{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-09_5_StR_87_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"5 StR 87/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 87/54 2294 048 1,\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bundesbahninspektor Walter OD aus DEEEED,\ngeboren am GW. UEEEEEED ED ir O1,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh fs in der\nSitzung vom 9.April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBandesrichter Siemer\nBndesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizamtnaenn >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Verden (Aller) vom 5.August 1953\nwird verworfen. Jedoch wird die gegen den Angeklagten\n\nverhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt. Seine Revision,\ndie das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist in der Hauptsache unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge:\n\nDie Revision wirft dem Landgericht vor, es habe in\nzwei für die Entscheidung wichtigen Punkten seine Pflicht\nverletzt, von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen (Verletzung des § 244 Abs 2 StPO). Was hierzu im einzelnen\nvorgetragen w-rden ist, läuft darauf hinaus, die Strafkammer habe aus den vn ihr benutzten Beweismitteln nicht\ndie richtigen Schlüsse gezogen. Damit kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden. Es bedarf vielmehr gerade der\nAngabe derjenigen Beweismittel, die von der Strafkammer\nnicht verwendet worden sind, obwohl sich deren Verwendung\naufdrängte. Die Rüge ist daher nicht in der Form des\n§ 344 Abs 2 StPO erhoben (vgl BGHSt 2,168). Im übrigen\ngehört der größte Teil des im einzelnen zur Verfahrensrüge Vorgetragenen in Wirklichkeit zur Sachrüge.\n\nII. Die Sac e:\nAuch diese ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hatte als Beamter der Bundesbahn Anspruch auf acht Freifahrscheine im Urlaubsjahr 1950/51.\nEr hatte hiervon in sechs Fällen Gebrauch gemacht, als er\nim März 1951 zur Teilnahme an zwei Vorstandssitzungen des\nWindhundzucht- und Rennverbandes nach Mannheim und Köln\nfuhr. Er hatte die für diese Fahrten erforderliche Dienstbefreiung bekommen, nachdem er wahrheitswidrig seinem Vorgesetzten erklärt hatte, er müsse wegen einer Dienstbeschädigung einen Spezialarzt aufsuchen. Er benutzte für\nbeide Fahrten Freifahrscheine. Er wollte sie sich ursprüng-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ni!ch auf das ihm zustehende Kontingent an Freifahrscheinen\nanrechnen lassen. Als er die abgefahrenen Freifahrscheine\ndem Sachbearbeiter zurückgeben wollte, wies dieser ihn\ndarauf hin, daß die Fahrten zum Arzt nicht angerechnet\nwürden, wenn er die Fahrscheine mit dem Stempel des behandelnden Arztes versehen ließe. Nunmehr beschaffte sich\nder Angeklagte einen Gummistempel mit dem erdachten Arztnamen \"Dr.med Ce, ME\" und drückte diesen Stempel\nauf die zu den Reisen benutzten Fahrscheine. Er wollte\n\nauf diese Weise erreichen, daß ihm wenigstens eine der\nbeiden Fahrten nicht angerechnet und daß sie - was an sich\nmöglich war - auf das neue Urlaubsjahr übertragen würde.\nHierzu kam es jedoch nicht, da die Verfehlung des Angeklagten aufgedeckt und er seines Dienstes v-rläufig\nenthoben wurde.\n\n1.) Hiernach ist zunächst die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat\ndadurch, daß er den scheinbar von \"Dr.med.CEED, MEHEEEEED\",\nin Wahrheit von ihm selbst herrührenden Stempel wissentlich und willentliich auf die Fahrscheine gesetzt hat, vorsätzlich eine unechte Urkunde hergestellt. Was die Revision\nhiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Zu\nUnrecht vermißt die Revision die ausdrückliche Feststellung, daß die gefälschten Fahrscheine geeignet waren,\nirgendwelchen Beweis \"in der dem Angeklagten zur Last gelegten Hinsicht\" zu erbringen, und daß die Fälschung be»\nzweckt habe, \"einen anderen zu einem rechtlich erheblichen\nVerhalten zu veranlassen\". Beides ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 267 StGB. Es genügt, daß der Angeklagte eine\nunechte, irgendwie zum Beweise bestimmte und geeignete Urkunde hergestellt hat, von der er Gebrauch machen wollte.\nDas ist festgestellt. Darauf, ob die Urkunden nach Lage\ndes Falles wirklich den gewünschten Erfolg herbeiführen\nkonnten, kommt es nicht an.\n\n2.) Aber auch die Verurteilung wegen versuchten Betruges ist nicht zu beanstanden. Auch das Urteil geht nun-\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nmehr zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten für das\nUrlaubsjahr 1950/51, mit den beiden \"Arztfahrten\", tatsächlich nicht mehr als die ihm zustehenden acht Freifahrten gewährt worden sind. Insofern ist also der Bundesbahn ein Schaden nicht entstanden. Das gilt auch für das\nfolgende Urlaubsjahr, in dem der Angeklagte von seinen\nDienstgeschäften vorläufi_ enthoben wurde, bevor er die\nihm zustehenden Freifahrten in Anspruch nahm. Damit entfällt die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vollendeten Betruges. Für die Verurteilung wegen versuchten Betruges kommt es aber nur darauf an, welchen Erfolg seiner\nTäuschungshandlung der Angeklagte sich vorgestellt hat.\nSelbstverständlich konnte der Angeklagte nicht die Absicht haben, sich noch eine Freifahrt für das vergangene\nUrlaubsjahr zu erschwindeln. Davon geht auch die Strafkammer nicht aus. Sie stellt aber rechtlich einwandfrei\nund damit für das Revisionsgericht bindend fest, daß der\nAngeklagte im nächsten Urlaubsjahr mindestens eine ihm\nnicht zustehende Freifahrt ausführen wollte, \"leso dieses\n- wie die Revision meint - nach der Vorstellung des Angeklagten nicht möglich war, ist nicht einzusehen. Die\nRevision will anscheinend darauf hinaus, daß ohne eine\ndahingehende Verwaltungsanoränung der Bundesbahn eine\nlbertragung auf das nächste Urlaubsjahr überhaupt nicht\nmöglich war, der Angeklagte dauit also auch nicht rechnen\nkonnte. Wie die Revision selbst vorträgt, war dieses im\nVorjahr geschehen, so daß der Angeklagte sehr wohl davon\nausgegangen sein Ernr. ihmwerde die Möglichkeit :ffenstehen, sich eine Fahrt mehr zu verschaffen, als ihm im\nUrlaubsjahr 1951/52 zustand. Hieraus ergibt sich auch schon,\ndaß es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfange\nspäter die Übertragung tatsächlich ermöglicht wurde. Entscheidend ist nur, daß nach der Vorstellung des Angeklagtem der von ihm erstrebte, aber nicht eingstretene Erfolg\nmöglich war.\n\nGE\n\n-5.\n\nAuch was die Revision sonst zur Verurteilung wegen\nversuchten Betruges vorträgt, liegt neben der Sache, insbesondere ob der Angeklagte nunmehr gegen die Bundesbahn\neinen Rückf\"rderungsanspruch wegen der unter dem Eindruck\ndes Strafverfahrens gezahlten Fahrgeldes für die beiden\n\"Arztfahrten\" hatte, oder ob er einen Anspruch gegen den\n„indhundzucht- und Rennverband gehabt hätte. Schließlich\nist es auch nicht riohtig, wie die Revision in anderem\nZusammenhange andeutet, daß die Urkundenfälschungen für\nden beabsichtigten Betrug nur Vorbereitungshandlung sind,\nnicht schon den Anfang der Ausführung des nicht vollendeten Betruges enthalten.\n\n3.) Auch die Strafzumessungsgründe lassen bei der im\nErgebnis milden Strafe durchgreifende Bedenken zum Nachteil des Angeklagten nicht erk.nnen. Zu beachten war jedoch, daß nıch dem Erlaß des gngefochtenen Urteiles der\n§ 23 StGB n.P. die Möglichkeit eröffnet hat, die gegen\nden Angeklagten verhängte Strafe von einem Monat Gefängnis zur Bewährung auszusetgen. Wie der Bundesgerichtehof\nschon mehrfach entschieden hat, ist diese Gesetzesänderung\ngemäß §§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB n.F., 354a StPO auch noch\nvom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Die Sache müßte\nals.: auf jeden Fell, da Hinderungsgründe nach § 23 Abs 3\nStGB nicht in Betracht kommen, in diesem Punkte an das\nLandgericht zurückverwiesen werden. Dieses erübrigt sich\naber, da die Strafzumessungsgründe deutlich ergeben, daß\ndie Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB vorliegen. Das\nLandgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte\nbis zur ersten Verurteilung in diesem Verfahren unvorbestraft war, sich in langen Dienstjahren bei der Bundesbahn bewährt hat und zu der Tat durch seine \"hundesportliche Passion\" verleitet worden ist. Außerdem ist anzunehmen, daß auf den Angeklagten als Beamten schrn die\nbloße Tatsache, daß gegen ihn eine Gefängnisstrafe verhängt worden ist, in Verbindung mit dem schwebenden Dienstetrafverfahren einen heilsamen Eindruck machen wird. Schließlich\n\n-6-\n\ntt»\n-6 -\n\nkann in diesem Falle bereits ausgeschlossen werden, daß\ndas öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\nerfordert. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß\nes sich um eine kurzfristige Freiheitsstrafe handelt,\nderen Vollstreckung gerade durch die Einführung der\n\n§§ 23 £?£ StGB in der Regel verhindert werden soll. Dies\nmuß besonders im varliegenden Falle gelten, WO 88 sich\num ein Verfahren handelt, das nunmehr seit fast drei\nJahren läuft. Unter diesen Umständen war der Senat in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst in\nder Lage, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, nachdem\nder Oberbundesanwalt, dessen inträgen der Senat auch im\nübrigen gefolgt ist, dem zugestimmt hat. Es wird nun\nSache der Strafkammer sein, im Beschluß gemäß § 26§ 2 StPO\nüber die Dauer der Bewährungsfrist (vgl hierzu BGH NIW\n1954,522) und über die etwa dem Angeklagten gemäß § 24\nAbs 1 u. 2 StGB aufzuerlegenden Pflichten zu entscheiden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-87-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-87-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.182384+00:00"}}