{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-23_5_StR_102_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-23","aktenzeichen":"5 StR 102/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 102/54 2294 043\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Heinrich G EEREEEND\naus Be@E>-- EEE,\ngeboren am iD. END ED in Ho@p Bezirk KB.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtmann >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkanntıs\n\nAuf die Revision des Angsklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.0ktober 1953 aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt ist. Der Angeklagte wird\ninsoweit freigesprochen, die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen;\n\n2.) samt den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nL— —\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten und zwei\nWochen Gefängnis und zu 3.000 DM-West Gelästrafe, hilfsweise zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt.\nSie hat Erfolg.\n\nA.\nUntreue und Urkundenfälschung,\nI.\n\nDie Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\na) Der Angeklagte war seit Februar 1950 Gesellschafter\nder BEE Stahlschalungs-GmbH, der außer ihm noch Frau\nEM und seit Juli 1950 die DEEEEEB-Staninau GmbH angehörten. Geschäftsführer der B@EEEB Stahlschalung waren\nder Angeklagte und der alleinige Geschäftsführer der DIB-GEB Georg u@WB. Jeder der beiden Geschäftsführer war\nberechtigt, die BEE Stahlschalung allein zu vertreten.\nDer Geschäftsführer MED kümmerte sich aber zunächst nicht\num die Gesellschaft.\n\nSchon vor Eintritt der DEE in die SB Stanı-\nschalung hatte der Angeklagte einen ERP-Kredit in Höhe von\n200.000 DM beantragt. Der Kredit wurde ihm aber - und zwar\nnur in Höhe von 100.000 DM - erst bewilligt, nachdem die\nDEE Gesellschafterin geworden war, weil erst dadurch\ndie DB Stahlschalung als kreditwürdig angesehen wurde.\nDer Kredit wurde ausdrücklich zum Zwecke der Beschaffung\nvon 2.500 qm Stahlschalung bewilligt. Die Beiiib Stahlschalung verpflichtete sich, zur Sicherung des Kredites die\nzu beschaffenden 2.500 qm Stahlschalung an die BED\nIndustriebank zu übereignen, und erhielt die Auflage, daß\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndie Valuta des Darlehns zur unmittelbaren Bezahlung der\nLieferantenrechnung zu dienen habe.\n\nDie BB Inäustriebank überwies die 100.000 DM\nauf das Konto der Bw Stahlschalung bei der Dei»\nBank AG. Dieses Konto hatte damals einen Schuldsaldo von\n17.668,25 DM; das persönliche Konto des Angeklagten bei\ndieser Bank hatte einen Schuldsaldo von 10.488 DM. Beide\nSchuldsalden waren in Höhe von je 10.000 DM durch Bürgschaften der Frau E@MB und der Dellschau gesichert. Als\ndie Überweisung der 100.000 DM aus ERP-Mitteln bei der\nDEE Bank AG einging, deckte diese zunächst die beiden\nSchuldsalden mit 28.156,25 DM für sich ab. Daß der Angeklagte hierzu seine Einwilligung gegeben hatte, konnte\nnicht festgestellt werden. Von den alsdann verbliebenen\nrund 70.000 DM überwies der Angeklagte Ende September 1951\neinen Betrag von 40.000 DM an die DEEEEEEEB-Stahlbau Gmbii\nals erste Teilzahlung für die von dem Angeklagten bzw. der\nBED Stahischalungs-GnbH in Auftrag gegebene Herstellung von 2.500 qm Stahlschalung. Zwischen der DEEEEEED-Stahlbau GmbH und der DEEEEEEB Stahlschalungs-GmbH war vereindart, daß der für die Herstellung von 2.500 qm Stahlschalung erforderliche Betrag von 100.000 DM aus dem ERP-\ndarlehn in drei Raten, und zwar 40.000 DM am 31.Juli 1950,\nweitere 40.000 DM am 3l.August 1950 und der Rest von\n20.000 DM am 30.September 1950 an die DEE gezahlt\nwerden sollten. Bei der Zahlung des ersten Teilbetrages\nvon 40.000 DM waren demnach bereits alle drei Raten fällig.\nDer Angeklagte konnte aber nur die erste Rate bezahlen, da\nder aus dem ERP-Kredit schließlich noch verbliebene Restbetrag von rund 30.000 DM für seine persönlichen Aufwendungen und in Höhe von 17.500 DM für bereits aufgelaufene Betriebsausgaben (Bürceinrichtung, Löhne, Gehälter der Angestellten, darunter auch das Geschäftsführergehalt des Angeklagten und 3.800 DM für Miete eines Personenkraftwagens)\nverwendet wurden und der Kredit damit verbraucht war.\n\nCH\n\n-4-\n\nAls die DEEEED Stanischalung die am 15.12.1950\nfälligen Zinsen für den ERP-Kredit nicht zahlte, ließ die\nIndustriebank eine Betriebsprüfung vornehmen, wobei sich\ndie zweckfremde Verwendung des Kredites ergab. Der Angeklagte trat daraufhin aus der Gesellschaft aus. Alleiniger Ge-\n\nsellschafter der DEE Stahischalung wurde die DEEEEEEED.\nDer Angeklagte erkannte an, dieser einen Betrag von rund\n\n28.800 DM zu schulden.\n\nb) Um gegenüber der Industriebank und der DD\nhöhere Betriebsausgaben nachweisen zu können, als tatsächlich entstanden waren, bediente sich der Angeklagte mehrfach\nunrichtiger oder gefälschter Belege. Im einzelnen stellt die\nStrafkammer (unter Ausscheidung weiterer Fälle, in denen\nsich strafbare Handlungen nicht haben nachweisen lassen)\nhierzu folgendes fest:\n\n\"1) (Fall_2 der Anklage Bd II Bl 49 R.)ı\n\nUnter den Daten 22.3. und 30.3.1950 wies der\nAngeklagte in dem Scheckheft über das Bankkonto\nder DIES Stahlschalungs GmbH einen Scheckausgang von je 100.-- DM an die Bautischlerei\nCarl R aus; hierbei handelte es\nsich jedoch um Zahlungen, die auf Grund eines\nprivaten Auftrages von der Ehefrau des Angeklagten zu leisten waren.\n\n2) (Fall_3 der Anklage):\n\nUnter dem 9.4.1950 legte der Angeklagte eine\nQuittung über eine an den Architekten Ge»\nfür Bauarbeiten geleistete d-conto-Zahlung von\n1.500.-- DM vor. Diese Zahlung an Ge@ie ist\nnicht erfolgt und die unter der Quittung befindliche Unterschrift 'Ge@D' ist von dem Angeklagten selbst gefertigt worden.\n\n3) (Pall_4 der Anklage):\n\nEine Quittung über eine dä-conto-Zahlung von\n“-800.-- DM an die Baufirma Karl W\nstellte der Angeklagte selbst aus und unter-\n\nzeichnete sie mit dem Namen 'WB' .\n\n4) (Fall_9 der Anklage):\n\nEtwa Mitte November 1950 ließ der Angeklagte sich von dem Architekten G ce ii ein\nDuplikat einer Quittung über 2000.-- IM geben,\n\n-5-\n\n-5-\n\nindem er diesem erklärte, er habe die Originalquittung verloren. Alsdann radierte er das Wort\n!Duplikat'! aus, änderte das Datum vom 6.0ktober\nin 26.0ktober 1950 und setzte den Vermerk \"An\nHerrn Hoi gezahlt bar! auf die Urkunde.\n\n5) (Fall _ 11 der Anklage):\n\nIn gleicher Weise wie in dem vorstehenden\nFall ließ der Angeklagte sich von G e\nzwei weitere Duplikate über Zahlungen von je\n400.-- DM geben als Ersatz für eine angeblich\nebenfalls verloren gegangene Quittung von\n13.November 1950 über 800.-- DM. Auf eine der\nvon ihm in Originalurkunden abgeänderten\nQuittungen, datiert vom 12.November 1950,\nsetzte er den Vermerkı 'An Herrn eurer\nüber Ge zu verrechnen bar', auf die zweite\nQuittung, datiert vom 14.November 1950, vermerkte erı 'An Herrn Sch für Maurerarbeiten zu verrechnen über Ge@@D bar'.\n\n6) (Fall 10 der Anklage):\n\nAm 25.0ktober 1950 übergab der Angeklagte\nder Tochter seiner Mitgesellschafterin, Fräulein Renate E WB ‚, einen Barbetrag von\n1.500.-- DM mit der Anweisung, diesen Bere\nan die Firma H 2 D\nZentralheizungsarbeiten abzuliefern. Der Betrag wurde ihr jedoch im Einverständnis mit\ndem Angeklagten von ihrem Bruder Winfried\nwieder abgenommen und nicht an die Firma\nabgeführt. Auf Weisung des Angeklagten setzte\n\nWinfried auf eine Rechnungsabschrift der\nFirma eine Empfangsbestätigung, die er\nmit dem Namen 'H 6 ! unterzeichnete.\"\n\nII.\n\nDie Strafkammer sieht in der Verwendung der ERP-Kreditgelder eine fortgesetzte Untreue des Angeklagten\ngegenüber der DEEP Stahlschalung nach § 266 StGB (MiS-\nbrauchstatbestand).\n\nGegen diese rechtliche Beurteilung bestehen durchgreifende Bedenken.\n\n1.) Die Untreue des Geschäftsführers einer GmbH\ngegenüber seiner Gesellschaft ist nicht nach § 266 StGB\nzu beurteilen, sondern ausschließlich nach der Sondervorschrift des § 8ia GmbHG (vgl BGHSt 3, 23 /247). Ob\n\n-6-\n\nx Tı t\n\n-6 -\n\ninsoweit eine Berichtigung des Schuldspruchs möglich wäre,\nobgleich die Anklage aus § 266 StGB erhoben war und der\nAngeklagte nicht auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen ist, kann dahingestellt\nbleiben. Denn das Urteil enthält auch sonstige Rechtsfehler,\ndie eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht\nunter dem Gesichtspunkt des § 8la GmbHG nicht zulassen.\n\n2.) Nach § 81a GmbHG wird der Geschäftsführer bestraft,\nder vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft handelt, d.h.\ndurch bewußt pflichtwidriges Handeln vorsätzlich das Vermögen der Gesellschaft schädigt (vgl BGH I ZR 169/51 vom\n14.1.1953, IM Nr 1 zu § 30 GmbHG).\n\nDas Urteil enthält drei grundsätzliche Mängels\n\na) Abgesehen von einigen Ausführungen in den Strafzumessungsgründen, die sich aber ersichtlich nicht auf das\ngesamte als Untreue angesehene Verhalten des Angeklagten\nbeziehen, erörtert das Urteil ausschließlich dis Frage, ob\nder Angeklagte pflichtwidrig seine Befugnisse mißbraucht\nhabe, während es auf die weitere, ob und in welchem Umfange\ner dadurch zum Nachteil der BEE Stahlschalung gehandelt\nhat, nicht ausdrücklich eingeht. Dem Urteil 1588t sich bisher\nnur entnehmen, daß in der Kündigung des ERP-Kreditoes ein\nNachteil für die Dip Stahlschalung lag.\n\nb) Das Urteil sieht die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten in der Zweckentfremdung der ERP-Gelder. Dabei erörtert eg nicht, daß die Zweckbestimmung mindestens in\nerster Linie nicht im Interesse der DB Stahlschalung\nerfolgt war, sondern einerseits im Interesse der Industriebank zur Sicherung des Darlehns, andererseits im Interesse\nder DEE zur Sicherung von deren Kaufpreisforderung\nfür die 2.500 qm Stahlschalung. Nicht jede Pflichtverletzung\ndes Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gläubigern der\nGmbH muß eine Pflichtwiärigkeit gegenüber der GmbH selbst\nenthalten. Allerdings wird dies regelmäßig und insbesondere\ndann der Fall sein, wenn die Nichterfüllung der Verpflich-\n\n- 7-\n\n- T-\n\ntungen den Ruf der GmbH zu schädigen geeignet ist, oder\nwenn sie Gegenmaßnahmen der Gläubiger befürchten läßt,\ndie für die GmbH schädlich sind. Immerhin bedarf es in\njedem Fall der Erörterung dieser Frage, und vor allem\nauch der Frage, ob der Geschäftsführer bewußt pflichtwidrig gegen die Interessen seiner Gesellschaft gehandelt\nhat.\n\nce) Das Urteil erörtert den Vorsatz des Angeklagten\nnicht näher. Nur zum Schluß der Prüfung der Untreue heißt\nes ohne nähere Begründung, der Angeklagte habe vorsätzlich, d.h. im Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit seiner\nHandlungsweise gehandelt. Diese formelhafte Feststellung\nkann hier um so weniger genügen, als das Urteil die\nPflichtwidrigkeiten des Angeklagten zum Teil in Unterlassungen sieht. Gerade aber bei unechten Unterlassungsdelikten muß stets genau geprüft werden, ob sich der Angeklagte der Verpflichtung zu dem ganz bestimmten Handeln,\ndas unterlassen zu haben ihm vorgeworfen wird, bewußt war.\n\n3.) Im einzelnen ist zu den verschiedenen Punkten,\nin denen die Strafkammer eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten gesehen hat, folgendes zu sagen:\n\na) Verrechnung der 10.488 DM Privatschulden des\nAngeklagten mit ERP-Geldern,\n\nHier sieht die Strafkammer die Pflichtverletzung des\nAngeklagten darin, daß er der Eigenmächtigkeit der Bank,\ndie ohne Rechtsgrund eine Forderung der GmbH gegen eine\nSchuld des Angeklagten aufgerechnet hat, nicht entgegengetreten ist. Es fehlt an der Feststellung, daß der Angeklagte sich dieser Pflicht bewußt war. Ferner hätte geprüft werden müssen, worin der Schaden der DEEED Stanlschalung liegt, Nach den bisherigen Feststellungen läßt\nsich nicht ersehen, ob etwa ein Schaden dadurch entstanden\nist, daß die Bank das Schweigen des Angeklagten als Genehmigung ihrer unbefugten Verrechnung ansehen durfte.\n\nDie Feststellungen lassen jedenfalls darauf schließen, daß\n\n-8 -\n\n-8-\n\nder Angeklagte mit einer solchen Folge seines Handelns\nnicht gerechnet hat. Dann aber behielt die Be Stahlschalung ihren Anspruch in Höhe der 10.488 DM gegenüber\nder DB Bank AG. Der Schaden könnte dann möglicherweise darin gesehen werden, daß infolge der Untätigkeit\ndes Angeklagten der Betrag nicht rechtzeitig an die D@E-ED gezahit werden konnte und daß die Bi Industriebank den Eindruck erhalten mußte, über den Kredit sei entgegen den Abmachungen verfügt worden. In dieser Beziehung\nmüssen Feststellungen, insbesondere auch zur inneren Tatseite, getroffen werden.\n\nb) Die 17.668,25 DM Schulden der Stahlschalung,\n\ndie die I 5) Bank mit dem ERP-Kredit verrechnet hat.\n\nInsoweit sieht das Urteil die Pflichtwidrigkeit des\nAngeklagten darin, daß er nicht für eine Wiederauffüllung\nder Kreditsumme gesorgt hat.\n\nZunächst fehlen klare Feststellungen darüber, ob die\nVerrechnung seitens der BEP Bank AG etwa infolge der\nihr bekannten Zweckbestimmung des Kredits unwirksam war.\nWar dies der Fall, so mußten zunächst die gleichen Erörterungen angestellt werden wie zu a). Im übrigen fehlt jede Darlegung darüber, daß etwaige Versuche des Angeklagten, die\nKreditsumme wieder aufzufüllen, erfolgversprechend gewesen\nwären. Die Strafkammer meint, der Angeklagte hätte mit den\nbeiden anderen Gesellschaftern die Lage besprechen müssen.\nDaß dies zu einer Wiederauffüllung des Kredites geführt\nhätte, erscheint wenig wahrscheinlich. Die DES war\nselbst Gläubigerin der BEE Stahlschalung in Höhe der\nERP-Kreditsumme. Eine Wiederauffüllung des Kredits wäre für\nsie praktisch deshalb wohl kaum in Frage gekommen, da sie\nja dann nur das Geld hätte zahlen müssen, um es sofort\nwiederzubekommen. Daß Frau EB zur Zahlung bereit und in\nder Lage gewesen wäre, läßt das Urteil nicht erkennen;\nseine Ausführungen, wonach sie auch heute noch Schuldnerin\nder DEE ist, sprechen vielmehr äagegen. Schließlich\n\n-9-\n\n-9I-\n\nfehlt auch hier wieder jede Darlegung darüber, daß sich\nder Angeklagte der von der Strafkammer angenommenen Verpflichtung bewußt war, daß der DEE Stahnlschalung durch\ndie Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, und der\nAngeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt hat.\n\nc) Die vom Angeklagten unmittelbar abgehobenen\n0.000_DM.\naa) Soweit der Angeklagte hiervon Beträge für sich\nselbst verwandt hat, ergibt sich seine Pflichtverletzung\n\ngegenüber der BEEMEEEB Stahlschalung und der dieser entstandene Nachteil ohne weiteres, Insoweit bedurfte es\n\nauch keiner näheren Darlegungen zur inneren Tatseite.\n\nbb) Das gleiche gilt für den Teil der Beträge, den\nder Angeklagte zwar für die GmbH verwandt hat, aber für\nAusgaben, die bei der wirtschaftlichen Lage dieser Gesellschaft, wie der Angeklagte erkannt hat, einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung zuwiderliefen.\n\nce) Hinsichtlich der Beträge, die der Angeklagte\nfür notwendige Ausgaben der Gesellschaft verwanät hat,\nbedurfte es einer näheren Darlegung zur äußeren und inneren\nTatscite sowohl für die Pflichtwidrigkeit als auch für den\n\nentstandenen Nachteil.\n\n4)\n\nDas Urteil erweckt den Anschein, als ob auch in Handlungen des Angeklagten, die vor der Gewährung des ERP-Kredites lagen, eine Untreue liegen könnte, indem der Angeklagte aus dem Kreditkonto der BED Stahlschalung\nbei der BED Bank AG Ausgaben für sich selbst getätigt\noder wirtschaftlich nicht vertretbare Aufwendungen für die\nGmbH gemacht hat. Falls die Strafkammer dies annehmen\nwill, muß es im einzelnen begründet werden.\n\n4.) Die Strafkammer beurteilt die gesamten Untreuehandlungen des Angeklagten als fortgesetzte Handlung. Insoweit sind die Darlegungen formelhaft. Es bedarf hierzu\n\nnoch näherer Ausführungen.\n\n- 120 -\n\n- 10 -\n\nIII.\n\nDie oben unter I b) erwähnten \"festgestellten Einzel-\n\nhandlungen\" beurteilt die Strafkammer als fortgesetzte Urkundenfälschung.\n\n1.) Daß in den unter 2) - 6) aufgeführten Fällen der\nAngeklagte sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht\nhat, kann nicht zweifelhaft sein.\n\n2.) Nicht verständlich ist aber, inwiefern die Strafkammer in dem unter Nr 1) aufgeführten Fall eine Urkundenfälschung sehen will. Wenn der Angeklagte in einem Scheckheft der B@WEEED Stahlschalung einen sachlich unrichtigen\nEintrag gemacht hat,\"50o hat er damit keine falsche Urkunde\nhergestellt oder eine Urkunde verfälscht.\n\n3.) Ohne jede Begründung nimmt die Strafkammer zwischen\nden einzelnen Urkundenfälschungen (unter Nr 5 sind zwei\nFälle enthalten) Fortsetzungszusammenhang an. Auch insoweit\nwird es näherer Darlegungen bedürfen, cbenso zu der Frage,\ninwiefern die Urkundenfälschung mit der Untreue in Tateinhsit stcht.\n\nDemnach war das Urteil, soweit der Angeklagte wegen\nUntreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung bestraft ist,\naufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nzurückzuverweisen,\n\nB»\nDer versuchte Betrug.\nI.\n\nDie Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest;\n\nIn einem Rechtsstreit, den die BED Stahlschalung nach\nAustritt des Angeklagten aus der Gesellschaft gegen diesen\nund Frau Egg auf Räumung einer Wohnung im Hause dar Berliner Stahlschalung führte, wurde der Räumungsanspruch damit begründet, daß der Angeklagte mit einer Miete von\n1.750 IM im Rückstand sei. Der Angeklagte stützte scinen\nKlagabweisungsamtrag darauf, daß ihm gegen die DEEEED\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\neine Forderung von 3.056,63 DM zustehe, die diese ihm für\nHandwerkerkosten anläßlich der Errichtung und Aufstellung\neines Stahlhauses auf der Berliner Industrie-Ausstellung\nschulde. Er führte aus, daß er diese Forderung gegen die\nDGEEEEEED gegenüber der BEE Stahlschalung deshalb\nzur Aufrechnung stellen könne, weil die DEE einzige\nGesellschafterin der DEE Stahlschalung und beide\nsomit wesensgleich seien. Die Strafkammer stellt fest,\ndaß zu jener Zeit der DEE gegenüber dem Angeklagten\nnoch eine Forderung von 28.500 DM, die der Angeklagte\ngelegentlich der Auseinandersetzung der Gesellschaft anerkannt hatte, zustand. Sie meint, der Angeklagte habe\nden Richter dadurch zu täuschen versucht, daß er diesc\nForderung der DEEEEED zegen ihn nicht erwähnt habe. Er\nwäre verpflichtet gewesen, sie anzugeben, da sie allein\ngeeignet gewesen sei, seine Einwendungen zu Fall zu\nbringen.\n\nDiese Rechtsauffassung der Strafkammer ist irrig.\nSie geht davon aus, daß, wenn zwei Personen Forderungen\nhaben, die sich aufrechnungsfähig gegenüberstehen, diese\nForderungen von selbst erlöschen. Das trifft nicht zu.\nVielmehr wird eine Forderung, der eine Gegenforderung\ngegenübersteht, nach §§ 387, 389 BGB erst dadurch zum Erlöschen gebracht, daß der Schuldner mit der Gegenforderung\naufrechnet. Eine solche Aufrechnung ist ihm auch nicht\ndadurch verwehrt, daß sein Gläubiger noch sine weitere,\nhöhere Forderung gegen ihn hat. Der Angeklagte war deshalb\nnicht verpflichtet, in dem erwähnten Mietrechtsstreit\netwas von der Forderung der DEEEEEEEB in Höhe von 28.500 DM\nzu sagen.\n\nDer Angeklagte hat somit in seiner Klagebeantwortung\nnichts verschwiegen, zu dessen Offenbarung er rechtlich\nverpflichtet war; das Landgericht hat auch offensichtlich\nnicht feststellen können, daß er bewußt etwas Unrichtiges\netwa behauptet hat. Es fehlt deshalb schon aus diesem\n\n- 12 -\n\n|\n\n- 2 -\n\nGrunde an einer Täuschungshandlung. Es braucht daher nicht\nentschieden zu werden, ob schon jede bewußt unrichtige\nParteibehauptung in einem Zivilprozeß, bei dem es sich um\nVermögensangslegenheiten handelt, als versuchter Betrug\nangesehen werden kann. Der Angeklagte war in diesem Fall\nfreizusprechen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundssanwalts.\nSarstedt Dr.Koffka Siener\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-23/5-str-102-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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