{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-30_5_StR_47_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-30","aktenzeichen":"5 StR 47/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR nu\n\n2294 068\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Schlosser Boleslaw W EEEENEEEEED\naus dem DP-Lager Sc,\n\ngeboren am Di. min ED in EEE,\n2, den Kraftfahrer Kasimierz J EB\naus dem DP-Lager Sci,\ngeboren andDeENEE> ED in Pe To,\n3, den berufslosen Henryk P ED\naus dem DP-Lager Sci,\ngeboren an BD. EEE GEB in zu Bezirk Tg,\n\nwegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit tödlichem Ausgang\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.März 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Stade vom 1.0ktober 1953 werden\n\nverworfen. Die seit dem 1.0ktober 1953 erlittene n\nUntersuchungshaft wird auf die Strafen angerechnet. |\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründer\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Raufhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nmit tödlichem Ausgang verurteilt und sie im übrigen freigesprochen. Es hat gegen den Angeklagten WEB eine\nStrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, gegen\ndie beiden anderen Angeklagten je zwei Jahre Gefängnis\n‚verhängt und allen Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nSoweit sie eine Verletzung formellen Rechts geltend\nmachen, geben sie nicht die Tatsachen an, aus denen sich\nein gesetzwidriges Verfahren des Schwurgerichts ergeben\nsoll. Die Verfahrensrüge ist daher nach § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO unzulässig.\n\nAuch die sachlichrechtliche Beschwerde ist unbegründet,\n\n1.) Das Schwurgericht hat mit Recht angenommen, daß\ndie Angeklagten durch ihr Verschulden in die Schlägerei\nhineingezogen worden sind, wie der Tatbestand des Raufhandels es nach § 227 Abs 1 StGB voraussetzt. Es stellt\nhierzu folgendes fest;\n\nDie Angeklagten gingen, mit' Knüppeln und einem Beil\nbewaffnet, ihren angriffslustigen Gegnern, den 2\nkampfbereit entgegen. Sie wollten sich nicht verteidigen,\nsondern die günstige Gelegenheit einer willkommenen tätlichen Auseinandersetzung wahrnehmen. Zu diesem Zweck\nwollten sie die Gegner reizen und abwarten, \"was die G>\nwohl anstellen würden. Sollten die GB sich auf Grund\nder Provokationen dazu hinreißen lassen, zuerst loszuschlagen, so wollten die Angeklagten mit ihren derben\nStöcken einmal ordentlich unter den CGWWB aufräumen und\ndazwischenschlagen, dies aber keineswegs nur in der Abwehr 'gegenwärtiger Angriffe\". (UA S .16, 26). Die Ereignisse\nverliefen’ nach diesem Plan der Angeklagten. In der recht-\n\n5.\n\n- 3.\n\nlichen Würdigung wird das Verschulden der Angeklagten\ndarin gefunden, daß sie den GW entgegengingen, diese\nsogleich durch Beschimpfungen reizten und dadurch den Angriff hervorriefen (UA S 30).\n\nDiese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum,\n\na) Die Revision macht zum größten Teil nur tatsächliche Ausführungen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese ist nicht, wie die Revision meint, widerspruchsvoll und verstößt weder gegen die Denkgesetze noch\ngegen zwingende Erfahrungssätze. Das Schwurgericht folgert\ndie innere Einstellung der Angeklagten aus ihrem äußeren\nVerhalten. Seine Schlüsse sind möglich und daher rechtlich nicht angreifbar. Es ist unerheblich, ob auch andere\nSchlußfolgerungen zulässig und mit der Lebenserfahrung\nvereinbar wären, wie die Revision darlegen will.\n\n. Eg trifft allerdings zu, daß der Vorwurf des Angeklagten ID an Josef CB er solle sich als älterer\nMann schämen, Krach zu machen und Steine gegen die Baracke\nzu werfen, berechtigt und noch keine Beschimpfung war.\nIndem das Schwurgericht diese Bemerkung erwähnt; will es\naber nicht den Beginn der. Schimpferei, sondern des vorangegangenen Wortgeplänkels schildern (UA 3 11). Seine Feststellungen bedeuten, daß aus dem erwähnten Vorhalt des '\nAngeklagten JB ein Wortwechsel entstand, der \"sogleich\nin eine Schimpferei ausartete\", An dieser beteiligten die\nAngeklagten sich, um dadurch nach ihrem Plan äle Ob\n-zum Angriff zu reizen. Das gelang ‘ihnen auch. Den Inhalt\nder gegenseitigen Beschimpfungen im einzelnen brauchte\ndas Schwurgericht im Urteil.nicht mitzuteilen.\n\nb) Auch die sonstige rechtliche Nachprüfung ergibt\nkeinen Rechtsirrtum des Schwurgerichts bei der Anwendung\ndes § 227 Abs 1 StGB. Dieser setzt voraus, daß das schuldhafte Verhalten der Täter mindestens mitureächlich für\nihre Verwicklung in die Schlägerei war (vgl RG HRR 1933,\n441; RGSt 65, 3540/3417). Das war auch der Fall, wie aus\n\n-4-\n\n-4-\n\ndem Urteil hervorgeht. Allerdings wollten die Gaceks den\nAngeklagten \"eine Abreibung zukommen lassen\" und suchten\nStreit mit ihnen (UA S 20,30); Josef GEW trug auch ein\nnicht näher festgestelltes Schlagwerkzeug bei sich. Die\nAngeklagten gingen ihnen aber nicht nur entgegen, sondern\nreizten sie durch Beschimpfungen und riefen dadurch den Angriff bewußt hervor (UA S 30). Aus diesen Feststellungen\nergibt sich, daß ihr herausforderndes Verhalten die\nSchlägerei mitverursacht hat.\n\n2.) Nach den gegenseitigen Beschimpfungen wurde Josef\nGEW als erster tätlich, indem er mit einem Gegenstand\nauf den Angeklagten JB einhieb. Dadurch kam es zur\nSchlägerei. Der Angeklagte WED kan se zu Hilfe\nund schmetterte den Josef GB mit dem Beil zu Boden. Als\nder mit einem Knüppel bewaffnete Seitz, der Schwiegersohn\nJosef GEB, auf den Angeklagten Janda eindringen wollte,\nwurde er von dem Angeklagten PB niedergeschlagen. Das\nSchwurgericht hat den Angeklagten daher den Rechtfertigungsgrund der Notwehr zugebilligt und sie von der Anklage der\ngefährlichen Körperverletzung gegenüber Josef G@WEP und\nSeitz freigesprochen.\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten jedoch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB)\ngegenüber Michael GP verurteilt, der nach der Schlägerei\nmit einer schweren Schädelverletzung am Boden lag und an\nihren Folgen starb. Es ist überzeugt, daß irgendeiner der\närei Angeklagten diese Verletzungen durch Schläge mit einem\nKnüppel hervorgerufen hat, und rechnet sie mit rechtlich\neinwanäfreier Begründung allen drei Angeklagten als Mittätern zu (UA S 32). Auch den Todeserfolg legt es ihnen als\nvorhersehbar und von ihnen fahrlässig herbeigeführt (§§ 226,\n56 StGB) mit Ausführungen zur last, die keinen Rechtsirrtum\nenthalten.\n\na) Wie der Revision zuzugeben ist, ist das Urteil jedoch im folgenden Punkte widerspruchsvoll. Es verneint eine\n\n-5.\n\n-5.\n\nNotwekr der Angeklagten gegenliber Michael CP, weil\ndieser \"keinen der Angeklagten angegriffen\" habe (UA S 32).\nAndererseits ist \"ungeklärt geblieben, wie Michael sich\nverhalten hat und wie es dazu gekommen ist, daß er niedergeschlagen wurde\" (UA S 30,31). Beides 1äßt sich miteinander nicht vereinen. Wenn das Verhalten Michael Ge»\nnicht aufgeklärt werden konnte, mußte zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er, obwohl unbewaffnet, auf der Seite seines Bruders tätig in den Kampf ein-\n- gegriffen und seine schweren Verletzungen auf diese Weise\nerhalten hat.\n\nb) Der Widerspruch berührt jedoch nicht den Bestand\ndes Urtoils; denn der Rochtfertigungsgrund der Notwehr\nkommt den Angeklagten in keinem Falle zugute. Wer bewußt\neine Tätlichkeit seines Gegners hervorruft, um diesen\nbei ihrer Abwehr zu mißhandeln, täuscht den Verteidigungswilien.nur vor. In Wirklichkeit will er den Gegner in\ngeschickt versteckter Weise angreifen, handelt daher nicht\nin Notwehr (vgl RG HRR 1940,1143). So lag es nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts bei den Angeklagten.\n\nSie hätten daher auch wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gegenüber Josef GW una sD\nverurteilt werden müssen, ebenso wie diese beiden Zeugen\n- auf. Grund des festgestellten Sachverhalts des Raufhandels\nnach § 227 Abs 1 StGB schuldig erscheinen und mit einer\nAnklage wegen dieses Vergehens zu rechnen haben dürften.\nDie Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß ste\nnur wegen der tödlich verlaufenen Mißhandlung Michael\nCE in Tateinheit mit Raufhandel bestraft worden sind.\nDiese Verurteilung ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nc) Die ausführlichen Strafzumessungsgründe halten\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Die Angriffe der Revision richten sich überwiegend nur unzulässig gegen das\nta,richterliche Ermessen als solches. Die Behauptung,\naas Schwurgericht habe einzelne, sich aus dem fostgestell-\n\n-6-\n\n-6 FUN\n\nten Sachverhalt ergebende Gesichtspunkte außer acht gelassen, kann nicht darauf gestützt werden, daß diese\nMilderungsgründe in den Strafzumessungserwägungen nicht\nausdrücklich erwähnt werden; denn nur die für die Strafhöhe \"bestimmenden\" Umstände müssen nach § 267 Abs 3\n\nSatz 1 StPO im Urteil angeführt werden. Eine erschöpfende\nErörterung aller Einzelheiten, die für die Strafzumessung\nvon Bedeutung sind, ist nicht vorgeschrieben und in der\nRegel gar nicht möglich. Schließlich war das Schwurgericht\nentgogen der Auffassung der Revision rechtlich nicht gehindert, zu Ungunsten des Angeklagten PD zu berücksichtigen, daß er sich etwa zwei Stunden vor der Schlägerei\naus nichtigem Anlaß in eine gegenseitige Schimpferei mit\nMichael G@EB eingelassen und dadurch \"mit die Ursache\n\nfür den späteren Konflikt gelegt\" hatte.\n\n4.) Es erscheint dem Senat angezeigt, den Angeklagten\ndie Untersuchungshaft, die sie seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlitten haben, auf die Strafen voll anzurechnen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-30/5-str-47-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-30/5-str-47-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.646732+00:00"}}