{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-27_5_StR_90_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"5 StR 90/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 90/54 2294 032\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungskaufmann Rolf x (EEE\nsus StEEED-IeD ED,\ngeboren an W. iiEEEEu> ED ir eu,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantoenn >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 29.0ktober 1953\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte richtete unter dem 4.Juli 1952 eine\nEingabe an den Generalstaatsanwalt bei dem Landgericht\nin Berlin. Nach Auffassung des Landgerichts sind Form\nund Inhalt dieses Schreibens grob beleidigend und ist\ndiese Eingabe von dem Angeklasten auch nur zu dem Zwecke\nverfaßt worden, die Berliner Justiz zu verunglimpfen.\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu\neiner Geldstrafe von 300 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil\nmit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen\nBeanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Rüge des Beschwerdeführers, sein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers sei vom Gericht zu\nUnrecht abgelehnt worden, dringt durch.\n\n1.) Der auf diese Verfahrensrüge zu berücksichtigende\nAkteninhalt ergibt insoweit folgendes;\n\nGegen den Angeklagten war das Hauptverfahren vor dem\nLandgericht in Berlin wegen Beihilfe zur Vortäuschung\neiner Straftat, wegen Beihilfe zum Betruge und wegen Beihilfe zum versuchten Betruge eröffnet werden. Mit diesem\nVerfahren sollte - einem Antrage der Staatsanwaltschaft\nentsprechend - das vorliegende Strafverfahren wegen Beleidigung verbunden werden. Der Strafkammervorsitzende\ngab Jedoch vorher dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu\ndem Verbindungsamtrage der Staatsanwaltschaft zu Kußern.\nGleichzeitig sollte der Angeklagte zu verschiedenen anderen Fragen, u.a. auch der Zuständigkeitsfrage, Stellung\nnehmen. Das-Aufforderungsschreiben des Vorsitzenden der\n1.Strafkammer enthielt u.a. folgende Wendungs \"Bei der\nZahl und Schwierigkeit dieser Rechtsfragen bin ich bereit,\nIhnen, wenn Sie es beantragen, einen Verteidiger zu bestellen.\" Am 2.April 1953 bestellte der Vorsitzende dann\nauch einen Rechtsanwalt zum Verteidiger des Angeklagten,\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nund zwar sowohl für das bereits eröffnete Strafverfahren\nwegen Beihilfe zum „otruge usw. als auch \"hinsichtlich der\nFrage der vom Generalstaatsanwalt beantragten Verbindung\nmit dem Verfahren... gegen Köhler wegen Vergehens gegen\n\n§ 1§ 5 StGB\". Am 24.April 1953 lehnte die 1.Strafkammer\neine Verfahrensverbindung ab, nachdem sie zuvor das Strafverfahren wegen Beihilfe zur Vortäuschung einer Straftat\nusw. eingestellt hatte. Diesen Beschluß ließ der Vorsitzende zusammen mit dem Hinweis zustellen, daß ein et- '\nwaiger Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers im Beleidigungsverfahren an den Vorsitzenden der 4.Großen Strafkammer zu richten sei.\n\nEinen solchen Antrag stellte der Angeklagte am\n18.August 1953 und bat zugleich, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.\nDurch Beschluß der 4.Großen Strafkammer vom 28.August 1953\nwurde der Angeklagte -von der Verpflichtung zum Erscheinen\nin der Hauptverhandlung befreit; gleichzeitig wurde sein\nAntrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit der\nBegründung abgelehnt, daß \"ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt und die Sache tatsächlich und\nrechtlich keine Schwierigkeiten bietet\".\n\n2.) Nach § 140 Abs II StPO hat der Vorsitzende im\nallgemeinen dann einen Verteiäiger zu bestellen, wenn wegen\nder Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sachoder Rechtslage die Mitwinkung eines Verteidigers geboten\nerscheint. Hierbei handelt es sich um Ermessenserwägungen\ndes Tatrichters. Bei der Nachprüfung insoweit ist das\nRevisionsgericht daher auf die Fragen beschränkt, ob ein\nMißbrauch des pflichtgemäßen Ermessens vorliegt, oder ob\nErmessenserwägungen überhaupt nicht angestellt worden sind.\nIm verliegenden Falle ist die Antragsablehnung unter dem\nGesichtspunkt mißbräuchlichen Ermessens zu beanstanden.\n\n&) Aus dem Umstande, daß die Hauptverhandlung in\nAtwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde, weil er\n\n-4- |\n\n-4h-\n\ngemäß § 2%3 StPO von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden war, läßt sich allerdings für eine etwaige\nBeiordnungspflicht nichts herleiten,\n\nEine allgemeine Regelung dieses Falles, im Sinne\neiner notwendigen Verteidigung, ist im Gesetze nicht vorgesehen. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, mithin um eine Lücke des Gesetzes,\ndie der Tatrichter stets im Wege einer Ermessensentscheidung gemäß § 140 Abs II StPO schließen müßte. Das ergibt\nsich allein schon aus der Bestimmung des § 234 StPO, wonach der Angeklagte befugt ist, sich in seiner Abwesenheit\ndurch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Der Gesetzgeber hat mithin die Frage einer Wahlvertretung ausdrücklich geregelt; dann aber kann die Möglichkeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß eine Regelung der notwendigen Verteidigung für die Fälle des § 233 StPO_verdehentlich unterblieben sein könnte. Der Umstand der Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zwang das\nGericht mithin noch nicht ohne weiteres zu besonderen Erwägungen über die Verteidigerbeioränung.\n\n. Insoweit ist im übrigen auch noch zu berücksichtigen,\ndaß bei sinnentsprechender Auslegung der Vorschrift des\n§ 233 StPO eine Entbindung des Angeklagten von der Erscheinenspflicht im allgemeinen nur dann angeordnet werden\nkann, wenn von v:’rnherein die Tat leicht und die Schwierigkeit der Sachlage geringfügig erscheinen. Für die Mehrzahl\nder in Abwesenheit eines Angeklagten verhandelten Fälle\nentfällt die ilöglichkeit der Beiordnung eines Verteidigers\nunter diesen Gesichtspunkten somit schlechthin.\n\nb) Auch im vorliegenden Falle drängten weder die\nSchwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sachlage zu\neiner Verteidigerbeiordnung. Denn die Höhe der verhängten\nGeldstrafe ist verhältnismäßig gering, und der Sachverhalt\nbeschränkt sich im wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens\nvom 4.Juli 1952, dessen Abfassung der Angeklagte nicht bestreitet,\n\n-5.\n\n-5.\n\n0) Der Revisirn ist jedoch darin beizutreten, daß\nhier die Schwierigkeit der Rechtslage die Beiorädnung eines\nVerteidigers notwendig machte.\n\nWie das angefochtene Urteil ergibt, waren gelegentlich eines anderen Strafverfahrens gegen den Angeklagten\nden beteiligten Justizorganen mehrfach Fehler unterlaufen,\ndie jedenfalls eine Verletzung der Strafprozeßordnung darstellten. Aus diesem Grunde hatte sich der Beschwerdeführer - nachdem eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung\nim Amte ohne Erfolg blieb - mit seinem Schreiben vom\n4.Juli 1952, wegen dessen Form und Inhalt er in dieser\nSache verurteilt worden ist, an den Generalstaatsanwalt\nbeim Landgericht in Berlin gewandt. Diese Eingabe läßt\ndeutlich erkennen, daß der Yeschwerdeführer dabei auch\ngeglaubt hat, zur Wahrnehmung eigener Interessen und zum\nSchutze der Berliner Verfassung und der Grundrechte tätig\nwerden zu sollen,\n\nFür die Frage der Verteidigerbeiordnung kommt es nun\nnicht darauf an, ob diese für sein Schreiben mitursächliche\nEinstellung des Angeklagten ihn im Ergebnis vor einer Verurteilung wegen Beleidigung schützen würde oder nicht.\nEntscheidend ist vielmehr, daß es sich insoweit nicht um\neine völlig abwegige und daher erörterungsunwürdige Verteidigung des Beschwerdeführers handelte, sondern um eine\nEinlassung, die letzlich auch im angefochtenen Urteil andeutungsweise berücksichtigt worden ist. Sie berührt die\nanerkannt schwierigen Gebiete der \"Wahrnehmung berechtigter\nInteressen\" und des \"Irrtums\". Line sachgemäße Verteidigung\nin diesen Rechtsfragen ist einem Laien im allgemeinen unmöglich. Schon deshalb war die Beiordnung eines Verteidigers\ngeboten. Die Ablehnung des dahingehenden Antrages begegnet\nmithin durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\n\nDa nicht ausgeschlossen- werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf diesem Rechtsfehler beruht, war\n\n6 -\n\n-6 -\n\nsie in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück-\n\nzuverweisen, ohne daß es auf die weiteren Revisicnsrügen\n- die im übrigen unbegründet waren - ankan.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-90-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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