{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-30_5_StR_51_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-30","aktenzeichen":"5 StR 51/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 U6/ To)\n5 StR 51/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Bernhard P END au: peu,\ndort geboren an D. ED m,\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 5.November 1953, wie\nfolgt, geändert:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einen\nKinde zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten\nverurteilt. Das Verfahren wegen eines weiteren Falles\nder Unzucht mit einem Kinde wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der\nKosten der Revision werden dem Angeklagten auferlegt,\n\nsoweit er verurteilt worden ist. Im übrigen trägt\nsie die Landeskasse.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nysvır\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte berührte am 20.Juli 1953 vor einer\nSchaubude ein 8-10jähriges Määchen eine Zeitlang mit dem\nHandrücken über dem Kleid am Gesäß. Kurz darauf schob er\nseine Hand unter den Rock eines anderen gleichaltrigen\nMädchens, das sich über eine Brüstung gebeugt hatte, und\niieß sie längere Zeit mit der Innenfläche auf dem Gesäß\ndes Kindes liegen. Das Lanägericht hat ihn in beiden Fällen\nwegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nzu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt und aus diesen\nbeiden Stıafen eine Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis\ngebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\nSoweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts rügt,\ngibt sie nicht die Tatsachen an, die einen Verfahrensverstoß begründen sollen. Die Verfahrensbeschwerde entspricht daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO und ist unzulässig.\n\nDie Sachbeschwerde ist begründet, soweit der Angeklagte in dem ersten Falle verurteilt worden ist.\n\nDas Landgericht stellt in beiden Fällen eine wollüstige\nAbsicht des Angeklagten fest und ist der Auffassung, es\nhandele sich \"um Berührungen von einer gewissen äußeren Erheblichkeit, die nicht als impulsive handgreifliche Zudringlichkeiten angesprochen werden können\". Sie seien\n\"weder kurz, noch in ihrer Art unbedeutend\" und verletzten\naas allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht.\n\nGegan diese Würdigung bestehen im zweiten Falle, in\ndem der Angeklagte unter den Rock griff, keine rechtlichen\nBedenken.\n\nIm ersten Falle ging seine Handlung jedoch trotz ihrer\nDauer und trotz der wollüstigen Absicht nicht über eine\nungehörige handgreifliche Zudringlichkeit hinaus. Sie ver-\n\n-4-\n\nletzte das allgemeine geschlechtliche Scham- und Sittlichkeitsgefühl nicht in einem solchen Maße, daß eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorläge.\nDiese Beurteilung kann das Revisionsgericht selbständig\nvornehmen. Sie ist nicht dem Tatrichter vorbehalten. Denn\nsie betrifft nicht die Feststellung der äußeren und\niärieren Vorgänge und deren tatsächliche Würdigung, sondern\nıhre Unterordnung unter den rechtlichen Begriff der objektiv unzüchtigen Handlung. Es handelt sich um eine rechtliche Würdigung.\n\nIm ersten Falle liegt also nach dem im Urteil abschließend festgestellten Sachverhalt nur eine tätliche\nBeleidigung nach § 1§ 5 StGB vor. Der nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Ob und wann der gesetzliche\nVertreter des Kindes von dem Vorgang Kenntnis erhalten\nhat, ist nicht bekannt; es läßt sich daher nicht ausschließen, daß die dreimonatige Antragsfrist noch nicht\nverstrichen ist (vgl §§ 61, 65 Abs 2 StGB). Aus diesem\nGrunde ist der Angeklagte nicht freizusprechen, sondern\ndas Verfahren einzustellen.\n\nIn dem zweiten Falle bleibt es bei der Verurteilung\ndes Angeklagten zur gesetzlichen Mindeststrafe von sechs\nMonaten Gefängnis. Eine Aussetzung dieser Strafe zur Bewäbrung kommt nicht in Betracht; denn der Angeklagte ist\nschon am 10.9.1949 zu sieben Monaten Gefängnis, also\nwährend der letzten 5 Jahre vor seiner jetzt abgeurteilten\nDat vom 20.7.1953 zu mehr als sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden (vgl § 23 Abs 3 Nr 3 StGB).\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision im\nvollen Umfange zu verwerfen.\n\n«\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-30/5-str-51-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-30/5-str-51-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.668816+00:00"}}