{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"5 StR 739/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 739/53 2294 036\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem objektiven Verfahren wegen Unbrauchbarmachung\nunzüchtiger Schriften\n\nEinziehungsbeteiligte:\n\n1. Alfred C EEE\n2. Carl A. Sc h au»\n3. Heinrich H 1 >\n\n4. ErnstSchi EB\n5. Frieda B EEE»\n\n6. Ilse La ED (jetzt LWB)\n7. Günther 2 GEmEEEEEEEEEEEEEnD\n\n8. Hans K >\n\n9. Hugo 4 ED\n\n10. Margarethe J EREEENEEEEEEED\n\n11. Lucia N EEEEREED>\n\n12. Werner G\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarsted;\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaateanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantmann >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:;:\n\nI. Die Revision des inzwischen verstorbenen\nEinziehungsbeteiligten Schi wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen seinem Nachlaß\nzur Last.\n\n- 2.\n\nII. Auf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten Ce, Schp, Hip, Zeil,\nLad (jetzt Ip), Em. Kap, Hai,\nICE, \"CHE und CE wirä das Urteil dea\n\nLandgerichts in Hamburg vom 14.Oktober 1952 mit\nden Feststellungen im vollen Umfange aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der unter II) aufgeführten Einziehungsbeteiligten, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe;\n\nDie Strafkamner hat im objektiven Verfahren durch\ndas angefochtene Urteil die Unbrauchbarmachung folgender\nfranzösischer Zeitschriften angeordnet:\n\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.\n7.\n8.\n9.\n10.\n11.\n12.\n13.\n14.\n15.\n16.\n17.\n18.\n19.\n20.\n21.\n22.\n\n24.\n25.\n26.\n27.\n\n28.\n\nIm\n\n126\n59\n37\n35\n63\n47\n54\n19\n\n4\n\n248\n\n111\n\n286\n\n9\n\n2\n85\n22\n19\n79\n\n2\n51\n47\n53\n38\n60\n34\n40\n17\n70\n\nKopf\n\ninsgesamt 57\n\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\n\nParis-Hollywood\nStars et vedettes\nC'est Paris\n\nParis Cocktail\nParis Plaisir\nParis Sex'Appeal\nMon Paris\nFrissons de Paris\n\nHeft Tralala\n\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\nHefte\n\nSensations\n\nParis tabou\n\nRegal\n\nParis en poche\nFalbalas\n\nChi-Chis\n\nParis sourire\n\n5§ 7 (Cing & sept)\nParis noir et rose\nVolupte&\n\nMirage de Paris\nEves de Paris\nParis Paris\n\nParis gai\n\nMinuit Pigalle\nMidi Paname\n\nParis delire\n\nCoc!\n\nDon Juan.\n\ndes angefochtenen Urteils sind unter 1-59\n\nEinziehungsbeteiligte angeführt. Die unter\nNr 40 angefünrte Ilse Lage ist mit der unter Nr 23\n\n-4-\n\nangeführten Ilse La, der unter Nr 52 genannte Hans\nRB mit dem unter Nr 19 angeführten Hans Re personengleich. Der unter Nr 34 angeführte Alwin MB ist bereits vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils gestorben\n(Bl 128,170 d.A.).\n\nAm 21.10.1952 haben die Rechtsanwälte Dres. Si\nund Schl@B für die Einziehungsbeteiligten mit Ausnahme\ndes Alwin MOD, also für insgesamt 56 Einziehungsbeteiligte Revisionen eingelegt.\n\nDer Einziehungsbeteiligte Ernst Schi (Nr 11 ües\nangefochtenen Urteils) ist am 22.10.1952, der Einziehungsbeteiligte Alfred Cie (Nr 2 des angefochtenen Urteils)\nam 11.12.1953 gestorben.\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 19.2.1954 sämtliche\nRevisionen mit Ausnahme der Revisionen der im Kopf dieses\nUrteils angeführten 12 Einziehungsbeteiligten mit der Begründung verworfen, daß jene Einziehungsbeteiligten durch\nkeinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger\nvertreten seien. Er hat daher nur noch über die Revisionen\nder im Kopf dieses Urteils aufgeführten 12 Einziehungsbeteiligten zu entscheiden.\n\n1.9\n\nRevision des Einziehungsbeteiligten\nErnst Schi\n\nDie Revision ist unzulässig. Nach § 431 Abs 3 Satz 1\nStPO kann ein Einziehungsbeteiligter sich nur durch einen\nmit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht des Einziehungsbeteiligten Schilling liegt nicht vor. Seine Revision\nmußte daher verworfen werden, Daß er inzwischen gestorben\nist, steht nicht entgegen. Das objektive Verfahren ist unabhängig von der Mitwirkung der Einziehungsbeteiligten.\n\nDaß ein Einziehungsbeteiligter gestorben ist und seine Erben,\n\n-5-\n\n'\n\nTo\n\n-5-\n\ndenen .der \"rechtliche Anspruch auf den Gegenstand der\nUnbrauchbarmachung\" nunmehr zusteht, sich bisher nicht\ngemeldet haben, hindert den Fortgang des objektiven Verfahrens\nnicht. Das gilt auch für das Revisionsverfahren.\n\nB.\nRevisionen der Einziehungsbeteiligten\n\nC Sc H\n\nZoe (jetzt Ip), zum\n\n.Die Revisionen rügen Ysrletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Sie sind begründet.\n\nI. Verfahrensrügen;\n\n1.) Die in der \"weiteren Revisionsbegründung\" unter\nB 1-7 erhöbenen Verfahrensrügen betreffen Mängel des Protokolls. Sie greifen nicht durch. Ihre Begründung ergibt,\ndaß nur geltenä gemacht wird, das Protokell entspreche\nnicht den Erfordernissen der §§ 271-273 StPO. Entsprechende\nMängel der Hauptverhandlung werden nicht behauptet. Auf\nbloßen Pr-tokollmängeln kann aber das Urteil nicht beruhen\n(vgl RGSt 58,274; 64,215).\n\n2.) Die unter B 8 der \"weiteren Revisionsbegründung\"\nerhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.\nDaß in dem Zeitpurkt der Hauptverhandlung, in dem den Einziehungsbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde,\nnicht mehr sämtliche Einziehungsbeteiligten anwesend waren,\nbedeutet keinen Verfahrensmangel. Nach § 431 Abs 3 Satz 2\nStPO werden durch das Nichterscheinen der Einziehungsbeteiligten das Verfahren und die Urteilsfällung nicht aufgehalten. Das gleiche gilt, falls sie zwar erscheinen, sich\naber vorzeitig entfernen. Was die Revisionen in diesem Zusammenhang sonst noch vortragen, sind Behauptungen bloßer\nProtozollmängel, auf denen das Urteil nicht beruhen kann.\n\n-6-\n\n-6-\n\n3.) Die unter B 9 der \"weiteren Revisionsbegründung\"\nerhobene Rüge der Verletzung der §§ 431 Abs 2, 217 StPO\ngeht ebenfalls fehl. Zur Begründung der Rüge tragen die\nRevisionen vor, aus dem Vermerk vom 10.10.1952 (B1.124/125\nd.A.) gehe hervor, daß \"ganz offensichtlich nicht ordnungsgemäß nach §§ 431 Abs 2, 217 StPO geladen\" worden sei. Der\nVernerk zu T der Verfügung vom 10.10.1952 ergibt zwar, daß\ndie Einziehungsbeteiligten zunächst irrtümlich als Zeugen\ngeladen worden sind. Der Irrtum ist aber ausweislich des\nweiteren Inhalts der Verfügung bereits vor der Hauptverhandlung richtiggestellt worden. Bei dieser Sachlage\nkönnen die Einziehungsbeteiligten sich nicht darauf berufen, daß sie in den ursprünglichen Ladungen nicht als\nEinziehungsbeteiligte, sondern als Zeugen bezeichnet waren.\nWas die Revisionen in diesem Zusammenhang weiterhin geltend\nmachen, sind wiederum bloße Protokollrügen.\n\n4.) Die unter B 10 der \"weiteren Revisionsbegründung'\"\nerhobene Rüge, daß die §§ 260, 261, 263 und 264 StPO verletzt worden seien, greift auch nicht durch. Die Revisionen\nmeinen, \"nach dem Protokoll\" habe offensichtlich keine Beratung stattgefunden, weil nach ihm unmittelbar nach dem\nletzten Wort der Einziehungsinteressenten das Urteil verkündet worden sei. Das ist keine den Erfordernissen des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechende Begründung für eine\nRüge, daß keine Beratung stattgefunden habe, Es ist nicht\nder Mangel einer Beratung, sondern nur das Fehlen eines\nProtokollvermerks über die Tatsache einer Beratung behauptet. Im übrigen beweist der Umstand, daß das Protokoll\nkeinen Vermerk über die Beratung enthält, nicht, daß keine\nBeratung stattgefunden hat. Die Beratung gehört nicht zu\nden Vorgängen, die gemäß §§ 272, 273 StPO in das Protckoll\naufgenommen werden müssen (vgl RGSt 27,3).\n\n5.) Die Rüge, daß das schriftliche Urteil erst etwa\n4 Wochen nach der Verhandlung zu den Akten gebracht worden\nist (Rüge B 11 der \"weiteren Revisionsbegründung\"), hat\n\n- 1 -\n\n#r\n\nTilo\n- 7 -\n\ngleichfalls keinen Erfolg. Auf dieser Verletzung des\n§ 275. StPO kann das Urteil nicht beruhen (vgl BGH NJW 1951,\n970; BGH MDR 1953,309; ebenso 5 StR 436/53 vom 27.10.1953).\n\n6:) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO deckt sich\nim wesentlichen mit den Sachrügen. Sie wird bei diesen erörtert. u\n\nII.Sachrügen:\n\nDas Urteil stützt die Anordnung, daß die oben aufgeführten Zeitschriften unbrauchbar zu machen sind, auf\ndie §§ 41, 42, 1§ 4 StGB.\n\n1.) Die Rüge fehlerhafter Anwendung des § 41 StGB ist\nunbegründet.\n\nDie Revisionen meinen, § 41 StGB könne nicht angewandt\nwerden, weil er voraussetze, daß der Inhalt einer Schrift,\nAbbildung oder Darstcllung strafbar sei, im vorliegenden\nFall aber nicht der Inhalt der Zeitschriften, sondern allenfalls eine Tätigkeit der in § 1§ 4 StGB bezeichneten Art in\nBezug auf sie strafbar sei. Das ist irrig.\n\nDie Fassung des § 41 StGB ist insofern ungenau, als\nbuchstäblich genommen der Inhalt einer Schrift etc. niemals\nstrafbar sein kann, weil immer nur das Verhalten, das Handeln\noder Unterlassen eines Menschen strafbar ist. Die §§ 41, 42\nStGB erfordern den äußeren Tatbestand einer strafbaren Handlung derart, daß der Grund ihrer Strafbarkeit in dem Inhalt\nder Schrift etc. liegt (vgl RGSt 66,145-146; 33,17 /207).\n\nVon dieser Rechtsauffassung geht das Urteil zutreffend aus.\n\n2.) Zu Recht rügen die Revisionen dagegen, daß die Annahme der Strafkammer, die in Rede stehenden Schriften seien\n\"unzüchtig\" im Sinne des § 1§ 4 StGB, in den Feststellungen\ndes Urteils keine hinreichende Stütze findet. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht keine zuverlässige: Beurteilung der Frage, ob die Zeitschriften\n\"unzüchtig\" sind.\n\n-8 -\n\nDas Urteil ordnet die Unbrauchbarmachung von insgesamt 1714 Heften 28 verschiedener Zeitschriften an. Ob\nund in welchem Umfang die Hefte der einzelnen Zeitschriften\nHcfte derselben oder verschiedengr Nummern der betreffenden Zeitschriften sind, sagt das Urteil nicht. In den\nUrteilsgründen heißt es, daß die Strafkammer 1 bis 2 Hefte\njeder Zeitschriftenreihe zum Gegenstand der Beweisaufnahme\ngemacht habe. .\n\nDie Urteilsgründe enthalten auf S 5 ff unter Nr 1-7\nBeschreibungen von insgesamt 7 Heften 4 verschiedener\nZeitschriften. Dabei sind zwar teilweise hinaichtlich\neinzelner in den Heften enthaltener Bilder Tatsachen angegeben, aus denen unbedenklich entnommen werden kann,\ndaß diese Bilder unzüchtig sind. Es fehlt aber an einer\nhinreichenden Angabe von Tatsachen, die unbedenklich ergeben, daß nicht nur das einzelne Bild, dessen unglichtiger\nCharakter festgestellt ist, sondern auch das gesamte Heft,\nin dem es sich befindet, unzüchtig wäre. Die Beschreibungen enthalten an mehreren Stellen bloße Werturteile, deren\nRichtigkeit mangels genügender Anführung der ihnen zugrunde\nliegenden Tatsachen nicht nachgeprüft werden kann.\n\nAuf Seite 10 der Urteilsgründe ist weiterhin für\n21 Hefte verschiedener Zeitschriftenreihen ausgeführt, bei\ndiesen Heften sei \"der unzüchtige Inhalt durch Wiedergabe\nobszöner Entkleidungszenen, schanloser Nacktfctografien\nund schlüpfriger Darstellungen so offenkundig, daß es\nkeiner Begründung im einzelnen\" bedürfe, zumal \"der unzüchtige Gesamtcharakter dieser Magazine dadurch, daß sie\nzum Teil aus dem gleichen Verlage bzw. vom gleichen Heraus-\n'geber herrühren\", unterstrichen werde. Auch diese Ausführungen enthalten im wesentlichen nur bloße Werturteile, die\ndurch keine Tatsachenangaben belegt sind. Hieran ändert\nauch nichts der auf Seite 11/12 der Urteilsgründe enthaltene Hinweis auf Fundstellen einzelner Bilder in jenen\n21 Heften, bei dem nur gesagt ist: \"Aus der Unzahl der\n\n7\n. N\na2\n\n-9-\n\nunzüchtigen Fotografien, Zeichnungen und Illustrationen\nseien nur einige besonders krasse Beispiele „:fgeführt\".\nAuch das ist keine Tatsachenfeststellung, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ermöglicht. Im übrigen kann aus\ndem Umstand, daß Schriften \"aus dem gleichen Verlage bzw.\nvom gleichen Herausgeber\" herrühren, nicht ohne weiteres\n\nauf einen \"unzüchtigen Gesamtcharakter\" der Schriften geschlossen werden.\n\nAuch sonst entkält das Urteil keine hinreichenden\nkonkreten Tatsachenfeststellungen.\n\nDie Annahme der Strafkamer, daß die Hefte unzüchtig\nseien, findet hiernach in den Feststellungen des Urteils\nnicht einmal für die in den Urteilsgründen besonders erörterten 28 Hefte eine hinreichende Stütze.\n\nNoch weniger rachtfertigt der festgestellte Sachverhalt die Anordnung’ &.2 Unbrauchbarmachung für die\nHefte, die nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht\nworden sind. Die in den Urteilsgründen enthaltene Bemerkung, die Strefkammer habe aus der Durchsicht der zun\nGegenstand der Beweisaufnahme gemachten Hefte die Überzeugung gewonnen, daß sämtliche Zeitschriften ihren Gesamtcharakter nach unzüchtig seien und daher jedes Heft\neinen unzüchtigen Inhalt aufweise, genügt hierfür nicht.\nAus der verhältnismäßig geringen Anzahl der von der Strafkammer durchgesehenen Hefte und deren in den Urteilsgründenerfolgten Kennzeichnung (28 von 1714 Heften) kann\nein Schluß dieser Art nicht ohne weiteres gezogen werden.\n\nDas Urteil mußte aus diesem Grunde auf die Revisionen\nder Einziehungsbeteiligten Ci, Schgiip, HI,\nDEEEED, 1:0 (jetzt LG), ZUEEED. Kan, HD,\nICE. NEE una GEB aufgehoben werden.\n\nDie Aufhebung erfaßt das Urteil in seinem vollen\nUmfange. Dies ergibt sich schon daraus, daß das Urteil\nnicht erkennen iäßt, auf welche einzelnen Hefte die einzelnen Einziehungsbeteiligten einen rechtlichen Anspruch\n\n- 10 -\n\nim Sinne des § 431 Abs 2 StPO haben. Die Aufhebung nur\neines Teiles des Urteils ist bei dieser Sachlage nicht\nmöglich. Es folgt im übrigen auch aus dem Umstand, daß\ndie Aufhebung zugunsten der 11 aufgeführten Einziehungsbeteiligten, denen nach § 431 Abs 3 StPO die Befugnisse\neines \"\"re”\"\\szten zustehen, und wegen Gesetzesverletzung\nbei Anwendung sachlichen Rechts erfolgt. In einem Fall\ndieser Art muß das Urteil in entsprechender Anwendung\n\n‘ des § 357 StPO auch zugunsten der Einziehungsbeteiligten\naufgehoben werden, die keine Revision eingelegt haben.\nIhnen stehen insoweit die Einziehungsbeteiligten gleich,\ndie zwar Revision eingelegt haben, deren Revisionen aber\nals unzulässig verworfen worden sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-739-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 431","ref_norm":"431","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-739-53","retrieved":"2026-10-24 16:36:57.340062+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-27/5-str-739-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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