{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-23_5_StR_52_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"5 StR 52/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 52/54 2294 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Malergesellen Ernst M NEED aus 1: B-Kreis CHEND !@p,\ngeboren am B.D ED in Hoggummn.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr El»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtnenn >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des ıngeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden/Aller vom 10.Dezember 1953\n, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n5.3 fr\n- DD. —iLL\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB unter Anrechnufg der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt.\n\nNach den Ausführungen des Urteils hat der Angeklagte\nin der Nacht vom 28. zum 29.9.1953 anläßlich eines Erntefestes die zur Tatzeit 17Y2. Jahre alte, \"auf Grund eines\nOhnmachtsanfalles!\" in \"bewußtlosen Zustand\" befindliche\nErna Ro zum Beischlaf mißbraucht.\n\nDie Revisi”n des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) wird aus Zweckmäßigkeitsgründen\nbei der Sachrüge erörtert.\n\nDie Revision ist begründet. Die Verurteilung wegen\neines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB findet in den\nFeststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.\n\nEin Mädchen ist bewußtlos im Sinne des § 176 Abs 1\nNr 2 StGB, wenn ihm das Bewußtsein völlig fehlt oder ein\nFall schwerster Bewußtseinstrübung vorliegt (IK 6a zu\n§ 176 StGB). Daß Erna RolD sich zur Tatzeit in einem\nZustande dieser Art befand, ist nicht hinreichend festgestellt.\n\nIm Urteil heißt es zwar, die Jugendkammer habe als\nerwiesen angesehen, daß Erna Role sich zur Zeit des\nBeischlafes in einem bewußtlosen Zustand befunden habe,\n\"der auf Grund ihres im Tanzzelt erlittenen und bis zum\nMorgen fortdauernden Ohnmachtsanfalles bestand\". Für einen\nOhnmachtsanfall bietet indessen der festgestellte Sachverhalt überhaupt keinen Anhaltspunkt. Das Urteil meint\nnun allerdings weiterhin, daß für den \"Ohnmachtsanfall\"\ndie für die Gewohnheiten der Zeugin ungewohnt hohe Menge\ndes von ihr vorher gennssenen Alkohols, insbesondere der\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nvon ihr nach ihrer Bekundung an diesem Abend erstmals in\nihren Leben genossene Sekt ursächlich gewesen\" seien.\n\nEs nimmt also in Wahrheit anscheinend an, daß Erna Ro-EB infolge Trunkenheit bewußtlos gewesen sei.\n\nAlkoholgenuß kann nun zwar einen Zustand der Bewußtlosigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB bewirken.\nOb er das im einzelnen Fall getan hat, hängt aber imner\nvon den Umständen des konkreten Falles ab. Die festgestellte Menge des von Erna Ro@iEMEB genossenen Alk>hols\n- zwischen 20 Uhr und 1,45 Uhr einige Glas süßes dunkles\nBier und 2-3 Glas Likör, zwischen 1,45 Uhr und 2,30 Uhr\nmindestens 3 Glas Likör und 1 Glas Sekt - kann auch bei\nBerücksichtigung ihres jugendlichen Alters (17% Jahre)\nnicht :hne weiteres die Annahme rechtfertigen, daß Alkohol\nsie bewußtlos gemacht habe. Das ist um so weniger der Fall,\nals sie noch nach dem Zeitpunkt, in dem sie das Bewußtsein\nverloren haben soll, mit dem Angeklagten vom Tanzzelt zum\nGarderobenzelt ging, um ihren Mantel zu holen, und dort die\nGarderobenmarke ihrer Handtasche entnehmen wollte, also\nnicht nur mechanische Bewegungen ausführte, sondern zielbewußte Handlungen vornahn. Ob sie zur Tatzeit infolge\nAlkoholgenusses bewußtlos war, kann bei. der hier gegebenen\nSachlage nicht ohne medizinische Sachkenntnisse beurteilt\nwerden.Daß die Jugendkammer selbst die zur Beantwortung\nder Frage erforderliche Sachkunde besäße, ist nicht anzunehmen. Die Ausführungen über den stundenlangen \"Ohnmachtsanfall\" sprechen dagegen. Die Revision macht daher\nzu Recht geltend, daß sie gemäß § 244 Abs 2 StPO verpflichtet war, einen medizinischen Sachverständigen zu hören.\nDiesen Beweis zu erheben, mußte sich ihr unter den obwaltenden Umständen aufdrängen.\n\nHieran ändert auch nichts, daß die Jugendkammer geglaubt hat, aus einer Reihe weiterer Umstände auf einen\nbewußti”sen Zustand der Erna Ro@B schließen zu\nkönnen. Die Erwägungen, von denen sie sich hierbei hat\nleiten lassen, sind nicht frei von Rechtsirrtun.\n\n-4,-\n\n“Äh -\n\nDas Urteil stellt auf Grund der Einlassung des Angeklagten fest, daß Erna Ro in Freien, insbesondere\nauch bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs überhaupt\nnicht mit dem Angeklagten gesprochen habe. Es meint, dieses\n\n‘Verhalten widerspreche, falls sie \"bei vollem Bewußtsein!\n\ngewesen wäre, jeder Lebenserfahrung. Das ist irrig. Es gibt\nkeinen Erfahrungssatz des Inhaltes, daß ein bei vollem Bewußtsein befindliches Mädchen in einer Lage dieser Art\nnicht schweigt. Im übrigen ist ein Mädchen bewußtlos im\nSinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB nicht schon dann, wenn es\nnicht \"bei vollem Bewußtsein! ist.\n\nDie Jugendkammer hat die Bewußtlosigkeit der Erna\nRO ferner aud der Bekundung der Zeugin WB gefolgert, daß Erna Rom bei dem Aufenthalt im Garderobenzelt \"sozusagen von nichts wußte\", daß sie lange an\nihrer Tasche \"herumfummelte\" und sie vergeblich zu öffnen\nversuchte, daß sie dabei nicht sprach und daß sie zum Anziehen ihres Mantels ohne die Hilfe des Angeklagten außerstande war. Die Bekundung, daß Erna Rob \"s>zusagen\nvon nichts wußte\", betrifft keine von der Zeugin wahrgenommene Tatsache. Sie enthält eine bloße Vermutung. Auf\nVermutungen dürfen dem Angeklagten ungünstige Feststellungen nicht gestützt werden. Ob die im übrigen von der Zeugin\nWEEBD bekundeten Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß\nErna Ro infolge Alkoholgenusses bewußtlcs war,\ndurfte die Jugendkammer nicht ohne Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen enischelden. Auch insoweit greift\ndie von der Revision erhobene Aufklärungsrüge durch.\n\nDas gleiche gilt für die Bekundungen der Zeugen Ri\nund Anna Ro. Im übrigen sind die Bekundungen dieser\nbeiden Zeugen von untergeordneter Bedeutung, da sie nur das\nVerhalten der Erna Ro» mehrere Stunden nach der Tat\nbetreffen.\n\nOb aus der Aussage der Erna Rom selbst, daß ihr\nbereits dunkel vor den Augen gewesen sei, als sie im Tanz-\n\n-5_\n\n5.\n\nzelt ohne Mantel an der Theke stand, und daß sie nicht\nwisse, was von diesem Zeitpunkt an bis zu dem Augenblick,\nin dem sie sich am nächsten Morgen auf dem Heimweg befand,\ngeschehen sei, auf Bewußtlosigkeit geschlossen werden kann,\ndurfte die Jugendkammer ebenfalls nicht ohne Zuziehung eines\nmedizinischen Sachverständigen entscheiden. Daß Erna\nRO nicht mehr weiß, was mit ihr geschehen ist,\nkönnte auch die Folge einer durch Alkoholrausch bewirkten\nretr\"graden Amnesie sein. Darüber, ob das hier möglicherweise zutrifft, mußte die Jugendkammer einen medizinischen\nSachverständigen hören.\n\nAbgesehen hiervon geben auch die Ausführungen des\nUrteile zur inneren Tatseite zu rechtlichen Bedenken Anlaß,\n\nEs heißt im Urteil, der Angeklagte sei sich im klaren\ngewesen, daß er den von Erna Rogge nicht gestatteten\nGeschlechtsverkehr zu einer Zeit vornahm, in der das Mädchen bewußtlos war. Die im Urteil wiedergegebenen Erwägungen, auf die sich diese Überzeugung der Jugendkammer\nstützt, sind unklar und nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nDie Jugendkammer ist hierbei zunächst durch den .Gedanken bestimmt worden, daß die Einlassung des Angeklagten, er wisse nicht, was Erna Rob auf seine Frage\nnach einem Spaziergang im Freien geantwortet habe, \"vermuten\" lasse, er habe dem Gericht die tatsächlich erfolgte\nverneinende Antwort des Mädchens verschwiegen. Wie bereits\noben ausgeführt worden ist, dürfen dem Angeklagten ungünstige Feststellungen nicht auf Vermutungen gestütst\nwerden.\n\nDie Jugendkammer hat sich ferner durch die Erwägung\nleiten lassen, daß der Angeklagte Erna Ro nicht\nausdrücklich gefragt habe, ob sie bereit sei, mit ihm\ngeschlechtlich zu verkehren. Hierbei hat sie verkannt,\ndaß unter Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, erfahrungsgemäß zur Feststellung des Einverständnisses ausdrückliche\nFragen weder notwendig noch üblich sind.\n\n-6-\n\nrar\n-6-\n\nDas Urteil begründet die Annahme, daß der Angeklagte\nvorsätzlich gehandelt habe, außerdem damit, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß ein unbescholtenes\nMädchen sich einem Manne freiwillig hingebe, ohne hierbei\nund in der unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden\nZeitspanne auch nur ein Wort zu sagen. Der Vorsatz muß\nim Zeitpunkt der Tat vorhanden sein. Aus dem Schweigen\nder Erna RolB nach dem Geschlechtsverkehr kann daher unmöglich auf den Tatvorsatz des Angeklagten geschlossen werden. Im übrigen geht das Urteil auch hier wieder\nvon einem Erfahrungssatz aus, den es nicht gibt. Es entspricht im Gegensatz zur Auffassung der Jugendkammer durchaus der Lebenserfahrung, daß es unter Umständen, wie sie\nhier vorliegen, nicht selten zu einem von beiden Partnern\ngewollten oder gebilligten Geschlechtsverkehr kommt, ohne\ndaß dabei unmittelbar vor oder während des Geschlechtsverkehrs gesprochen wird. Aus dem Schweigen der Erna\nRO zu schließen, dem Angeklagten sei klar gewesen,\ndaß er einen von Erna Rose nicht gestatteten Geschlechtsverkehr zu einer Zeit vornahm, in der sie bewußtlos war, ist schlechterdings unmöglich.\n\nWas das Urteil im übrigen unter Bezugnahme auf die\nBekundung der Zeugin Wiggp in diesem Zusammenhange noch\nausführt, trägt offensichtlich nicht die Feststellung des\nTatvorsatzes. Abgesehen hiervon enthält die im Urteil\nwiedergegebene Bekundung der Zeugin Wi, dem Angeklag-\n\nten sei \"nicht verborgen geblieben\", daß Erna Roi»\nauf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht\n\nzur Aushändigung ihrer Garderobenmarke in der Lage gewesen\nsei, im wesentlichen wiederum keine Mitteilung einer von\nder Zeugin wahrgenommenen Tatsache, sondern die Wiedergabe\n\neiner Vermutung der Zeugin.\n\nDie Ausführungen des Urteils zur F.age des Vorsatzes\ngeben schließlich auch noch insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als das Urteil hier mit keinem Wort auf die\n\n-7-\n\n- 7 -\n\nTatsache eingeht, daß der Angeklagte vor der Tat ganz erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte. Die festgestellte Menge ist so beträchtlich, daß es, wenn nicht\ngar der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen, so\ndoch jedenfalls einer eingehenden Erörterung darüber bedurfte, ob der Angeklagte überhaupt noch fähig war, zu erkennen, daß er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der\nErna Ro@EB in einem Zeitpunkt vornahn, in dem sie bewußtlos war.\n\nZu rechtlichen Bedenken geben weiterhin auch die\n„usführungen des Urteils Anlaß, mit denen es begründet, daß\ndie Einlassung des Angeklagten \"zum Kernpunkt des Sachverhalts\" widerlegt sei.\n\nIn diesem Zusammenhang heißt es zunächst, der Angeklagte habe \"in verschiedenen Punkten bewußt gelogen\". Er\nhabe der Wahrheit zuwider angegeben, daß Erna Roi»\nsich an der Theke des Gastwirts Heinrich Meg übergeben\nhabe, daß sie den ! ntel erst gegen 3.30 Uhr im Garderobenzelt abgeholt habe und daß Helm ihn, den Angeklagten, am\nnächsten Morgen schon gegen 9 Uhr besucht habe. Die Unwahrheit der Behauptung, Erna Roi» habe sich an der\nTheke übergeben, folgert das Urteil aus der Bekundung des\nZeugen Heinrich Meg, er habe etwas derartiges nicht bemerkt; wenn es geschehen wäre, würde er es \"wahrscheinlich!\nselbst bemerkt haben; zumindest wäre er von anderen Gästen\nhierauf aufmerksam gemacht worden. Die Aussage enthält in\nihrem letzten Teil wiederum die Mitteilung von Vermutungen.\nDafür, daß der Angeklagte in den drei erwähnten Punkten\nbewußt die Unwahrheit gesagt hätte, besteht überhaupt kein\nAnhalt, Es handelt sich um Tutsachen, die offensichtlich\nfür die Entscheidung ohne jede Bedeutung waren. Umstände,\ndie den Angeklagten hätten veranlassen können, insoweit\nbewußt die Unwahrheit zu sagen, sind in keiner Weise ersichtlich. Soweit der Angeklagte hier überhaupt die Unwahrheit gesagt hat, kann es sich um einen Irrtum handeln, der\n\n8.\n\n+8. een\n\nseine natürliche Erklärung in dem Zustand findet, in dem\nsich der Angeklagte in der Tatnacht befand.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat die Jugendkammer\ndie Einlassung des Angeklagten \"zum Kernpunkt des Sachverhaltes\" außerdem deshalb als widerlegt erachtet, weil\nsich aus einer in dem Urteil wiedergegebenen Zeitberechnung\n\"zwingend\" ergebe, daß die Darstellung des Angeklagten,\ner habe bereits vor dem Abholen des Mantels mit Erna\nRo» geschlechtlich verkehrt, nicht stimme. Von\neiner \"zwingenden\" Schlußfolgerung kann nicht die Rede\nsein. Die Beweisführung des Urteils muß im Gegenteil als\nnicht möglich bezeichnet werden. Die Bekundungen der\nZeuginnen Erna Roi und vo von denen das Urteil\nbei seiner Zeitberechnung ausgeht, lassen die Möglichkeit\noffen, daß die einzelnen Tänze und die zwischen ihnen\nliegenden Pausen jeweils nur 5 Minuten gedauert haben.\n\nVon dieser dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit mußte\ndie Jugendkammer ausgehen, Eine dementsprechende Zeitberechnung ergibt für die 4 Tänze, die der Angeklagte mit\nErna Roi getanzt hat und die zwischen ihnen liegenden 3 Tanzpausen eine Zeitdauer von 35 Minuten. Das Urteil\nstellt an dieser Stelle als Zeitpunkt des ersten Tanzes\ndie Zeit \"gegen 1.30 Uhr\" und als Zeitpunkt, in dem der\nMantel abgeholt wurde, die Zeit \"gegen 2.30 Uhr\" fest.\n\nDer Zeitraum zwischen dem letzten Tanz und dem Abholen\n\ndes Mantels beträgt hiernach 25 Minuten. Nach der Einlassung des Angeklagten will dieser vor dem Abholen des\nMantels mit Erna Ro im Freien geschlechtlich verkehrt, auf dem Rückweg zum Tanzzelt den Verlust seines\nTaschenkennss festgestellt, ihn an der Stelle des Geschlechtuvurkehrs gesucht und gefunden und anschließend\nmit Erna Row im Tanzzelt noch getrunken haben,\nbevor sie den Mantel abholte. Das konnte innerhalb eines\nZeitraumes von 25 Minuten durchaus geschehen.\n\nDer Senat hat es hiernach für erforderlich gehalten,\ndie Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an das Landgericht\n\n-9-\n\n-9 -\n\nin Lüneburg zurückzuverweisen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgen-\n\ndes hingewiesen: Um einer künftigen Aufklärungsrüge zu\nbegegnen, wird das Landgericht erwägen müssen, auch zur\n\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen\nmedizinischen Sachverständigen zu hören.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/5-str-52-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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