{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-23_5_StR_68_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"5 StR 68/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 68/54 2294 045\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Curt K El aus BE.\ndort geboren an W. in m,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmann Em»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.0Oktober 1953 samt\nden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründezjk\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in 7 Fällen\nund wegen einer Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu 7 Geldstrafen\nverurteilt worden. Er hatte im unmittelbaren Anschluß an\nseine Entlassung aus der Strafhaft in mehreren Fallen erklärt, daß er größere Darlehen vermitteln könne. Für seine\nTätigkeit hatte er sich Provisionen zahlen lassen und in\neinem Falle (Fall 1) Darlehen von insgesamt 17 DM erhalten.\nDer Angeklagte hat in keinem Falle Geld besorgt und auch\ndie Darlehnsbeträge nicht zurückgezahlt. Ferner hat der\nAngeklagte zu seinen eigenen Akten ein Schreiben genommen,\ndas er mit dem Namen \"M.St@le\", der einer seiner angeblichen Geldgeber war, unterzeichnet hat. Er hat dieses\nSchreiben nicht vorgelegt, hat es aber zu seinen Akten genommen, um gegebenenfalls den Anschein zu erwecken, als\nrühre es von Strauss her.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\nl.) Die Revision rügt, daß die Strafkammer zu Unrecht\neinen Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung der\nZeugen DOWEEEEED und WIE abgelehnt habe. Der Verteidiger\nhatte beantragt,\n\n\"1. den Zeugen Bo@EEND, NED rdib, EEE\n> en - - USA -, über seine Krediten, gegenüber dem Angeklagten zu vernehmen - er wird in Deutschland, Frankfurt\na/Main, erwartet -,\n\n2. desgleichen den Zeugen WVEEEEB, vVa@iiin,\nI@D bei der USA-Mil.Reg. bezw. Frankfurt/Main, USA-Mil.Reg., zu demselben Beweisthema, ...\n\nEs wird beantragt, den Zeugen darüber zu vernehmen, ob und inwieweit bezw. in welcher Höhe\ner dem Angeklagten zugesichert hat, ihm in den\nFällen der Zeugen P ‚ REED, SCHE,\n\nLED und Rein, AU (B1.6-11 der\nAnklageschrift) Kreditgeber für Sperrmarkbeträge im Jahre 1951 zur Verfügung zu\nstellen\".\n\nDiesen Beweisamtrag hat die Strafkammer mit folgendem Beschluß abgelehnt:\n\n\"Dez Antrag auf Ladung der Zeugen BoD una\n\nwird wegen Unerreichbarkeit dieser\n\nBeweismittel abgelehnt. Mit dem Erscheinen des\nangeblich in NW Y@B wohnenden Zeugen B\n\nist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Der\nangebliche Zeuge W ist derart ungenau\nbezeichnet, daß er weder unter ladungsfähiger\nAnschrift zu erreichen ist, noch daß amtliche\nErmittlungen nach ihm irgendwelchen Erfolg\nversprechen. \"\n\nDie Revision führt mit Recht aus, daß die Zeugen nicht\nunerreichbar waren. Der Verteidiger hatte die genaue Anschrift des Zeugen Bo in NED \"EB und den Zeugen\nVO als bei der Militärregierung in BEEED-Deiiip,\nI@DE, zu erreichen angegeben. Die Anschriften standen\nalso fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist ein Zeuge nur dann unerreichbar, wenn er auch nicht\nim Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann (3 StR\n118/52 vom 19.12.1952). Daß seine Vernehmung möglicherweise im Ausland durchgeführt werden müßte, macht ihn\nnicht unerreichbar (2 StR 164/53 vom 29.5.1953). Der\nRechtsverkehr mit dem Ausland ist, auch soweit vertragliche Regelungen \"suspendiert sind, seit längeren auf vertragloser Grundlage wieder in Gang gekommen (4 StR 108/53\nvom 25.6.1953 = NJW 1953,1522). Allerdings ist die Vernehmung eines in den USA wohnenden Zeugen nicht ganz einfach durchzuführen (vgl hierzu Grützner in Goltd.Arch.\n1953, S 14, insbes. S 18 ff). Hiernach kommt in erster\nLinie eine \"Commission\" in Betracht, für die allerdings\nmeistens Kosten im Betrage von 50 bis 100 Dollar entstehen. Dies ist jedoch kein Grund, einem Beweisamtrag\nauf Vernebmung eines in den USA wohnenden Zeugen nicht\nstattzugeben,\n\n-4-\n\nAllerdings könnte der Antrag, wenn man nur seine\nprotokollierte Fassung berücksichtigt, als Beweisermittlungsamtrag aufgefaßt werden, der einer Bescheidung nicht bedurft\nhätte, so daß eine Bescheidung mit unrichtigen Gründen\nallein die Revision nicht stützen könnte. Aus den Urteilsgründen (S 14 bis 15) geht aber hervor, daß der Angeklagte\nzumindest bezüglich des Zeugen BoD substantiierte Behauptungen aufgestellt hatte. Der Beweisamtrag ist also\noffenbar in der Hauptverhandlung näher erläutert worden,\nund aus diesem Grunde hat ihn die Strafkammer als echten\nBeweisamtrag bewertet und beschieden. Unter diesen Umständen\nkann auch das Revisionsgericht den Antrag nicht als Beweisermittlungsamtrag behandeln.\n\nDas Urteil kann auch auf der Nichtvernehmung der Zeugen\nBED una VEREEED beruhen, und zwar in sämtlichen Fällen.\nWenn nämlich erwiesen worden wäre, daß der Zeuge BOB\nexistierte und dem Angeklagten Geldbeträge zugesagt hatte,\nso wäre unter Umständen dem Gericht auch die Einlassung des\nAngeklagten über die weiteren Geldgeber (Strauß usw) glaubhafter erschienen. Auch die in der Beweiswürdigung hauptsächlich gegen ihn verwertete Tatsache, daß in seiner Privatkorrespondenz keinerlei Schriftwechsel mit irgendwelchen\nGeldgebern gefunden worden ist, hätte dann an Bedeutung verlieren können. Schließlich kann auch die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung auf dem gerügten Mangel beruhen. Auch hier\nhätte die Einlassung des Angeklagten, wenn ein Teil seiner\nBehauptungen sich als wahr erwiesen hätte, möglicherweise\nglaubhaft erscheinen können.\n\n2.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Sachrügen.\n\nDie Sachrüge ist nur im Falle 1) (We) begründet.\nIn diesem Fall hat der Angeklagte insgesamt 17 DM-West in\nkleineren Beträgen erhalten. Es handelte sich also bei der\ngegebenen Sachlage um eine geringwertige Summe. Bei dieser\n\n-5 -\n\n-5-\n\nSachlage hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht nur aus § 264a StGB zu bestrafen ist, da\nder Sachverhalt die Annahme nahelegte, daß sich der Angeklagte in Not befunden hat.\n\nwenn die Revision meint, daß mindestens in einem\nTeil der Übrigen Fälle ein Betrug deshalb fortfalle, weil\nder Angeklagte für die erhaltenen Geldbeträge auch etwas\ngeleistet habe, so kann sie hiermit nicht durchdringen.\nDer Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen die\nBeträge als Provision beansprucht und erhalten. Es kann\ndeshalb nicht darauf ankommen, ob er etwa aus einen\nanderen Grunde Ansprüche hatte, da sein etwaiger Anspruch\nauf Honorierung seiner Tätigkeit durch die Provisionszahlung nicht berührt worden wäre.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/5-str-68-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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