{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"5 StR 270/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚109\nr -\nFür das Nachschlagewerk! 2 2 94 06 I\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: oOWG § 19\n\nRechtssatzs Auch im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts\nmuß der Eigentümer für die Folgen der Tat\nseines Vertreters insoweit mit seinem Eigentum haften, als dessen Einziehung in Betracht kommt.\n\nAktenzeichen; 5 StR 270/53\nUrt. d. BGH vom 6.April 1954 LG Berlin\n\n5 StR 270/53\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den Bauingenieur Günter 5 o h > aus Dei.\ndort geboren am MB. aD,\n2.) den Handelsagenten Heinrich ao aus BEE,\ndort geboren an ®@\n3.) den Kaufmenn Richard D =: aus\ngeboren am iD. GEREENED in Wö\n5.) den kaufnänni SCUEE enrellten sa.\ndort geboren N — BD,\n6.) den Kaufmann ee — eus BED,\ndort geboren am @.\nwegen Wirtschaftsstraftat\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshrfs in der\nSitzung von 6.April 1954, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 9 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Landesfinanzamts Berlin\nals Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts\nin Berlin vom 15.Mai 1952 samt den Feststellungen\n\n- 2 -\n\naufgehoben, soweit von einer Einziehung\nvon 3 978 kg und von 5537 kg ABC-3-Schnellstahl\nabgesehen worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Nebenklägers - an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe:\n\nDie Firma SW, eine Werkzeugmaschinenfabrik in\nDOEED-So@iB, besas ein Schnellstahllager von 3 978 kg\nABC-3-Stehl. Ihre Hluptgläubigerin, die Landesbank und\nGirozentrale Schleswig-Holstein, hatte diesen Stahl gepfändet. \"Nachden zum 15.Dezember 1951 bereits die öffentliche Versteigerung des Schnellstahllagerse anberaumt war,\nerwirkte der Angek!agste SciiB als Prokurist der Firma\nSW zur Erzielung eines höheren Erlöses die Einwilligung\nder Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein in\neinen freihändigen Verkauf des ihr nunmehr zur Sicherung\nübereigneten Schnellstahllagers mit der Abrede, ihr als\nGläubigerin den erzielten Erlös unverkürzt abzuführen\",\nUnter Mitwirkung der Angeklagten Dep, zuiin: SID\nund Sch@B verkaufte Sci den Stahl ohne Genehmigung der zuständigen Behörden an eine Firma im sowjetisch\nbesetzten Gebiet. Er erhielt für eine Menge von 2 495 kg\nStahl einen Kaufpreisbetrag von 17 400.- DM-West. Die\nbereits bezahlte Ware wurde zum Zwecke des Transportes\nin den Ostsektor auf einen Lastkraftwagen geladen. Die\nrestliche, bei der Firma Sg verbliebene Ware (1 483 kg)\nsollte vereinbarungsgemäß am folgenden Tage abgeholt und\nbezahlt werden. Die auf dem Lastkraftwagen befindliche\nund die noch lagernde Ware wurde von dem Zellfahndungsdienst beschlagnahmt. Den Kaufpreis von 17 400.- DM-West\nhat das Landgericht eingezogen.\n\nDer Angeklagte UND war \"werkvertreter\" der\nPirma Wege Ss: 1CHEEEEERED-GndH. Er verkaufte einen\ndieser Firma gehörenden Posten von rund 5 t Werkzeugstahl\"\nder Gütegruppe ABC 3 an eine im Ostsektor Berlins gelegene\nFirma, und zwar ebenfails ohne Genehmigung. Der größte Teil\nder Ware wurde in wehreren Transporten nach dem Ostsektor\ngebracht. Nur 537 kg Stehl der verkauften Menge konnten\n\n-4 -\n\nvom Zollfahndungsdienst sichergestellt werden.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten SED ist\nals Ordnungswidrigkeitv eingestellt worden. Die übrigen\ngenannten Angeklagten sind wegen Wirtschaftsstraftaten\nzu Strafen verurteilt worden.\n\nZur Frage der Einziehung des erwähnten Stahls enthält das Urteil folgende Ausführungen:\n\n\"Dje Einziehung der im Tall VI sichergestellten\nILkw-Ladung von 2 495 kg ABC-3-Schnellstahl, der\nbei der Firma Sg sichergestellten weiteren\n\n1 483 kg ABC-3-Schnellstahl und der im Fall IV\nbei der Firma U sichergestellten vier\nStangen = 537 kg ABC-3-Schnellstahl hatte dagegen gemäß Artikel 5 Abs 2 (b) der Verordnung\nNr 503 in Vbdg. mit § 40 WStG entgegen dem Antrage der Staatsanwaltschaft zu unterbleiben,\nweil diese Stahlposte. keinem der zuwiderhandelnden Angeklagten, sondern die beiden\nersten der Landesbank und Girozentrale\nSchleswig-Holstein, der letzte der Firma\nSilCEEEEED-CncH in ROEE- RE\ngehören, und die Hauptverhandlung nicht ergeben\nhat, daß diese Eigentümer die jeweiligen Zuwiderhandlungen kannten oder kennen mußten\n\n-der v:'n ihnen einen Vorteil gehabt haben,\ndessen Zusammenhang mit den jeweiligen Zuwiderhandlungen ihnen erkennbar war\".\n\nGegen dieses Urteil hat das Landesfinanzamt Berlin\nals Nebenkläger Revisi:n eingelegt und sachlichrechtliche\nBeanstandungen erh:.ben. Das Rechtsmittel ist auf die Nichteinziehung des Schneilstahls (3 973 kg und 537 kg) beschränkt worden Es greift durch.\n\nErsichtlich ist die Strafkamwer davon ausgegangen,\ndaß ihr eine Ermessensfreiheit in Bezug auf die Frage der\n\n-5-\n\n-5_-\n\nEinziehung in beiden Fällen nicht zustände (\"hatte zu\nunterbleiben\"), eine Einziehung vielmehr schon deshalb\nentfallen müsse, weil die in Betracht kommenden Waren im\nEigentum eines unbefangenen Dritten ständen. Diese Auffassung des Landgerichts kann in beiden Fällen von Rechtsirrtum beeinflußt sein.\n\n1.) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte UNE 215 \"Werkvertreter\" der Firma Sil>\ngehandelt, während der Angeklagte Sciiib den Verkauf\ndes Stahls zwar nicht als ständiger Vertreter der Landesbank vornahm, jedoch insoweit die besondere \"Einwilligung\"\nder Sicherungseigentümerin hatte. Dem bisher festgestellten Sachverhalt ist mithin zu entnehmen, daß die an den\njeweiligen Zuwiderhandlungen beteiligten Angeklagten\nVOEEEEEED una SCEEEED von den einziehungsbeteiligten\nFirmen damit beauftragt und dazu bevollmächtigt waren,\nderen Eigentum zu verkaufen und die damit zusammenhängenden Geschäfte und Obliegenheiten gegenüber Privaten\nund Behörden wahrzunehmen. Sie waren daher deren Vertreter\nim Sinne der §§ 164 ff BGB.\n\nFür den Bereich des Steuerstrafrechts hat der Bundesgerichtshof nun bereits entschieden, daß \"das Vertretungsverhältnis zwischen dem Eigentüner als Vertretenem und\nseinem an der Steuerstraftat. beteiligten Vertreter die\nBedeutung eines Umstandes gewinnt, der es rechtfertigt,\nden Eigentümer für die Folgen der Tat seines Vertreters\ninsoweit mit seinem Eigentum haften zu lassen, als dessen\nEinziehung in Betracht kommt\" (vgl BGHSt 2,323). Er ist\nbei dieser Auffassung von kriminalpolitischen Gesichtspunkten sowie davon ausgegangen, daB es den Grundsätzen\nger Billigkeit entspricht, wenn den chne eigenes Verschulden handelnden Eigentümer die Folge der Einziehung seines\nEigentums wegen des strafrechtlichen Verschuldens seines\nVertreters trifft.\n\nEs bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auch im\nBereich des Wirtschaftsstrafrechts, mindestens soweit es\n\n6 -\n\nsich um Verstöße devisenrechtlicher Art handelt, anzuwenden. Gerade die Berliner Devisenverordnung vom 15.Juli 1950\nbegrindet eine sehr weitgehende strafrechtliche Haftung\nfür das Verhalten Dritter. \"Personenvereinigungen beliebiger Rechtsf-rm\" müssen sich die strafbaren Handlungen\n‘zurechnen lassen, die Vorstandsmitglieder, Gesellschafter\n\n\"oder Angestellte in Ausführung der ihnen zustehenden Ver-\n\nrichtungen begehen. Sie können sogar deswegen bestraft\nwerden (vgl BGHSt 5,28 = NJW 1953,1838 = IR 1954,65).\n\nDann aber ist bei sinnentsprech.nder Auslegung des Gesetzes\nkein Grund dafür ersichtlich, daß nicht auch für den Fall\nder Einziehung den Eigentümern die Kenntnis ihrer Vertreter als eigene Kenntnis von den Zuwiderhandlungen zuzurechnen ist.\n\nDiesen rechtlichen Umstand hat die Strafkamer ersichtlich verkannt. Schon deshalb mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit von einer Einziehung der beschlagnahmten Stahlmengen abgesehen worden\nist.\n\n2.) Die Urteilsfeststellungen über die von der Landesbank dem Angeklagten Sci erteilte. Verkaufsvollmacht\nsind überaus knapp und gestatten keine abschließende Beurteilung des Vertretungsverhältnisses nach Umfang und Inhalt. Es besteht daher die Möglichkeit, daß Sci\nunter Überschreitung seiner Vollmacht gehandelt hatte.\nSollte’ sich dies in der neuen Hauptverhandlung heraus-\n\nstellen, so wird das Landgericht folgende Gesichtapunkte\nzu beachten haben:\n\na) Zunächst eind dann die tatsächlichen Grundlagen des\nzwischen der ‚Firma. SEEB> und der Landesbank geschlossenen\nSicherungsübereignungsvertrages eingehender als bisher\ndarzulegen, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nach-\n\"prüfung der Wirksamkeit des Vertrages zu ermöglichen.\n\nHiervon abgesehen wird der Tatrichter davon auezugehen haben, daß das Sicherungseigentum kein Eigentum\n\n-1-\n\n-T-\n\nminderen Rechts ist; ihm wohnt vielmehr die gleiche dingliche Kraft inne wie jedem anderen Eigentum (vgl RGZ 124,78).\nDiese Grundsätze haben - wie der Bundesgerichtshef bereits\nentschieden hat - auch auf das Einziehungsverfahren Anwendung zu finden (vgl BGHSt 2,311). Die Frage einer etwsigen\nEinziehung beurteilt sich daher nicht nach § 23 OWG\n\n- $ A4 WStG a.F. -, sondern nach § 19 0WG - § 40 WStG 8.7.\n\nb) Dies muß jedoch nicht hindern, daß auch gemäß\n8 19 0WG (§ 40 WStG a.F.) unter bestimmten Vorraussetzungen\ndie Möglichkeit einer Einziehung besteht, sofern nur der\nunschuldige Eigentümer keinen Schaden erleidet. Ein Schaden\nwird aber im allgemeinen dann nicht eintreten, wenn der\nSicherungseigentüner auf sein Eigentumsrecht verzichtet\noder wenn sich der Staat zur Befriedigung der dem Siche-\n\"rungseigentum zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers\nverpflichtet. (Für den Bereich des Wirtschaftsstrafreehts\nvgl insoweit BGH in 4 StR 261/53 vom 22.10.1953; für das\nSteuerstrafrecht: BGHSt 2,314.) Das Landgericht wird git«\nhin in der neuen Hauptverhandlung auf Erklärungen dieser\nArt hinwirken müssen und zwar dann, wenn es nach seines\npflichtgemäßen Ermessen von der Einziehung Gebrauch sachen\n\nwill und dies die einzige Möglichkeit für eine Einziehung\nist.\n\n3.) .ie bereits erwähnt, hindern die vorstehenden\nAusführungen den Tatrichter nicht, nach seinem freien Erpe\nmessen von der Einziehung abzusehen (nur muß es sich\n- im Unterschied zum angefochtenen Urteil - um eine wirk«\nliche Ermessensentscheidung handeln). In den Kreis seiner\nErmessenserwägungen wird das Landgericht auch den Umstand\neinzubeziehen haben, daß im Falle VI (ScEEEB-Landespank)\nfür eine Menge von 2 495 kg Stahl bereits der Gegenwert,\nnämlich 17 400.- DM, in barem Gelde eingezogen worden ist,\nIn diesem Umfange sind die Interessen des Staates an sich\nbereits befriedigt. Es müssen daher schon ganz besondere\nUmstände, für die dem angefochtenen Urteil nichts entnonnen\nwerden kann, vorliegen, wenn darüber hinaus auch noch eine\n\n8.\n\nEinziehung der dem eingezoguenen Geldbetrag entsprechenden\nStahlmenge angeordnet werden soll.\n\n4.) Vorsorglich sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß der gerichtlichen Entscheidung im Falle VI\nkeine verfahrensrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Durch die Einstellung als Ordnungswidrigkeit ist\nzwar das Verfahren gegen den ıngeklagten Sc zunächst der endgültigen Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte entzogen worden. Die Urteilsfeststellungen ergeben aber deutlich, daß dieser Angeklagte unter\nkeinen Umständen Eigentümer des beschlagnahmten Stahles\nist. Da weiterhin die Frage der Einziehung nicht nur mit\ndem Strafverfahren gegen den Angeklagten Scmmerfeld, sondern auch mit dem Verfahren gegen die anderen Angeklagten\nzusammenhängt, bleibt insoweit das Landgericht damit befaßt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-270-53","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-270-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.438712+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-06/5-str-270-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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