{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-26_5_StR_461_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"5 StR 461/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“A\n\n5 StR 461/54 2286 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Wachmann Anton Wilhelm Sc rn >\n\neus BED Kreis Schi@iB,\ndort geboren an BED EB,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12.0ktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprästdent Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Flensburg vom 26.März 1954 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten\nder Revision zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt und die. Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt verfahrens- und\nsachlichrechtliche Rügen. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbesohwerde wird in der Revisionsrechtfertigung nur insoweit begründet, als sie sich gegen\ndie Strafzumessung richtet. Das Schwurgericht hat es zu\nUngunsten des Angeklagten als Zeichen eines überdurchschnittlichen Geltungsbedürfnisses verwertet, daß er sich\nnach seiner Rückkehr in seine Heimat BEP zun Leiter\ndes dortigen \"Vereinsbundes\" wählen ließ und: als dessen\nTambourmajor an Spielmannswettbewerben teilnahm, bei\ndenen er Preise wegen seines schneidigen Auftretens errang (UA S 13,26). Die Revision macht geltend, wenn das\nSchwurgericht diesen Punkt zum Nachteil des Angeklagten\nhabe verwenden wollen, hätte es ihn näher aufklären, ins-\n‚besondere dem Angeklagten Gelegenheit geben müssen, sich\nüber seine Beweggründe zu äußern.\n\nDer Senat braucht auf diese Rüge nicht einzugehen,\nweil der Strafausspruch jedenfalls auf die Sachbeschwerde\naufgehoben werden muß. In der neuen Verhandlung hat der\nAngeklagte die Möglichkeit, seine.in der Revisionsbegründung enthaltenen Erklärungen zu diesem Punkte nachzuholen\nund Beweise dafür anzutreten (vgl auch unten Nr II 5).\n\n- 3.\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde dringt gegenüber dem Schuldäspruch\nnicht durch, führt Jedoch zur „ufhebung des Strafausspruchs,\n\nDer Angeklagte hielt sich nach dem Zusammenbruch unter einem falschen Namen verborgen, weil er Oberscharführer der Waffen-SS gewesen war. Am 21.September 1945\nbefand er sich mit Willi CP, einen früheren Gefreiten\ndes Heeres, auf einem nächtlichen Streifzuge. Aus einem\nungeklärten Anlaß gerieten beide in einen Wortwechsel.\n\nIn dessen Verlauf nannte CE den Angeklagten einen\nFeigling, beschinpfte ihn wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur SS und drohte, ihn dieserhalb anzuzeigen. Es kam\nzu einem vom Angeklagten begonnenen kurzen Faustkanpf.\n\nAls CE den Angeklagten mit einem Holzknüppel auf die\nSchulter schlug, stach dieser mit einem Messer auf ihn\nein, bis er zu Boden sank. Dann tötete der Angeklagte ihn\ndurch mehrere Schläge mit dem Knüppel, die den Schädel\nzertrümmerten.\n\n1.) Soweit die Revision sich gegen die Feststellung\ndes Schwurgerichts wendet, daß der Angeklagte den GED\nhat töten wollen, also vorsätzlich gehandelt hat, greift\nsie nur die insoweit rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung\nan. Sie kann damit nicht gehört werden; denn das Revisionsgericht hat das Urteil nur rechtlich nachzuprüfen (§ 337 StPO).\n\n2.) Das Schwurgericht versagt dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 53 StGB. Dies ist reohtlich nicht zu beanstanden. Ein gegenwärtiger rechtswidriger\nAngriff lag spätestens dann nicht nehr, gor, als Glatzki\nmit zahlreichen Stichverletzungen/äm Boden lag. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Schwurgericht auch an, daß der Angeklagte,\nselbst wenn er sich nur hätte verteidigen wollen, die Grenzel\nder Notwehr nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken,\nsondern aus feindseliger Gesinnung überschritten hat.\n\n-4-\n\nDie Revision greift hier nur die tatsächlichen Feststellungen unzulässig an.\n\n3.) Das Schwurgericht hält den Angeklagten für voll\nverantwortlich und begründet dies, wie folgt:\n\n\"Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Ilchmann Christ, dem sich\ndas Gericht anschließt, handelt es sich bei\n.dem Angeklagten um einen Menschen durchschnittlicher Begabung mit gesunder Merkfähigkeit,\nschlechtem Gedächtnis, recht flacher gefühlsmäßiger Einstellung, der mit erheblicher\nGeltungssucht behaftet ist, die Erlebnisse\nlangsam und zähflüssig verarbeitet, leicht in\nErregung gerät und zu explosiblen Handlungen\n\nneigt. Der Sachverständige hält es für möglich,\ndaß der Angeklagte in seinem Zustand zur Tatzeit überempfindlich gewesen ist und im sogenannten Affekt gehandelt hat. Trotzdem ist\nder Angeklagte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, für seine Tat voll verantwortlich.\nDer Angeklagte kann daher weder den Schutz des\n§ 51 I noch II StGB für sich in Anspruch nehmen.\"\n\na) Diese sehr kmappe Begründung reicht insoweit im\nErgebnis aus, als die Voraussetzungen des § 51 Abs_1 StGB\nverneint werden.\n\nDem Urteil 1äßt sich entnehmen, daß der Angeklagte zur\nTatzeit weder an einer Krankheit, die zu einer Störung der\nGeistestätigkeilt geführt haben könnte, noch an Geistesschwäche litt. Dies behauptet auch die Revision nicht. 3ie\nnimmt für den Angeklagten eine Bewußtseinsstörung infolge\nhochgradiger Erregung in Anspruch.\n\nEs ist richtig, daß ein starker Zornausbruch zu einer\nvölligen Bewußtseinsstörung führen kann. Der Täter ist\ndann strafrechtlich nicht verantwortlich, wenn der Erregungs-\n\n-5.-\n\n-5 .-\n\nzustand ohne sein Verschulden eingetreten ist (vgl BGH\nvom 19.12.1952 - 1 StR 365/52 - bei Dallinger MDR 1953,146;\nferner 2 StR 398/55 vom 13.11.1953). Dies gilt aber nur in\nseltenen Ausnahmefällen. In der Regel kann ein starker\nZornausbruch allenfalls zu einer erheblichen Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2 StGB führen\n\n(vgl BGHSt 3,194/1997). Ihr völliger Ausschluß dagegen\nnach § 51 Abs 1 StGB setzt im allgemeinen eine lange Zeit\nhindurch angestaute innere Spannung, jedenfalls eine besonders ungewöhnliche Lage voraus, die den Affektsturm\nauslöst.\n\nBeides wird durch die Feststellungen des Urteils ausgeschlossen. An ihnen scheitern die Bemühungen der Revisisn,\neine solche seelische Lage des Angeklagten darzutun. Dies\ngilt besonders für die Behauptung der Revision, seit der\nfrüheren abfälligen Bemerkung Glatzkis über die SS habe\nsich im Angeklagten ein zunächst zurückgedrängter Zorn\ngegen CE angesammelt, der auf dessen neue Äußerungen\nhin blindwütig ausgebrochen sei. Diese Sachdarstellung hat\nin dem Urteil keine Stütze. Der Angeklagte ist zwar nach\ndem Sachverständigengutachten, das das Schwurgericht sich\nzu eigen macht, ein Mensch, der \"Erlebnisse langsam und\nzähflüssig verarbeitet\". Die Möglichkeit einer seelischen\nStauung wird aber, wie das Schwurgericht erkennbar angenommen hat, durch die Art, in der er die erste Äußerung\nCE aufgenommen hatte, und besonders dadurch ausgeschlossen, daß er die Beziehungen zu ihm fortgesetzt und\nmit ihm wiederholt nächtliche Streifzüge unternomnen hat.\n\nb) Die wenigen Sätze des Urteils ermöglichen dem Senat\nJedoch nicht die Nachprüfung, ob das Schwurgericht auch die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB ohne Rechtsirrtun verneint. Sie geben kurz das Sachverständigengutachten wieder,\n\"dem sich das Gericht anschließt\", und enden damit, daß\n\"der Angeklagte, wie der Sachverständige ausgeführt hat,\nfür seine Tat voll verantwortlich\" sei, also \"weder den\n\n6.“\n\n-6 -\n\nSchutz des § 51 Abs 1 noch Abs 2 StGB für sich in Anspruch\nnehmen\" könne.\n\nDie Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder\nAbs 2 StGB vorliegen, ist jedoch überwiegend rechtlicher\nArt. Sie ist nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht in eigener Verantwortung zu entscheiden. Nur die\ndazu erforderlichen medizinischen Erkenntnisse hat der\närztliche Sachverständige dem Richter zu vermitteln.\nFindet dieser sie überzeugend, so hat er auf ihrer Grundlage die tatsächliche und rechtliche Beurteilung selbst\nvorzunehmen. Statt dessen überläßt das Schwurgericht es\nin erster Linie dem Sachverständigen, über die Anwendung\ndes § 51 StGB zu entscheiden, und tritt dem \"überzeugenden\nGutachten\" ohne erkennbare nähere Prüfung bei. Damit werden die Aufgaben des Gerichts und des Sachverständigen\n\n‘ verkannt, und die Grenze der beiderseitigen Verantwortung\n\nwird verwischt. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel.\n\nce) Auf diesem Fehler kann der Strafausspruch auch\nberuhen; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch die tät 1i c he Auseinandersetzung,\ninsbesondere den Schlag mit dem Knüppel, in eine hochgradige Erregung versetzt worden ist, die eine erhebliche\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt\nhaben könnte. Dies gilt um so mehr, als er nach der Auffassung des Sachverständigen und des Schwurgerichts \"leicht\nin Erregung gerät und zu explosiblen Handlungen neigt\".\nDas Schwurgericht befaßt sich nur mit der Wirkung, die\ndieworte COM, für sich allein betrachtet, auf\nden Angeklagten hatten, und kommt zu dem Ergebnis, daß sie\nihn nicht sonderlich erregt haben (UA S 23,24). Daraus ergibt sich nichts über die seelische Wirkung des Kampfes.\n\n4.) Da das Urteil schon aus diesem Grunde im Strafausspruch aufgehoben werden muß, braucht der Senat nicht\nauf die Angriffe einzugehen, die die Revision dagegen\n\n- 7 -\n\n-7T-\n\nrichtet, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des\n§ 213 StGB verneint. Hierzu wird jedoch für die neue\nHauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:\n\na) läßt sich die Einlassung des Angeklagten, CD\nhabe gedroht, ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur lWaffen-SS\nzu melden, wiederum nicht widerlegen, so kann eine solche\nDrohung unter den weit zu fassenden Begriff der schweren\nBeleidigung im Sinne des § 213 StGB fallen; denn dieser\nhat nicht nur die Tatbestände der §§ 185 ff StGB im Auge.\n\nb) Eine Mißhandlung ist dem Täter \"ohne eigene\nSchuld\" zugefügt worden, wenn er dem anderen Teil dazu\nim gegebenen Augenblick keinen genügenden Anlaß geboten\nhatte. Um dies zu entscheiden, muß der Tatrichter das\nGesamtverhalten beider Beteiligten, das der Mißhandlung\nunmittelbar voraufging, in Betracht ziehen. Es ist also\nnicht allein maßgebend, daß der Angeklagte den ersten\nFlustschlag führte, Die vorangegangenen herausfordernden\nBemerkungen CD müssen auch hier mitberücksie htigt\nwerden.\n\n5.) Bei der Strafzumessung zielt das Schwurgericht\nzu Ungunsten des Angeklagten auch sein Verhalten in den\nJahren nach der Tat heran. Es führt aus, er habe zwar das\nLeben eines ordentlichen Staatsbürgers geführt, seine\nTätigkeit als Vorsitzender und Tambourmajor des Vereins\nzu Bergbuir zeige aber, daß er unablässig darauf bedacht\ngewesen sei, sein überdurchschnittliches Geltungsbedürfnis\nzu befriedigen. Es habe ihm offenbar sehr viel daran gelegen, sich nach Kräften in den Vordergrund zu schieben\nund bewundert zu werden. Dafür spreche auch der Brief an\nseine Eltern mit der Schilderung seines angeblichen Heldentodes,bej, deresich fälschlich zum Offizier befördert habe.\nIn eine ähnliche Richtung weise sein Versuch, in eine\nkünftige Europaarmee aufgenommen zu werden. Wie dieser erkennen lasse, habe der Angeklagte sich trotz seiner Tat\n\n- 8 -\n\nLE\n\nrl\n\n-8-\n\nfür fähig und würdig gehalten, junge Menschen zu\nSoldaten auszubilden und zu erziehen.\n\nDie Revision bekämpft diese Strafzumessungserwägungen.\n\nZu ihnen ist zu bemerken:\n\nDie Verwertung eines vor oder nach der Straftat\nliegenden Verhaltens des Täters bei der Strafzumessung\ndarf nicht zur Bestrafung einer Gesinnung führen, die\nmit der Straftat in keinerlei Beziehung steht. Nur\nsoweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten mit der\nStraftat zusammenhängen, wenn sie z.B. Schlüsse auf\nihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die\ninnere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren,\nist ihre Berücksichtigung nicht zu beanstanden (vgl\nBGH NJW 1954,1416).\n\nDiesen Zusammenhang stellt das Schwurgericht her,\nindem es seinen oben wiedergegebenen Feststellungen\nentnimmt, der Angeklagte habe keine richtige, von\nsittlichem Empfinden getragene jiinstellung zur Tat;\ner habe nicht das Leben eines Mannes gelebt, der unter\nseinem häßlichen Verbrechen schwer trage.\n\nDiese Folgerung kann nicht als unmöglich bezeichnet werden. Ihre Voraussetzungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Die Angriffe der Revision müssen also\nscheitern, weil sich kein rechtlicher Fehler nachweisen läßt. In tatsächlicher Beziehung wird die neue\nHauptverhandlung dem Verteidiger die Möglichkeit,\n\n-9-\n\nseine Einwendungen vorzutragen, und dem Schwurgericht\ndie Gelegenheit geben, seine bisherigen Feststellungen\n\nund Schlüsse sorgsam zu überprüfen,\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis den Antrage\ndes Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Schmidt Siener\nSchnitt _Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-461-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-461-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.453201+00:00"}}