{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-27_5_StR_140_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"5 StR 140/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 140/54 2294 039\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Rolf R EB zus vi.\ndort geboren an GB WB,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizantnann >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisi:n des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 16.Januar 1954\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte nur wegen versuchter\nNotzucht verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- dr Ir\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB)\nzu 8 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte bot in der\nNacht vom 30. zum 31.Juli 1953 gegen 1 Uhr in einem Lokal\nin N@D-Rig> vei U der ihm bis dahin unbekannten,\ndamals 49jährigen Hausdame Erika Pb an, sie auf dem\nKeimweg zu begleiten. Erika Pb war in Begleitung\nihrer Freundin Irmgard FEB und eines Bekannten der\n‚Fischer. Alle vier machten sich auf den Weg nach dem wenige\nKilometer entfernten Oldenstadt. Irmgard Fb und ihr\nBekannter gingen vorweg. Der Angeklagte und Erika Pi»\nfolgten zunächst in Rufweite, Der Angeklagte schlug dann\naber - angeblich zur Abkürzung des Weges - mit Erika\nPOEEEEEEEB einen Feldweg ein. Plötzlich umfaßte er Erika\nTORE, un sie zu küssen, was ihm auch einmal gelang.\nErika PD wehrte sich. Darauf faßte der Angeklagte\nsie an den Hals, gab ihr einen Stoß und warf sie zu Boden.\nAls sie auf dem Rücken lag, drückte er sie mit einer Hand\nam Hals sder hielt ihr den Mund zu, um sie am Schreien zu\nhindern. Dabei kniete er rittlings über ihr. Alsdann griff\ner mit der anderen Hand unter ihre Kleidung nach ihrem\nGeschlechtsteil. Er wollte ihren Schlüpfer mit Gewalt\nherunterziehen. Als er die Hand von ihrem Hals und Mund\nnahm, rief sie laut: \"Jesus hilf!\". Darsuf ließ der Angeklagte sie l>s und stand auf. Erika PEEEEED sprang\nnunmehr hoch, machte dem Angeklagten Vorwürfe und forderte\nihn auf, sie freizulassen. Der Angeklagte erwiderte:s \"Nur\nunter einer Bedingung\". Erika POEEEEEEW, die wußte, daß er\ndamit den Geschlechtsverkehr meinte, lehnte ab. Der Angeklagte schlug ihr daraufhin ins Gesicht ‚ warf ihr ihren\nBut, den er wütend zerknautscht hatte, vor die Füße und\n\nentfernte sich.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen\nversuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) verurteilt. Der\nEinwand der Revision, daß der Angeklagte insoweit wegen\nfreiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 46 Nr 1 StGB)\nstraflos sei, geht fehl. Das Urteil stellt fest, daß der\nAngeklagte zurückgetreten ist, weil er wegen des Hilferufes der Erika Pu Furcht vor Entdeckung \"durch das\nvoraufgegangene Paar oder andere vielleicht zufällig in\nder Nähe befindliche Personen“ haben mußte. Diese Feststellung ergibt klar, daß der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nur aufgegeben hat, weil er auf Grund\ndes Hilferufes mit der möglichen Kenntnis eines unbeteiligten Dritten rechnete, von dem eine Verhinderung des Erfolges\nzu erwarten stand. Wer aus einem Anlaß dieser Art zurücktritt, gibt die weitere Ausführung der Tat nicht wegen\neines Umstandes auf, der von seinem Willen abhängig ist.\n\nEr tritt nicht freiwillig zurück (RGSt 65, 145 /T49 77;\n38,402). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen. Sie meint nur, das Urteil beruhe in diesem Punkte\nauf keiner Feststellung, sondern auf einer bloßen Vermutung.\nDas trifft nicht zu. Die Urteilsgründe ergeben, daß die\nStrafkammer auf Grund einer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe wegen des angeführten Umstandes von der weiteren Tatausführung abgesehen. Sie hat dies aus Tatsachen geschlossen, die das\nUrteil anführt. Das ist keine Vermutung, sondern eine\nFeststellung. Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst\nnoch vorträgt, sind Angriffe gegen Feststellungen des Tatrichters und die Beweiswürdigung, auf die das Rechtsmittel\nder Revision nicht gestützt werden kann.\n\nRechtsirrig ist dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten außerdem wegen in Tateinheit begangener gewalt-\n\n-hr\n\n1;\n\n-4 - nF\n\nsaner Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs 1 Nr 1\nStGB) verurteilt hat. § 177 StGB bedroht die gewaltsame\nVornahme einer unzüchtigen Handlung mit erhöhter Strafe,\nwenn es sich um einen außerehelichen Beischlaf handelt.\n. § 177 ist daher Spezialgesetz zu § 176 Abs I Nr 1 (vgl\nBGHSt 1,152). In dem Urteil BGH 1 StR 70/50 vom 6.3.1951\n(JZ 1951,281) ist nun allerdings im Anschluß an RG HRR\n1941 Nr 220 ausgeführt, daß Tateinheit zwischen Notzucht\nund gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht unbedingt ausgeschlossen sei. Voraussetzung hierfür ist aber\neine Mehrheit von Einzelbetätigungen, von denen ein Teil\nden Tatbestand des § 177 und ein anderer nur den Tatbestand des § 176 erfüllt. Das trifft hier nicht zu. Die\nFeststellungen des Urteils ergeben, daß der Vorsatz des\nAngeklagten von vornherein auf Nötigung zum Beischlaf gerichtet und der Griff an den Geschlechtsteil, in dem das\nUrteil die unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1\nNr 1 sieht, nur ein vom Notzuchtvorsatz umfaßtes Mittel\nzur Erreichung dieses Zweckes war. In einem Falle dieser\nArt schließt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz die Verurteilung wegen Notzucht oder versuchter Notzucht eine\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener gewaltsamer\nVornahme unzüchtiger Handlungen aus. Da eine Wiederholung\nder Hauptverhandlung vor dem Tatrichter zu keinen neuen\nFeststellungen hierzu führen würde, kcnnte das Revisionsgericht von sich aus den Schuldspruch dahin berichtigen,\ndaß der Angeklagte nur wegen versuchter Notzucht verurteilt ist.\n\nIm Strafausspruch mußte das Urteil dagegen aufgehoben\nwerden. Daß die Strafkammer bei Fortfall der Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener gewaltsamer Vornahme un-\n\nzüchtiger Handlungen auf eine geringere Strafe erkannt\nhätte, ist nicht ohne weiteres auszuschließen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-140-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-140-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.453357+00:00"}}