{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-26_5_StR_65_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"5 StR 65/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 65/54 2293 054 70\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Walter K EEEEED zus ED,\ndort geboren an B.D\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesricohter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 9.November 1955 wird die\nSache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist. Weiterhin\nist über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts rügt. In der Hauptsache ist das Rechtsmittel\nunbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht entsprechend der Vor-\n\n‚ schrift des § 344 Abs II Satz 2 StPO erhoben worden. Der\nV:rtrag des Beschwerdeführers zur Sachrüge wendet sich\nüberwiegend gegen die Feststellungen als solche oder geht\nan diesen vorbei. Insbesondere Üübersieht die Revision,\ndaß im Urteil ausdrücklich der Wertunterschied zwischen\nder Rastforderung der Darliehnsgeberin und dem Wert des\nWagens hervorgehoben wird (UA S 4).\n\nDie Sache mußte jedoch zur Prüfung der Frage zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung zu bewilligen sei. Das angefochtene Urteil ist\nam .9.November 1953, also nach Inkrafttreten des Dritten\nStrafrechtsänderungsgesetzes erlassen. Es enthält keine\nAusführungen darüber, warum dem Angeklagten eine solche\nStrafsussetzung nicht bewilligt ist. Zwar verlangt\n§ 267 Abs III StPO bei Nichtanwendung des § 23 StGB eine\nausdrückliche Begründung nur, wenn ein Antrag auf Strafaussetzung in der Hauptverhandlung gestellt war. Das ist\nhier nioht geschehen, die Verletzung des § 267 Abs III StPO\nist auch nıcht gerügt.\n\nindessen ist es auch ein sachiichrechtlicher Fehler,\nwenn § 23 StGB nicht angewandt wird, .bgleich dessen Voraussetzungen vorlagen. Da der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte nur zu der gesetziichen Mindeststrafe\nverurteilt worden ist, kann die Möglichkeit, daß eine Straf-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\naussetzung zur Bewährung am Platze. sein könnte, nicht\nohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Wenn das\nUrteil sich über diesen Punkt nicht ausspricht, läßt\nsich deshalb nicht ausschließen, daß die Strafkammer\n\n‚diese Bestimmung, die zur Zeit des Urteilserlasses erst\n\nverhältnismäßig kurze Zeit in Kraft war, übersehen hat.\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka ‚Schmidt\n' Siemer . - ‚. Dr.Börker\n\nPru","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-65-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-65-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.527969+00:00"}}