{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-26_5_StR_24_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-26","aktenzeichen":"5 StR 24/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".LY4 063\n5 StR 24/54\n\nImNamen des: Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Textilkaufmann Max K ED aus BED- WERD,\ngeboren am D.ED ED in sche,\n\n- Sachbezeichnung: WeiiiiilB u.a. -\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iz»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kg wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 22.Juni 1953\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu nauer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Beschwerdeführers Kg - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n(T\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Kap ist wegen zweier Wirtschaftsstraftaten zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und\neiner Woche sowie zu einer Geldstrafe von 500.- DM-West\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil, mit der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen\ngeltend macht, hat Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrens en:\n\n1.) Die Rüge des Beschwerdeführers, eine Schöffin\nhabe während beider Verhandlungstage wiederholt geschlafen,\ndringt nicht durch, weil die Richtigkeit der Revisionsbehauptung nicht feststeht. Nach ihren dienstlichen Äußerungen haben weder der Vorsitzende noch die beisitzenden\nRichter oder die Protokollführerin Wahrnehmungen im Sinne\ndes Revisi’nev:rtrages gemacht. Es liegt mithin kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Schöffin wesentliche Teile\nder Hauptverhandlung entgangen sein könnten. Verfahrensverstöße müssen aber feststehen.\n\n2.) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß die\nVorschrift des § 265 StPO verletzt worden sei.\n\nBereits durch den .„röffnungsbeschluß war der Angeklagte der Beihilfe an einem Verstoß gegen Art i Nr 2a\nder Verordnung Nr 500 beschuldigt worden, so daß er rechtzeitig Gelegenheit hatte, sich im Interesse seiner Verteidigung mit dem Inhalte der Verordnung selbst zu befassen. Durch den rechtlichen Hinweis des Gerichts wurde\nnur die Möglichkeit einer Bestrafung als Mittäter in die\nHauptverhandlung neu eingeführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden.\n\n- 3.\n\nFür eine Aussetzung der Hauptverhandlung aus diesen\nGrunde bestand keine Veranlassung, weil - wie erwähnt -\ndie Abweichung vom Eröffnungsbeschluß nur die Teilnahmeform betraf und es insoweit hier ersichtlich keiner besonderen neuen Verteidigungsvorbereitung bedurfte. Zumindest kann kein rechtlich beachtlicher Vorwurf des Ermessensmißbrauches gegen das Landgericht daraus hergeleitet werden, daß es die Hauptverhandlung nicht wegen\ndes veränderten rechtlichen Gesichtspunktes von Amts wegen\naussetzte. Der Antrag des Angeklagten auf Aussetzung war\naber in einem ganz anderen Zusammenhange und mit ganz\nanderer Begründung gestellt worden.\n\n3.) Die weitere Verfahrensrüge greift jedoch durch.\n\nDer Angeklagte trägt insoweit vor, er sei zur Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig geladen worden. Zur Zeit\nder Zustellung der Terminsladung habe er sich in anderer\nSache in Strafhaft befunden. Die Ladung sei in seiner\nWohnung von seiner Ehefrau entgegengenommen, ihm aber\nnicht mıtgeteilt worden. Unter Hinweis hierauf habe er\nin der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aussetzung des\nVerfahrens gestellt. Das Landgericht habe diesen Antrag\nzu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, eine ordnungsgemäße Ladung liege vor.\n\nDie tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten sind\nzutreffend.\n\na) Die Zustellung der Terminsladung an die Ehefrau\nkann bei der hier gegebenen Sachlage keine Rechtswirkungen\nnach sich ziehen.\n\nDenn gemäß § 181 ZPO gehört es zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung, daß die abwesende Person an dem Ort der Zustellung noch eine Wohnung,\nd.h. eine von ihr tatsächlich zum Wohnen benutzte Räumlichkeit besitzt. Dies wird im allgemeinen bei nur kurzen\nAufenthalt außerhalb des Wohnortes zu bejahen sein. Bei\n\n-4-\n\n-\n\n/f\n-4-\n\nlänger dauernder Abwesenheit einer Person von ihrem Wohnort kann aber regelmäßig nicht mehr davon gesprochen\nwerden, daß diese Person an ihrem früheren Aufenthaltsdrt\nnoch eine Wohnung besitze (vgl BGH in 2 StR 1/50 vom\n3.Juli 1951 und NIW 1951, S.931). Anderenfalls würden\nauch Sinn und Zweck der Ladungsfrist des § 217 Abs I StPO\nunberücksichtigt bleiben, und diese Frist würde zu Unrecht völlig an Bedeutung verlieren.\n\nBei Beachtung dieser Gesichtspunkte ist die am\n30.April 1953 zu Händen der Ehefrau bewirkte Zustellung\nder Terminsladung nicht an die richtige \"Wohnung\" des Angeklagten erfolgt. Denn der Beschwerdeführer befand sich\nseit dem 16.April 1953 ununterbrochen in Strafhaft im\nStrafgefängnis Tegel.\n\ndb) Da somit die Ladungszustellung vom 30.April 1953\nden Vorschriften der §§ 216, 35 StPO, 181 ZPO nicht genügt,\nfehlt es an einer rechtzeitigen Ladung des Beschwerdeführers. Denn eine weitere Mitteilung vom Termin ist erst\nam Tage der Hauptverhandlung (mündlich) erfolgt; sie kann\nder Fristwahrung im Sinne des § 217 StPO nicht dienen.\n\nc) Der Angeklagte war daher berechtigt, Aussetzung\nder Hauptverhandlung zu begehren. Einen dahingehenden Antrag hat er auch rechtzeitig, d.h. vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, mit zutreffender Begründung gestellt\n(§ 217 Abs II StPO). Wie dargelegt, hat das Landgericht\ndiesen Antrag (zu Unrecht) mit der Begründung abgelehnt,\neine ordnungsgemäße Ladung liege vor. Der Angeklagte ist\nmithin durch einen Gerichtsbeschluß in seiner Verteidigung\nunzulässig beschränkt worden, so daß das angefochtene Urteil\ngemäß § 338 Nr 8 StPO aufzuheben war.\n\nII.\nSac e:\n\nDie sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen des\nBeschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet; sie bedürfen daher keiner näheren Erörterung. Auch sonst bestehen\n\n-5.-\n\n-5-\n\nh keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken gegen\ndas Urteil.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht\n\njedoch nahegelegt, die Frage der Teilnahmeform eingehender\n- als bisher zu erörtern. j\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nR Sarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiener Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-24-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-26/5-str-24-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:20.405598+00:00"}}