{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-06_5_StR_89_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"5 StR 89/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fur das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2294 Hd\n\n1 Te\n\nGesetz3 GVG § 8 84, 42, 45\n\nRechtssatzs Fällt ein Hauptgeschworener weg, so tritt der\nerste in der Liste der Hilfsgeschworenen verzeichnete Geschworene an seine Stelle, Er ist\nin die Hauptgeschworenenliste aufzunehmen und\nin der Hilfsgeschworenenliste zu löschen. Er\nnimmt an den Tagungen teil, für die der weggefallene Hauptgeschworene ausgelost war (im\nAnschluß an RGSt 65,319; 66,75).\n\nAktenzeichen: 5 StR 89/54\nUrteil des BGH vom 6.April 1954 SchwG Braunschweig\n\n5_ StR 89/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsschlosser Friedrich K EEE\n\naus SchöggiiD\ngeboren am D.EEEE> ED ir Era Kreis DOW,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6.April 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt NED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Braunschweig vom 7.Dezember 1953\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie seit dem 8.Dezember 1953 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate\nübersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründest\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von\n2 Jahren und 6 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet,\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nDie Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Schwurgerichts ist unbegründet.\n\nDie Revision erblickt eıne Gesetzesverletzung darin,\ndaß der Hilfsgeschworene HEEEEED nach Wegfall eines Hauptgeschworenen an dessen Stelle zum Hauptgeschworenen bestimmt worden sei und infolgedessen in der Hauptverhandlung\nals Ersatz für den erkrankten Hauptgeschworenen Be\nnicht HOEEEED, sondern der Hilfsgeschworene Sch nitgewirkt habe.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift haben folgende\nGeschworenen an der Hauptverhandlung teilgenommen: Paul\nVOR, Otto Bei, Emil se, Otto Kg, will\nSch und Charlotte OB. Nach der dienstlichen Äußerung\ndes Landgerichtspräsidenten war für die 3.Tagung des Schwurgerichts, um die es sich hier handelt, u.a. der Hauptgeschworene Ba@D ausgelost worden. Da er durch Krankheit\nverhindert war, mußte für ihn ein Hilfsgeschworener berufen\nwerden. Die Liste der Hilfsgeschworenen lautete ursprünglich\nwie folgt: \"1. HE, 2. BED, 3. Sch@ib - - -\". In\nder Zwischenzeit waren HGB una BED an die Stelle der\nfür dauernd weggefallenen Hauptgeschworenen Hop und\nPD getreten. Sie waren aus diesem Grunde in die Hauptgeschworenenliste übernommen und in der Hilfsgeschworenenliste gelöscht worden. Sch@B war infolgedessen, als die\nZuziehung eines Hilfsgeschworenen als Ersatz für Bei>\nerforderlich wurde, der erste nach der Reihenfolge der\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nHilfsgeschworenenliste zu. berufence Hılfcgeschwurene.\n\nDas hier heobachtete Verfahien entsrricht der Rechtsansicht, die das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung\nfür den Fall des dauernden Wegfalis eines Hauptschöffen\nvertreten hat (vgl RGSt 65,319; 66,75). Diese Grundsätze\ngelten auch für den Wegfali eines Hauptguschworenen (vgl\nLöwe-Rosenberg 19.Aufl GYG § 42 Anı 8b urtier Bezugnahme\nauf RG vom 21.3.1933 - I 109/33).\n\nDie von der Revision unter Hinweis auf Schwarz (16.Aufl\nGVG § 42 Anm 2 B) erhobenen Bedenken geben keinen Anlaß,\nvon dieser Rechtsprechung abzuweichen. Zu Unrecht meint\nSchwarz, daß die in RGSt 65,319 und 66,75 für den Fall des\ndauernden Wegfalls eines Hauptschöffcn vertretene Rechtsansicht den §§ 42 Nr 2 Satz 2, 44 u 48 Abs 1 GVG widerspreche und daß für den weggefallenen Hauptschöffen eine\nneue Auslosung gemäß § 45 Abs 2 GVG vorzunehmen sei. Die\nVorschrift des § 44 GVG, nach der die \"gewählten!\" Hauptschöffen und Hilfsschöffern in gescenderte Verzeichnisse\naufgenommen werden, steäat nicht en\\gegen. Die Hilfsschöffen\nwerden ebenso wie die Hauptschöffen \"gewählt\" (§ 42 GVG).\nDaß der in die Hilfsschöffenliste aufgenommere Schöffe\nnicht unrittelbar zun Huuntschöffen zuwählt worden ist,\nändert nichts an der Tatsache, daß seine Berufung zum\nSchöffenamt auf einer Wahl beruht. Ob ein Schöffe durch\nseine Wahl unmittelbar oder mittelbar, nämlich für den Pall\ndauernden Wegfalls eines Hauptschöffen, Esuptschöffe wird,\nist in diesem Zusammenhang unerheblich. Wesentlich ist,\ndaß die Berufung zum Schöff-namt als solchen auf einer\nWahl beruht und daß die Übernahme aus der ililfsschöffenliste in die Hauptschöflenliste jeder Willkür entzogen\nbleibt. Das ist aber dadurch hinreichend sichergestellt,\ndaß die Übernahme sich nach de‘ Tsihenfolge der Hilfsschöffenliste bestim”-. Die Vorschrift des § 42 Nr 2 Satz 2\nsteht der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Daß nach ihr der Kreis der Personen,\n\n-4-\n\nune\n\n- A. -t1',)\n\naus dem die Wahl Ger Hilfsschöf:en erfo'gt, enger ist als\nbei den Hauptschöffen, ist gleichfalls unerkeblich. Wesentlich ist insoweit, caß die Wahl zum Schöffenant durch einen\nAusschuß erfolgt, dessen Zusammensetzung die in § 40\n\n\"Abs 2-4 GVG bestimmten, rechtsstaatlichen Erwägungen entsprechenden Voraussetzunge:: erfüllt. Das trifft für Hauptschöffen und Hilfsschöffen in derselben Weise zu. Im\nübrigen besteht der Sinn der Finrichtung des Hilfsschöffen\ngerade darin, daß dieser ohne nochmalige Wahl an die Stelle\neines Hauptschöffen tritt. Ob. das deshalt geschieht, weil\nder Hauptschöff» für dauerrd oder für eine einzelne Sitzung\nausfällt, bedeutet keinen beachtlichen Unterschied. Zu\nUnrecht meint Schwarz weiter:in, daß die vom Reichsgericht\nvertretens Ansicht Cm § 483 Abs 1 CY$ widerspreche und daß\nfür den weggefallenan Eeuptachöffen eine neues Auslosung\nnach § 45 Abs 2 GVG vorzunehmen sei. Die in den §§ 45 Abs 2\nu 48 Abs 1 GVG vorgesehexwen Aus’.Iusungen dienen nur der Feststellung, an welchen einzelrer ordertiichen und außerordentlichen Sitzungen die in die Haupischöffenliste aufgenommenen\nPersonen teilnehmen. Für die Zntscheidung darüber, wer\nHauptschöffe ist und demgemä3 in die Hauptschöffenliste\naufgenommen werden muß, sieht das Gesctz keine Auslosung\nvor. An weichen einzeinen Sitzungen der nach der vom\nReichsgericht vertretenen Ansicht an die Stelle eines für\ndauernd weggefallenen Hauptschöffsn tretende Hilfsschöffe\nteilnimmt, ist aber durch Auslosung bestinmt. Die Sitzungen,\nbei denen er mitzuwirken terufen ist, ergeben sich ohne\nweiteres aus der Auslosung des Hauptschöfien, en dessen\nStelle er tritt. Alle diess Erwägungen gelten auch für den\nFall, daß ein Hauptgeschworener für dauernd wegfällt (vgl\n§ 84 GV6).\n\nDie Aufklärungsrügen decken sich im wesentlichen mit\nden Sachrügen. Sie werden bei diesen erörtert.\n\n1I. Bachrügen.\n\nNach den Feststellungen des ürtulls besuchten der Angeklagte und seine Ehefrea an 18.5.1553 gegen 22,30 Uhr die\n\n-5-\n\n-5.\n\nEheleute Hoi in deren Wohnung. Der Angeklagte\nhatte zuvor eine Flasche Bier und 4-5 Gläschen Schnaps\ngetrunken. Bei dem Umtrunk, der nunmehr in der Küche der\nEheleute Heil stattfand, nahm er noch eine Flasche\nBier und etwa 5 kleine Schnäpse zu sich. Er kam infolgedessen in angeheiterte Stimmung, war jedoch nicht betrunken. Der Alkoholgehalt seines Blutes betrug zur Tatzeit etwa 2,24°/oo0.\n\nEinige Zeit nach Mitternacht erschien der Maurergeselle Pi, der einen angetrunkenen Eindruck\nmachte. Nachdem PiEED Platz genommen hatte, äußerte\ner in herausforderndem Ton zum Angeklagien: \"Wir haben\nnoch ein Hühnchen miteinander zu rupfen.\" Der Angeklagte\nsprang erregt vom Stuhle auf und erwiderte, daß er\nDi nicht kenne und mit ihm niemals etwas zu tun\ngehabt habe. PIE biieb dabei, daß er mit dem Angeklagten ein Hühnchen rupfen wolle und flüsterte ihm etwas\nins Ohr. Der Angeklagte contgegnete, daß sie das am nächsten\nTag unter vier Augen abmachen könnten. Pi ließ\n. jedoch nicht nach und machte sich zu einer sofortigen tätlichen Auseinandersetzung bereit. Der Angeklagte, dessen\nErregung sich noch gesteigert hatte, verlangte mit wutverzerrtem Gesicht und unter heftigen, gegen Pi@iiEEE>\ngerichteten Redensarten nach einem alten Küchenmesser.\nHe versuchte zu vermitteln. Da ihm das nicht gelang, wies er schließlich PD aus der Küche. Dieser\nbegab sich ins Treppenhaus. Von dort aus forderte er den\nAngeklagten mit Rufen, wie \"Komm heraus, wenn Du stark\nbist, Du Feigling! Du bist ja viel zu feige!\", zum Kampf\nheraus. Der Angeklagte verließ nunmehr ebenfalls die Küche,\nEr führte hierbei eine Frau Heil genörende, etwa\n30 cm lange, frisch geschliffene Kleiderschere bei sich,\ndie er zuvor vom Tisch genommen hatte. Hei vegleitete den ängeklagten. An der Heustür trafen sie den\ndort wartenden Pi. Auf einen wiederholten Versöhnungsversuch des HoiiiEEB erwiäerte der Angeklagtes\n\n-6-\n\n\"Den hätte ich schon drinnen fertiggemacht; aber Du hast\n\nes mir ja in Deiner Wohnung verboten.\" Hoi zog sich\ndarauf in das Haus zurück und verschloß die Tür. Der Angeklagte, der Pi körperlich überlegen war, eröffnete\nnunmehr die Feindseligkeiten erneut, indem er PieiiiiE>\nunter Anspielung auf dessen oberschlesische Herkunft als\n\"Beutedeutschen\" und \"ausländisches Schwein\" beschimpfte.\nPi lief daraufhin mit den Worten \"Wer ist ein ausländisches Schwein?\" auf den Angeklagten zu. Bevor es zu\neinem eigentlichen Kampf gekommen war, stieß der Angeklagte die bereitgehaltene Schere mit einem schräg von oben\ngeführten Stoß Pi in die linke Brustseite. Die\nSchere drang in die linke Hurzkammer. Dies ereignete sich\nnur wenige Sekunden, nachdem HeiiBB die Haustür verschlossen hatte. Pi starb an den Folgen der Verletzung. Das Urteil läßt die Möglichkeit, daß PiiiiD\nmit einem Messer bewaffnet war, ausdrücklich offen. Es\nstellt aber fest, daß der Angeklagte die Schere schon mit\nauf die Straße nahm, um sie gegen Pi zu gebrauchen,\ndaß er auf den etwaigen Gebrauch von Stichwaffen vorbereitet\nwar, daß er Pi mit stoßbereiter Schere erwartete\nund daß er sie bei dem Stich angriffsweise gebrauchte. Das\nSchwurgericht ist \"zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte die an ihn gerichtete Aufforderung zum Kampf angenommen, sich seinem Gegner zum Kampf gestellt und ihn\n\n- seinen Gegner - durch einen angriffsweise geführten Stich\nkampfunfähig gemacht hat\".\n\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223 a,\n226 StGB).\n\nDie Rüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 53 StGB\nist unbegründet.\n\nDaß das Gesetz sine durch Notwehr gebotene Handlung\nfür rechtmäßig erklärt, hat seinen Grund allein darin, daß\nkeinem Menschen zugemutet werden kann, einen von ihm nicht\n\n- T1-\n\n- 7\n\ngewollten Angr:?f wehrlos hinzunehrmen, Hieraus folgt;\nWer von vornherein mit dem Angriff eines anderen einverstanden ist oder ihn gar will, um selbst angreifen zu\nkönnen, kann sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht »erufen. Seine Handlungsweise ist durch Angriffswillen, nicht aber durch Abwehrwillen bestimmt,\ndessen Vorhandensein Voraussetzung für die Anwendung des\n§ 53 StGB ist. So liegt es hier. Dabei ist unerheblich,\nob Pi mit einem Messer bewaffnet war, als er,\ndurch die Beschimpfungen des Angeklagten gereizt, auf\ndiesen zulief. Selbst wenn das der Fall. war, steht dem\nAngeklagten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht\nzur Seite. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar,\ndaß sowohl der Angeklagte als auch Pi entschlossen\nwaren, miteinander zu raufen, daS jedem von ihnen diese\nAbsicht des anderen bewust war und daß der Angeklagte\nPi schon mit stoßbereiter Waffe urwartete, daß\nalso er jedenfalls eınen Kampf mit Stichwaffen von vornherein wolite. Das Wesen viner solchen Rauferei ist aber\ngerade, daß jeder der Beteiligten Jen anderen angreifen\nwill, um ihn in einem Kampf der von ihm gewollten Art zu\nüberwinden (vgt E6GSt 72,183: 73,341).\n\nOb die Sachlage anders beurteilt werden kann, wenn\nim Verlnuf einer Rauferei, die nach dem übereinstimmenden\nWillen beider Beteiligter ohne Waffen erfolgen soll, sich\neiner der Beteiligten wider Erwarten einer Waffe bedient,\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Ein solcher Pall\nliegt hier nicht vor.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\ngeht fehl. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß das Schwurgericht es\nunterlassen habe, die Zeugen Sheleute HoiiiMD una\nden Zeugen Weil darüber zu vernehmen, ob Pi»\nein Neusser bei sich gehabt habe. Die Rüge scheitert schon\ndaran, daß, wie cben bereits ausgeführt worden ist, Notwehr auch danr varneint werden muß, wenn Ti nit\n\neinem Messer bewäfflet wur.\n\nZu Unrecht erW)Jickt lie Revision werternin eine\nGesetzesverletzung in dem Fehlen einer Test,tellung darüber,\nob der Angeklagte und Pi von voraluercin zum Raufen\nmit Stichwaffen entschlossen waren. Die Feststellungen des\nUrteils ergeben klar. daß jedenfalls ker angeklarte von\nvornherein hierzu enrtschlosrsen war. Ein Iampf dieser Art\nentsprach zumindost seinen Wi?isn. Das genügt, um den\nRechtfertigungsgrund der Notw-hr für ihn zu verneinen. Ob\nauch Pi von vornherein zu einen Keuri mit Stichwaffen entschlossen war, ist in dies.I: Gusammenkang unerheblich. Einer Peststelluag hierüber bedurfte us nicht.\n\nDie Rüg> ichlerkafter Nichvenwendung des § 51 StGB\nist ebenfalls unbzgründet.\n\nDas Schvurgericht :ss in Übereinstimmung rit dem Gutachten des peychiatrischsa Sachverständigen Dr.3öhlke zu\nder Überzeugung geli.net, daß dic Zurschnungsfühigkeit des\nAngeklagt.n zur Tatzeit \"wairz infolge gsnossenen Alkohols\nnoch wegen eines sonstigen psych:!.schen oder ncurologischen\nAusnahnezustandes ausgeschl.sson cder crheblich vermindert\"\nwar. Es hat s.ch bei der Pildung dics’ı Überzeugung - außer\nvon dem Gutachten des Sachverstärligen - von der Erwägung\nleiten lassen, da? der angekl”gte nach seiner eigenen Einlassung im Zeitpunkt der Tut völlig klar denken konnte, daß\nbei ihm keinc Godächtnislücken vorharien sind und duß säntliche Zeugen, «ie vor, während nnd unmıttelker nach der Tat\nmit ihm in \\.erührung gekerm.n sind, ihn zwar als angeheitert,\nnicht aoer als b>wrunken bezeisknet haben. Ein Rechtsirrtum\nist insoweit richt ersichtlicr.\n\nDie in diesem Zusaummenhsug erhyhene Aufklärungsrüge\ngreift nicht dursh. Zu Unrecht erblicks die Revision eine\nVerletzung der Aufklärungspflicat darin, daß ces Schwurgericht es unterl.asson habe, dan Krim. nalpn)izrioberwachtmeister WW und den Krisinalpolizeihaupiwachtneister DB\ndarüber zu vornehmen, ob der Ansekiagte bei. seiner ersten\n\n-9-\n\n-9-\n\nVernehmung die Tat und ıhre Zusammenhänge frei in allen\nEinzelheiten geschildert habe. Ausweislich der Urteilsgründe ist das Schwurgericht auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß bei ihm keine Gedächtnislücken hinsichtlich des Tatvorganges bestehen. Eine weitere Beweisaufnahme zu diesem Punkte brauchte sich dem Schwurgericht\nbei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.\n\nWas die Revision im übrigen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nSarstedt Schunidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-89-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-89-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.547647+00:00"}}