{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-06_5_StR_80_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"5 StR 80/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2294 052\n\n5 StR 80/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmachergesellen Ewald E (EEE\naus DD Kreis StB,\ngeboren an BED ED ir EEE Kreis StB,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.April 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 25.November 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nv1’!\n\n-2-\n\nGründes\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt, sich eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Nach den Feststellungen des Urteils\nübte er am 5.Juli 1953 und am 19.Juli 1953 mit der am\nEEE 1940 geborenen, zur Tatzeit noch nicht 15\nJahre alten Erika PB Geschlechtsverkehr aus.\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, daß seine Einlassung, er habe das\nMädchen für mindestens 16 Jahre alt gehalten, nicht widerlegt werden könne.\n\nIn den Urteilsgründen heißt es weiterhin; \"Es bedarf\nkeiner Erörterung, ob sich der Angeklagte nicht wenigstens\ndurch seine Handlungsweise einer Beleidigung gegenüber der\nMutter Erika PD (5 1§ 5 StGB) schuldig gemacht haben\nkönnte, weil insoweit der erforderliche Strafantrag\n(§ 194 StGB) nicht gestellt worden ist\".\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nder §§ 185, 194 StGB. Sie ist begründet.\n\nDer zur Verfolgung einer Beleidigung im Sinne des\n§ 1§ 5 StGB nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag ist\neine Verfahrensv“raussetzung, deren Vorhandensein der\nFehlen das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts\nwegen zu beachten hat. Der Senat hatte demgemäß unabhängig von den Feststellungen und Ausführungen des Urteils\nvon sich aus zu prüfen, ob ein Strafantrag vorliegt, der\nzur Verfolgung einer durch die Handlungsweise des Angeklagten verübten Beleidigung geeignet ist. Das ist der\nFall.\n\nAusweislich der Akten 12 KLs 3/53(9) des Landgerichts\n\nStade hat Margarete DEE, die Mutter der Erika POEEEEED,\nam 4.9.1953 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt\n(vgl Bl 5 der genannten Akten). Der Strafantrag zielt\n\n-3-\n\nallerdings nicht auf Verfolgung des Angeklag!en wegen\n\neiner gegen die Mutter selbst verübten Belu.dıgung. Der\nvon der Revisi’n der Staatsanwaltschaft vertretenen gegenteiligen Auffassung steht entgegen, daß die Mutter den\nStrafantrag ausdrücklich \"als Vormund\" und \"für alle Fälle\nzum Nachteil ihrer Tochter\" gestellt hat. Dar Landgericht\nhat demgemäß zu Recht angenommen. daß es für eine Bestrafung des Angeklagten wegen Beleidigung der Mutter an\ndem nach § 194 StG3 erforderlichen Strafantrag fehle, Die\nMutter war aber als Vormund der noch nicht 18 Jahre alten\nErika POEED gemäss § 65 StGB berechtigt, für diese Strafantrag zu stellen. Das Landgerich* mußte da.her, worauf der\nOberbundesanwalt zutreffend hingewiescn hat, prüfen, ob\n\nder Angeklagte sich durch seine Handlungsweise einer Beleidigung der Erika PI@WEEB schuldig gemach* hat. Inso- _\nweit bedarf es weiterer Sachaufklärung durch den Tatrichter.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen muß davon\nausgegangen werden, daß Erika PO in beiden Fällen\nohne jeden Widerstand auf das Ansinnen des Acgeklagten\neingegangen ist und daß sie kurze Zeit vor der ersten fat\nwit einem anderen Manne, nämlich ihrem Stiefvater, zum\nersten Mal Geschlechtsverkehr hatte.\n\nDas etwaige Einverständnis Erika Pb mit der\nHandlungsweise des Angeklagten würde die Rechtswidrigkeit\neiner ihr gegenüber verübten Beleidigung nicht unbedingt\nausschließen. Das wäre nur der Fall, wenn das Mädchen damit auf die Achtung seiner Geschleohtsehre wirksam verzichtet hätte. Ein solcher Verzıcht kann aber aus einem\nEinverständnis der Belsidigten nicht immer ol.ns weiteres\nentnommen werden. Er setzt voraus, daß dis Beleidigte in j\nder Lage ist, den Begriff der Geschlechtsehre in seiner\nwesentiichen Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, daß\ndie Duldung des Geschlechtsverkehrs dıe Preisgabe der Ge-\n\n-4-\n\nschlechtsehre in sich schließen kann. Das wird bei einem\nMäächen von no:h nicht 18 Jahren nur ausnahnsweise der\nFall sein. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß er die gesetzlichen Vertreter zur Stellung des Strafantrags berufen hat, zum \\usdruck gebracht, daß sie über die Ehre\nihrer noch nicht 18 Jahre alten Pflegebef..Llenen zu\nwachen haben, weil diesen in der Regel das volle Verständnis für das Wesen der Geschlechtsehre mangelt (so\nBGH 4 StR 443/51 vom 2.11.1951; 4 StR 731/53 vom 28.1.1954).\nOb eine Ausnahme von dieser Regel hier vorliegt, wird das\nLandgericht zu prüfen haben.\n\nSollte die Prüfung ergeben, daß Erıka TB zur\nTatzeit einer beachtlichen Einwilligung in eine ihre Geschlechtsehre verletzende Handlung nicht fähig war, würde\nauch eine etwaige Bescholtenheit für die Frage, ob sie\nbeleidigt werden konnte, ohne Bedeutung sein (BGH 4 StR\n443/51 vom 2.11.1951; RGSt 75,182).\n\nIn subjektiver Hinsicht genügt insoweit, daß der Angeklagte sich des noch unentwickelten Wesens des Mädchens\nin dem oben dargelegten Sinne bewußt war sder zumindest\nhiermit rechnete und die Zaten trotzdem wollte. Das kann\nauch der Fall sein, wenn/es für \"mindestens 16 Jahre\" alt\nhielt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrege des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-80-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-80-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.525983+00:00"}}