{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-06_5_StR_74_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"5 StR 74/54","doktyp":null,"leitsatz":"— mn (nm mn mn nen\n\nSteB § 253\n\nDer Tatbestand des Betruges setzt voraus,\n\ndaß der Täter sich den rechtewidrigen Vermögensvorteil durch d i e Vermögensverfügung\nües Getäuschten, die den Vermögensschaden\nverursacht, verschaffen will.\n\nWer durch Täuschung veranlaßt wird, in seine\nBücher eine in Wahrheit nicht bestehende\nSchuld einzutragen, wird dadurch mur unter\nbestimmten Voraussetzungen an seinen Veruögen geschädigt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\n\n2294 053\n\nFür die Amtliche Sammlu’ys!\n\nGesetz;\n\nRechtssatz;\n\n-— mn (nm mn mn nen\n\nSteB § 253\n\nDer Tatbestand des Betruges setzt voraus,\n\ndaß der Täter sich den rechtewidrigen Vermögensvorteil durch d i e Vermögensverfügung\nües Getäuschten, die den Vermögensschaden\nverursacht, verschaffen will.\n\nWer durch Täuschung veranlaßt wird, in seine\nBücher eine in Wahrheit nicht bestehende\nSchuld einzutragen, wird dadurch mur unter\nbestimmten Voraussetzungen an seinen Veruögen geschädigt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 74/54\nUrteil des BGH von 6.April 1954 LG Hamburg\n\n5 StR 74/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut E EEEEEND,\ngeboren am .EmD ED in LED,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.April 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schunidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesauwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 23.0ktober 1953\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit\nder Angeklagte im Falle der Firma Resuuiiiiin\nverurteilt worden ist,\n\n2.) in dem Ausspruch, daß der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,\n\n3.) im Gesamtstrafausspruch einschließlich\nder Entscheidung Über di» Anrechnung der\nUntersuchungshaft,\n\n-2-\n\n4.) in der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nmit den Peststeilungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in 5 Fällen, wegen\nversuchten Betruges im Rückfall, wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen und wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Juhren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen verurteilt, sechs Monate Untersuchungshaft angerechnet und\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revisi:n des Angeklagten greift den Schuldspruch\nnur in drei Fällen des vollendeten Betruges und in den\nFällen der beiden mittelbaren Falschbeurkundungen und der\nfalschen Versicherung an Eides Statt an. Im übrigen wendet sie sich gegen den Strafausspruch, soweit in allen\nFällen des Betruges die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles bejaht und soweit der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, mildernde\nUmstände in den Betrugsfällen versagt worden sind, die\nUntersuchungshaft nicht im vollen Umfange angerechnet\nund die Sicherungsverwahrung angeoränet worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\nI.\n\nSoweit der Angeklagte wezen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen und wegen Abgabe einer falschen\nVersicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, ist\ndie Revision unzulässig, weil ihre Begründung nicht den\ngesetzlichen Anforderungen entsprickt.\n\nNach § 344 Abs 2 Satz 1 StPO mıß aus der Begründung\nhervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift ‘der einer anderen Rechtsneru angefochten wird. Im zweiten Falle genügt die sogenannte allgemeine Sachbeschwerde, d.h. die Erklärung, es werde\n\nVerletzung des sachlichen oder des \"materiellen\" Rechts\ngerügt. Sie ist weder ausdrücklich noch sinngemäß in dem\nAbschnitt der Revisionsrechtfertigung enthalten, der die\nVerurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung in wwei Fällen und wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt betrifft. Insnweit\n\nwird das Rechtsmittel, wie es in der Begründung heißt,\nnur \"vorsorglich\" für den Fail durchgeführt, \"daß bis zum\nZeitpunkt der Entscheidung über die Revision das vom Bundesrat bereits beratene Straffreiheitsgesetz für alle\nStraftaten, die mit der Verschleierung des Personenstandes im Zusammenhang stehen, in Kraft getreten sein sollte\"; denn um s::lIche Taten handele es sich hier. Diesen\nAusführungen 158t sich nicht die Behauptung irgendeiner\nGesetzesverletzung entnehnen.\n\nII,\n\nIm übrigen ist die Revision ordnungsgemäß gerechtfertigt worden, jedoch nur zum Teil begründet.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\n\nim Falle \"Firma Run (CRD) \" hält der sach-\n\nlichrechtlichen Nachprüfung nicht sYand.\n\nFür diese Firza war aer Angeklagte gegen Provision\ntätig. Nachdem er ihr mehrere ordnungsmäßige Geschäftsabschlüsse verschafft hatte, übergab er dem Inhaber\nSCHE zwei fingierte Aufträge über 333 IM und 175 DM.\nZCHEEEEEED schickte die darin bezeichneten Waren an die\n‚angeblichen Käufer ab und schrieb dem Angeklagten, der\nihm mehrere hundert DM schuldete, Provision gut. Nach\neiniger Zeit kamen die Waren zurück.\n\nDas Landgericht begründet den Vermögensschaden\nSCHE, wie folgt. Solange die Waren unterwegs gewesen seien, sei er nicht in ihrom Besitz gewesen und\nhabe nicht über sie verfügen können; sein Rückgabeanspruch\ngegen die vermeintlichen Besteller sei weniger wert ge-\n\nt\nAr)\n%\n\nB - rem\n\n-5.\n\nwesen als der Besitz der Sachen. Dieser Umstände sei der\nAngeklagte sich bewußt gewesen. Er habe auch in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; denn er habe für die Aufträge\nProvisionen erlangen wollen, die ihm nicht zustanden.\n\nDieser Gedankengang ist rechtsirrig.\n\na) Der Tatbestand des Betruges setzt folgendes voraus. Diese 1b e Vermögensverfügung des Getäuschten,\ndie der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern,\nveranlaßt, muß die Vermögensechädigung unmittelbar herbeiführen. Der Senat hat dies schon in seinen nicht veröffentlichtsiUrteilen vom 29.1.1953 (5 StR 846/52) und\n26.2.1954 (5 StR 689/53) entschieden. Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der vertzsnchte Vermögensschaden müssen mit anderen Worten einander entsprechen\n(vgl z.B.Letpz Komm 6.u 7.Aufl Bd IT S 349,442; Maurach\nLehrb Bes Teil. S 254). Das eine muß gleichsam die Kehrseite des anderen sein.\n\nDaran fehlt es hier. Der Besitzverlust, den das Landgericht als Vermögensschaden ansieht, wurde durch die Absendung der Sachen hervorgerufen, Nicht hierdurch, sondern\ndurch die Gewährung einer Provision, also durch eine\nande re Vermögensverfügung des Getäuschten, wollte\nder Angeklagte einen Vermögensvorteil erlangen. Er erwirkte zwar beide Vermögensverfügungen durch dieselbe\nTäuschungshandlung und wollte sich auch auf Kosten d e s\nVermögens bereichern, das geschädigt wurde. Dies genügt\njedoch nicht; denn der Vermögensvorteil und der Vermögensschaden entsprechen einander nicht, weil sie nicht durch\ndieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden.\n\nv) Da der Angeklagte es nicht auf die Waren abgesehen\nhatte, die. durch seine Täuschungshandlung v;srübergehend\nder Firma REED entzogen wurden, k'mmt als deren Vermögensschaden nur die Provision in Betracht. Sie wurde\n\n-6 -\n\n- 6-\n\ndem Angeklagten nicht ausgezahlt, sondern nur gutgeschrieben\n\nDurch eine Gutschrift wird der Vermögensbestand der\nbeteiligten Personen rechtlich und wirtschaftlich nicht\nunmitte‘bar berührt. Die Buchung begründet seine Veränderung nicht, sondern bezeugt sie nur; sie hat nicht \"konstitutive\", sondern nur \"deklaratorische\" Bedeutung. Trotzdem k ann eine ungerechtfertigte Gutschrift schon eine\nVermögensgefährdung sein, die sinem Vermögensschaden\ngleichkommt. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Gütermenge\nals angeblich verloren abgebucht wird, so daß der Berechtigte sie nicht mehr verlangen wird (vgl RG JW 1926,\n586 Nr 6 mit Anm von Grünhut S 1197 Nr 38). Ebenso hat\ndas Reichsgericht die unberecktigte Gutschrift einer Provision dann beurteilt, wenn der Begünstigte durch sie\nnicht nur ein Beweismittel für einen etwaigen Rechtsstreit\nerhielt, sondern auch in der Lage war, den seinem angeblichen Guthaben entsprechenden Geldbetrag jederzeit abzuheben (RG Goltd Arch 54,414). Bestand eine solche Gefahr\naber nicht, weil die Provision vereinbarungsgemäß nur entsprechend den Zahlungen zu entrichten war, die aus den vermittelten Geschäften eingingen, so hat das Reichsgericht\nden Vermögensschaden verr:i245 (vgl RG 1Z 1914,1051 Nr 29).\nEbenso hat es entschieden, wenn der Schuldner die Forderung\ntrotz der Gutschrift stets bestritten und seinerseits eine\nhöhere Gegenforderung hatte (vgl RG LZ 1923,654 Nr 4).\n\nDiesen Grundsätzen tritt der Senat bei.\n\nDanach ermöglichen die bisherigen Peststellungen es\nnicht, den Eintritt einer Vermögensgefährdung, die einem\nVermögensschaden gleichkäme, zu bejahen. Der Angeklagte\nschuldete der Firma REEEEEB mehrere hundert Mark. Es\nist daher nicht erkennbar, daß er die gutgeschriebene\nProvision jederzeit hätte abheben können. Die Gutschrift\nbewirkte, soviel ersichtlich ist, nur eine scheinbare\nVerminderung seiner Schuld. Dieser falsche Schein allein\nwäre noch kein Vermögensschaden der Firma Reiil>.\n\n- 17-\n\n-T-\n\nAußerdem war deren Forderung gegen den Angeklagten möglicherweise ohnehin nicht oder nicht in voller Höhe beitreibbar, also insoweit wirtschaftlich wertlos. Abschließend läßt sich dies alles noch nicht beurteilen.\n\nDas Urteil gibt auch keinen Aufschluß darüber, wie\nund wann der Angeklagte in den Genuß der erstrebten Provision kommen wollte und ob daher nach der Sachlage,\nwie er sie sich vorstellte, jedenfalls ein Butrugsversuch vorliegt. Wie das Landgericht als erwiesen ansieht, glaubte er nicht, daß die von ihm vorgeschobenen\nKäufer die Waren abnehmen würden. Dann liegt die Annahme\nnahe, daß er damit rechnete, es werde sich ziemlich bald\ndurch Rückkunft der Sachen oder auf andere Weise herausstellen, daß keine Kaufverträge geschlossen waren, ihm\nalso keine Provision zustand. Er mag gehofft haben, in\nder Zwischenzeit auf Grund des angeblichen Provisionsanspruches einen weiteren Vorschuß von der Firma Rein\nerhalten zu können, zunal er ihr eine Forderung .\nvon 980 DM gegen NED abgetreten hatte, die er für begründet hielt. Daß er solche Absichten hatte, hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es wird diese Prüfung\nnachzuholen haben, wenn auch die neue Hauptverhandlung\nnicht zu Feststellungen führt, die die Annahme eines Vermögensschadens und damit eines vollendeten Betruges rechtfertigen.\n\n2.) In den Betrugsfällen Sch uni VeiiiiD>\nist die Sachbeschwerde der Revision unbegründet.\n\na) Der Angeklagte veranlaßte am Sonnabend, den\n16.August 1952 Frau Schn, ihm 11 DM bis zum Montag,\ndem 18.August 1952, vormittags 11 Uhr zu leihen, Seine\nAngaben über eine an diesem Tage zu erwartende große Geldsumme waren bewußt unrichtig. Er \"rechnete zum mindesten\ndamit und nahm es in Kauf, daß er auch auf andere Weise\nnicht durch irgendwei.che noch ungewisse Einnahmen am\nMontag früh würde rechtzeitig die 11 DM zurückzahlen\n\n-8-\n\nkönnen\", Dies widerspricht entgegen der Auffassung der\n\nRevision nicht der anderen Feststellung, daß der Angeklagte\n\nin Hauburg, insbesondere ab 21.August 1952 auf der Drogistenausstellung, arbeiten wollte und dadurch unwiderlegbar\n\nEinnahmen erwartete. Diese waren ungewiß und boten, wie\n\nder Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils wußte,\n\nnicht die Gewähr, daß er die 11 DM schon am Vormittag\n\ndes 18,.August 1952 werde zurückzahlen können.\n\nNie Belmrtung der Bevision, Frau Sch@iD habe\nauf Grund ihres Vermieterpfandrechts einen Koffer mit Inhalt im Werte von mehr als 11 DM zurückbehalten, hat im\nUrteil keine Stütze und kann daher nicht berücksichtigt\nwerden. Im übrigen würde eine spätere Befriedigung der\nGläubigerin ihren Vermögensschaden nur nachträglich\nwiedergutmachen, den Tatbestand des Betruges also nicht\nausschließen.\n\nb) Der Kaufmam Matthias hatte dem Angeklagten,\nseinem Reisevertreter, den Kraftwagen nur für geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Dies ergibt sich\ndeutlich aus dem Urteil. Die Revisi;n meint daher zu\nUnrecht, der Angeklagte habe sich später nicht mittels\neiner Täuschung in den Besitz des Pahrzeuges gesetzt,\nals er mit diesem und Waren, die er sich von Mg\ndurch Übergabe fingierter Aufträge verschafft hatte,\ngemäß einem vorgefaßten Entschluß nach Kiel verschwand.\n\n3.) Das Landgericht hat die Voraussetzungen des\nstrafschärfenden Rückfalls nach § 264 StGB im Ergebnis mit\nRecht bejaht.\n\nEs verwertet als Vorstrafe an erster Stelle die Verurteilung des Angeklagten durch ein Kriegsgericht am\n3.4.1941 wegen Diebstahls und Betruges im Rückfalle (UA S 51).\nWie es bei der Schilderung des Vorlebens des Angeklagten\nerwähnt, hält es trotz erkeblicher Bedenken für unwiderlegt, daß der Angeklagte diese Strafe für Taten im Dienst\n\n-9.-\n\n|\n\n-.9-\n\neiner politischen Üiderstandsgruppe erlitten habe\n\n(VA S 5, 53). Wie der kevision zuzugeben ist, wäre die\nVerurteilung vom 3.4.1941 kraft ‚Gesetzes aufgehoben,\nwenn sie eine Straftat betreffen sollte, die überwiegend\naus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus begangen wäre\n(vg1 §§ 1 Abs 1, 7 Abs 1 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3.6.1947, vOBl BZ S 68). Sie\nkönnte dann nicht''den Rückfall begründen.\n\nDer Angeklagte war jedoch schon varher am: 11.Mai 1937\nwegen fortgesetzten Betruges zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt worden und hatte diese Strafe als Teil einer\nGesamtstrafe bis zum 9.Mai 1938 verbüßt (UA S 4). Am\n6.4.1949 wurde er wegen eines im Oktober 1947 begangenen\nBetruges und anderer strafbarer Hanälungen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt,\ndie bis zum 28.6.1951 teilweise vallstreckt wurde (UA S 6-9,\n52). Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles liegen daher vor,\n\n4.) Das Landgericht nimmt eine Gesamtwürdigung der\nTaten nach § 20a Abs 2 StGB vor, berücksichtigt auch das\nsonstige Vorlehen des Angek!agten und verurteilt ihn als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher.\n\na) Die Aufhebung der Verurteilung im Falle \"Reime\"\nkann die Gesamtwürdigung der Taten beeinflussen. Der Ausspruch, dal der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverhrecher ist, kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben. Damit erledigen sich die Einwendungen der Revision.\nDie neue Hauptverhandlung gibt dem Landgericht Gelegenheit,\ndie von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte zu\nprüfen, insbesondere der Behauptung des Angeklagten nachzugehen, er sei durch das Verhalten des Kaufmanns NED in\nwirtschaftliche Beärängnie geraten und dadurch zu den späteren Betrügereien gekommen. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten nach § 20a Abs 2 StGB wird das\nLandgericht nicht außer acht lassen dürfen, daß er jeden-\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nfalls nicht arbeitsscheu ist und familiäre Bindungen hat,\ndie das Landgericht bisher nur im Rahmen des § 42e StGB\nausdrücklich erwähnt hat.\n\nMit dem Ausspruch, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, muß auch die darauf\nberuhende Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben\nwerden.\n\nb) Soweit der Schuldspruch aufrechterhalten wird,\nkönnen auch die in diesen Fällen festgesetzten Strafen\nbestehen bleiben. Denn das Landgericht hat von der Möglichkeit einer Strafschärfung nach § 20a Abs 2 StGB ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht. Nach der Höhe der\neinzelnen Freiheits- und Geldstrafen und dem Inhalt der\nStrafzumessungsgründe ist es auch ausgeschlossen, daß die\nKennzeichnung des Angeklagten als gefährlicher Gewchnheitsverbrecher und seine Verurteilung im Falle \"Reim\"\ndas Maß der Strafen in den übrigen Fällen, insbesondere\ndie Versagung mildernder Umstände beeinflußt haben. Die\nAngriffe der Revisinn gegen die Ablehnung mildernder Umstände richten sich unzulässig nur gegen das tatrichterliche Ermessen als solches, das das Landgericht ohne rechtlichen Fehler ausgeübt hat.\n\nc) Durch die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs\nim Falle \"Reue\" verliert jedoch die Gesamtstrafe und\ndamit die Entscheidung über die nur teilweise Anrechnung\nder Untersuchungshaft die Grundlage.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, nur den Schuldund Strafausspruch im Falle \"RB\" und den Gesamtstrafausspruch aufzuheben.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-74-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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