwurgericht zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-117-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-117-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:24.087178+00:00"}}