{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-26_5_StR_28_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"5 StR 28/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2294 062 v2,\n\n5 StR 28/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Claus W MED aus NEED We,\ngeboren am MD .UENEEEEED ED in wei vei HE (SD),\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Stäatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in\nverden/Aller vom 6.Oktober 1953 samt den Peststellungen aufgehoben, jedoch auf die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit, als eine Entziehung der\nFahrerlaubnis abgelehnt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n78\n- 2.\n\nGründez\n\nam 19.Mai 1957 gegen 19 Uhr befuhr der Angeklagte als\nFührer eines Lastzuges eine Bundesstraße. In einer stark\ngekrümmten großen Linkskurve überholte er einen anderen\nLastwagen, der seinerseits in demselben Augenblick an\neinem Radfahrer vorbeifuhr. Anschließend überholte der\nAngekiugt’e einen davorfahrenden Benutzer eines Fahrrades\nmit Hilfsmytor und den später tödlich verunglückten Motorradfahrer Magib. Beim Wiedereinbiegen riß er seinen lastzug zu scharf nach rechts, so daß der M“torradfahrer von\ndem Anhänger getroffen wurde und zu Boden stürzte. An den\nFolgen des Sturzes starb Magi>-\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung\nist abgelehnt worden. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht abgesehen.\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die\nStaatsanwaltschaft Revisionen eingelegt. Wie sich aus dem\nRevisionsamtrag ergibt, ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschsft auf die Unterlassung der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt worden.\n\n&»\n\nRevision des Angeklagten:\nI. Verfahrensbeschwerden;\n\n1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nden Antrag gestellt, den vom Angeklagten am Unfalltage gefahrenen Last%ug zu besichtigen und ihn den Zeugen vorzuführen, die den Unfall beobachtet hatten. Dieser Antrag\nist vn der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt worden, der augenschein erscheine zur Erforschung der Wahrheit richt erforderlich, \"darüber hinaus\" sei \"der Motorwagen nach der Bekundung des Zeugen GÖ@EEP nach dem Un-\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nfall neu r t gespritzt worden\",\n\nNach Auffassung der Tevision ist die Begründung\ndieses Beschlusses \"unzulässig\"; für die Entscheidung sei\na‘“cht die Farbe des M torwagens, sondern das gesamte Aussehen des Lastzuges von Bedeutung gewesen. Hiervon abgesehen habe das Landgericht insoweit auch gegen die Vorschrift des § 244 Abs II StPO verstoßen.\n\nDie Rüge greift durch.\n\nWas zunächst den in Rede stehenden Antrag selbst anlangt, so ergibt sich, daß er seinem Inhalte nach nicht mur\nauf die Einnahme eines Augenscheines gerichtet war. Ersichtlich kam es der Verteidigung vielmehr vor allem darauf\nan, den Lastzug durch die Zeugen besichtigen zu lassen und\nihnen so Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen,\n\nEs bedarf nun keiner Entscheidung darüber, ob es sich\ninsoweit um einen Beweisamtrag, einen Beweisermittlungsamtrag oder um einen solchen Antrag handelt, der die spätere,\nsachdienliche Ausübung des Fragerechts durch vorherige Besichtigung des Wagens ermöglichen sollte. Denn auf jeden\nFall hätte das Landgericht spätestens nach diesem Antrage\nder ihm von Ants wegen obliegenden Pflicht zur Ermittlung\n“es Sachverhalts nachkommen und sich Gewißheilt im Sinne\ndes Begehrens der Verteidigung verschaffen müssen. Die Nobwenüdigkeit hierzu drängte sich ihm auch auf, nachdem es\nstreitig war, ob das unfallverursachende Fahrzeug mit dem\nvon dem Angeklagten gefahrenen Lastzug identisch war. Pie\nKlärung dieser für den Schuldspruch entscheidenden Frage\ndurfte das Landgericht nicht ohne weiteres deswegen unterlassen, weil \"der M'torwagen nach dem Unfall neu rot gespritzt worden\" war. Denn die Zeugenbekundungen über die\nIdentität des Wagens können unmöglich nur auf dem Farbeindruck von dem unfallverursachenden Wagen beruhen; das\nwürde den Wert ihrer Aussage völlig in Frage stellen. Von\nwesentlicher Bedeutung war vielmehr, welchen Gesamteindruck\n\n-4-\n\nli\n-4-\n\ndie Zeugen von dem unfallverursachenden Lastzug hatten.\nInsoweit aber konnten sie ihre Überzeugung von der Identität des Wagens trotz der Farbänderung überprüfen,\n\nHiervon abgesehen betraf die durch den neuen Farbanstrich bewirkte Erschwerung der Vergleichsmöglichkeit\nauch nur den Motorwagen. Der Anhänger dagegen war nach\ndem Unfall offenbar nicht verändert worden. Seiner Besichtigung durch die Zeugen standen mithin nicht einmal\ndie im angegriffenen Beschluß erwähnten Gründe entgegen.\n\nUnter diesen Umständen ist ein Verfahrensverstoß der\nStrafkammer darin zu finden, daß sie nicht von sich aus\ndie zur Aufklärung des Sachverhalts unbedingt erforderliche Besichtigung des in Rede stehenden Lastzuges durch\ndie Zeugen angeordnet hat, Auf die insoweit ordnungsgemäß\nerhobene Beanstandung des Beschwerdeführers war daher das\nangefochtene Urteil bereits wegen dieser Rechtsverletzung\naufzuheben.\n\n2.) Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die andere\nVerfahrensrüge durchgreift. Das Landgericht wird in der\nneuen Hauptverhandlung ohnehin Gelegenheit haben, die gewünschten Fragen an die Zeugen zu stellen.\n\nDie Revision sei jedoch darauf hingewiesen, daß sie\nauf keinen Fall damit gehört werden kann, daß die Strafkammer den Beweicantrag mißverstanden habe und hierin eine\nVerletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liege. Denn\nvon dem behaupteten Mißverständnis hatte die Verteidigung\nspätestens durch die Verkündung des ablehnenden Beschlusses\nKenntnis erlangt. Es wäre daher die Pflicht des Verteidigers\n- und nicht des Gerichts - gewesen, ein etwaiges Mißvereständnis, unter Umständen durch einen neuen Beweisamtrag, zu\nbeseitigen.\n\nIT. Sachbeschwerde;\n\nFür die neue Heuptverhandlung wird auf folgende sachlichrechtliche Gesichtspunkte hingewiesen;\n\nnen\n\nern...\n\nSumme 2\n\n— [init 7\n\n-5.-\n\nDas angefochtene Urteil erblickt ein Verschulden des\nAngeklagten nur in der Art und Weise, wie er den verunglückten Motorradfahrer überholt hatte. Diese Überholungsbewegung wurde aber offenbar durch die Verkehrslage notwendig (der Angeklagte gußte \"dem dicht herangekommenen\nPkw ausweichen\"). Die bisherigen Darlegungen des Landgerichts lassen mithin die Möglichkeit offen, daß er in\neiner Zwangslage gehandelt hat, die ihm nur die Wahl\nzwischen einem Zusammenstoß mit dem begegnenden Pkw und\nder im Urteil wiedergegebenen Überholungsbewegung beließ,\nDann aber wäre die Art und Weise des Überholens in diesen\nletzten Abschnitt allein nicht fahrlässig. Jedoch legt der\nHergang die Annahme nahe, daß der Angeklagte durch vorheriges pflichtwidriges Verhalten die unfallverursachende\nZwangslage selbst herbeigeführt hatte. Insoweit wird ins“\nbesondere zu prüfen sein, ob der Angeklagte überholen\ndurfte oder ob sich nicht vielmehr ein Überholen von Anfang\nan verbot, weil die Straße an dieser Stelle (Kurve) zu unübersichtlich war (§ 10 Abs I Satz 3 StVO). Darauf deutet\nder Umstand hin, daß der Angeklagte des begegnenden Kraftwagens erst ansichtig wurde, als dieser schon auf 100 m\nherangekommen war.\n\nB.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie auf die Prage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision dieser Beschwerdeführerin mußte allein\nschon deswegen Erfolg haben, weil die zum Rechtsmittel des\nAngeklagten erörterten sachlichrechtlichen Mängel des Urteils\nkeine sichere Nachprüfung der ablehnenden Auffassung des\nLandgerichts gestatten,\n\nIm übrigen sei auf folgendes hingewiesen:\n\nFür die Anwendung des § 42m StGB kommt es nur darauf an,\nob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum\nPühren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Wird das festgestellt, dann muß die Fahrerlaubtnisentzogen werden. Für\n\n65.\n\n-6-\n\ndie Erwägung, daß von dem Angeklagten auch bei Belassung\nder Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr drohe, weil er\netwa durch die Strafverbüßung genügend gewarnt sei und\nsich die Folgen der Tat und die Strafe nach seiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung auch zur\nWarnung dienen lassen werde, ist dann kein Raum mehr.\nAuf keinen Fall ist die Jugend des Angeklagten ein Gesichtspunkt, der der Aberkennung der Fahrerlaubnis entgegenstehen kann. Diese Erwägungen hätten allenfalls für\ndie Dauer der zu verhängenden Maßnahme Bedeutung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-28-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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