{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-27_5_StR_86_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"5 StR 86/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1»\n\n2294 034\n\n5 StR 86/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Dentisten Walter ID zus oil.\ngeboren ana EB ir sei,\n\n2. den Schuhmacher Hermann DD aus Op,\n\ndort geboren an iD ED,\n\nwegen fortgesetzten schweren Jagdvergehens u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr .Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmenn ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n2l. August 1953 im Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte JB wegen erschwerten Jagdvergehens nach § 292 Abs 2 u 3 StGB in Tateinheit\nmit unbefugtem Führen von Schußwaffen und Vergehen\nnach § 9 Abs 1 des Tierschutzgesetzes verurteilt\nist.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten JD werden\nverworfen.\n\n- 2-\n\nDem Angeklagten MB wird die nach dem\n21.August 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nwerden der Landeskasse auferlegt. Der Angeklagte\nID nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten DW wird\ndas Urteil im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem\nUmfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\ndas Jugendschöffengericht zurückverwiesen. Die\nweitergehende Revision des Angeklagten DE wird\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründeszs\n\nDas Landgericht hat\n\n1.) den Angeklagten Je wegen fortgesetzten schweren\nJagädvergehens, gewerbs- und gewohnheitsmäßig begangen, in\nTateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz zu 2 Jahren und\n6 Monaten Gefängnis,\n\n2.) den Angeklagten MW wegen fortgesetzten schweren\nJagdvergehens in Tateinheit mit unbefugtem Waffenbesitz zu\n6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nBeide Angeklagte erheben verfahrens- und sachlichrechtliche Einwendungen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf das Urteil gegen den Angeklagten WB. Sie führt eine Verfahrensbeschwerde gegen den\nStrafausspruch und sachlichrechtliche Angriffe gegen den\nSchuld- und Strafausspruch,\n\nDie Revision des Angeklagten J@WP ist unbegründet.\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt nur zur Berichtigung des Schuldspruchs gegen ihn. Die Revision des\nAngeklagten Düe dringt nur gegenüber dem Strafausspruch\ndurch.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1.) Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das\nLandgericht habe bei der Peststellung von Strafzumessungstatsachen: seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO\nverletzt, gibt sie nicht die Beweismittel an, deren Gebrauch sich nach ihrer Auffassung dem Landgericht aufdrängte. Dies wäre zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlich (vgl\nBGHSt 2,168). Die Rüge ist daher unzulässig.\n\n2.) Die Angeklagten machen geltend, einige Zeugen\nseien nicht nach § 55 Abs 2 StPO über ihr Recht, die Auskunft zu verweigern, belehrt worden. Die Revision des Angeklagten MP bezeichnet die Zeugen nicht näher, auf die die\n\n-4-\n\n-4-\n\nRüge sich bezieht. Diese ist daher nach § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO unzulässig, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Die Revision des Angeklagten\nID macht die Zeugen namhaft. Ihr Angriff ist jedoch\nunbegründet; nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nicht auf eine Verletzung\ndes § 55 Abs 2 StPO gestützt werden (vgl BGHSt 1,39).\n\n3.) Die Revision des Angeklagten MB rügt schließlich\neine Verletzung des § 140 Abs 2 StPO mit der Behauptung,\ndiesem Angeklagten hätte von Amts wegen ein Verteidiger\nbestellt werden müssen. Die Beschwerde ist unbegründet.\nDie Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des\n§ 140 Abs 2 StPO gegeben sind, liegt im pflichtgemäßen\nErmessen des Vorsitzenden. Ein rechtlicher Fehler bei der\nAusübung dieses Ermessens ist nicht erkennbar. Der Vorsitzende konnte ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß die\nSach- und Rechtslage, soweit der Angeklagte Düe in Betracht kam, nicht schwierig und die diesem Angeklagten\nvorgeworfene Tat auch nicht so schwer war, daß die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien. Schließlich\nwar nicht ersichtlich, daß der Angeklagte sich nicht\nselbst hätte verteidigen können.\n\nII. Die Sachbeschwerden.\n\nA) Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1.) Das Landgericht lehnt es ab, auf die Tat des Angeklagten MP neben dem § 292 StGB die Bestimmungen des\nTierschutzgesetzes vom 24.11.1933 (RGBl I 987) und 23.5.\n1938 (RGBl I 598) anzuwenden, weil Gesetzeskonkurrenz\nvorliege. Das ist rechtsirrig, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht. Der Tatbestand des\nJagävergehens enthält nicht notwendig zugleich den der\nTierquälerei nach § 9 Abs 1 des Tierschutzgesetzes. Das\ngilt auch, wenn das Jagdvergehen in der erschwerten Form\ndes § 292 Abe 2 StGB, insbesondere \"unter Anwendung von\n\n-5.-\n\nr\n\n[>\n\n-5-\n\nSchlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise\" verübt wird. Diese Arten der Wilderei führen zwar oft zu einem\nunnötigen Quälen des Wildes; der gesetzliche Tatbestand\nenthält aber schon deshalb nicht notwendig auch den der\nTierquälerei, weil er bereits durch das \"Nachstellen\" erfüllt wird, also nicht voraussetzt, daß überhaupt ein Tier\nerlegt, gefangen, verletzt oder sonst in Mitleidenschaft\ngezogen wird. Tateinheit zwischen Jagdvergehen und Tierquälerei ist Jaher rechtlich möglich.\n\nWie sich dem Urteil entnehmen läßt, hat der Angeklagte SD den äußeren und inneren Tatbestand des § 9 Abs 1\ndes Tierschutzgesetzes erfüllt, soweit er ein Reh in einer\nSchlinge und eine Ente in einer Falle gefangen und etwa\n10 Stück Schwarzwild krankgeschossen hat. Unterläuft ein\nsolches Mißgeschick dem weidgerechten Jäger, so nimmt er\ndie Nachsuche mit Hilfe eines Jagdhundes vor. Diese führt\nin der Regel oder jedenfalls sehr oft dazu, daß das Wild\naufgefunden wird und nötigenfalls den Fangschuß erhält.\nDer Angeklagte mußte auf die Nachsuche verzichten, weil er\nkeinen Hund hatte und das Tageslicht scheute. Das war ihn,\nwie der festgestellte Sachverhalt ohne weiteres ergibt,\njeweils schon bei der Abgabe des Schusses bekannt. Er jagte\nauf unweidmännische Weise in der Dunkelheit bei einer künstlichen Lichtquelle und nahm dabei in Kauf, daß er das wild\nnur krankschoß, so daß es unter Qualen allmählich verendete,\nweil er nicht nachsuchen konnte. Auch dies geht aus dem Inhalt des Urteils hervor, zumal das Landgericht in den Strafzumessungsgründen von der \"tierquälerischen Art der Wilddieberei\" spricht.\n\nDas Hauptverfahren ist durch den Beschluß vom 20.6.\n1953 (Bd I Bl 199 d.A.) auch wegen Vergehens nach den\n§ 8§ 1,9 des Tierschutzgesetzes eröffnet worden. Der Senat\nkann daher den Schuldspruch berichtigen.\n\n2.) Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Es\nist ausgeschlossen, daß die Strafkammer eine höhere Strafe\n\n-6-\n\nverhängt hätte, wenn sie nicht Gesetzeskonkurrenz,\nsondern Tateinheit zwischen dem erschwerten Jagdvergehen\nund dem Vergehen gegen das Tierschutzgesetz angenommen\nhätte; denn sie hat den Unrechtsgehalt der Tat auch insoweit ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt (UA\n\nSs 18).\n\n3.) Auch im übrigen hält der Strafausspruch im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Strafkammer lehnt es ab, das gewerbs- und gewohnheitsmäßige Jagädvergehen des Angeklagten BD als einen\nbesonders schweren Fall im Sinne des § 292 Abs 3 StGB anzusehen und demgemäß mit einer Zuchthausstrafe zu ahnden.\nIhr Vergleich mit § 218 Abs 4 StGB (Verschaffung von Abtreibungsmitteln) geht allerdings fehl; auch ihr Ausgangspunkt, es handele sich bei § 292 Abs 3 StGB \"um den Schutz\nder vernunftlosen Kreatur\", ist irrig. Beides ist der Revision der Staatsanwaltschaft zuzugeben.\n\nDas Landgericht berücksichtigt jedoch bei der Ablehnung eines besonders schweren Falles auch die im Urteil\nkurz vorher hervorgehobenen allgemeinen Milderungsgründe.\nDiese sieht es darin, daß der Angeklagte \"die Wilddieberei\nzu einem Zeitpunkt begann, als der Wiläschaden infolge\nFehlens wirksamer Mittel in OB überhand zu nehmen\ndrohte und deswegen die Bauern und auch die Jagäpächter\ndort es nicht ungern sahen, daß der Angeklagte 'den Mut\nhatte!, die Waffe zur Hand zu nehmen\". Es rechnet ihm\nweiter mildernd an, daß er in erster Linie Schwarzwild\nschoß, mindestens nach der Währungsreform in ungünstigen\nwirtschaftlichen Verhältnissen lebte und bisher unbestraft\nist, abgesehen von einer politischen Strafe in den Jahren\nder nationalsozialistischen Herrschaft.\n\nAuch unter Berücksichtigung der sodann wiedergegebenen Strafschärfungsgründe erscheint dem Landgericht offenbar der gewöhnliche Strafrahmen des § 292 Abs 3 StGB ausreichend und eine Zuchthausstrafe der Persönlichkeit des\n\n- 71-\n\nsr”\n\n- 7-\n\nAngeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht angemessen.\nDamit entfällt ein besonders schwerer Fall im Sinne des\n\n§ 292 Abs 3 StGB; denn er liegt nur dann vor, wenn die Tat\nunter Berücksichtigung aller Umstände die Fälle, die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommen und die der Gesetzgeber\ndeshalb bei der Bemessung des ordentlichen Strafrahmens\nschon bedacht hat, an Strafwürdigkeit so sehr übertrifft,\ndaß der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nach dem Ermessen des Tatrichters nicht ausreicht. Dies hat das Landgericht im Ergebnis rechtlich einwandfrei verneint.\n\nB) Revisionen der Angeklagten.\n\n1.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten JGP ist unbegründet.\n\na) Sie vertritt zu Unrecht die Auffassung, es liege\nkein Jagädvergehen vor, denn die Jagdpächter FB und\nHE Hätten dem Angeklagten das Jagen stillschweigend\nerlaubt.\n\nZunächst ist hervorzuheben, daß der Angeklagte auch\nin anderen Jagdbezirken dem Wilde nachstellte (UA S 6,13).\n\nDie Jagdpächter FEW und HB nahmen os allerdings bis zum Jahre 1948, solange sie selbst nicht die Jagd\nausüben durften, stillschweigend hin, daß der Angeklagte\nin ihren Revieren Schwarzwild schoß (UA S 13,14). Sie sahen\ndies damals wegen des Wildschadens nicht ungern (UA S 17).\nDas Landgericht entnimmt jedoch mit Recht dieser allenfalls\nstillschweigenden Duldung keine Jagderlaubnis, die das Tatbestandsmerkmal der \"Verletzung fremden Jagdrechts\" ausschlösse. Der Angeklagte hatte die Jagdpächter nicht gefragt. Daß die Jagdpächter nichts gegen den Angeklagten\nunternahmen, beruhte auch darauf, daß sie Angst vor ihm\nhatten (UA S 8). Die Zeitverhältnisse waren damals noch\nunsicher. Aus der bloßen Untätigkeit der Jagdberechtigten,\ndie die Jagd noch nicht wieder ausüben durften, ergab sich\ndaher keine Erlaubnis für den Angeklagten, in ihr noch be-\n\nstehendes Jagdrecht einzugreifen. Dessen war sich der Angeklagte nach der erkennbaren Annahme des Landgerichts\nauch bewußt. Daß er auf eigene Faust, nicht als Jagdgast\nder Jagdberechtigten jagen wollte, ergibt sich schließlich\ndaraus, daß er sich keineswegs auf Schwarzwild beschränkte\nund sogar die Schonzeit verletzte. In ihr schoß er einen\nBock im Bast, eine Ricke, die vor dem Setzen stand, eine\nführende Ricke mit ihrem Kitz und ein weiteres Reh um\n\ndie Osterzeit 1947 (UA S 7).\n\nAuf die von der Revision besonders angegriffene Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich \"überdies\" von keinem der beiden Jagdpächter jemals einen Erlaubnisschein ausstellen lassen, kommt es daher nicht mehr\nan.\n\nb) Die Gewerbs- und Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne\ndes $. 292 Abs 3 StGB ist im Urteil rechtlich ausreichend.\nbegründet worden: Das Landgericht hat erkennbar angenonmen, daß der Angeklagte sich durch wiederholte\nwilddieberei eine Einnahmequelle verschaffen wollte. Dem\nsteht die Bejahung eines Gesamtvorsatzes, also einer fortgesetzten Handlung nicht entgegen (vgl RGSt 58,19). Der\nVerbrauch größerer Mengen Wiläbret im eigenen Haushalt in\nZei-ten der Fleischknappheit und der Umtausch gegen andere\nMangelware schließen die Gewerbsmäßigkeit entgegen der\nAuffassung der Revision nicht aus.\n\nc) Gegen die Fortgeltung des Waffengesetzes vom\n18.3.1938 bestehen keine Bedenken (vgl BGH vom 20.7.1951\n- 4. StR 441/51 -). Ob daneben auch besatzungsrechtliche\nBestimmungen in Betracht kämen, kann dahingestellt bleiben;\ndenn die deutschen ‚Gerichte haben grundsätzlich in erster\nLinie deutsches Recht anzuwenden (vgl BGHSt 5,1).\n\nd) Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen als solches.\n\nh\n\n}\nT};\n-\n\n7\n\n-9-\n\n2.) Auf die Sachbeschwerde des Angeklagten Düe ergeben sich nur gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat das Leugnen dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung strafschärfend berücksichtigt,\nDas ist nur dann zulässig, wenn sich aus einem solchen\nVerhalten eines Angeklagten Anhaltspunkte für seine innere\nEinstellung zur Tat und damit für das Maß seiner Schuld\noder den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben (BGHSt 1,105).\nDas Urteil läßt jedoch nicht erkennen, daß das Landgericht\nin dieser Richtung Schlüsse aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gezogen hätte.\n\nDer Angeklagte DW war während des ersten Teils seiner\nfortgesetzten Handlung noch nicht 21 Jahre alt. Das Jugendschöffengericht, an das die Sache zurückverwiesen werden\nmuß, wird daher in der neuen Hauptverhandlung die §§ 105,\n32 des inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes\nvom 4.8.1953 (BGBl I 751) zu beachten haben. Es bestehen\nkeine Bedenken, von dem Grundsatz des § 32 dieses Gesetzes\nauch dann auszugehen, wenn der Täter die rechtlich unselbständigen Teilakte einer fortgesetzten Handlung teils\nvor, teils nach der Vollendung seines 18, oder 21.Lebensjahres begangen hat (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte\nEntscheidung des BGH vom 24.3.1954 - 6 StR 84/54 -).\n\nSollte das Jugendschöffengericht auf den Angeklagten\nDüe das Strafrecht für Erwachsene anwenden, so wird es\nprüfen müssen, ob die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung\nauszusetzen ist.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft den Strafausspruch gegen den Angeklagten Jäger aufzuheben. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinen Anträgen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-86-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-86-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.502276+00:00"}}