{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-09_5_StR_73_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-09","aktenzeichen":"5 StR 73/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 73/54 2294 049\n\nmn _ Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut R > aus zei,\ndort geboren an u. EB,\n\nwegen Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizantnenn ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten RD wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Oktober 1953\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm\n\n- 2.\n\nGründe;z\n\nIn den Jahren von 1950 bis 1952 hatte der Angeklagte\nREED im Rahmen von genehmigten Gegenwertgeschäften mehrfach Waren aus dem sowjetisch besetzten Gebiet in die\nBundesrepublik verbracht. Im Mai 1952 schaffte er mit\nHilfe Dritter 2 000 Dutzend Paar Kindersöckchen aus dem\nsowjetisch besetzten Sektor Berlins nach Westberlin. Wie\ndem Angeklagten bewußt war, lag für dieses Geschäft keine\nGenehmigung der zuständigen Westberliner Behördenstellen\nvor. Die Strafkammer hat in dieser Zuwiderhandlung gegen\nArt 1 Nr 2a der VO Nr 500 eine jWirtschaftsstraftat gesehen\nund den Angeklagten deswegen zu einer Gelästrafe von\n3.000.- DM verurteilt. Sie begründet ihre Auffassung wie\nfolgt:\n\n\"Dieser Angeklagte ist deshalb als Wirtschaftsstraftäter anzusehen, weil er gewerbsmäßig gehandelt hat, denn dieser Transport ist in der\nAbsicht durchgeführt worden, durch wiederholte\nTransporte eine Zinnahmequelle von einer gewissen Dauer zu erschließen; der Angeklagte\nhat mehrfach darauf hingewiesen, daß er bereits\nAufträge in Westdeutschland für etwa 80 000.- DM\nvorzuliegen hätte.\"\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das\nRechtsmittel hat ürfolg.\n\n1.) Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin,\ndaß die Strafkammer eine Tatbestandsvoraussetzung der Vorschrift des § 6 Abs II Nr 2 iiStG im Urteil völlig unerörtert gelassen hat.\n\nEine Zuwiderhandlung ist nämlich nur dann eine Wirtschaftsstraftat, wenn das gewerbsmäßige Handeln des Täters\nals Bekundung einer Einstellung zu betrachten ist, die die\n\n- 3-\n\nstaatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtete. Beide\nTatbestandsmerkmale müssen mithin nebeneinander verwirklicht sein (vgl 5 StR 7/53 vom 15.9.1953).\n\nAusdrückliche Darlegungen über eine etwaige \"wirtschaftefeindliche Einstellung\" d.s Angeklagten RD\nfehlen aber im Urteil. Auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe, etwa aus der Art und Weise des Vorgehens\ndes Beschwerdeführers, kann nicht auf die Bekundung einer\nsolchen Einstellung geschlossen werden. Denn nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte die Verträge\nmit den westdeutschen Abnehmern offenbar schon zu einen\nZeitpunkte geschlossen, als er nach der ihm bisher bekannt-\n\ngewordenen Einstellung der Behörden noch mit einer Genehmigung rechnen durfte. Unter diesen Umständen hätte es\n\nder Darlegung besonderer Umstände, zumindest aber einer\nausdrücklichen Erörterung des in nede stehenden Tatbestanädsmerkmales bedurft.\n\nDa es hieran fehlt, mußte das angefochtene Urteil\naufgehoben werden,\n\n2.) Auch gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bestehen bei den bisherigen Feststellungen durchgreifende\nBedenken.\n\na) Allein schon die Feststellung, der Beschwerdeführer habe \"wiederholte Transporte\" durchführen wollen,\nist unzureichend, weil ihr noch nicht ohne weiteres entnommen werden kann, daß er die wiederholte Begehung\nstrafbarer Handlungen beabsichtigte.\n\ndb) Selbst wenn man aber unterstellen wollte, die\nStrafkammer habe mit dieser Wendung ungenehmigte Transporte\ngemeint, so würde eine solche Auffassung durch die bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht gedeckt werden,\n\nDenn das “andgericht beruft sich zur Begründung insoweit nur auf die Einlassung des Angeklagten, es lägen\n\"bereits Aufträge in Westdeutschland für etwa 80 000.- DU\"\n\n- 4, -*\n\n—IER\n\n-4-\n\nvor. Diese Aufträge hatte der Angeklagte aber ganz offenbar sch.'n zu einem Zeitpunkte abgeschlossen, als er noch\nmit einer Genehmigung der zuständigen Westberliner Behörden rechnen durfte. Die vorher getätigten Geschäftsabschlüsse allein können mithin nicht zur Begründung\nseiner Absicht, ungenehmigte Transporte durchführen zu\nwollen, herangezogen werden.\n\nc) Auch die an anderer Stelle des Urteils enthaltene\nFeststellung, der Angeklagte habe \"weitere Geschäfte mit\nder DIA\" tätigen wollen, deutet noch nicht ohne weiteres\nauf die Absicht der Vornahme strafbarer Handlungen hin,\n\nDenn von der DIA bezog der Angeklagte sämtliche in\nBetracht kommenden Artikel, mithin nicht nur Kindersöckchen. Di er aber für andere Warenarten bisher stets die\nGenehmigung erlangt hatte, kann aus dem Willen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen mit der DIA ebenfalls noch nicht ohne weiteres auf seine Absicht geschlossen werden, in Zukunft ungenehmigte Geschäfte\ndurchzuführen.\n\nNach alldem war das angefochtene Urteil mithin\naufzuheben, soweit der Angeklagte RED verurteilt worden\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-73-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-09/5-str-73-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:22.164607+00:00"}}