{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-04-06_5_StR_10_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-04-06","aktenzeichen":"5 StR 10/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 10/54 2294 054\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Kar) M EEE zus De,\ndort geboren am Bi. ED W.,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6.April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Uxrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 6.0ktober 1953, soweit\nes den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der kevision, an\ndas Schöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen\nfreigesprochen worden.\n\nSeine Revisi.n hat Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden brauchen nur insoweit be=\nhandelt zu werden, als sie sich nicht mit der Sachrüge\ndecken.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\n\"ab November 1950 in steigender Zahl Fahrschüler auszubilden hatte, so daß er monatlich 150 bis 300 DM hinzuverdiente\". Die Revision vermißt eine Angabe im Urteil,\nworauf diese Feststellungen beruhen, und bezeichnet daher\ndie §§ 244 Abs 2, 267 Abs 1 StPO als verletzt.\n\nZur “rdnungsmäßigen Begründung der Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht gehört, wie sich aus\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO ergibt, die Mitteilung der Beweismittel, die das Gericht nach der Auffassung des Beschwerde»\nführers hätte benutzen müssen (vgl BGHSt 2,168). Daran\nfehlt es. Die Aufklärungsrüge ist daher wegen ungenügender\nBegründung unzulässig.\n\nNach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO sollen die Beweistatsachen im Urteil angegeben werden. Auf eine Verletzung\ndieser Ordnungsvorschrift kann die Revision nicht gestützt\nwerden.\n\nII.\nDie Sachrüge ist jedoch begründet.\n\n\"Als Erzeuger\" eines am 28.6.1941 geborenen unehelichen Kindes hat der Angeklagte nach einem Urteil von\n23.3.1942 monatlich 39 PM Unterhalt zu zahlen. Durch ein\nebenfalls rechtskräftiges Urteil vom 12.9.1952 ist die\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nUnterhaltsrente auf monatlich 48 DM (West) erhöht worden.\nDer Angeklagte hat jedoch seit der Währungsreform nichts\ngezahlt. Das Landgericht erörtert seine Einkommensverhältnisse und k:mnt zu dem Ergebnis, er habe sich seit\n\n1948 seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich\nentzogen; denn er habe ohne Gefährdung seines notwendigen\nUnterhalts bis zum Jahre 1950 monatlich mindestens 25-30 IM\nund seit dem Jahre 1951 die volle Unterhaltsrente zahlen\nkönnen.\n\nDas Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\n1.) Es stellt die Vaterschaft des Angeklagten nicht\nselbständig fest, sondern geht ohne weiteres von dem\nrechtskräftigen Unterhaltsurteil aus und übernimunt dessen\nGrundlage ungeprüft. Die Strafkamner hat verkannt, daß\nsie nicht an die rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden ist, sondern selbst\nüber das Bestehen der Unterhaltspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafverfahrens zu entscheiden hat\n(vgl BGH NIW 1954,81).\n\n2.) Zur inneren Tatseite sagt das Landgericht nur,\ndem Angeklagten sei bekannt gewesen, daß er trötz Bestreitens der Vaterschaft zur Unterhaltszahlung verpflichtet blieb, solange es ihm nicht gelang, die Rechtskraft\nder Urteile zu beseitigen (UA S 7). Der Vorsatz des Täters mıß sich jedoch - mindestens in bedingter Forn -\nauf die gesetzliche Unterhaltspflicht selbst, alsc darauf\nbeziehen, Erzeuger des unehelichen Kindes zu sein.\n\n3.) Wie der Revision zuzugeben ist, ergeben die\nFeststellungen des Landgerichts kein klares Bild über\ndie Zahlungsfähigkeit des Angeklagten seit 1948. Sie sind\nlückenhaft und zum Teil widerspruchsvoll.\n\na) Die Strafkammer nimmt eine vorsätzliche Verletzung\nder Unterhaltspflicht seit dem Jahre 1948 an. Sie sagt aber\n\n-4-\n\nu...\n\n- 4 -\n\nnichts über des Einkommen des .ngekiugten in dissem Jahre.\nDie Einnakmen wurden vielmehr erst vom Jahre 1949 an erörtert.\n\nb) Der verheiratete Angeklagte bezog von Oktober 1949\nbis zum 15 11.1950 monatlich 75 DM S.zialunterstützung und\n40 DM Mıetbeihilfe, zusammen 1195 Dü. Daneben verdiente er\ndurch die Vermittlung von Fahrschülern an Fahrlehrer oder\ndurch eigeue Fahrunterrichtstätigkeit monatlich 50 DM. Er\nhatte ferner seit dem 1.Mai 1949 einen Ladenraum untervermietet, und zwar anfangs für monatlich 225 DM, ab\n1.8.1949 für monatlich 150 DM. Ssine Fordervng gegen den\nUntermieter hatte er zur Deckung von Mietzinsrückständen\nden Hauseigentümern abgetreten, an die der Yatermieter\nunmittelbar zahlte.\n\nDer Angeklagte hatte eine 372 -Zimmer-Wchnung für\n97 DM und eine Garage für etwa 30 DM monaslich gemietet;\nseine Mietzinsverpflichtung für den Ledenraun, den er unterverwietet hatte, betrug 80 DM monatlich (UA S 3). Wenn\ndiese 80 DM für den Inadenraum, wie es den Anschein hat,\nnicht in den 97 DM für die Wohnung enthalten waren, ist\ndie Berechnung der Revision richtig, daß der Angeklagte\nmonatlich insgesamt 207 DM Mietzins aufzubringen hatte.\nDer Ladenraum trug ihm vom 1.8.1949 bis 30.April 1952\nmonatlich 150 DM ein, Es trifft also nicht zu, daß der\nAngeklagte, wie das Landgericht meint, infolge der Untervermietung \"überhaupt keinen Mietzins zu entrichten\"\nbrauchte (UA S 7).\n\nVon älesem irrigen Ausgangspunkt aus nimmt die Strafkammer an, daß der Angeklagte \"uindestens die 40 DM, die\nihm das Sozialamt als Mietbeihilfe zugedacht hatte, zuzüglich bezog\". Sie zählt diese 40 DM und den Nebenverdienst\nvon 50 DM zı dem Betrage von 115 DM hinzu und kommt so zu\neiner monatlichen Einnahme von 205 DM, die un 90 DM \"über\ndem als Mirimum anzusehenden Unterstützungstetrag\" liege.\nLabei übersieht sis, daß die 40 Dü Mietbeihilfe schon in\n\n-5.-\n\n-5-\n\nden 115 DM enthalten sind, bei der von ihr durchgeführten\nBerechnung also doppelt berücksichtigt werden. Auch dies\nbemängelt die Revision mit Recht.\n\nDie Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den\nLadenraum erst vom 1.Mai 1950 an vermietet, habe also bis\nApril 1950 keine Einnahmen daraus gehabt, widerspricht\njedoch der Feststellung des Landgerichts, das als Beginn\ndes Untermietverhältnisses den 1.Mai 1949 angibt. Hieran\nist das Revisi:nsgericht gebunden.\n\nc) Vom 16.11.1950 an wurde die Sozialunterstützung\nauf monatlich 64 DM herabgesetzt. \"Andererseits hatte er\njedoch durch die Untervermietung zweier Zimmer 62 DM hinzuverdient und eine weitere Einnahmequelle dadurch, daß\ner ab November 1950 in steigender Zahl Fahrschüler auszubilden hatte, so daß er monatlich etwa 150 bis 300 DM\nhinzuverdiente\" (UA S 7a). Diese Fassung läßt unklar, ob\ndie monatliche Einnahme aus der Untervermietung der beiden\nZimmer in Höhe von 62 DM in dem Betrage von 150 bis 300 DM\nenthalten ist oder nicht.\n\nDie Revisiwn meint, die Annahme eines regelmäßigen\nVerdienstes aus den Betrieb der Fahrschule stehe im Widerspruch zu der Feststellung, daß \"die Fahrschule ab 26.7.1950\nruhte, vom 25.1.1951 abgemeldet wurde und der Angeklagte\naus der Vermittlung von Fahrschülern durchschnittlich monatiich 50 DM verdient hatte\". Die Feststellungen des Urteils über das Ruhen und die Abmeldung (UA S 2) beziehen\nsich jedoch auf das Gewerbe \"\\uto-Licht-Anlagen, Werkstatt\nund Fahrschule\", An derselben Stelle heißt es weiter, daß\nder Angeklagte im August 1950 wieder die Genehmigung erhielt, seinen Beruf als Fahrlehrer auszuüben, und vorher\ndurch Vermittlung von Fahrschülern durchschnittlich mindestens 50 DM im Monat verdient hatte. Der gerügte Widerspruch besteht daher nicht.\n\nDie übrigen Widersprüche und Unklarheiten nötigen\nJedoch, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.\n\n-6-\n\n-6 -\n\nDer Senat verweist die Sache nach § 354 Abs 3 StPO an das\nSchöffengericht zurück. Die Staatsanwaltschaft hatte ersichtlich nur deshalb Anklage beim Landgericht erhoben,\nweil dem Angeklagten auch ein Verbrechen des Meineides\nvorgeworfen wurde (vgl § 74 Abs 1 Satz 2 in Verbindung\nmit § 24 Abs 1 Nr 3 GVG). Dieser Grund ist inzwischen\nweggefallen; denn von der ‚nschuldigung des Meineides\n\nist der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schnidt Siener\nSchnitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-10-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-06/5-str-10-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:21.391660+00:00"}}