{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-26_5_StR_50_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"5 StR 50/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 50/54 9994 075\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handschuhmacher Hermann W EEE aus Hm,\ngeboren am @. > ED in sc,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt REE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 12.November 1953\nim Strafausspruch nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründesz\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages\nzu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nSie rügt nur, daß das Schwurgericht die Anwendbarkeit de»\n§ 213 StGB nicht geprüft habe, ist also auf den Strafaussepruch beschränkt. Sie ist begründet.\n\nDer Verteidiger hatte, worauf die Revision hinweist,\nausdrücklich die Anwendung des § 213 StGB beantragt. Es\nliegt also bereits ein formeller Verstoß gegen § 267 Abs 2\nStPO darin, daß das Schwurgericht sich mit diesem Antrage\nnicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Nur bei Untersuchung der Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, wird darauf hingewiesen, es. nisse\nberücksichtigt werden, \"daß Rita Sch durch ihr -unklares, nicht ganz schuldloses Verhalten dem Angeklagten\ngegenüber mit einen Anlaß zu diesem Ausbruch des Angeklagten gegeben\" habe.\n\nIn den Strafzumessungsgründen heißt es danns\n\n\"Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 212\nStGB ... wird der Totschlag mit einer Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. In\nbesonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. Sieht man auf\ndie Persönlichkeit des sehr jugendlichen\nund unfertigen Täters und darauf, daß die\nTat aus seiner verhängnisvollen Anlage erwuchs, so’ liegt ein besonders schwerer Fall\ni.S. dieser Strafbestimmung nicht vor.\n\nAbgesehen davon erscheint aber die Tat als\naußerordentlich schwerwiegend. Der Angeklag-\n\nte hat in roher Weise einem ihm lange bekannten Mädchen furchtdare Verletzungen beigebracht, an denen dieses Mädchen bei vollem\nBewußtsein und unter Qualen alsbald gestorben\nist. Die Folgen, die diese Tat hatte, sind\n\nauch im übrigen, insbesondere wenn man auf\n\ndie hinterbliebenen Eltern der getöteten\n\nRita Sch sieht, außerördentlich tragisch\nund schwerzunehmen. Es ist dem Angeklagten in\nbesonderem Maße dabei zu verübeln, daß er diese\n\n- 3 -\n\nF\n\nEE>g\n\nu £ DES)\n\nDE\n\n- 3-\n\nTat beging, obschon ihm gerade von Seiten\n\nder Eltern Sch! und schließlich 2euch\n\nvon Seiten der getöteten Rita Sc\n\nviel Gutes getan worden war. Es kommt hinzu,\ndaß die schuldhafte Lebensführung des Angeklagten vor der Zeit, bevor er Rita Schi\nnähertrat, nicht unerheblich für diese Tat\n\nwar. Berücksichtigt man alles das, so muß\n\ntrotz der Jugend des Angeklagten gegen ihn\n\nauf die Höchststrafe, die nach der gesetzlichen\nVorschrift des § 212 Abs 1 StGB zulässig ist,\nnämlich auf 15 Jahre Zuchthaus erkannt werden.\"\n\nIn diesen Ausführungen liegt keine Auseinandersetzung\nmit der Frage, ob die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB vorlagen. Es ist auch\nnicht ausgeschlossen, daß das Schwurgerichs diesen benannten Strafmilderungsgrund übersehen hat. Denn die bisherigen Feststellungen lassen den Gedanken nicht völlig\nabwegig erscheinen, daß der Angeklagte durch eine ihm\nvon der Getöteten ohne eigene Schuld zugefügte schwere\nBeleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch anf der Stelle\n\nzur Tat hingerissen worden ist.\n\nDer Begriff der schweren Beleidigung im Sinne des\n§ 213 StGB geht über den technischen Sinn der Beleidigung\nnach § 185 ff StGB hinaus; er umfaßt jede erhebliche\nKränkung. Die Tat ist nach den Feststellungen letztlich\ndadurch ausgelöst worden, daß Rita SchiB dem Angeklagten zugerufen hat, er könne ja nun wieder nach\nSt.Pauli gehen und sein altes Leben beginnen. Aus den\nAusführungen des Urteils über den Lebenslauf des Angeklagten ergibt sich, daß das Schwurgericht das frühere Leben\ndes Angeklagten, das durch seine häufigen Besuche in\nSt.Pauli gekennzeichnet war, als wenig ehrenvoll ansieht.\nDas könnte für den ehrenrührigen Charakter der erwähnten\nBemerkung sprechen. Ob eine etwaige Beleidigung \"schwer\"\nim Sinne des § 213 StGB ist, ist vom Tatrichter nach den\nUmständen des Falles zu beurteilen, wobei auch die Persönlichkeit der Beteiligten in Betracht gezogen werden\nmuß (vgl R6St 66, 159 /161/). Die Schwere der Beleidigung\n\n-4-\n\n-4A-\n\nkann sich auch durch fortlaufende, sich steigernde\nKränkungen als Gesamtheit ergeben, mögen sie auch im\neinzelnen keine schwere Unbill bedeuten (vgl RG HRR 1932,\n1176).\n\nFalls das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen sollte,\ndaß die Äußerung, die Rita Schiib vor dem Totschlag\ngetan hat, in Verbindung mit ihrem Verhalten während der\nvorangegangenen Tage als schwere Beleidigung im Sinne des\n§ 213 StGB anzusehen ist, so wird es weiter zu prüfen\nhaben, ob der Angeklagte \"ohne eigene Schuld\" durch diese\nKränkung zum Zorn gereigt und hierdurch auf der Stelle\nzur Tat hingerissen worden ist. Eine eigene Schuld des\nAngeklagten in diesem Sinne kann zwar nicht allein darin\ngesehen werden, daß er früher häufiger in St.Pauli war\nund dadurch der Rita Sch truna zu ihrem Verdacht\ngegeben hatte. Doch kann dieser Umstand dazu beitragen,\ndas Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der etwaigen\nBeleidigung, auf das es in erster Linie ankommt, als schuldhaft im Sinne des § 213 StGB zu bewerten (vgl OGHST 2, 340\n\n427).\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-50-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-50-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.480221+00:00"}}