{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-27_5_StR_99_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"5 StR 99/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 2294 032\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ökonom Brun G EEE zu: SEE,\ngeboren am GB. .EEED EEE ir rn\" Em,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtnann >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten CEEEEB gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Februar 1953\nwird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIfy\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte CB ist \"wegen Untreue in\nTateinheit mit Unterschlagung und gewerbsmäßiger Zollhinterziehung sowie Steuerhinterziehung und wegen Betruges\" zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis\nsowie zu zwei Geldstrafen und zu einer Wertersatzstrafe\nverurteilt worden,\n\nSeine Revision bekämpft dieses Urteil mit sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen. Das\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nds\nVerfahrensbeschwerden;\nIo\n\nDer Beschwerdeführer beruft sich auf den Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO und führt zur Begründung seines\nVorbringens folgendes an:\n\nNach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1953 sei\n\ndie erkennende Strafkammer mit den Richtern Landgerichtsdirektor Dr.F@B als Vorsitzenden, Landgerichtsrat MD\nund beauftragten Richter TED als beisitzenden Richtern\nbesetzt gewesen, Bei der Verhandlung der vorliegenden Sache\nhabe aber statt des Landgerichtsrats MED der beauftragte\nRichter KB mitgewirkt. Zu der Mitwirkung dieses\nRichters aber sei es nur unter Verletzung der Vorschriften\nder §§ 63, 64, 67 GVG gekommen. Denn selbst wenn Landgerichtsrat U@EB wegen Krankheit verhindert gewesen sei,\nan der Hauptverhandlung teilzunehmen, so hätten ihn nur\n\ndie Richter der 3.Strafkammer (Landgerichtsdirektor Dr.Mügß,\nLandgerichterat Tu oder beauftragter Richter FW)\nvertreten dürfen; der beauftragte Richter Kl sei in\nkeinem Falle zur Vertretung berufen gewesen.\n\nNach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten treffen die Angaben der Revision über die\n\n- 3.\n\ngeschäftsplanmäßige Besetzung der 5.Strafkammer zu, Aus\ndieser Erklärung ergibt sich weiterhin, daß Landgerichtsrat Mench durch Erkrankung an der Wahrnehmung seiner\nDienstgeschäfte verhindert war. Im übrigen äußert sich\nder Landgerichtspräsident wie folgt;\n\n\"Nach Ziff III des Geschäftsplans\n\n- Abschnitt Vertretungen - werden im Falle\nder Behinderung die Beisitzer der 5.Großen\nStrafkammer - soweit nicht eine andere Anordnung ergeht - durch die Beisitzer der\n3.Großen Strafkamner vertreten, beginnend\nmit den dienstjüngeren, Das dienstjüngste\nMitglied der 3.Großen Strafkamner - bR.PEB -\nwar vom 2.bis 20.1.1953 beurlaubt. Das älteste\nMitglied der Kamner - IGR Iu@D - war dem\nhiesigen Geschäftsbereich erst am 2.1.1953 zur\nDienstleistung überwiesen, Vorerst mußte er\nsich in die Dienstgeschäfte seiner Kamner\neinarbeiten und war daher verhindert, als\nBeisitzer für den erkrankten IGR U einzuspringen. Aus diesem Grunde hat der Vertreter des Herrn Landgerichtspräsidenten auf\nGrund der ihm erteilten Ermächtigung mit Verfügung v:m 31.12.1952 den bR. Ki>\n\n- seinerzeit ständiges Mitglied der 8.Großen\nStrafkamer - für die Sitzung der 5.Großen\nStrafkammer am 2.1.1953 zum Beisitzer für\nden behinderten LGR MW bestellt.\"\n\nUnter Berücksichtigung dieser Äußerung des Landgerichtspräsidenten kann der Auffassung des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht beigetreten werden.\n\n1.) Es bedarf keiner näheren Darlegungen darüber,\ndaß ein Fall der \"Verhinderung\" des ständigen Mitgliedes\nder 5.Strafkammer, Landgerichtsrats Mg», vorgelegen\nhatte, nachdem dieser erkrankt war. Er mußte mithin durch\n\nt\n\nBE\n-4b-\n\neinen anderen Richter vertreten werden.\n\n2.) Vertretungsbefugt waren zunächst nur die \"regelmäßigen\" Vertreter der ständigen Kamnermitglieder. Diese\nsind gemäß §§ 63 Abs I, 64 I GVG durch das Präsidium des\nLandgerichts schon vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen. Die insweit im Geschäftsverteilungsplan für das\nJahr 1953 vorgesehene Regelung wird dadurch unklar, daß\nsie eine Einschränkung enthält (\"soweit nicht eine andere\nAnordnung ergeht\"). Mit dieser Wendung konnte eine, der\nBestimmung des § 63 Abs II GVG entsprechende, Anordnung\ndes Präsidiums kaum gemeint sein; denn es bedurfte keiner\nausdrücklichen Erwähnung dieser Möglichkeit im Präsidialbeschluß, weil insoweit bereits der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen hat. Es ist daher der Verdacht\nnicht von der Hand zu weisen, daß dem Landgerichtspräsidenten durch den Geschäftsverteilungsplan die Befugnis\neingeräumt werden sollte, unter Übergehung der (zur Vertretung berufenen) Beisitzer der 3.Strafkammer andere\nVertreter zu bestellen. Eine solche Anordnung wäre aber\nunter allen Umständen gesetzwidrig. Selbst das Präsidium\nkann nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs II GVG\nim Laufe des Geschäftsjahres von der vorher getroffenen\nRegelung abweichen. Hiervon abgesehen steht gemäß § 64\nAbs I GVG die Bestimmung der regelmäßigen Vertreter nur\ndem Präsidium selbst zu (lediglich für den Fall, daß auch\ndie berufenen Vertreter verhindert sind, darf der Landgerichtspräsident einen zeitweiligen Vertreter bestellen;\n8 67 GVG). Denn dem Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung entspricht die Pflicht, die ihm zugewiesenen\n„ufgaben selbst wahrzunehmen. Wie der Bundesgerichtshof\nim Ansohluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts daher\nbereits in anderem Zusammenhange entschieden hat, sind die\ndem Präsidium vom Gesetz übertragenen Befugnisse nicht\nweiter übertragbar. Dies gilt unabhängig von der Größe\ndes jeweiligen Landgerichtes; gerade um die Handlungsfähigkeit des Präsidiums eines großen Landgerichts zu\n\n5 -\n\nsichern, ist durch die Neufassung der Vorschrift des\n§ 64 Abs III GVG die Zahl seiner Mitglieder begrenzt\nworden (vgl BGH in 2 StR 162/52 vom 6.1.1953).\n\nDie sich aus seiner unklaren Fassung ergebenden Bedenken gegen den Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums\nmachen diesen jedoch nicht in dem Sinne unwirksam, daß vn\neinem Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Vertreterbestimmung durch das Präsidium gesprochen werden kann.\nDenn immerhin ist ausdrücklich angeordnet worden, daß die\nBeisitzer der 3.Großer Strafkammer zur Vertretung der Beisitzer der 5.Großen Strafkammer berufen sein sollten. Unter\nBerücksichtigung dieses Umstandes kann der Geschäftsverteilungsplan so angesehen und behandelt werden, als sei in\nihm der wiedergebene, bedenkliche Zusatz nicht enthalten.\nDenn aber ergibt sich folgendes;\n\na) Der Landgerichtspräsident hat — unter Angabe der\nGründe - dienstlich erklärt, die regelmäßigen Vertreter\nseien ebenfalls an der Wahrnehmung der Sitzung gehindert\ngewesen; dies habe er vor Bestellung eines Vertreters gemäß\n§ 67 GVG geprüft (der Wortlaut dieser Verfügung wird nicht\nmitgeteilt).\n\nNun wird zwar die Justizverwaltung im allgemeinen den\nNachweis für die Oränungsmäßigkeit der Besetzung einer Kammer\nmit einem zeitweiligen Vertreter nur dann führen können, wenn\nin der Verfügung, durch die der zeitweilige Vertreter bestellt wurde, die Behinderungsgründe der regelmäßigen Vertreter (srwie des ordentlichen kammermitgliedes) genau\nniedergelegt w:rden sind. Im vorliegenden Falle brauchte\ndas Revisionsgericht dem jedoch nicht nachzugehen, weil sich\nentweder aus der Art der Behinderungsgründe cder aus besonderen zeitlichen Umständen ergab, daß die Gründe anderweit\naktenmäßig festlagen.\n\nSie genügen auch den rechtlichen Anforderungen des\nMerkmales der \"Verhinderung\" im Sinne des § 67 GVG.\n\nR\n\nl1y\n\n-6 -\n\naa) Der zunächst zur Vertretung berufene beauftragte\nRichter P@@® war in der fraglichen Zeit beurlaubt und konnte\naus diesem Grunde seinen Vertretungspflichten in der 5.Großen\nStrafkammer nicht nachkommen.\n\nbb) Auch Landgerichtsrat Lu@B war verhindert, die\nVertretung des erkrankten Landgerichtsrats MED zu übernehmen.\n\nDas Merkmal der \"Verhinderung\" ist im Gesetz nicht\nnäher bestimmt und mıß daher im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gedeutet werden. Es umfaßt jede rechtliche oder\ntatsächliche Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters\n(vgl BGH 2 StR 53/51 vom 6.4.1951 und RGSt 56,64, 62,274).\nEine solche tatsächliche Unmöglichkeit, als Richter in der\nvorliegenden Sache tätig zu sein, hat hier nach der Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vorgelegen, weil\nLandgerichtsrat Lu@@ß® durch die „ahrnehmung der Dienstgeschäfte seiner eigenen Strafkammer voll in Anspruch genommen war, am Tage des Beginns der Hauptverhandlung hatte\ner erst seine ihm neuen Dienstgeschäfte in der 3.Strafkammer übernommen und benötigte mithin eine gewisse Zeit\nzur Einarbeitung. Der Erledigung dieses Pflichtenkreises\nkommt aber die gleiche Bedeutung bei, wie beispielsweise\nder Wahrnehmung des Sitzungsdienstes in der eigenen Strafkammer oder dem Absetzen der schriftlichen Urteilsgründe\nin einer besonders schwierigen Strafsache. In allen Fällen\ndieser Art ist davon auszugehen, daß der zur Vertretung berufene Richter durch die Erfüllung der ihm zunächst obliegenden Dienstpflichten in der eigenen Strafkammer so\nstark in Anspruch gennmmen wird, daß er außerstande ist,\nnebenher noch seinen Vertreteraufgaben zu genügen. Es liegt\ndann ein Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters, mithin der \"Verhinderung\" im Sinne\ndes Gesetzes vr.\n\nDie beiden zu regelmäßigen Vertretern der Beisitzer\nder 5.Strafkammer bestellten Richter konnten somit in der\nHauptverhandlung des vorliegzerden Strafverfahrens nicht\n\n- 7-\n\n- T-\n\nmitwirken. Weitere ständige Vertreter hatve das Präsidium\ndes Landgerichts aber nicht bestimmt. Soweit die Revision\neine Vertretung durch Landgerichtsdirektor Dr.Mügßp in\nBetracht zieht, sind ihre Ausführungen abwegig. Die Vertreterbestellung im Geschäftsverteilungsplan bez>g sich\nnur auf die Beisitzer der 3.Strafkammer; Landgerichtsdirektor Dr.MügB war aber Vorsitzender dieser Strafkamer.\n\nb) Infolge der dargelegten Verhinderung der regelmäßigen Vertreter lag es - wie erwähnt — dem Landgerichtspräsidenten ob, einen zeitweiligen Vertreter ohne „nrufung\ndes Präsidiums zu bestimmen. Von diesem Rechte hat er am\n31.Dezember 1952 durch die Bestellung des beauftragten\nRichters Krauledat ordnungsgemäß Gebrauch gemacht.\n\nAus dem Umstande, daß die Bestellungsverfügung von\nseinem Vertreter unterschrieben worden ist, können keine\nBedenken hergeleitet werden. Die Bestimmung des § 66 Abs II\nGVG sieht die Möglichkeit des Handelns durch Vertreter ausdrücklich vor, und zwar auch für den Fall des Tätigwerdens\nim Ralınen der Befugnisse des § 67 GVG.\n\nGegen die V.rschriftsmäßigkeit der Besetzung der\n5.Großen Strafkammer in dieser Sache ergeben sich nach\nalldem keine Bedenken.\n\nIl.\n\nDie Revision rügt weiterhin, daß die schriftlichen\nUrteilsgründe erst am 16.März 1953 zu den Gerichtsakten\ngelangt seien, obwchl die mündliche Urteilsverkündung bereits am 12.Februar 1953 erfolgt sei. Dieser Verletzung der\nBestimmung des § 275 Abs I StPO komüue deshalb eine besonders\nschwerwiegende Bedeutung bei, weil im v.rliegenden Falle\nnebenher aush noch ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des\n\n§ 268 Abs III StPO vorliege; die Verkündung des Urteils\nsei ausgesetzt gewesen.\n\nDie tatsächlichen Angaben der Revision sind wir\\reffend,\nSie können jedoch des Rechtsmittel nicht begründen,\n\n-8-\n\nJedenfalls auf den vorliegenden Fall treffen die für\ndie bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs naßgebenden Gründe noch zu; donach berechtigt eine Überschreitung der Yochenfrist des § 275 StPO) noeh nicht zu\nZweifeln an der Beurkundungswirkung der Urteilsgründe\n(vgl u.a. BGH in NJW 1951,970). Die hier in Rede stehende\nFristüberschreitung ist verhältnismäßig gering und kann\ndaher keine Bedenken dagegen erwecken, daß die - aus der\nErinnerung und unter Heranziehung von Notizen gefertigten -\nschriftlichen Urteilsgründe eine genaue und richtige Wiedergabe der für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen und\nErwägungen darstellen. Der Verteidiger räumt in seiner\nersten Revisionsbegründung selbst ein, daß es sich hier\num eine \"umfangreiche Materie\" (sechstägige Hauptverhandlung) handele; in solchen Fällen wird der Tatrichter aber\nzumeist nicht in der Lage sein, die Urteilsgründe pünktlich\nzu den Akten zu bringen. Eine Frist von einem Monat ist\n‚ dann keineswegs ungewöhnlich. Es kann daher dahingestellt\nbleiben, ob die von dem Beschwerdeführer vurgetragenen Gesichtspunkte für den Fall einer ganz außergewöhnlichen\nFristüberschreitung. durchgreifen oder nicht.\n\nDer Pvision ist nicht klar zu entnehmen, warum sie in\ndem nebenhergehenden: Abweichen von der Vorschrift des § 268\n4bs III StPO eine Verstärkung ihrer Auffassung findet. Mit\ndem Worte \"tunlichst\" bringt gerade diese Bestimmung\n- unabhängig davon, daß sie auch zus weiteren Gründen mur\neine Ordnungsv\"rschrift derstellt - zum Ausdruck, daß sie\ndem Garicht keine allgemeine Bindung auferlegen will. Dann\naber eignet sie sich auch nicht zur Begründung der Revisions-\n\nmeinung.\nIII.\nAbwegig ist die Beanstandung des Beschwerdeführers,\ndie Vorschrift des § 261 StPO sei dadurch verletzt worden,\ndaß die Strafkammer nach Unterbrechung der Sitzung - an\n\n12.Januar 1953 - noch eine Zeugin vernommen und vereidigt\nhabe. Eine Behauptung des Inhalts, daß dieser Verfahrens-\n\n-9.\n\n-9-\n\nvorgang in Abwesenheit des ängeklagten oder seines Verteidigers oder einer anderen gemäß § 226 StPO zur Anwesenheit verpflichteten Person stattgefunden habe, stellt\ndie Revision nicht auf. Sie stützt ihr Vorbringen vielmehr ausschließlich auf Folgerungen, die sie aus dem Inhalte der Sitzungsniederschrift zieht.\n\nDas Protokoll des zweiten Hauptverhandlungstages vom\n12.Januar 1953 ergibt insoweit folgendes:\n\n\"B,. u. V»\n\n1.) Die Verhandlung wird unterbrochen,\n\n2.) Neuer Termin am 21.Januar 1953, 9 Uhr, Saal 238.\n\n3.) Für diesen Termin sind die Angeklagten, Verteidiger und folgende Zeugen mündlich geladen...\n\n4.) Dem Zeugen Bo soll schriftlich aufgegeben\n\n werden..-\n\n6.) Zeugin Leiip-H oem»\nZur Person; Ich heiße Marianne Leiiip-Ho@iiiip,\nbin 34 Jahre alt, Studentin in Berlin,\nmit dem Angeklagten nicht verwanät und nicht\nverschwägert.\n\nDie Zeugin wurde zur Sache vernommen.\n\nDie Zeugin leistete den Zeugeneid.\n\nFortsetzung em 21.Januar 1955, 9 Uhr.\ngez. Dr. FD DEE» \"\n\nDanach’ geht die Rüge der Revision zus mehreren Gründen fehl.\n\n1.) Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, daß der\nInhalt eines Gerichtsbeschlusses nicht schon ohne weiteres\nmit seiner Verkündung verwirklicht wird; Verkündung und Ausführung sind voneinander zu trennen und werden fast stets\nzu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden. Das trifft auch\nauf solche Beschlüsse zu, in denen Vertagung oder die Aussetzung einer Hauptverhandlung angeordnet wird. Die Hauptverhandlung dauert mithin stets so lange fart, bis der Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssige®\n\n0]\n\n- 10 -\n\nVerhalten erkennen läßt, daß er entsprechend den vorher\nbekanntgegebenen Willen des Gerichts die Sitzung nunmehr\nschließe. Es mag zugegeben werden, daß im allgemeinen die\nLusführung des Gerichtsbeschlusses der Verkündung unnittelbar nachf\"1gt. Im vırliegenden Falle aber hat der Vorsitzende, wie der Inhalt der Sitzungsniederschrift klar\nergibt, eine solche Erklärung erst nach der Vernehmung\n\nder Zeugin LeHD-Ho@BB abgegeben (\"Fortsetzung am\n21.Januar 1953, 9 Uhr\").\n\n2.) Selbst wenn man nber mit der Revisicn der auffassung wäre, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung\ntrete mit Beendigung der Beschlußverkündung von selbst\nein, würden die Folgerungen des Beschwerdeführers unzutreffend sein. Denn es kommt nicht darauf an, ob vor der\nZeugenvernehmung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung\nstattgefunden hatte, sondern darauf, ob alle Verfahrensbeteiligten der Vernehmung beiwohnten. Wie erwähnt, behauptet aber selbst die Revision nicht das Gegenteil.\n\nSoweit in der Sitzungsniederschrift ein Hinweis auf\ndie Wiederaufnahme der Verhandlung fehlen sollte, wäre dies\nunbeachtlich, weil die angefochtene Entscheidung niemals\nauf einem Protokollfehler beruhen kann.\n\nIV.\n\nAuch die Berufung des Beschwerdeführers auf eine Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs VI StPO bleibt ohne\nErfolg. Die insoweit von ihm vorgetragenen tatsächlichen\nBehauptungen sind in sich widerspruchsvoll und überdies\nunklar. Weiterhin läßt diese Rüge es an der nötigen Bestimmtheit fehlen.\n\n1.) Die Revision verweist ohne nähere Inhaltsangabe\nauf einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag,\nder seinerseits auf eine frühere Schutzschrift des Verteidigers Bezug nimmt. Sie behauptet, über diesen Beweisamtrag sei nicht entschieden worden. Zugleich trägt sie\n£ber vor, daß die Strafkamer einen Teil der im Beweis-\n\n- 11 -\n\nantrag genannten Zeugen geladen und vernommen habe.\n\nMindestens insoweit hat daher eine gerichtliche Entscheidung - und zwar zu Gunsten des Angeklagten - stattgefunden.\n\n2.) Da die Schutzschrift, auf die -— wie erwähnt - der\nBeweisamtrag Bezug nimmt, zu den verschiedensten Beweisthemen eine große Anzahl von Zeugen anführt, wäre es Sache\ndes Beschwerdeführers gewesen, in seiner Revisionsbegründung mindestens die Namen der zu Unrecht nicht vernommenen\nZeugen mitzuteilen, Von einer Ausnahme abgesehen, fehlt\nes hieran.D’e Rechtsmit+elbegründung genügt daher den\nVoraussetzungen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs II\nSatz 2 StPO nicht. Denn sie ermöglicht von sich aus keine\nNachprüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers.\n\nHiervon abgesehen ist eine Untersuchung des Revisionsvorbringens auch deshalb unmöglich, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich hervorhebt, daß er seine Rüge nicht\nauf sämtliche unvernommen gebliebenen Zeugen erstrecken\nwill. Seine Begründung zu der in Rede stehenden. Beanstandung ‚schließt nämlich mit folgendem Satze:\n\n\"Daß auch im übrigen einem Teil dieser\n\nBeweisamträge nicht entsprochen wurde\n\nund daß es auch insoweit an einem Beschluß\n\nfehlt, sei nur der Vollständigkeit halber\n\nvorgetragen.\"\nDa diese Einschränzung ihrem Umfange nach durchaus unbestimmt ist, 1äßt sich auch der Umfang des Revisic.nsengriffes nicht feststellen. Abgesehen von den anderen,\nbereits erörterten Unzulänglichkeiten der in Rede stehenden\n\nBeanstandung, fehlv es ihr mithin auch an der nötigen Bestimmtheit,\n\n3.) Selbst wenn man aber annehmen wollte, der Beschwerdeführer habe unter allen Umständen die Nichtvernehmung des in der Rechtsmittelbegründung als Beispiel namentlich aufge”ührten Ir. rügen wollen, so würde die an-\n\nTi,\n\nW\n\n- 12 -\n\ngefochtene Entscheidung insoweit auf dem Fehlen eines\nBeschlusses jedenfalls nicht beruhen.\n\na) Dieser Zeuge war einmal dafür benannt worden, daß\nein ständiger Wechsel der zur Teilnahme an der Schulspeisung Berechtigten stattgefunden habe und daß daher\ndie zahlenmäßigen angaben der Anklage unzuverlässig seien.\nHierdurch sollte mittelbar bewiesen werden, der Angeklagte\nhätte keine überhöhte Anzahl von Essensportionen unrechtmäßig abgerechnet.\n\nIn diesem Punkte hat das Gericht aber ohnehin zu\nGunsten des Beschwerdeführers den Beweis als nicht erbracht angesehen.\n\nb) Zum anderen sollte der Zeuge Dr.H@B Bekundungen\ndarüber machen, daß in der Schulspeisung wöchentlich dreibis viermal süße Speisen, in der Mensa hingegen ständig\nFleisch- oder Eiergerichte ausgegeben wnrden seien. Nach\nhuffassung der Verteidigung wurde hierdurch die Möglichkeit einer unrechtmäßigen Entnahme von Lebensmitteln der\nSchulspeisung für mindestens 3 bis 4 Wochentage ausgeschlossen.\n\nAuch die Übergehung dieses Beweisamtrages kann das\nangefochtene Urteil nicht berührt haben. Denn die Strafkammer legt dem Angeklagten lediglich zur Last, er habe\n\"wöchentlich ein- bis zweimal\" Lebensmittel der Schulspeisung unrechtmäßig für das Mensa-Essen verwendet\n(UA S 18). Selbst wenn mithin der Zeuge Dr .H in den\nvon der Verteidigung gewünschten Sinne ausgesagt hätte,\nwürde mithin der Bestand des Urteils nicht gefährdet werden,\nzumal der .ngeklagte selbst eingeräunt hat, daß er wiederholt verwendbare Reste der Schulspeisung dem Mensa-Essen\nbestimmungswidrig beigegeben hatte.\n\nV.\n\nEntgegen der Zuffassung der Revisi.n ist auch keine\nVerletzung der Vorschriften deı §§ 245, 244 Abs II StPO\nzu erkennen.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\n1.) Der Beschwerdeführer nimmt insoweit auf folgende,\ndurch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Tatsachen Bezug:\nDer Zeuge IB war oränungsgemäß zu der Hauptverhandlung\ngeladen worden, kam jedoch dieser Ladung nicht nach. Er\nwurde daher im Verlaufe der mehrtägigen Verhandlung vorgeführt, weigerte sich aber wiederholt, eine Aussage zu\nmachen. Er erklärte nur, daß er an der Tat des CE»\nin keiner Weise beteiligt sei. Auf den Hinweis des Vorsitzenden, er könne gemäß § 70 Abs I StPO bestraft werden,\nerwiderte er: \"Meinetwegen können Sie das ja.\" Auf Antrag\nder Staatsanwaltschaft - die Verteidigung gab keine Erklärung ab - wurde daraufhin die Beugehaft für die höchstzulässige Dauer verhängt und der Zeuge überdies in eine\nOrdnungsstrafe wegen Aussageverweigerung genomaen. Nebenher erfolgte noch eine Bestrafung wegen ungebührlichen Verhaltens v»r Gericht (drei Tage Haft). Nach Verkündung dieser\nBeschlüsse wurde der Zeuge \"abge 'ührt\". Seine Haftentlassung\nerfolgte erst nach Verkündung des Urteils. Ein nochnaliger\nVersuch zur Vernehmung des Zeugen in diesem Verfahren wurde\nnicht untern'mnen.\n\nIn den Urteilsgründen nimmt das Landgericht zu dem\nVerhalten und zu der Bedeutung des Zeugen wie folgt\nStellung:\n\n\"Der Zeuge IB, der sich dem Erscheinen\n\nvor Gericht entzogen und nur infolge einer\nFestnahme in einer anderen Sache vorgeführt\nwerden konnte, hat von vornherein die Antwort\nauf alle Fragen des Gerichts, insbesondere\n\nauch darüber, ob er etwas von einen Verkauf\n\nvon Büchsenfleisch an die Inhaber der Fleischerei\nEhelcute Gr» wisse, verweigert; die Rammer\nhatte den Kindruck, daß das Nichterscheinen vor\nGericht und die Aussageverweigerung auf Beeinflassung von irgendeiner Seite zurückzuführen\nseien,\n\n2\n\nTen\n\nEX\n\n- 14 -\n\n2.) a) Die Bestimmung des $ ?45 StPO, auf deren Verletzung sich die Revision zunächst beruft, setzt voraus,\ndaß die vorgeladenen und erschienenen Zeugen als Beweismittel auch verwendbar sind (vgl BGH in 5 StR 891/52 von\n15.9.1953). Hieran fehlte es in Bezug auf den Zeugen Lerch\nschon deshalb, weil dieser wegen seines ungebührlichen\nVerhaltens und die hierdurch notwendig gewordene sofortige\nVollstreckung der verwirkten Haftstrafe aus dem Gerichtssaal entfernt werden mußte,\n\nDavsn abgesehen war er auch aus dem Grunde nicht als\nZeuge \"verwendbar\", weil er trotz mehrfacher Bemühungen\ndes Gerichts seine Aussage hartnäckig verweigert hatte,\nsc daß die Verhängung einer Beugehaft notwendig wurde.\nDie Frage, ob die Beugehaft unter Umständen zu einen Erfolg geführt, den Zeugen mithin wieder \"verwendbar\" gemacht hätte, spielt unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 245 StPO keine Rolle; denn jedenfalls war\ner dann kein erschienener Zeuge mehr.\n\nb) Allerdings liegt es in solchen Fällen nahe,\nan die Pflicht des Gerichts zur „ufklärung des Sachverhalts\nvon Amts wegen besonders strenge Anforderungen zu stellen.\nDies kann unter Umständon zur Folge haben, daß der Tatrichter die Verhandlung vertagen muß, um den etwaigen Erfolg der Beugehaft abzuwarten. In diesem Sinne verläuft\nauch die von der Revision ebenfalls erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs II StPO.\n\nHier kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Wie die\noben wiedergegebenen Urteilsgründe ausweisen, sollte der\nZeuge IWW ausschließlich über belastende Umstände, mithin zu Ungunsten des Beschwerdeführers aussagen. Die von\nihn geforderten Bekundungen betrafen nur gen Anklageinhalt,\nden die Strafkammer als nicht erwiesen angesehen hat. Der\nden Angeklagten beschwerende Teil des Urteils beruht nithin auf einer etwaigen Unterlassung des Tatrichters nicht.\n\n- 15 -\n\nOb cber bei einer zu Ungunsten les ingeklagten eingelegten\nRevision der Staateanwaltschaft die Aufklärungsrüge Erfolg\ngehabt hätte, ist hier nicht Gegenstand der Entscheidung.\nVom Standpunkt der Beachtung der Rechte des Angeklagten\nmußte sich dem Gericht jedenfalls die Vernehmung des Zeugen\nnicht aufdrängen.\n\nDies ergibt sich im übrigen auch schon aus den in der\nHauptverhandlung von den jeweiligen Beteiligten gestellten\nAnträgen. Während die Staatsanwaltschaft um Anordnung der\nBeugehaft bat, stellte der „ngeklagte keine Anträge.\n\nSelbst in der Revisionsbegründung hat der Beschwerdeführer die Bedeutung des Zeugen IB für die Entscheidung\nnicht anders begründen können „ls damit, daß die Strafkammer - wie sich aus der Anordnung der Beugehaft ergäbe -\ndiesen Zeugen für bedeutungsvoll gehalten habe. Wie dargelegt, kann er im vorliegenden Falle hiermit keinen Erfolg\nder Aufklärungsrügs herbeiführen.\n\nVI.\n\nFehl geht schließlich auch die Verfahrensbeanstandung\nder Revisin, der Tatrichter habe einen Beweisamtrag zu\nUnrecht mi“ der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr uaterstellt.\n\nDie Strafkanmer hat - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - gegen die Wahrunterstellung nicht verstoßen. Sie hat steis berücksichtigt, daß der Angeklagte\nauch dann, \"wenn dem ausgegsbenen Mensa-Essen Schulspeisungelebensmittel zugesetzt wurden, auf der Basis von 0,60 DM pro\nPerson kalkuliert und hergestellt!\" hatte. Daß sie trotzden\nzu anderen als von dem Beschwerdeführer gewünschten Folgerungen gelangt ist, lag durchaus im Bereich der ihr zustehen-Gen Beweiswürdigung. Mit Rechtsgründen sind diese Folgerungen deher nicht angreifbar.\n\n- 16 -\n\nf’\nsr\n\n- 16 -\n\nB»\nSachbeschwerde:\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge lie3 keine techtsmängel erkennen.\n\nSoweit der Angeklagte iu Zusammenhang mit der Erörterung einer Verfahrensrüge ıngriffe gegen die Verurteilung wegen Betruges erhebt, wenden sich diese Ausführungen nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts\nund sind daher unzulässig.\n\nDie Revision des Angeklasten Gadaschewski war mithin in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-99-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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