{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-23_5_StR_105_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"5 StR 105/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„294 042\n\n5 StR_105/54\n\nIm Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Packer Paul Bo EEE zus ei,\ndort geboren m. EB,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantuann >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 8.September 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2. 177\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer durch die Untersuchungshaft verbüßten Strafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI.\n\nDie Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung\n. setzt nach § 232 Abs 1 StGB voraus, daß entweder der Verletzte rechtzeitig Strafantrag gestellt hat oder die Strafverfolgungsbehörde es wegen eines besonderen öffentlichen\nInteresses an der Strafverfolgung für gebsten erachtet,\n\nvon Amts wegen einzuschreiten.\n\nEin Strafantreg der Verletzten liegt hier nicht vor.\nDie Anklage ist wegen gefährlicher Körperverletzung nach\n§ 223, 223a StGB erh:ben worden. Die Revision ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie\nauch wegen fahr 1läs si g e r \"Örperverletzung von\nAmts wegen einschreiten wolle. Dies hat jedoch der Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht inzwischen am 3.April\n1954 erklärt. Damit ist dem § 232 Abs 1 StGB Genüge getan.\nDas kann noch in der Revisionsinstanz geschehen (vgl\nBGHSt 3,73). Der Senat braucht daher nicht zu den Ausführungen des Landgerichts, die sich u.a. auf RGSt 75,341;\n16,8 stützen, Stellung zu nehmen.\n\nII.»\n\nDie Revision greift jedoch aus folgenden Gründen\n‘ durch.\n\nDas Landgericht kann nicht feststellen, daß der Angeklagte die Frau PB vorsätzlich verletzt habe. Es\n\n- 3.\n\n3.\n\nnimmt nur Fahrlässirkeit an und führt dazu aus:\n\n\"Der Angeklagte nat durch sein Verhalten\n- Herbeih:len des Beiles — die Gefahrenlage\ngeschaffen, in der die Zeugin PB verletzt\nworden ist. Bei der ihm zumutbaren Sorgfalt\nhätte er sich sagen müssen, daß dieses Ringen\nin eine Verletzung ausarten könne. Dies um so\nmehr, als er die tätliche Auseinandersetzung\nwährend der Dunkelheit fortgesetzt hat. Daß er\ndiese Überlegung nicht angestellt hat, muß ihm\nals Fahrlässigkeit angerechnet werden. Ihm hat\nauch eine Garantenpflicht - nänlich aus voran-\n\n. gegangenem Tun - obgelegen, den Eintritt des\n\n‚ Erfolges durch eigenes Eingreifen zu verhindern.\nEr hat hiermit die Sorgfalt, zu der er nach den\nUmständen, dem streitsüchtigen und aggressiven\nVerhalten der Zeugin PB, und nach seinen\npersönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen.\nDiese Handlung des Angeklagten ist auch für den\neingetretenen Erfolg der Tat ursächlich, da ohne\ndas Verhelten des Angeklagten der Erfolg nicht\neingetreten wäre.'\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. j\n\nDas Landgericht wirft dem Angeklagten vor, er hätte\nsich sagen müssen, daß das Ringen um das Beil in eine Verletzung ausarten könne. Dieser Kampf hatte aber damit begönnen, daß die betrunkene Frau PB auf die Drohung des\nAngeklagten, er werde sie totschlagen, wenn sie sich nicht\nruhiger verhalte, aus Furcht den Stiel des Beils ergriffen\nhatte, ihn festhielt und versuchte, dem Angeklagten das\nBeil zu entreißen. Der Angeklagte hatte das ihm vorgeworfene Ringen also nicht engefangen-. Beenden konnte er es nur\ndadurch, daß er das Beil entweder ın seine alleinige Gewalt\n\n-4-\n\n-4- I.\n\nbrachte oder es der Frau PM überließ. Das erste gelang\nihm nicht, und seine Bemühungen, es zu erreichen, führten\ngerade zu den Verletzungen der Frau PB. Die andere\nMöglichkeit aber, das Beil fahren zu lassen, war für ihn\nbei der Betrunkenheit der \"streitsüchtigen und aggressiven\"\nFrau PB gefährlich. Ob das Landgericht ihm etwa trotzdem zumuten will, so zu verfahren, läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen. Eine solche Auffassung wäre rechtlich\nauch nicht haltbar. Worin bei dieser Sachlage das \"eigene\nEingreifen\" des Auscklagten bestehen sollte, durch das er\nnach der Ansicht des Landgerichts den Eintritt des Erfolges, d.h. die Körperverletzungen zu verhindern hatte,\nist nicht verständlich.\n\nEine Fahrlässigkeit des Angeklagten könnte allenfalls\ndarin liegen, daß er das Beil herbeiholte. Diese Beurteilung setzt voraus, daß er, obwohl selbst angetrunken,\nschon zu dieser Zeit voraussehen konnte und mußte, es\nwerde zu einem Handgemenge um das Beil und dadurch zu Verletzungen der Frau PD kommen. Das hat das Landgericht\naber nicht festgestellt, anscheinend auch nicht feststellen\nkönnen.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe die körperlichen\nVerletzungen der Frau PB durch Fahrlässigkeit verursacht,\n1§ 8t sich daher aus Rechtsgründen nicht halten. Es kommt\nhinzu, daß das Landgericht auch in diesem Zusammenhange\ndie besondere geistige Veranlagung des Angeklagten hätte\nberücksichtigen müssen. Es würdigt sie nur unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB. Es gibt hierzu die Ausführungen\ndes ärztlichen Sachverständigen wieder und bemerkt abschließend, der Sachverständige halte die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 u 2 StGB für nicht erfüllt und bejahe nur\neine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit, die den Anforderungen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB bei weitem nicht\nentspreche. Die Strafkammer schließt sich diesem Gutachten\nan und verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB.\n\n- 5.\n\n-5-\n\nDem ärztlichen Sachverständigen liegt es ob, dem Gericht medizinische Erkenntnisse zu vermitteln. Findet das\nGericht sie überzeugend, so hat es mit ihrer Hilfe selbst\ndie erforderlichen Feststellungen zu treffen und aus\ndiesen die rechtlichen Schlußfolgerungen in eigener Verantwortung zu ziehen. Es entspricht nicht der Stellung\ndes Sachverständigen und des Richters, wenn der Sachverständige \"die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder\nAbs 2 StGB\" bejaht oder verneint und das Gericht sich\ndem \"anschließt\". Dies hat das Landgericht verkannt.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu\nverwerfen. \\\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/5-str-105-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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