{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-23_5_StR_85_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"5 StR 85/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 85/54 2294 044\n\n\"_\"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Autoschlosser Ernst 5 c ED au: zii,\ngeboren an Gm ED in sc /schı ie,\n\n2.) den Fuhrunternehmer Otto S EEEEENED aus BEE,\ngeboren am MR UEED GEB in aD,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizantnann >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Schu»\nund SC wird das Urteil des Landgerichts in 3erlin\nvom 30.0ktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit dem Angeklagten SCHE die\nFahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden ist,\n\nb) soweit es den Angeklagten SB betrifft,\nim vollen Umfange.\n\nDie Revision des Angeklagten Sciii>\nwird im übrigen verworfen; jedoch wird der\nSchuläspruch dahin berichtigt, daB der Angeklagte nur wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nverurteilt ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die K:sten der Revisionen der Angeklagten\nSCHE und SCHE, an die Strafkamner\n\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ScEEED wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretungen der §§ 1, 13, 49 StVO und der\n§§ 31 Abs 1, 41, 71 StVZO an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von\n300 DM, den Angeklagten Se wegen Übertretung der\n§§ 31 Abs 2, 41, 71 StVZO zu einer Geldstrafe von 75 DM,\nhilfsweise für je >, DM zu einem Tage Haft verurteilt.\n\nsie\naußerdem hat/dem Angeklagten ScilD die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nNach den Feststellungen des Urteils führte der Angeklagte Schb seit längerer Zeit des öfteren für den\nAngeklagten SED Fahrten mit dessen Dreirad-Lastfahrzeug aus.\n\nAm 26.2.1953 gegen 18 Uhr befuhr Sci mit dem\n\nDreirad-Lastfahrzeug des SD die Cmipstrase in\nDOC ro in nördlicher Richtung bis zur\nBi@lBstraße.\n\nAn dem genannten Tage herrschte trockenes Wetter. Es\nwar zur Tatzeit bereits etwas dämmerig. Die Straßenbeleuchtung war aber noch nicht in Betrieb. Die Kraftfahrzeuge\nhatten ihre Scheinwerfer noch nicht eingeschaltet.\n\nDie Bi@lBstrase ist Hauptstraße, die CiD-\nstraße Nebenstraße. In der CmiBstraße befindet sich\n\n- in Fahrtrichtung des Schw gesehen - auf der rechten\nSeite 21 m vor der Bi@WWWWBstraße ein Hinweisschild mit\nder Aufschrift \"Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!\".\nDie Bi@llBstraße besteht aus zwei 14,5 m breiten, durch\nein erhöhtes Straßenband getrennten Fahrbahnen.\n\nSCORE wollte die südliche Fahrbahn und das Straßenbend überqueren und alsdann nach links in die nördliche\n\nFahrbahn der 3ilWBstraße einbiegen. Die Strecke war\n\nihn bekannt. Er bemerkte das erwähnte Warnschild. In Höhe\ndes Fahrradweges der Bi@ilBstraße, der - in seiner Fahrt.\nrichtung gesehen - vor deren südlicher Fahrbahn verläuft,\nverringerte er die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges auf\netwa 15 km/st. Er sah kurz nach links, bemerkte jedoch\nkein Fahrzeug. Alsdann blickte er nach rechts. Als er etwa\nauf der Mitte der südlichen Fahrbahn den Blick wieder nach\nlinks wandte, sah er in einer Entfernung von wenigen Metern\n. ein Motorrad auf sich zukommen,\n\nFahrer des Motorrades war der Angestellte Cr.\nAuf dem Soziussitz saß dessen Stiefbruder Schaf. Weder\nCORE, der in der Mitte der südlichen Fahrbahn fuhr,\nnoch Sc vrensten. CB versuchte, vor dem\n\nFahrzeug des Sc vorbeizukommen. Sc steuerte\nnach links. Etwa 4 m südlich des Straßenbandes stießen\n\nbeide Fahrzeuge zusammen.\n\nSC hatte bereits in dem Zeitpunkt, in dem er\nnoch 15 m von der Stelle des Zusammenstoßes, d.h. 4,5 m\nvon der südlichen Fahrbahn der BI@WWWstrase entfernt war,\n\"genügenden Einblick\" in die BiWiilbBstraße. Er konnte das\nMotorrad sehen, das in diesem Zeitpunkt - höchstens -\n63 m von der Stelle des Zusammenstoßes entfernt war,\nSCHE, der im Fahrerhaus rechts neben Sc sas,\nhatte das Motorrad bereits kurz vor dem Be/ahren der südlichen Fahrbahn der BllPstrase bemerkt.\n\nCE ist infolge der bei dem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen gestorben. Scha@® erlitt eine Beckenspaltung und eine Gehirnerschütterung.\n\n‚Das Urteil stellt ferner fest, daß mit der Fußbremse\n(Betriebsbremse) des Dreirad-Lastfahrzeuges, das zur Tatzeit mit einem Klavier beladen war, bei unbeladenem Fahrzeug eine maximale Verzögerung von 1,6-1,8 n/Bek®, bei\nbeladenem Pahrzeug von 0,9 m/sek® und mit der Handbrense\nbei unbeladenem Zustand eine maximale Verzögerung von\n\n-5.\n\n-5- GE;\n\n1,5 m/sek? erreicht werden konnte.\n\nBeide Angeklagte haben Revision eingelegt.\n\nI. Revision des Angeklagten S .\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) werden aus Zwseckmäßigkeitsgründen bei den\nSachrügen erörtert.\n\n1.) Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung angreift. Die Anwendung der\n88 222, 230, 73 StGB auf den festgestellten Sachverhalt\nist frei von Rechtsirrtum.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die Feststellungen\nüber die Sichtmöglichkeiten ständen \"ganz offensichtlich\nim Widerspruch zu den jahreszeitlich bedingten Helligkeitsgraden\". Daß an einem 26,Februar um 18 Uhr Sichtverhältnisse der im Urteil festgestellten Art bestehen,\nist durchaus möglich,\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\ngeht ebenfalls fehl. Zu Unrecht sieht die Revision eine\nVerletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner\nkeine Auskunft des Meteorologischen Instituts der Freien\nUniversität in Berlin über die Wetterlage eingeholt habe.\nBin entsprechender Beweisamtrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. Von Amts wegen eine\nLuskunft einzuholen, bestand kein Anlaß, Ds Urteil enthält hinreichende Feststellungen über die Wetterlage und\ndie Sichtmöglichkeiten, Es stellt im übrigen fest, daß der\nneben Sc» sitzende SCHE bereits kurz vor dem Befahren der südlichen Fahrbahn das Motorrad gesehen hat.\n“eiteren Beweis in der angegebenen Richtung zu erheben,\nbrauchte sich der Strafkamner bei dieser Sachlage nicht\naufzudrängen.\n\nDD -\n\nZu Unrecht erblickt die Revision ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner\ndie Unfallstelle nicht in Augenschein genommen habe. Das\nUrteil enthält klare und erschöpfende Feststellungen über\ndie Beschaffenheit der Unfallstelle. Von einer Pflicht\nder Strafkammer, die Unfallstelle in Augenschein zu nehmen, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.\n\nDer Einwand, daß CB bei Benutzung der rechten\nStraßenseite ohne Schwierigkeit mit seinem Motorrad an\nSCEEEEEEB vorbeigekommen wäre, greift gleichfalls nicht\ndurch. Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die ganze\nFahrbahn der Hauptverkehrsstraße. Es ist unabhängig von\nder Art der Straßenbenutzung durch den Berechtigten\n(so BGH 4 StR 1041/51 vom 29.5.1952; vgl auch BGH NIW 1952,\n985 /986/; OLG Köln NIW 1953,1526). Daß Cl nicht\ndie rechte Seite der südlichen Fahrbahn benutzte, schließt\ndaher nicht aus, daß Sci sein Vorfahrtsrecht verletzt und dadurch seinen Tod und die Verletzungen des\nSch herbeigeführt hat. Ob neben der Verletzung des\nVorfahrtsrechts durch SCHE weitere Umstände zum Erfolg beigetragen haben, ist für den Schuldspruch ohne\nrechtliche Bedeutung.\n\nDie Strafkammer hat im übrigen auch die - für den\nStrafausspruch erhebliche (vgl BGH VRS Bd 5, 1953,289) -\nFrage, geprüft, ob Ce ein uitwirkendes Verschulden\ntreffe. Sie hat die Frage ohne Rechtsirrtum verneint, Das\nUrteil stellt fest, daß Ci die Mitte der südlichen\nFahrbahn befuhr. Das steht im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision in keinem Widerspruch zu den Feststellungen\nüber die lage der Stelle des Zusammenstoßes. Diese liegt\nzwar nach den Foststellungen des Urteils 4 m vor dem\nStraßenband, @.h. - in Fahrtrichtung des Col ze*-\nsehen - 3,25 m links der Straßenmitte der südlichen Fahrbahn. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber klar,\ndaß fr Oo34< erst im letzten Augenblick nach links ausgewichen ist, weil er versuchte, vor dem Fahrzeug des sein\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nVorfahrtsrecht nicht beachtenden ScEB vorbeizukommen.\nDie Feststellung, daß er - vor diesem im letzten Augenbiick unternommenen Ausweichnanöver - die Mitte der Fahrbahn befuhr, ist bei dieser Sachlage mit den Feststellungen über die Lage der Stelle des Zusammenstoßes durchaus\nvereinbar. Daß Ci nicht die rechte Seite, sondern\ndie Mitte der Fahrbahn befuhr, bedeutet kein Verschulden.\nDas Urteil stellt fest, daß er kurz zuvor einen Pkw überholt hatte, der sich zum Halten anschickte. Das ist ein\nbesonderer Umstand, der ihn gemäß § 8 Abs 2 u 4 StVO berechtigte, die Mitte der Fahrbahn zu benutzen.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\ngreift nicht durch. Zu Unrecht meint die Revision, daß\ndie Strafkammer den Zeugen Sch an der Unfallstelle\nüber den genauen Standort des Pkw hätte vernehmen müssen,\nden CE überholt hatte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein Beweisamtrag in dieser Richtung\ngestellt worden. Von Amts wegen Schaga an der Unfallstelle zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer bei\nder gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten demnach ohne\nRechtsirrtum wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung verurteilt.\n\nDaß sie ihn außerdem wegen in Tateinheit begangener\nÜbertretungen der §§ 1, 13, 49 StVO, 31 Abs 1, 41, 71 StVZO\nverurteilt hat, ist dagegen rechtsirrig. Ihre Annahme, daß\nder Angeklagte durch sein Verhalten auch den äußeren und\ninneren Tatbestand dieser Bestimmungen verwirklicht hat,\n\nist zwar frei von Rechtsirrtum. Nach den §§ 49 StVO,\n\n71 StVZO in der Fassung der VO vom 24.Jugust 1953\n\n(BSBl I 1131 f£) kommt aber eine Bestrafung wegen Übertretungen der StVO und der StVZO nicht mehr in Betracht,\nwenn die Tat, wie hier, nach anderen Vorschriften mit\nschwererer Strafe bedroht ist. Wie in BGH DAR 1954,69 und\nin dem zur Veröffentlichung bestimmten G-tsi1 BGE 2 StR\n473/53 vom 5.3.1954 entschieden ist, gilt das für alle\n\n-8-\n\nFälle, in denen der Täter durch ein uud dieselbe Handlung Vorschriften der 3tVO oder STVZO und schwerere:\nStrafbestimmungen verletzt. Der Senat konnte diesen Mangel\nvon sich aus durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel beheben. Für den Strafausspruch ist. er .ffensichtlich ohne jede Bedeutung.\n\n2.) Die auf § 42m StGB gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis findet dagegen in den \"isherigen Feststellungen\nkeine hinreichende Stütze. ie der Senat bereits in\n5 StR 727/53 vm 9.4.1954 entschieden hat, setzt die Entscheidung darüber, ‘b der Täter sich durch die Tat als\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe,\neine s.rgfältige Abwägung der Gesamtumstände voraus. Dabei ist insbesondere auch die Persönlichkeit des Täters\n'in ihrer beziehung zur Tat zu beuchten. Daß dies hier geschehen wäre, läßt das Urteil nicht erkennen. Es begründet\ndie mangelnde Eignung nur mit der hiedergabe des Gesetzestextes.\n\nDer Mangel betrifft zugleich die von der Entziehung\nder Fahrerlaubnis abhängige, auf § 42m Abs 2 Satz 1 StGB\ngestützte Einziehung des Führerscheins.\n\n„II. Revision des ingeklagter Si.\n\nDie Verurteilung wegen Übertretung der §§ 31 Abs 2,\n41, 71 StVZO unterliegt: rechtlichen Bedenken.\n\nNach § 31 Abs 2 StVZO darf der Halter eines Fahrzeuges die Inbotriebnahme nicht ancränen der zulassen,\nwenn ihm bekannt ist „der bekannt sein muß, daß das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht. Das Urteil sieht\neine fahrlässige Verletzung der Bestimmung durch Ss»\ndarin, daß er nicht der ihm obliegenden Pflicht nachgekommen sei, sich über den Zustand der Bremsen zu unterrichten, und infolgedessen nicht erkannt habe, daß deren\nBremsverzögerung nicht den Erfordernissen des § 41 Abs 4\nStVZO entsprach. Es meint, daß SE, don nach seiner\n\n-9-\n\n- —-- —\n\nTu\n\n-9.\n\nals unwiderlegt erachteten Linlassung die nötige Sachzunde fehlt, das Fahrzeug durch eine zuverlässige Instandsetzungsfirma hätte überprüfen lassen müssen, zumal es\nsich um ein überaltertes Fahrzeug handele.\n\nDiese Auffassung überspannt die an den Halter zu\nstellenden „nforderungen. Dem Führer eines Fahrzeuges\nobliegt zwar die Pflicht, sich vor der Inbetriebnahme\nüber den Zustand des Fahrzeuges zu unterrichten. Diese\nPflicht folgt klar aus der Bestimmung des § 31 Abs 1 StVZO,\nnach der er es ist, der dafür zu sorgen hat, daß sich das\nFahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet. Für den\nHalter kann das in dieser Allgemeinheit nicht gelten. Er\ndarf sich in der Regel darauf verlassen, daß der Fahrer,\nder das Fahrzeug regelmäßig fährt und der die nötige Sachkunde besitzt, sich laufend über den Zustand des Fahrzeuges unterrichtet und ihn auf etwaige Mängel aufmerksam\nmacht. Eine Pflicht des sachunkundigen Halters, das Fahrzeug durch eine zuverlässige Überwachungsfirma prüfen zu\nlassen, kann nur angenommen werden, wenn er keinen Fahrer\nhat, von dem das Fahrzeug regelmäßig gefahren wird,oder\nwenn besonderer Anlaß hierzu besteht. Ob SCiB das\n‘hier in Rede stehende Fahrzeug so häufig gefahren hat,\ndaß SB sich auf laufende Prüfung durch ihn verlassen durfte, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Daß für SW ein besonderer\nAnlaß bestanden hätte, die Bremsen überprüfen zu lassen,\n1äßt das Urteil nicht erkennen. Daß er von SCEEEEED auf\nMängel der Bremsen oder auf die Notwendigkeit einer Überprüfung der Bremsen hingewiesen worden wäre, stellt das\nUrteil nicht fest. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, die SD zu einer Überprüfung der Bremsen\nhätten veranlassen müssen. Das Urteil geht von der als unwiderlegt bezeichneten Einlassung des SW aus, daß\ndie Bremsbeläge zweimal erneuert worden seien und daß der\nWagen lange Zeit gefahren worden sei, chne daß er an einem\nUnfall beteiligt war. Es sagt nicht, wann die Bremsbeläge\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nzum letzten Mal erneuert wurden. Dem sachunkundigen\nSEES kann daher auch nicht ohne weiteres zum Vorwurf\ngemacht werden, daB er mit einer weiteren Erneuerung der\nBremsbeläge überaus lange gewartet habe und infolgedessen hätte erkennen können und müssen, daß die Bremsbeläge möglicherweise nicht mehr in Ordnung seien. Daß\ndie Instandsetzungsfirma, durch die die Bremsbeläge erneuert wurden, S@EBEB irgenäwelche Hinweise gegeben\nhätte, die ihn veranlassen mußten, die Bremsen vor dem\nZeitpunkt der in Rede stehenden Tat überprüfen zu lassen,\nist nicht festgestellt,\n\n‚ob der Angeklagte fahrlässig gegen die §§ 31 Abs 2,\n41 Abs. 4 StVZO verst :ßen hat, kann hiernach auf Grund der\nbisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung\ndurch den Tatrichter.\n\nDabei wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob\nder „ngeklagte sich etwa einer Übertretung der §§ 31 Abe 2,\n71 StV2O dadurch schuldig gemacht hat, daß er die Inbetriebnahme des Fahrzeuges anordnete oder zuließ, Obwohl\nes außer der mangelhaften Beschaffenheit der Bremsen noch\nmit anderen Mängeln behaftet war. Das Urteil stellt eine\nReihe weiterer Mängel fest:\n\nDie Entscheidung entspricht dem „ntrage des Oberbundesanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/5-str-85-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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