{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-06_5_StR_698_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"5 StR 698/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 698/53 2294 055\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den technischen Kaufmann Günter B u iD\naus DER, dort geboren an ER ED EB,\n\n2. den selbständigen Kaufmann Benedikt M UEREEEEERD\naus BED, geboren an ED EB ir IE RnIA.,\n3. den Fuhrunternehmer Paul 5 ED\naus BED, dort geboren an a.n\n\n- Sachbezeichnung: KB u.a. -\nwegen Zoll- und Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Sitzungen\nvom 16.März und 6.April 1954, en denen teilgenommen habenı\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schuitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ie in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nam 6.April 1954 für Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Bun\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n18.November 1952 im Strafausspruch gegen diesen\nAngeklagten und den Mitverurteilten Ke, soweit\ngegen beide je zwei Geldstrafen von 2000 und 500 DM\nverhängt worden sind und über die Anrechnung der\nUntersuchungshaft entschieden worden ist, mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\n-2-\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nBu verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten MP wird\ndas Urteil\n\n1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte MED wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt ist,\n\n2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten u,\nsoweit es sich um die Frage der Anrechnung der\nUntersuchungshaft handelt, mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten MED\nverworfen,\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Lundgericht\nzurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der\nRevisionen der Angeklagten Bug una NEED zu entscheiden.\n\nIV. Die Revisionen des Angeklagten HE und der\nNebenbeteiligten Bi werden verworfen. Die Sache\nwird jedoch an das Landgericht zur Entscheidung darüber\nzurückverwiesen, ob die Gefängnisstrafe des Angeklagten\nHE nach § 23 (nF) StGB zur Bewährung auszusetzen ist.\n\nJeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 5 —\n\nGründes\n\nDer Angeklagte KWp, der keine Revision eingelegt\nhat, betrieb zusammen mit dem Ausländer Meiiiup \"eiEEEEED,\nder im Sowjetsektor von Berlin wohnte, einen ungesetzlichen\nGroßhandel mit Sprit. FEED erwarb in einem Schwarzhandelslager in Ostberlin unversteuerten und unverzollten ausländischen Sprit in großen Mengen und brachte ihn nach Westberlin.\n. Hier setzte KW ihn ab. Dabei wirkte der Beschwerdeführer Bußp nit. Er warb und belieferte Kunden, führte\ndie Kasse und die Bücher, rechnete regelmäßig mit FEED\nab und händigte ihm dabei Geld in Noten der Bank Deutscher\nLänder (\"DM-West\") aus. Nach den Mindestfeststellungen des\nLandgerichts setzten KB und der Beschwerdeführer\nDu von 12.11.1951 Dis zum 10.3.1952 insgesamt 12 000 1\nSprit um,\n\nBu ist \"wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung,\nund zwar gewerbsmäßig begangen, und in Tateinheit begangen\nmit Vorteilsbeihilfe zur Umsatzausgleichsteuer- und Monopol«\nausgleichsabgabenhinterziehung und wegen Beihilfe ZUr Unerlaubten Einfuhr, weiter wegen Beihilfe zu einem weiteren\nDevisenvergehen, alles fortgesetzt begangen\", verurteilt\nworden.\n\nDer Angeklagte MP petreibt eine Branntwein- und\nLikörfabrik in De Cr. Er bezog von KW, der\nden ungesetzlichen Sprithandel schon vor dem 12.11.1951\nlängere Zeit ohne Bug durchgeführt hatte, von Januar\n1951 bie 10.März 1952 insgesamt 8400 1. Er ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhehlerei verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte HÜp ist Fuhrunternehner,. Er vermietete\nvon November 1951 bis zum 6.März 1952 einen grünen Volkewagen 10-12mal für insgesamt etwa 60 Tage an KW. Dieser\nbenutzte das Fahrzeug zur Belieferung des Angeklagten NEED.\nSpätestens seit dem 1.März 1952 wußte HE, der an diesen\nTage 10 1 Sprit für 44 IM von Keim erwarb, daß dieser\n\n-4-\n\nunverzollten und unversteuerten Sprit absetzte und dabei\ndas Fahrzeug als Beförderungsmittel gebrauchte. HB ist\n\"a) wegen Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung, gewerbsmäßig begangen, und zugleich wegen Vorteilsbeihilfe zur\nUmsatzausgleichsteuer- und Monopolausgleichsabgabenhinterziehung und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr,\nb) wegen Zoll- und Steuerhehlerei\" verurteilt worden. Der\nVolkswagen, an dem die Beschwerdeführerin Christa Bi@ee\nals Nebenbeteiligte das Eigentum in Anspruch nimmt, ist\neingezogen worden.\n\nI.\nRevision des Angeklagten B .\n\n1.) Dieser Beschwerdeführer wendet sich zunächst\ngegen die Feststellung des Landgerichts, daß es sich um\nausländischen Sprit handelte. Das Landgericht begründet\nsie, wie folgt:\n\n\"Der Ausländer FEB brachte laufend\nin größeren Mengen Primasprit, den er in einen\nSchwarzhandelslager im Ostsektor Berlins gekauft hatte, nach Westberlin. Dabei handelt es\nsich um ausländischen Sprit, der zum Zwecke\nder Verbringung nach Westberlin von den Behörden des Ostsektors vom Zoll und von der\nMonopolabgabe befreit ist. Diese Tatsache ist\nder Kammer, auch den Laienbeisitzern, aus\nfrüheren Prozessen bekannt; sie bedarf keines\nweiteren Beweises. Der Sachverständige Fiedler\nbestätigt in seinem Gutachten die Richtigkeit\ndieser Auffassung aus eigener Anschauung und\nder jahrelangen Erfahrung als Abfertigungsbeamter des Monopolamts. \"\n\nDie Revision meint, das Landgericht sehe auf Grund\nfrüherer Strafverfahren die Tatsache als gerichtsbekannt\nan, daß der von FEED unter Mitwirkung der Angeklagten\nKO und Bugp nach Westberlin gebrachte Sprit ausländischer Herkunft gewesen sei. Das sei unzulässig.\n\nSo verfährt das Landgericht jedoch nicht. Es geht\nvielmehr von den Erfahrungs sat z aus, daß\nim Sowjetsektor Berlins große Mengen ausländischen Sprits\n\n-5.-\n\n-5-\n\nlagern, die zur ungesetzlichen Verbringung nach Westberlin\nbestimmt sind und die die Behörden des Sowjetsektors zu\ndiesem Zweck vom Einfuhrzoll und anderen Abgaben befreit\nhaben. Aus diesem Erfahrungssatz folgert das Landgericht\ndieTatsache , daß der von File aus seinen\nsolchen Lager bezogene und nach Wesctberlin gebrachte Sprit\naus dem Auslande stammte.\n\nWeder der Erfahrungssatz noch die aus ihm gezogene\nSchlußfolgerung ist rechtlich zu beanstanden.\n\nDie Revision vermißt im Urteil eine nähere Darlegung,\nwieso die Mitglieder der Strafkammer, namentlich die\nSchöffen, die von ihnen in Anspruch genommene Kenntnis aus\nihrer anderweitigen richterlichen Tätigkeit gewonnen hätten,\nDies brauchte nicht im einzelnen begründet zu werden, weil\nes sich um einen Erfahrungssatz handelt, der übrigens auch\ndem Senat bekannt ist. Überdies beruft sich die Strafkamner,\ndie als Spezialkammer ständig mit Verfahren wegen Zoll-,\nSteuer- und Devisenvergehen befaßt wird, ausdrücklich auf\n\"frühere Prozesse\". Es liegt auch kein Widerspruch darin,\ndaß sie sich den Erfahrungssatz von einem Sachverständigen\nhat bestätigen lassen.\n\nDa die Strafkammer feststellt, daß der Sprit, den die\nAngeklagten KEEP und Zuge von FEED in großen\nMengen bezogen, aus einem Schwarzhandelslager im Sowjetsektor Berlins stammte, konnte sie auf Grund des Erfahrungssatzes zu der Überzeugung kommen, daß der Sprit ausländischer\nHerkunft war, Die Ausführungen der Revision, es sei ungewiß,\nob die Schwarzhandelslager ausschließlich ausländischen\nSprit enthielten, richten sich unzulässig gegen diese tatsächliche Feststellung.\n\n2.) Die Revision bekämpft die Auffassung des Landgerichts, daß die von den Behörden des Sowjetsektors gewährte Abgabenbefreiung nur für das sowjetisch besetzte\nGebiet Geltung hat und die Abgabenschuld wieder auflebt,\nwenn die Ware die Grenze Westberlins überschreitet. So hat\n\n-6-\n\nder Senat jedoch schon in seinem Urteil vom 19.3.1953\n(BGHSt 4,248 = NJW 1953,953) entschieden. Er hat diese Ansicht aus Anlaß der schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Revision geprüft und hält an ihr fest. Das\nRechtsmittel hat daher auch in diesem Punkte keinen Erfolg.\n\n3.) Schließlich hält auch die Verurteilung des Angeklagten BuiD wegen Beihilfe zum Devisenvergehen der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Die Feststellung, de FEB in Sowjetsektor\nwohnte, konnte das Landgericht im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung (UA S 21) nachholen. Das Gesetz schreibt nicht\nvor, daß die tatsächlichen Feststellungen nur in einem\nbestimmten Abschnitt des Urteils getroffen werden können.\n\nb) Da der Angeklagte Bug durch seine Tätigkeit\ndie ungenehmigte Lieferung von Waren aus dem Sowjetsektor\nin die Westsektoren gefördert und dem FB bei den\nAbrechnungen IM-West-Beträge übergeben hat, ist seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Devisenvergehen nach Art 1\nNr 1 (h) und Nr 2 (a) der Berliner Devisenverordnung gerechtfertigt.\n\nc) Das Landgericht hat in Tateinheit mit der unerlaubten Einfuhr auch den Tatbestand des Art 1 Nr 1 (d) der\ngenannten Verordnung als erfüllt angesehen, Die durch\ndiese Bestimmung begründete Strafbarkeit des Geschäftsabschlusses wird jedoch dadurch aufgezehrt, daß die Waren\nauf Grund dieser Vereinbarung ohne Genehmigung nach Westberlin gebracht worden sind und damit der Tatbestand des\nArt 1 Nr 2 (a) der DevVO erfüllt worden ist. Es liegt daher\nnur e i n (fortgesetztes) Devisenvergehen der unerlaubten\nEinfuhr vor. Zu ihm hat der Angeklagte Bu Beihilfe\ngeleistet. Nur in diesem Umfange ist er zu diesem Punkte\nin der Urteilsformel für schuldig erklärt worden. Auf den\nStrafausspruch wird es in der Regel ohne Einfluß sein, ob\ndas Gericht ein einheitliches Devisenvergehen aus einer\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\noder aus mehreren Einzelbestimmungen der DevVO herleitet.\nHier muß der Strafausspruch aber aus folgenden Gründen\nohnehin aufgehoben werden.\n\n4.) Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen\ngewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung,\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Umsatzausgleichsteuer- und\nMonopolausgleichsabgabenhinterziehung, wegen Beihilfe zur\nunerlaubten Einfuhr und wegen Beihilfe zu einem weiteren\nDevisenvergehen. Dieses liegt in der wiederholten Aushändigung der Geläbeträge in DM-West an Feldmann. Der Verteidiger hat mündlich vorgetragen, hier fehle es, wenn der\nAngeklagte Bug und der Mitverurteilte KB nur Gehilfen seien, an einem Haupttäter. Es kann dahinstehen, ob\nKB. vielleicht auch Bu, in diesem Punkte als Täter\nhätte verurteilt werden müssen; denn niemand ist dadurch\nbeschwert, daß er nur als Gehilfe bestraft wird.\n\nDer Verteidiger hat weiter mündlich ausgeführt, der\nAngeklagte sei nach der Urteilsformel wegen dreier selbständiger Handlungen zu einer Gefängnis- und zwei Geldstrafen\nverurteilt worden, dieser Spruch habe jedoch in den Urteilsgründen keine rechtliche Grundlage. Ihnen sei nicht deutlich\nzu entnehmen, wie das Landgericht das Zusammentreffen der\nmehreren strafbaren Handlungen rechtlich beurteilt, wieviel\nselbständige Taten es im Ergebnis angenommen und für welche\n\nHandlungen es die einzelnen Strafen schließlich verhängt\nhabe,\n\nEs ist zuzugeben, daß die Urteilsformel unübersichtlich\nund die Urteilsgründe in diesem Punkte schwer verständlich\nsind. Ihre genaue Prüfung führt jedoch zu folgendem Ergebnis.\n\nDas Lendgericht hat a 1 1 e Beihilfehandlungen des\nAngeklagten Bug una des Mitverurteilten KB nicht\nnur als in sich fortgesetzte Handlungen, sondern auch als\nvon einem einheitlichen Gesamtvorsatz umfaßt angesehen und\ndaher angenommen, daß sie im Ergebnis alle in Tateinheit\nzusammentreffen. Dies kommt in der Urteilsformel jeweils\n\n-B8B-\n\n-8-\n\ndurch die Worte \"alles fortgesetzt begangen\" zum Ausdruck\nund ergibt sich in den Urteilsgründen bei KEEEB aus der\nWendung \"weitere strafbare Handlungen, die ebenfalls in\nFortsetzungszusammenhang mit den anderen stehen\" (UA 5 21),\nund bei beiden Angeklagten aus der Bemerkung, die Strafe\nsei nach § 73 StGB dem § 401 b RAbgO als dem Gesetz zu\nentnehmen, das die schwerste Strafe androhe (UA S 21,23).\nVon Tatmehrheit ist nirgends die Rede, und § 74 StGB wird\nim Urteil ebensowenig erwähnt wie im Eröffnungsbeschluß.\n\nEs braucht nicht erörtert zu werden, ob die Übergabe\nder Geldbeträge in DM-West an Feldmann als selbständige\nTat hätte behandelt werden müssen. Durch die Annahme der\nTateinheit sind der Angeklagte Bug und der Mitverurteilte KO jedenfalls nicht beschwert,\n\nDas Landgericht entnimmt die Gefängnisstrafen von\n1 Jahr und 4 Monaten gegen KB und von einem Jahr gegen\nGen Angeklagten BuD dem § 401 db RAbgO und verhängt\ndaneben gegen beide auf Grund des § 396 RAbgO je eine Geldstrafe von 2000 DM. Das ist richtig; denn auch in den\nFällen des § 401 b RAbgO muß auf eine Geldstrafe erkannt\nwerden, weil er keinen selbständigen Straftatbestand aufstellt, sondern nur die in § 396 RAbgO angedrohte Gefängnisstrafe verschärft (vgl RGSt 75,188 und BGH 2 StR 78/51\nvom 6.4.1951).\n\nAußerdem setzt die Strafkamner gegen den Angeklagten\nBug und den Mitverurteilten KB \"wegen des Wirtschaftsvergehens\" (UA S 22,23) je eine Geldstrafe von\n500 IM fest. Dies verstößt gegen § 73 StGB. Nach ihm ist\nbei Tateinheit \"nur dasjenige Gesetz, welches die schwerste\nStrafe, bei ungleichartigen Strafarten dasjenige Gesetz,\nwelches die schwerste Strafart androht\", anzuwenden. Das\nReichsgericht hat dies dahin ausgelegt, es müsse gleichwohl neben der Freiheitsstrafe aus dem strengeren Gesetz\nauf eine Geldstrafe erkannt werden, die n ur das mildere\nGesetz vorschreibt (RGSt 75,190). So liegt es hier aber\nnicht. Es handelt sich auch nicht um einen Fall des § 418\n\n-9.-\n\n- 9 -\n\nAbs 1 Satz 2 RAbgO0. Das Landgericht durfte daher außer der\nGeldstrafe, div es schon auf Grund des § 396 RAbg0 aussprechen mußte, keine weitere Geldstrafe für die Beihilfe\nzur Wirtschaftsstraftat verhängen.\n\nDer Verstoß nötigt, die beiden gegen den Angeklagten\nBu verhängten Geldstrafen aufzuheben. Auch der Ausspruch des Landgerichts, die Geldstrafen und die Wertersatzstrafe seien durch die Untersuchungshaft getilgt,\nkann nicht bestehen bleiben; denn es läßt sich nicht völlig\nausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie nur eine Geldstrafe festgesetzt, einen Teil der Untersuchungshaft auch\nauf die Gefängnisstrafe angerechnet hätte.\n\nIn dem angegebenen Umfange muß der Senat den Strafausspruch auch insoweit aufheben, als er gegen den Mitverurteilten KB ergangen ist, der keine Revision eingelegt hat; denn bei ihm liegt dieselbe Verletzung des sachlichen Rechts vor (§ 357 StPO).\n\nDas Landgericht wird nunmehr gegen KB uns zuD\nje eine Geldstrafe festzusetzen haben. Sie darf nach § 358\nAbs 2 StPO den Betrag von 2500 DM nicht übersteigen.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Bug hat in der\nHauptverhandlung vor dem Senat hilfsweise beantragt, auf\ndie Gefängnisstrafe weitere Untersuchungshaft anzurechnen,\ndie dieser Angeklagte nach dem Erlaß des angefochtenen\nUrteils erlitten habe. Auch hierüber wird das Landgericht\nzu entscheiden haben.\n\n5.) Auf die Sachrüge des Angeklagten Bug9 ist seine\nVerurteilung auch insoweit nachzuprüfen, als die Revision\nim einzelnen keine Einwendungen erhebt. Dabei ergeben sich\nkeine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDa der Angeklagte nicht als Täter, sondern als Gehilfe verurteilt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob\ndie Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2 WStG in seiner\nPerson erfüllt waren. Entscheidend ist vielmehr, daß sie\nin der Person des Haupttäters vorlagen und der Angeklagte\n\n- 10 -\n\ndiese Tatsachen kannte (vgl BGH MDR 1953,54). Boides ergibt\nsich aber hinreichend aus dem Urteil.\n\nII.\n\nRevision des Angeklagten “REED.\n\nl.) Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet,\n\na) Der Vorsitzende hat eine Frage des Verteidigers\nen den Zeugen ZW als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen. Der Verteidiger hat keine Entscheidung des Gerichts nach § 242 StPO herbeigeführt. Nur wenn ein Gerichtsbeschluß vorläge, könnte die Revision auf die Behauptung gestützt werden, die Verteidigung sei unzulässig\nbeschränkt worden (vgl § 338 Nr 8 StPO).\n\nb) Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe die\nArt, in der der Verteidiger den Zeugen ZUM befragte,\nzu Unrecht als mokant bezeichnet und dem Wunsch dieses\nZeugen nachgegeben, die Fragen des Verteidigers nicht von\ndiesem unmittelbar, sondern von dem Vorsitzenden vorgelegt\nzu erhalten. Durch beide Vorgänge sei das Ergebnis der Vernehmung des Zeugen zuungunsten des Angeklagten beeinflußt\nworden.\n\nDer Vorsitzende hat auf cine angemessene Form der Befragung hinzuwirken. Wenn er es aus diesem Grunde nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen für angezeigt hält, einen\nProzeßbeteiligten zu ermahnen oder zurechtzuweisen, 80\nliegt darin kein Verfahrensverstoß, der die Revision rechtfertigen könnte.\n\nIn das Recht des Verteidigers, Fragen nach § 240\nAbs 2 StPO unmittelbar an den Zeugen zu richten, konnte\nder Vorsitzende allerdings nach § 241 Abs 1 StPO nur dann\neingreifen, wenn der Verteidiger seine Befugnis mißbrauchte. Wie sich aber aus der Revisionsbegründung ergibt,\nhat der Verteidiger das Verfahren des Vorsitzenden hingenommen, ohne eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen,\ndie nach § 238 Abs 2 StPO zulässig gewesen wäre (vgl RGSt\n\n- 11 »-\n\n- 11 -\n\n18, 365/367/). Auch in diesem Punkte scheitert daher die\nVerfahrensbeschwerde daran, daß kein Gerichtsbeschluß veranlaßt worden ist (vgl § 338 Nr 8 StPO).\n\nc) In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger die unter a) und b) behandelten Vorgänge auch als\neine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO dargestellt und die\nAuffassung vertreten, er habe zu diesem Punkte einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rechtzeitig in der\nschriftlichen Revisionsbegründung gerügt. Dies trifft\nnicht zu. Die Zurückweisung der Frage und die sonstigen\nVorkommnisse bei der Vernehmung des Zeugen ZB werden\nin der Revisionsbegründung nur unter dem Gesichtspunkt\neiner unzulässigen Beschränkung der Verteidigung erörtert.\nAuch aus Nr II der Rechtfertigungsschrift, auf die der Verteidiger besonders hingewiesen hat, läßt sich nicht die Behauptung entnehmen, das Landgericht habe infolge jener Vorgänge seine Aufklärungspflicht verletzt.\n\nAußerdem wäre die Rüge sachlich unbegründet. Es drängte\nsich dem Gericht nicht auf, von Amts wegen einer Prage nachzugehen, deren Zurückweisung durch den Vorsitzenden der\nVerteidiger hingenommen hatte, ohne die Entscheidung des\nGerichts anzurufen. Konnte der Verteidiger dies mit seinen\nPflichten vereinen, so machte auch die Strafkammer sich\nnicht der Pflichtverletzung, die er ihr jetzt vorwirft,\ndadurch schuldig, daß sie auf Grund seines Verhaltens die\nFrage als endgültig erledigt ansah.\n\nd) Der Vorsitzende hat ein Gutachten des Instituts für\nGärungsgewerbe, das der Zeuge LB dem Gericht überreicht\nhatte, \"vorgetragen\". Die Revision beanstandet, daß es nicht\nförmlich verlesen worden ist.\n\nAuf dieser Unterlassung (vgl dazu BGHSt 1,94/967) 'beruht das Urteil jedenfalls nicht, Die Verurteilung des Angeklagten MED stützt sich vielmehr auf die Aussagen der\n\nZeugen REED, EEE Sediiim, NED una Do. Das ergeben die Urteilsgründe deutlich (vgl UA S 17). Nur er-\n\n- 12»\n\ngänzend wird in einem mit den Worten \"Es kommt noch hinzu\"\nbeginnenden Satz eine Feststellung verwertet, die offenbar auf das Gutachten des Instituts für Gärungsgewerbe\nzurückgeht. Nach ihr enthielt eine mit dem Etikett der\nFirma des Angeklagten versehene Flasche \"Richtenbergert,\ndie der Zeuge CD in einem Einzelhandelsgeschäft gekauft hatte, Sprit aus dem Sowjetsektor. Wie die Urteilsbegründung erkennen läßt, wäre das Landgericht aber auch\nohne diese Feststellung zu demselben Ergebnis gekommen.\n\nDer Senat braucht daher auch nicht auf die Ausführungen der Revision einzugehen, das Landgericht habe den\n§ 244 Abs 2 StPO dadurch verletzt, daß es nicht aufzuklären versucht habe, ob die vom Zeugen GB erworbene\nFlasche \"Richtenberger!' wirklich aus der Fabrikation des\nAngeklagten stamme und ob ihr Inhalt nicht hergestellt\nworden sei, she dem in Westberlin erzeugten Sprit ein\nTestmittel beigefügt worden sei, das ihn von dem \"Ostsprit\"\nunterscheide.\n\n2.) Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.\n\na) Der Verteidiger hat vor dem Senat mündlich ausgeführt, ‘der Vorsatz des Angeklagten sei im Urteil nicht\ndargetan. Die vermidte Feststellung ergibt sich jedoch\ndeutlich aus dem Zusammenhang des Urteils. Der Angeklagte\nnahm den Sprit selbst, gewöhnlich morgens zwischen 7 und\n8 Uhr, in Empfang. Er verwertete ihn, wenn seine Angestellten nicht im Hause waren.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Verteidigers genügt\ndie Feststellung, daß es sich um \"ausländischen\" Sprit\n‚handelte. Damit ist gesagt, daß er außerhalb der deutschen\nZollgrenzen, auch des sowjetisch besetzten Gebietes, hergestellt worden war.\n\nc) Es trifft zwar zu, daß das Urteil den Begriff der\nGewerbsmäßigkeit nicht näh-r erläutert. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber ohne weiteres, daß\nder Angeklagte sich durch wiederholten Ankauf unversteuer-\n\n- 13 -\n\n/ ’\n- 13 -\n\nten und unverzollten Sprits eine Erwerbsquelle für gewisse\nZeit schaffen wollte, also gewerbsmäßig handelte.\n\nd) Er hat aber nicht, wie das Landgericht annimmt,\n\"Zoll- und Steuerhehlerei\", sondern nur Steuerhehlerei begangen, Der Ausdruck \"Zollhehlerei\" ist dem Gesetz fremd.\nEs spricht in § 403 RAbgO auch dann, wenn der Vortäter\nZoll hinterzogen hat, nur von Steuerhehlerei. Wer eine\nSache, für die sowohl Verbrauchsteuer als auch Zoll hinterzogen worden ist, seines Vorteils wegen ankauft, begeht nur\ne ine Steuerhehlerei. Daß zuvor mehrere Arten von Abgaben verkürzt worden sind, ist für die Steuerhehlerei\nebenso bedeutungslos, wie es für den Tatbestand der Hehlerei\nnach § 259 StGB ohne Belang ist, ob der Vortäter nur gegen\nein oder gegen mehrere Strafgesetze verstoßen hat.\n\nDer Senat berichtigt aus diesen Gründen den Schuldspruch. Auf die Straffrage hat die Änderung keinen Ein-\n‚ fluß.\n\ne) Die Darlegungen, mit denen die Revision nachweisen\nwill, dem Angeklagten könne unmöglich die vom Landgericht\nangenommene Menge Ostsprit geliefert worden sein, können\ndie Feststellungen des Urteils nicht erschüttern. Die Berechnungen der Revision beruhen auf Voraussetzungen, die\nim Urteil keine Grundlage haben. Die Kleinabnehmer des Angeklagten waren \"hauptsächlich Gastwirte in den Westsektoren\"\n(UA S 10). Über ihre Zahl wird aber nichts gesagt. Sie ergibt sich auch nicht aus der Beweiswürdigung (UA S 17).\nAußerdem hatte der Angeklagte auch Großabnehmer (UA S 11).\n\nf) Die rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt nur\nnoch in dem folgenden Punkte einen Fehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht angerechnet, \"weil er trotz der vielen\ngegen ihn sprechenden Beweisanzeichen hartnäckig bei seinem\nLeugnen verblieb und dadurch nicht nur den mit der Ermittlung befaßten Behörden, sondern auch dem Gericht erhebliche\nKosten und Arbeit verursacht hat\" (UA S 27).\n\n- 14 -\n\nHartnäckiges Leugnen allein ist jedoch kein rechtmäßiger Grund, die Strafe zu erhöhen oder die Untersuchungshaft nicht anzurechnen. Dies hat der Senat in Anlehnung an BGHSt 1,103 u 105 schon in einem Urteil vom\n8.5.1952 - 5 StR 104/52 - entschieden. Daß der Angeklagte\netwa durch sein Verhalten im Verfahren cine besondere\nEinsichtslosigkeit gezeigt und dadurch cin größeres Maß\nan Schuld oder Gefährlichkeit bewiesen oder die Dauer der\nUntersuchungshaft selbst verschuldet hätte, sagt das Landgericht nicht. Es betont vielmehr die den Ermittlungsbehörden und dem Gericht entstandene Mehrarbeit. Dieser\nGesichtspunkt ist rechtlich verfehlt. Die Anrechnung der\nUntersuchungshaft darf nicht als eine Art \"Prämie\" dafür\nangesehen werden, daß ein Angeklagter die Arbeit des Gerichts durch ein Geständnis erleichtert.\n\nIII.\nRevision des Angeklagten Hg».\n\n1.) Die Revisionsbegründung enthält zum größten Teil\nanzulässige tatsächliche Ausführungen. Das gilt auch für\nihre Behauptung, dic \"objektive Aufklärungspflicht\" sei\nverletzt, weil die Feststellungen nicht dem Verhandlungsergebnis entsprächen, sondern Werturteile darstellten,\ndie \"die Motive und die Handlungsweise des Angeklagten\nH@EEB von vornherein in ein höchst zweifelhaftes Licht\"\nrückten. Die Revision richtet sich hier nur unzulässig\ngegen die Beweiswürdigung. Sie geht auch sonst von einem\nanderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus.\nOb dieser vom Tatrichter rechtlich richtig gewürdigt\nworden ist, kann das Revisionsgericht nur dann nachprüfen,\nwenn die Revisionsbegründung mindestens ihrem Sinne nach\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Eine ausdrückliche\nallgemeine Sachbeschwerde fehlt hier. Sie kann den tatsächlichen Ausführungen der Revision auch nicht etwa ent“\nnommen werden; denn das Wesen jeder Sachrüge besteht\ndarin, geltend zu machen, das Gericht habe das Recht auf\n\n-15-\n\n- 15 -\n\nden von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendst.\nDie Sachbeschwerde muß also die Urteilsfeststellungen als\nzutreffend voraussetzen. Das tun die meisten Darlegungen\nder Revisionsbegründung gerade nicht. Immerhin finden sich\ndarin auch rechtliche Ausführungen über die Vorteilsbeihilfe, die mit der Bemerkung abschließen, es werde\n\"rechtsirrtümliche Auslegung des Begriffs der Vorteilsbeihilfe im Sinne von § 398 RAbgO sowie § 49 StGB\" gerügt.\n\nDiese Wundungen können als ausreichende Begründung im\nSinne des § 344 Abs 2 StPO angesehen werden. Sie machen die\nRevision zulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten HB wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe\nzur Zollhinterziehung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe\nzur Umsatzausgleichsteuer- und Monopolausgleichsabgabenhinterziehung und mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr\nrichtet.\n\n2.) In diesem Punkte ist die Revision jedoch unbegründet. Wie das Urteil ergibt, wußte der Angeklagte HD\nspätestens am 1.März 1952, daß er es mit Spritschmugglern\nzu tun hatte und ihnen bei ihren Geschäften durch die Überlassung eines Fahrzeugs Hilfe leistete (UA S 15,16). Damit\nist entgegen der Auffassung der Revision ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte die wesentlichen Merkmale der\nHaupttat kannte. Auch die Vorteilsabsicht und die Gewerbsmäßigkeit sind genügend dargetan. Das Landgericht hat daher\nden § 49 StGB und den § 398 RAbgO nicht verletzt.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat noch ausgeführt, die Art der rechtlichen Würdigung\n(vA S 25) und die Höhe der Strafe erwecke den Verdacht, die\nStrafkammer habe übersehen, daß sie den Gehilfenvorsatz des\nAngeklagten HP nit Sicherheit erst vom 1.3.1952 an festgestellt habe. Dieser Angriff ist nicht gerechtfertigt. Das\nLandgericht konnte zuungunsten des Angeklagten H@WP perücksichtigen, daß er sein Fahrzeug dem Mitverurteilten “ )\nam 1.3.1952 orneut überließ, obwohl er spätestens an diesem\nTage erkannte, daß er dadurch schon vorher lange Zeit den\n\nSpritschmuggel unwissentlich unterstützt hatte. So ist\ndas Urteil aufzufassen.\n\n3.) auf die Sachbeschwerde berücksichtigt der Senat\nvon Amts wegen noch folgendes.\n\na) Das Landgericht sieht dio Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr \"aus demselben Grunde\" wie bei dem Angeklagten Bug als Yirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2\nWStG an. Es kommt jedoch auf die Kenntnis des Gehilfen\ndavon :.2, daß die Merkmale der genannten Bestimmung in\nder Person des Haupttäters vorliogen (vgl oben Nr I 5).\nSie ergibt sich aber auch hier hinreichend aus dem Urteil.\nDenn der Angeklagte wußte spätestens seit dem 1.März 1952,\ndaß der Spritschmuggel gewerbsmäßig mit mindestens einem\nFahrzeuge, also in einem größeren Umfange betrieben wurde,\nder auf Liner die staatliche Wirtschaftsordnung mißachtenden Einstellung beruhte.\n\nb) Nach dem Erlaß des Urteils ist am 1.Oktober 1953\ndie neue Fassung des § 23 StGB in Kraft getreten. Diese\nGesetzesänderung ist nach § 2 Abs 2 Satz 2 StGB noch in\nder Revisionsinstanz zu beachten. Der Angeklagte HD ist\nzu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Sache muß\ndaher an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit\ndieses prüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.\n\n4.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten Holtz\nwegen Zoll- und Steuerhehlerei macht die Revisionsbegründung keinerlei Ausführungen. Insoweit fehlt es auch an\neiner allgemeinen Sachrüge. In diesem Punkte ist die unbeschränkt eingelegte Revision daher nicht nach § 344\nAbs 2 StPO gerechtfertigt worden, also unzulässig. Aus\ndiesem Grunde kann der Senat den Ausdruck \"Zoll- und\nSteusrhehlerei\" bei diesem Angeklagten nicht in \"Steuerhohlerei\" berichtigen (vgl oben Nr II 2 d).\n\n- 17 -\n\n- 17 -\nIV.\nRevision der Nebenbeteiligten Bi.\n\nAuch diese Revision läßt in ihrer Begründung jede\nsachlichrechtliche Rüge vermissen. Sie erhebt die allgemeine\nSachbeschwerde weder ausdrücklich noch ihrem Sinne nach. Sie\nenthält vielmehr zunächst eine selbständige, also auf tatsächlichem Gebiet liegende Auslegung des Vertrages vom\n11.2.1952. Das Landgericht hält für nicht bewiesen, daß er\nernst gemeint gewesen sei, und stützt sich dabei auf das\neigene Verhalten der Nebenbeteiligten im Ermittlungsverfahren. Div Revision will diese Beweiswürdigung entkräften und dartun, aus dem Verhalten der Nebenbeteiligten\nergebe sich nichts gegen die Ernstlichkeit des Vertrages.\nSolchen Ausführungen tatsächlicher art läßt sich keine\nsachlichrechtliche Beschwerde entnehmen (vgl oben Nr III l).\nDies gilt auch für die Rüge der Revision, es sei \"rechtsirrtümlich, daß das angefochtene Urteil mit keinem Wort den\nzu den Gerichtsakten überreichten Übereignungsvertrag vom\n11.2.1952 sowie die Angaben der Nebenbeteiligten und des\nAngeklagten HEWB zu diesem Vorgang\" erwähne, Diese - im\nübrigen unrichtige - Behauptung läßt nicht erkennen, wieso\ndas Landgericht gegen eine Vorschrift des sachlichen oder\ndes Verfahrensrechts verstoßen haben soll. Schließlich\nmacht die Revision zu der Bemerkung des Landgerichts, die\nNebenbeteiligte habe die Umschreibung des Kraftfahrzeugs\nauf ihren Namen nicht nachweisen können, ebenfalls nur tatsächliche Ausführungen.\n\nDer Revision fehlt also die ordnungsmäßige Begründung\nnach § 344 Abs 2 StPO. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig\nund muß ohne sachliche Nachprüfung verworfen werden.\n\nDer Oberbundesanwalt ist davon ausgegangen, das Landgericht habe zwei selbständige Handlungen des Angeklagten\nBuD angenommen. Er hat beantragt, die Urteilsformel in\ndiesem Sinne richtigzustellen und die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen. Im übrigen entspricht die Entscheidung\nseinem Antrage.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-698-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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