{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-23_5_StR_58_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-05-04","aktenzeichen":"5 StR 58/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 50/58 2294 018\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Franz ı EEE zu: ep:\ngeboren an D.n ED :: ram vi,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 23.April 1954, an der teilgenommen habenı\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtmann iE>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 4.Mai 1954 für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 26.September 1953\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte war Inhaber eines Reisebüros in\nHOREEB:; ?is im März 1951 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bei der Veranstaltung oder Vermittlung von Reisen hat der Angeklagte Straftaten begangen\nund ist deshalb durch Urteil vom 5.November 1952 wegen\nUntreue in vier Fällen (davon in einem Falle als besonders\nschwerem Falle in Tateinheit mit Devisenvergehen, sowie in\neinem weiteren Falle in Tateinheit mit Betrug) und wegen\nweiterer. Devisenvergehen zu zwei Jahren und drei Monaten\nZuchthaus und Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem ist\nein Berufsverbot verhängt und auf Ehrenrechtsverlust erkannt worden. Dieses Urteil ist am 19.Mai 1953 vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden, soweit der Angeklagte wegen\nUntreue in einem besonders schweren Falle verurteilt worden\nwar, dazu im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafe und des Berufsverbotes. Im übrigen ist die Revision\nverworfen worden.\n\nIn dem aufgehobenen Urteile hatte das Landgericht eine\n(fortgesetzte) Untreue darin gesehen, daß der Angeklagte\nvon 114 einzelnen Reisenden Zahlungen für die Teilnahme an\nReisen und zur Beschaffung von Devisen entgegengenommen\nund das Geld für sich verbraucht hat. Der Bundesgerichtshof?\nbeanstandete in diesem Falle die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges und führte im Urteil weiter aus, daß eine\nUntreue insoweit nicht ohne weiteres in Frage komme, als\nder Angeklagte für eigene Gesellschaftsreisen Vorauszahlungen entgegengenommen und für fremde Reisebüros Beträge\nkassiert habe. Soweit der Angeklagte - so heißt es weiter -\nden Auftrag gehabt habe, Devisen zu beschaffen, könne aus\nden zu einem anderen Falle erörterten Gründen Untreue vorliegen, doch werde die Strafkammer die Pflichten des Angeklagten und die einzelnen oder die üblichen Abreden für\ndiese Gruppe von Fällen näher aufzuklären haben.\n\nNunmehr ist der Angeklagte insoweit wegen Untreue in\n32 Fällen, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden; in den übrigen Einzelfällen\nist das Verfahren nach § 154 Abs 2 StPO eingestellt worden.\nIn den 32 zur Verurteilung führenden Fällen sind Einzelstrafen von zwei bis vier Monaten Gefängnis verhängt\nworden; aus diesen und den bereits rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 5.November 1952 hat das Landgericht eine Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren gebildet. Daneben sind zu den Geldstrafen aus dem früheren\nUrteil 32 Geldstrafen von je 15.- DM verhängt worden,\nSchließlich ist wiederum auf Ehrenrechtsverlust erkannt\nund ein Berufsverbot ausgesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\n§ 358 Abs 1 StPO und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nAllerdings ist das erste Urteil des Landgerichts\ndeshalb aufgehoben worden, weil ausreichende, ein Treueverhältnis begründende Tatsachen nicht festgestellt worden\nwaren und die rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zu einer\nbestimmten Zeit eine bestimmte Leistung zu bewirken,\nallein kein Treueverhältnis begründe (vgl hierzu UA S 8\nin 2 StR 116/53 vom 19.Mai 1953). Gegen diese nach § 358\nAbs 1 StPO bindende Aufhebungsansicht hat das Landgericht\nentgegen der Meinung der Revision nicht verstoßen. Es hat\nvielmehr entsprechend der Anweisung des ersten Revisionsurteils die nunmehr noch in Rede stehenden Fälle weiter\naufgeklärt und das Treueverhältnis darin gesehen, daß\n. wie im einzelnen dargelegt worden ist - es sich nicht\num einen bloßen Kauf oder eine Verpflichtung zum Einkauf\nvon Devisen handelte. Vielmehr habe es sich in allen\nFällen um schwierige, eine selbständige Tätigkeit des Angeklagten erfordernde Verhandlungen gehandelt, in denen\ner für die Reisenden rechtsgeschäftliche Erklärungen habe\nabgeben müssen. Die weiteren Ausführungen hierzu sind\nnicht zu beanstanden und rechtfertigen die Annahme eines\n\n-4-\n\nTreueverhältnisses im Sinne des § 266 StGB. Sie stehen\nauch im Einklang mit den Ausführungen des ersten Revisionsurteils, in dem der 2.Strafsenat ausgeführt hat (daselbst\n\n5 12 UA):\n\n\"Soweit der Angeklagte den Auftrag hatte,\nDevisen zu beschaffen, kann aus den oben\nim Falle des Skiclubs erörterten Gründen\nUntreue vorliegen ... .\"\n\nIn dem angeführten Falle war die Verurteilung wegen Untreue\n(in Tateinheit mit Betrug) mit folgender Begründung gebilligt worden (im ersten Revisionsurteil S 11):\n\n\"Die Beschaffung von Devisen stellte sich\nnicht lediglich als Kaufvertrag dar, bei\ndem die Devisen als Ware gegen Geld übereignet werden, sondern zur Beschaffung von\nDevisenbeträgen bedarf es der Erwirkung\nbehördlicher Genehmigungen und der Verhandlung mit Devisenstellen, wobei der Vermittler rechtsgeschäftliche Erklärungen für den\nAuftraggeber abzugeben hat. Das galt insbesondere hier, wo der Vermittler die Devisen noch nicht frei zur Verfügung hatte\nund sie unter Umständen unter Mitwirkung\nanderer Reisebüros besorgen wollte. Der\nVertrag der Parteien war in Wahrheit ein\nGeschäftsbesorgungsverhältnis bezw. ein\nAuftrag und brachte so weitgehende Pflichten\ndes Angeklagten mit sich, daß ein Treueverhaltnis bejaht werden konnte ... .\"\n\nDieselben Voraussetzungen sind nunmehr auch für die erneut\nabgeurteilten 32 Einzelfälle im wesentlichen festgestellt\nworden. Die Annahme eines Treueverhältnisses im Sinne des\n§ 266 StGB ist daher nicht zu beanstanden. Dieses brachte\nfür den Angeklagten die Pflicht mit sich, die Vermögens-\n\ninteressen der 32 Einzelreisenden wahrzunehmen, die weder\n\n-5.\n\n-5-\n\nDevisen erhalten, noch ihr Geld zurückbekommen haben.\n\nzwar durfte der Angeklagte die eingegangenen Beträge mit\nseinem Geld vermischen und das Geld auch für eigene Zwecke\nverwenden, aber nur derart, daß dadurch die Ansprüche der\nReisenden nicht gefährdet wurden. Er handelte pflichtwidrig und schädigte diese, wenn er über die zweckbestimmnten Gelder verfügte, ohne anderweit ausreichende flüssige\nMittel bereitzuhalten.\n\nAuch zur inneren Tatseite sind jetzt ausreichende\nFeststellungen getroffen worden. Der 2.Senat hatte auf\nZweifel hingewiesen, die sich hinsichtlich des Vorsatzes\ndes Angeklagten daraus ergeben könnten, daß er berechtigte\nHoffnungen haben konnte, von der \"Schwebus\" 100 000 IM\nzu erhalten und durch die Errichtung eines Reisebüros im\nZ0B erhebliche Einnahmen zu erzielen. Die Strafkammer hat\nnun für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß\nder Angeklagte dennoch damit rechnete, daß die erwarteten\nGelder nicht rechtzeitig eingehen würden,und dieses in\nKauf nahm. Damit ist ausreichend dargetan, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Was die Revision hierzu unter Bezugnahme \"auf die nach § 265 StGB\nerforderliche Schädigungsabsicht\" vorträgt, liegt neben\nder Sache.\n\nSoweit in 7 der Einzelfälle wegen tateinheitlichen\nDevisenvergehens verurteilt worden ist, sind Bedenken\nnicht vorhanden, auch von der Revision nicht vorgetragen\nworden. °\n\nFortsetzungszusammenhang zwischen den 32 Einzelfällen\nist mit Recht verneint worden. Nach den Urteilsfeststellungen lag kein Gesamtvorsatz vor. Die Revision meint, dies\nsei begriffsnotwendig gewesen, weil der Angeklagte nicht\nselbst mit den Kunden verhandelt habe. Die Revision will\nanscheinend darauf hinaus, daß nur eine Handlung des Angeklagten, nämlich die Anweisung an die Angestellten, vorgelegen habe, die dann den mehrfachen Erfolg gehabt habe,\n\n-6-\n\n1 »\n- 6 - f 7\n\nDann würde allerdings nur eine (nicht eine fortgesetzte)\nTas vorliegen. Zu einer solchen Annahme gibt aber der Sachverhalt,nach dem alle von den Angestellten entgegengenomenen Aufträge stets spätestens am selben Abend an den Angeklagten weitergegeben wurden, keinen Anlaß,\n\nAuch die Angriffe der Revision zur Straffrage schlagen\nnicht durch, insbesondere ist § 358 Abs 2 StPO nicht verletzt. Die Gesamtstrafe des ersten Urteils betrug zwei\nJahre und drei Monate Zuchthaus. Der Angeklagte ist also\nunter Berücksichtigung des § 21 StGB nicht schlechter gestellt. Dabei ist § 358 Abs 2 StPO nicht dadurch verletzt,\ndaß die Summe der jetzt verhängten Einzelstrafen die früher\nverhangte einheitliche Strafe übersteigt (vgl RGSt 67,236\n\n[247).\n\nSchließlich wendet sich die Revision auch insoweit zu\nUnrecht gegen die Entscheidung der Strafkammer, als es sich\num die Anrechnung der Untersuchungshaft handelt. Diese war\ndem Angeklagten im ersten Urteil in voller Höhe angerechnet\nworden (vier Monate und 21 Tage). Im Anschluß an dieses\nUrteil ist der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft genommen worden, aus der er (nach 7 Monaten 15 Tagen) an\n19.Juni 1953 entlassen wurde. In dem jetzt vorliegenden\nUrteil ist die Untersuchungshaft in Höhe von insgesamt\n9 Monaten angerechnet worden. Das ist nicht zu beanstanden.\nDie Untersuchungshaft zwischen dem ersten und dem zweiten\nUrteil braucht grundsätzlich nicht in voller Höhc angerechnet zu werden, sofern nur die Haft bis zum ersten Urteil\nmindestens in derselben Höhe angerechnet wird (vgl BGH\nJz 1952,754).\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-58-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-05-04/5-str-58-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:23.181662+00:00"}}