{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-27_5_StR_122_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-27","aktenzeichen":"5 StR 122/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2294 041\n\n5 StR 122/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Werner K EEMD au: HE.\ndort geboren an@.D EB,\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmann >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 11.Januar 1954 samt\nden Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründesz\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Unzucht unter Männern zu drei Monaten Gefängnis\nverurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nI.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\nDer Angeklagte bemerkte auf einer Autofahrt den 16jährigen\nOberschüler Dieter KüED. KU9 machte Eindruck auf\nden Angeklagten, so daß dieser beschloß, ihm zu folgen, um\nihn bei sich bietender Gelegenheit anzusprechen und für\nein gleichgeschlechtliches Erlebnis zu gewinnen. Als KuB-GE nerkte, daß der Angeklagte ihm folgte, beschloß er,\nihn auf die Probe zu stellen und gegebenenfalls als Homosexuellen zu überführen. Er stellte sich harmlos, \"so daß\nder Angeklagte die Absicht des Zeugen nicht erkannte\". Auf\nAufforderung des Angeklagten kam KÜEP zu ihm in den\nWagen. Dort streichelte der Angeklagte den Oberschenkel\ndes Jungen und sagte zu ihm in zärtlichem Tonı \"Hein lieber\nJunge.\" Dann umarmte er ihn. KÜ@EP machte sofort eine\nAbwehrbewegung und sagte, daß er für so etwas nicht sei.\nDarauf ließ der Angeklagte von ihm ab.\n\nDie Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe mit\nKOGEEEEED Unzucht im Sinne von § 175 StGB treiben wollen\nund diese Absicht durch die geschilderten Handlungen zu\nverwirklichen versucht. Damit habe er auf den Jungen eingewirkt, um ihn sich geneigt zu machen, also versucht, ihn\nzu verführen. Der Angeklagte habe zur Befriedigung seiner\nGeschlechtslust und damit in wollüstiger Absicht gehandelt.\nDabei gei es gleichgültig, ob der Junge den Angeklagten\nhabe überführen wollen.\n\nZur Strafzumessung führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe seine Tat bereut und bei dem Jungen keinen\nsittlichen Schaden angerichtet. Es handle sich auch nur um\neine versuchte Tat, der Angeklagte müsse aber durch eine\n\n- 3.\n\n- 3-\n\nempfindliche Strafe vor der Wiederholung seines Tuns gewarnt werden. Der Umstand, daß dem Jungen kein Schaden\nentstanden ist,. dürfe über die generelle Gefährlichkeit\nsolcher. Taten nicht hinwegtäuschen. Der Angeklagte ‚sei\nselbst Vater eines Jungen und hätte gerade deshalb mehr\nVerantwortungsgefühl gegenüber der Jugend zeigen müssen.\n\nDie Strafe könne aber zur Bewährung ausgesetzt\nwerden, da der Angeklagte sich trotz seiner früheren\nNeigung zur Homosexualität bisher such auf diesem Gebiet\nstraffrei geführt habe, so daß das Gericht glaube, daß\nes sich bei seiner Tat um eine einmalige Verirrung handle.\n\nII.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge fällt\naber mit der Sachrüge zusammen. Sie ist begründet.\n\n1.) Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer\nden inneren Tatbestand der versuchten Verführung nicht\nausreichend festgestellt habe. Der Angeklagte konnte nur\ndann den Willen haben, den KÜGEEEED zu verführen, wenn\ner mindestens damit rechnete,, daß KÜCEUB richt von\nsich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sei\n(RGSt 70,199/2007). Der festgestellte Sachverhalt gab\nVeranlassung, sich mit dieser Frage ausdrücklich auseinanderzusstzen. Da das nicht geschehen ist, läßt sich\ndie Besorgnis nicht ausschließen, daß die Strefkammer von\neinem unrichtigen Begriff der versuchten Verführung ausgegangen ist. Anlaß zu Erörterungen in diesem Punkt. lag\nnach dem ganzen äußeren Verhalten des Kügb vor, insbesondere auch nach‘ seiner Erzählung, ‚aaß er. gelegentlich\nim Kr: Soc bade, ‘der dem Angeklagten. als: Treffpunkt\nHomosexueller bekannt war. Wenn das Urteil vorher feststellt, der Angeklagte habe die Absicht des up\nnicht erkannt, so hat diese Feststellung, wie die Revision mit Recht vorträgt, mit der hier vermißten nichts\n\n-4-\n\nPAR\nN\n\n-4-\n\nzu tun. In dem Zusammenhang, in dem diese Wendung steht,\nbedeutet sie nur, daß der Angeklagte nicht erkannt habe,\nKU wolle ihn auf die Probe stellen. Sie besagt\nnichts darüber, ob etwa der Angeklagte angenommen hat,\nI ] sei auch ohne Verführung zu gleichgeschlechtlichen Handlungen bereit.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil entsprechend dem\nAntrag des Oberbundesanwalts aufgehoben werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/5-str-122-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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