{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-27_5_StR_136_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"5 StR 136/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 136/54 2294 00 Tu\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Alfred R Em au: 1,\ngeboren am DB. ED ED in Le,\n\nwegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen\nUnzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamntnann ze»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 23.November 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es\n\n1.) ausspricht, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, und\n\n2.) die Sicherungsverwahrung anoränet.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n»\n2 / in\n- - x\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erschwerter\ngleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB in\nvier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Jungen unter\n14 Jahren, und wegen des Versuchs gleichgeschlechtlicher\nUnzucht nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB in vier weiteren Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger\nHandlungen mit einem Jungen unter 14 Jahren, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Es hat eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt, die Untersuchungshaft angerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die\nSicherungsverwahrung angeordnet.\n\nNach der Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers\nsoll das Rechtsmittel \"auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden\". Die Revisionsrechtfertigung\nerhebt nur die allgemeine Sachrüge.\n\nI.\n\nDie Vollmachtsurkunde vom 21.8.1953 (Bl 86 d.A.) ermächtigt den Verteidiger nicht, auf Rechtsmittel zu verzichten. Trotzdem hat der Senat das Urteil nicht im vollen\nUmfange nachzuprüfen; denn ein von vornherein beschränktes\nRechtsmittel ergreift nicht gegen den erklärten Willen des\nBeschwerdeführers das ganze Urteil. Da die Revision innerhalb der Einlegungsfrist nicht erweitert worden ist, ist\ndas Urteil im übrigen rechtskräftig geworden (BGHSt 3,46).\n\nDies gilt jedoch nur, soweit es sich um solche Teile\ndes Urteils handelt, die rechtlich von dem übrigen Urteilsinhalt getrennt werden können. Das trifft zunächst für den\nSchuldspruch zu. Er ist also nicht nachzuprüfen. Der Ausspruch jedoch, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, kann nicht von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung, gegen die die Revision sich richtet,\n\n- 5; -\n\n- 3-\n\ngelöst werden, Der Strafausspruch wird daher von der Anfechtung der Sicherungsverwahrung in der Regel seinen\nganzen Umfange nach mit ergriffen (vgl RGSt 68,385). Das\nLandgericht hat jedoch die Strafen ausdrücklich nur dem\nordentlichen gesetzlichen Strafrahmen entnommen und von\neiner Strafschärfung nach § 20 a StGB abgesehen (UA S 14).\nIn diesem Falle kann die Revision auf die Anordnung der\nSicherungsverwahrung und den Ausspruch, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, beschränkt .\nwerden (vgl RG JW 1936,3458 und das nicht veröffentlichte\nUrteil des BGH vom 6.12.1951 - 4 StR 632/51 -). Nur diese\nTeile des Urteils hat der Senat daher nachzuprüfen.\n\nII.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Das Urteil leidet zunächst an dem Mangel, daß\nes nicht erkennen läßt, ob das Landgericht von § 20 a\nAbs 1 oder Abs 2 StGB ausgeht. Es spricht einerseits davon, daß der Angeklagte \"dreimal rechtskräftig wegen Verbrechen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, ohne\ndaß jeweils mehr als 5 Jahre zwischen Strafverbüßung und\nneuer Straftat liegen\" (UA S 12). Dies erweckt den Eindruck, das Landgericht wolle den § 20 a Abe 1 StGB anwenden. Andererseits macht es \"von der Möglichkeit einer\nStrafschärfung\" keinen Gebrauch (UA S 14). Diese Ermessensfreiheit überläßt ihm nur § 20 a Abs 2 StGB.\n\n2.) Infolge dieser Unklarheit bleibt ungewiß, welche\nTaten das Landgericht als sogenannte Symptomtaten zur\nGrundlage der Gesamtwürdigung macht. Dazu können die\nfrüher abgeurteilten Taten nur dann dienen, wenn die\nFrist des § 20 a Abs 3 StGB gewahrt ist. Inwieweit dies\nder Fall ist, lassen die bisherigen Feststellungen nicht\nsicher erkennen. Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob der An-\n. geklagte im Konzentrationslager infolge einer rechtswidrigen Anordnung der Geheimen Staatspolizei verwahrt\nwurde oder ob er dort auf Grund des Urteils des Land-\n\n-4-\n\na IL\n\ngerichts Dresden vom Jahre 1942 die Zuchthausstrafe verbüßte oder in Sicherungsverwahrung gehalten wurde (vgl\nBGHSt 2,11 und BGH vom 2.3.1951 - 1 StR 4/51 - = Lindenmaier-Möhring Nr 2 zu § 20 a StGB). Ob zwischen dem Eintritt der\nRechtskraft des Urteils aus dem Jahre 1942 und der folgenden Tat die Frist des § 20 a Abs 3 StGB verstrichen ist,\nhängt auch davon ab, ob die \"Unzucht mit einem Manne\", die\ndem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27.8.1948 zugrunde\nliegt, als sogenannte Symptomtat heranzuziehen ist. Dafür\nkann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte sie mit einem\nMinderjährigen begangen hatte. Das geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Dieses nennt auch nicht die Tatzeit, die nach § 20 a Abs 3 StGB wichtig ist.\n\n3.) Die sehr allgemeinen Ausführungen des Urteils\nenthalten keine ausreichende Gesamtwürdigung der Taten.\nDiese muß darin bestehen, daß ein gleichgeartetes Verhältnis zum Wesen des Täters aufgezeigt wird (vgl RGSt 68, 149\n/1567/; RG JW 1934, 1622 Nr 28; BGH vom 20.2.1951 - 3 StR\n51/50 - bei Hülle NW 1951, 295 /2977). Dazu ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die den zur Gesamtwürdigung\nherangezogenen früheren Verurteilungen zugrunde lagen, in\nder Regel nicht zu entbehren. Aus der zusammenfassenden\nWürdigung der Taten muß sich ein verbrecherischer Hang\ndes Angeklagten ergeben, der zur Charaktereigenschaft geworden ist. Aus ihm müssen insbesondere auch die neuen\nstrafbaren Handlungen hervorgegangen sein. Er muß den Angeklagten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch künftig zu\nStraftaten von erheblicher Schwere treiben, die den Rechtsfrieden empfindlich stören werden.\n\nDiesen rechtlichen Anforderungen genügt das Urteil\nnicht.\n\nAn die Wiedergabe der früheren Taten und an die Darlegung ihrer inneren Beziehung zum Wesen des Täters brauchen\nallerdings bei einem Sittlichkeitsverbrecher, der aus einem\n\n- 5.\n\n-5-\n\nabartigen Triebe oft straffällig geworden ist, keine hohen\nAnsprüche gestellt zu werden. Denn schon der wiederholte\nAusbruch desselben entarteten Triebes kann ein starkes\nAnzeichen dafür sein, daß ein angeborener oder durch Übung\nerworbener, immer wieder zur Betätigung drängender verbrecherischer Hang vorliegt, der zu einem Wesenszug des\nTäters geworden ist. Es mag daher noch ausreichen, daß das\nLandgericht über die Taten, die zur ersten Strafe des Angeklagten im Jahre 1935 führten, nur angibt, er habe unzüchtige Handlungen mit Lehrlingen aus dem väterlichen Betriebe vorgenommen. Die Kennzeichnung seiner dann folgenden Straftat als \"erschwerte gleichgeschlechtliche Unzucht\"*\ngenügt aber nicht; denn sie läßt über die Art der Tat zu\nwenig erkennen, zumal § 175 a StGB mehrere verschiedene\nTatbestände enthält. Noch weniger kann aus der Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1948 zu einem Jahr Gefängnis\n\"wegen Unzucht mit einem Manne\", also nach § 175 StGB,\nentnommen werden, er habe einen Hang, Minderjährige zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen. Die bieherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung,\ner sei \"stets wegen der gleichen Delikte in rascher Zeitfolge immer wieder straffällig geworden\". Zwischen der\nEntlassung des Angeklagten aus dem Konzentrationslager im\nApril 1945 und dem Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\n27.8.1948 (die Tatzeit ist nicht angegeben) und zwischen\nder teilweisen Strafverbüßung am 12.12.1949 und dem Beginn\nder jetzt abgeurteilten Taten liegen jeweils etwa zwei bis\ndrei Jahre.\n\nNach dem bisherigen Inhalt des Urteils kann daher\ndie Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht bestehenbleiben. Mit ihr muß auch\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden.\n\n4.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nzunächst die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB prüfen\nmüssen. Soweit die Vorstrafakten, insbesondere die früheren\n\n-6-\n\n’r\n\nUrteile, nicht zur Verfügung stehen, können eigene Angaben\ndes Angeklagten ausreichen, wenn sie dem Landgericht zuverlässig erscheinen. Scheidet § 20 a Abs 1 StGB aus, so\nist zu untersuchen, ob die Vielzahl der jetzt abgeurteilten Fälle es ermöglicht, den § 20 a Abs 2 StGB anzuwenden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr:Koffka Schmidt\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-136-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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