{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-16_5_StR_421_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-16","aktenzeichen":"5 StR 421/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 421 /54 A\n2286 033\n\nIm Namendes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Landgerichtsrat Werner G EREEEEEEENENEEEEED\naus DB,\ndort geboren an W.ED Ei,\n\n2.) den Pressefotografen Hans-Joachim ve dB ı RED\naus BED,\ndort geboren an Din >,\n\n- Sachbezeichnung: SB u.a. -\nwegen Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2.Novenber 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.ioffka\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iin\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten CE\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.März 1954,\n\nsoweit es ihn verurteilt,\n1.) in Falle Haile im Schuld- und Strafausspruch,\n2.) im übrigen in den Strafaussprüchen\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2.\n\nII. Auf'die 2evision des Angeklagten vB dep )\nwird das Urteil,\n\n1.) soweit es ihn wegen Herstellens und\n\nVerbreitens unzüchtiger Bilder verurteilt,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch sowie in der\nEntscheidung über die Einziehung und\nüber den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen. oo\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird: die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung -— auch über die\nKosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nin\n-3-\n\nGründe:\n\nA. Revision des Angeklagten H\n\nDas Landgericht hat diesen iängeklagten wegen Vergehens\nnach § 175 StGB in vier Fällen (Hi@®, Hei, REED und\nKEEEEB) zu einer (Gesamt-)Strafe von einem Jahre Gefängnis\nverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision greift die Verurteilung im Falle Hai»\nunbeschränkt, im übrigen nur in den Strafaussprüchen und\nim Gesamtstrafausspruch an, indem sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend macht.\nSie hat Erfolg.\n\nI.\n\nÜber den Fall Ha stellt das Urteil im wesentlichen folgendes fest;\n\nDer am D.EED ED geborene Wolfgang Hab aus\nAED (Thür.) war seinen iltern im August 1953 zum\ndritten Male entlaufen und hatte sich diesmal nach Berlin\nbegeben. Hier lernte er drei junge Männer kennen. Mit einem\nvon ihnen kam es bei einer gemeinschaftlichen Übernachtung\nzur gegenseitigen Onanie, dem ersten geschlechtlichen Er-\n\nlebnis Hoi.\n\nDurch diesen Kreis geriet Hegp auch mit dem Angeklagten ve d@® HB zusaunen. Dieser fuhr mit ihm nach\nWannsee zum Baden. Dort gesellten sich Horst WB\n(geb.an RB.) una Horst rem (zev.an 8.) zu\nihnen. Der Angeklagte vB d@D HED funr mit den drei\nJungen zum Angeklagten CD und stellte dort Hose\nals Ostflüchtling vor. \"Am späten Abend fuhr der Angeklagte\nvB dB HEED nach Hause, während der Angeklagte Coiiin\nden Hagp bei sich aufnahm. In dieser Nacht kam es zwischen\nbeiden zu keinen unzüchtigen Handlungen. Haie schlief in\neinem Nebenzimmer, das mit dem iiohnzimmer des C iii»\ndurch eine offenstehende Tür verbunden war, allein auf einer\n\n-A-\n\n‚lich fehlerhaft. .\n\n4b\n\nCouch, während CE» in seinem Wohnzimmer mit einen\nanderen etwa 15jährigen Jungen in seinem Bett schlief,\nHip besbachtete während der Nacht, daß Ci nit\ndem anderen ‚Jugendlichen unzüchtige Handlungen vorgen:mnen\nhat. Hegip konnte diese Beobachtung machen, weil in den\nZimmer CD noch Licht brannte.\"\n\n\"Als Haie am anderen iiorgen aufstand, waren Reg |\nund WB bereits wieder im Wohnzimmer des Cm.\nCD geb allen Dreien Geld für einen Kinobesuch.\nAbends trafen sie sich vereinbarungsgenmäß mit vep dw Hin\nem U-Bahnhof Uhlandstraße und kamen zu CD zum\nAbendessen. Nachden dann REP, TED uni vom den ep\nsich entfernt hatten, blieb HagP allein bei cn.\nDieser veranlaßte ihn, sich mit ihm zusammen zu Bett zu\nlegen. Er >nanierte alsäann bei Hagp und bei sich selbst.\"\n\nDiese Feststellungen beruhen nach dem Urteil zum\ngrößten Teil auf den Angaben des Wolfgang Hab. ‘Der Angeklegte GEIEEEREREED hat sie bestritten, sie ale phantastisch bezeichnet und behauptet, es müsse sich um eine\nVerwechselung infolge von Erlebnisübertragung handeln.\n\nDie Strafkamner stützt die Verurteilung des Angeklagten auf die Aussage des Zeugen Heap Sie hält ihn für\nglaubwürdig und begründet dies susführlich. Sie sagt dabei\nu.a., seine Glaubwürdigkeit werde nicht dadurch in Frage\ngestellt, \"daß Hab heute nicht mehr in der Lage ist,\n\nmit Sicherheit den Jungen zu bezeichnen, mit den GEEEEEE>\nin der ersten Nacht onaniert hat\" (UA S 19)»\n\n1, ) Diese Erwägung ist, aus folgenden Gründen recht-\n\n\". Wie das Landgericht bei der Darstellung des Saoch-\n\n\" serhalts (UA S- 15) mitteilt, haben die Aussagen Hai\n“ darüber, wer in der ersten N.cht .der Unzuchtspartner de®\nAngeklagten war, im Laufe des Verfahrens gewechselt.\n\n\" \"während Hab in seiner polizeilichen Vernehmung ‚an-\n\nfengs REED als diesen Jugendlichen bezeichnet hat, hat\n\n_5- 1\n\nLM\n\n-5-\n\ner später erklärt, es habe sich um einen ihm unbekannten\n‘ Dritten gehandelt; in der Hauptverhandlung hat er dann\nbehauptet, es sei io 3 ) oder TED ger. ser: die indessen beide verneint haben, die fragliche Nacht bei\n\nGerstenberg zugebracht zu haben.\"\n\nDas Landgericht entscheidet nicht, welche dieser\n\nverschiedenen Angaben des Wolfgang Hab zutrifft und ob\ndie zuletzt erwähnte Erklärung REP und veREEBD wahr\noder unwahr ist. Es spricht nur ganz allgemein von einem\n\"anderen etwa 15jährigen Jungen\", nit dem CO 32\nseinem Bett unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Die\nStrafkammer läßt also die Liöglichkeit offen, daß Haie\nBekundung in der Hauptverhandlung, es sel RB oder\nVORM gewesen, unrichtig ist. Dann könnte als Unzuchtspartner des Angeklagten in dieser Nacht nur ein aritter\nJunge in Betracht kommen. über seine Anwesenbeit stellt\ndas Urteil aber nichts fest. Es deutet sie nicht einmal\nan. Es erwähnt als Besucher des Angeklagten mur ve® i®\n\nHD, To, vs» und R@EED-\n\nTrotzdem kommt die Strafkammer ZU dem Ergebnis, der\nAngeklagte habe in der ersten Nacht mit irgendeinem Jungen,\nden He nur nicht mehr mit Sicherheit bezeichnen könne,\nUnzucht getrieben. Diese Beweiswürdigung wäre nur dann\nmöglich, wenn das Landgericht mindestens wahlweise feststellte, entweder sei entgegen den Aussagen RB und\nVE einer von innen in üjeser Nacht beim Angeklagten\ngeblieben, oder es sei noch ein anderer Junge zugegen Be8-\nwesen. Dieser Sachlage war die Strafkammer sich effenbar\nnicht bewußt. Sie niumt zu der Darstellung REED una\nVB sicht Stellung und geht auch nicht erkennbar von\nder Anwesenheit eines anderen Jungen aB. Ihr Gedankengang\nist daher denkgesetzlich lückenhaft. 229% tregründet die\nBesorgnis, daß das Ergebnis auf einem unmöglichen Schluß\n\nberuht.\n\n- 6 -\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten CE zwar |\nnicht auf Grund der Vorgänge der ersten Nacht wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Unbekannten verurteilt,\nweil ins weit das Hauptverfahren nicht eröffnet worden war\n(vgl UA S 34). Ihre Feststellung, der Angeklagte habe in\nder zweiten Nacht mit Haie Unzucht ge! rieben, beruht\naber allein auf dessen Aussage. Das Landgericht hat sie\nals glaubwürdig angesehen. Hätte es indessen über die Vorgänge der ersten Nacht eine rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung vorgennmmen, co wäre es möglicherweise zu dem\nErgebnis gekommen, die Aussage Job sei insoweit\n-— vielleioht sogar bewußt - unwahr. Lu läßt sich nicht\nausschließen, daß die Strafkammer dann auch sainer Bekun-\n\ndung über das Verhalten CD in üer zweiten Nacht\n\nmißtraut hätte. Die Verurteilung des Angeklagten Ceuiiin\nmuß daher in diesem Funkte aufgehoben werden.\n\n2.) Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Rüge\neiner Verletzung des § 244 Abs 2 StPO einzugehen. Dasselbe\n. gilt für die weiteren, zum Teil auf tatsächlichen Gebiet\nliegenden Angriffe der Revision. Die neue Hauptverhandlung\nwird dem Angeklagten die Möglichkeit, diese Einwendungen\nvorzutragen, und dem Landgericht Anlaß geben, sie sorgsam\nder Persönlichkeit des Angeklagten, wie das bisherige\nUrteil sie schildert, glaubhaft ist, daß er in Gegenwart\nHam, den er erst an diesem Tage kennengelemt hatte,\nbei Beleuchtung unzüchtige Handlungen mit einem anderen\nJungen vorgen:mmen hat. Die Strafkammer wird ferner klären\nmüssen, ob Ha wenn er seine letzte Aussage aufrechterbalten sollte, behaupten will, Re> oder vis oder\ngar beide seien während der ganzen Kacht in der Wohnung\ndes Angeklagten CB zeblieben. In diesem Falle\nempfiehlt es sich, die Eltern der beiden Jugendlichen zu\nbefragen, ob diese sich einmal eine Nacht von Hause ferngehalten haben können. Das Landgericht wird auch prüfen\nmüssen, ob es nach den räumlichen Verhältnissen möglich\n\nm\n\n- 1 -\n\nin\n- 17-\n\nwar, daß der Angeklagte CElD zwei der gar ärei\nJungen ein Nachtlager einräumte. Sollte das Landgericht\ndie Möglichkeit in Betracht ziehen, daß es sich nicht um\nREED oder VE, sondern um einen anderen Jungen handelte, so wäre aufzuklären, ob dieser schon vorher anwesend gewesen war oder wann und auf welche Weise er in\ndie Wohnung gelangt ist, gegebenenfalls wie es sich erklärt, daß Ri und VE schon wieder im Wohnzimmer\nCD waren, als Hole an anderen Morgen aufstand.\n\nII.\n\n1.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen sind insoweit unbegründet, als die Strafkammer\ndas Richteramt des Angeklagten und seine sich daraus ergebende erhöhte Verantwortung strafschärfend berücksichtigt\nhat. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Strafvorschrift\ndes § 175 StGB nicht gerade den Zweck hat, die Jugend zu\nschützen. Über die Fälle der Verführung hinaus, die v:n\n§ 175a Nr 3 StGB erfaßt werden, erfordert aber das Gemeinwohl, besonders die männliche Jugend von gleichgeschlechtlicher Betätigung fernzuhalten. Hiergegen können Vergehen\nnach § 175 StGB verstoßen, wenn sie mit Jugendlichen verübt werden. In diesem Sinne hat der Angeklagte sich an der\nJugend vergangen. Dies wiegt besonders schwer bei einem\nRichter, zu dessen amtlichen Aufgaben jedenfalls auch der\nstrafrechtliche Schutz der Jugend gehört.\n\n2.) Trotzdem müssen die Strafaussprüche gegen den An-\n. geklagten Ci» auch in den Fällen Hi@®, RB und\nKB aufgehoben werden; denn es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der Strafen durch die Verurteilung\ndes Angeklagten im Falle Hein beeinflußt worden ist.\n\n3.) Es empfiehlt sich, in dem neuen Urteil ausdrücklich dazu Stellung zu nehmen, ob der Angeklagte eine angeborene gleichgeschlechtliche Veranlagung hat und <b dies\nbei der Strafzumessung berücksichtigt wird.\n\n-8 -\n\nB. Revision des Angeklagten vom dw Hp:\n\nDas Landgericht hat diesen Angeklagten wegen Kuppelei\nund wegen Vergehens nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahre und einem Monat Gefängnis verurteilt; 121 Bilder, 2 Masken und ein Frtrapparat sind ein.\ngezogen wrrden.\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die\nVerurteilung wegen Herstellens und Vertreibens unzüchtiger\nBilder richtet.\n\nI.\n\nDie Kuppelei nach § 1§ 0 StGB findet :das Landgericht\nin folgenden Vorgängen.\n\nDer Angeklagte von der Hardt, \"der sich selbst als\nhomnsexuell bezeichnet\", kannte den Angeklagten CD\nseit etwa zwei Jahren. Er bemerkte, daS Cl den Ungang mit männlichen Jugendlichen liebte, die schon gleich-\n'geschlechtliche Erlebnisse gehabt hatten, aber keine ausgesprochene \"Strichjungen\" waren. Hieraus schloß er auf\ndie gleichgeschlechtlichen Neigungen CEED- Tr\n' \"wußte, daß es diesem seiner ganzen Persönlichkeit nach\nkaum jemals gelang, sich selbst einen geeigneten Partner\n\"zu suchen. Aus diesem Grunde \"brachte er eine ganze Reihe\nvon Jugendlichen zu \"kerstenberg in der berechtigten Annahme, daß CORE mit ihnen in gleichgeschlechtliche\nBeziehungen treten werde\" (UA 5 46).\n\nIm einzelnen wird festgestellt, daß der Angeklagte\n\nU EM HE in August 1953 die Bekanntschaft iii\n\nmit den Jugendlichen Wolfgang Hogip (vgl oben A I) und\n.. Horst Sm vermittelte. Dieser war damals ebenfalls\n. 15 Jahre alt und war seinem Vater in Berlin-Neukölln entlaufen. Er gab sich, als der Angeklagte wa d@ Hip ihn\nkennen lernte, als Flüchtling aus der Sowjetzone aus und\n\n-9-\n\nZr\n-9 -\n\nbehauptete, seinen angeblich nach Westdeutschland geflüchteten Vater suchen zu wollen, nachdem seine Autter\nerschossen worden sei. är habe jedoch nur noch für ein\n\nbis zwei Tage Geld. Der Angeklagte ven dA HEWB versprach\nihm eine billige Privatunterkunft und prachte ihn zum Angeklagten Cm. Die Strafkammer sieht jedoch trotz\nder Angaben SB nicht als erwiesen an, daß es zwischen\nihm und CB zu unzüchtigen Handlungen gekommen\n\nsei.\n\nAls CB verreist war, trafen vom dep Hi\nund SC am Bahnhof Zoo den Opernsäuger Zuii>.\nDiesen }.at vom dB HB etwa 14 Tage später, den \"Flüchtling\" SciB für eine Nacht aufzunehmen. Dies tat Bu@-\nWE. Balä darauf kam es bei einer zweiten Übernachtung\nSc zwischen beiden zur gegenseitigen Onanie.\n\nDer Angeklagte vo dw IE vrachte den Jugendlichen SD ferner für je eine Nacht bei dem früheren\nOffizier CD und dem Elektriker Wilhelm Sch und für\nzwei Nächte bei dem Xaufnann Werner AP unter. Auch\nin diesen Fällen \"soll\" es \"nach SB> Bekundungen'\nzu unzüchtigen Handlungen gekommen sein.\n\nDer Angeklagte von dB HD wußte, daß alle diese\nMänner \"in gewissen Umfang!\" zu gleichgeschlechtlichen\nHandlungen neigten.\n\n1.) Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe\ndurch seine Vermittlung der Unzucht Vorschub geieistet,\nindem er Personen zusammenbrachte, die nach seiner Ansicht\nzur Unzucht bereit waren. Ob es zwischen den Partnern wirklich zur Unzucht gekommen sei, sei unerheblich. Es genüge,\ndaß ein Teil dazu bereit war. Diese Bereitschaft habe der\nAngeklagte \"bei diesem Kreis von erwachsenen Personen auch\nin jedem Fall v-rausgesetzt\". Es ninmt daher an, der Angeklagte habe bewußt durch seine Vermittlung der Unzucht\nVorschub geleistet. Das ist rechtli.uh nicht zu beanstanden, wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.\n\nno ar .. en\n\n- 10 -\n\n2.) Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen\ndie Bejahung des Merkmals der Gewohnheitsmäßigkeit. Das\nLandgericht begründet es nur ult den iiorten, der Angeklagte vg d@@ HB habe \"aus einem gewissen inneren\nHang heraus gehandelt\" (UA § 45).\n\n. Wie der Revision zuzugeben ist, würde diese fcrmelhafte Wendung allein nicht genügen.\n\nKennzeichen der Gewohnheitsmäßigkeit ist, daß die\nHandlung einem durch Übung ausgebildeten, selbsttätig\nfortwirkenden Hange entspringt. Erforderlich ist also\neinmal die wiederholte Verübung ein-r bestimmten Tat und\n\nweiter eine gerade dadurch erworbene seelische, Verfassung\n\ndes Täters,.die zu einer ständigen Wiederh::lung. des gleichen\nVerhaltens führt. Gewohnheitsmäßigkeit ist hiernach eine\ndauernde Eigenschaft, durch die der Wılle des Täters in\neiner bestimmten Richtung stetig beeinflußt wird (vgl\n\n\"Rest 32,394/3977; 34,310/3117; 59,142/1437).\n\nEin solcher durch Übung entstandener Trieb des Angeklagten va dp HP, fremde gleichgeschlechtliche Unzucht zu fördern, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt.\nEr ist aber dem Zusammenhange der Urteilsgründe mit genügender Sicherheit zu entnehmen. Die Strafkammer verweist\n\n- darauf, daß der Angeklagte v@ dem HB dem Angeklagten\n\nCO \"eine ganze Reihe von Jugendlichen\" zugeführt\nhat (UA S 46). Dies läßt erkennen, daß sie außer Wolfgang\nHaggp und H:rst SED, die sie in diesem Teile des\nUrteils ausdrücklich erwähnt, auch Horst WB (VA S\n25,26), Horst Re (UA S 25,26) und Gerhard Kg\n\n(VA S 29-31) meint, den der Angeklagte va de Hg dem Mitengeklagten CB nit der Bemerkung angekündigt\nhatte, er werde einen \"ganz Braunen\" mitbringen. In diesen\nZusammenhang ist ferner die Feststellung bedeutsaun, ve\nAm HE habe SED nacheinander auch mit Op, Schi\nund AUEEED zusammengebracht, die ihn alle als Männer bekannt gewesen seien, die zu gleichgeschlechtlichen Hand-\n\n- 11\n\n[214\n\n- 11 -\n\nlungen neigten. All dies hat die Strafkammer ersichtlich\nmitberücksichtigt. Es ist daher im Ergebnis rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß sie die Gewohnheitsmäßigkeit\nbejaht hat.\n\nII.\n\nDer Verurteilung des Angeklagten ve de@ HD wegen\nVergehens nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB liegt im wesentlichen\nfolgendes zugrunde:\n\nBei ihm sind zahlreiche Bilder von Knaben und Jugendlichen sichergestellt worden, die er \"zum größten Teil\"\n:selbst hergestellt hat. Abgesehen v»n Bildern, die nicht\nzu beanstanden sind \"sind 121 Bilder Aufnahmen, die die\nJugendlichen entweder nackt mit erigiertem Glied cder bekleidet bezw. teilbekleidet in Stellungen zeigen, die die\nAbgebildeten als sexuelles lustobjekt darstellen, sei es,\ndaß die gespreizte Haltung der Beine, sei ee, daß die\nBeugung von Oberkörper oder Unterleib die unmittelbare\nBereitschaft des Jugendlichen zu Sexualhandlungen dartut;\nin jedem Falle wird aber der Beschauer ausschließlich auf\ndas sexuelle Moment hingelenkt'\" (UA S 43).\n\nAuf einem dieser Bilder ist der Jugendliche Horst\nSC sichtbar, wie er sich nackt eine Gesichtsmaske\nvor den Geschlechtsteil hält. Der Angeklagte ved@ ID\nhat dieses Lichtbild aufgenommen und dem Kaufmann HOEEEED\n\"bei einem Besuch in eine Zeitschrift geschoben, in der\nHO@EEEED sie drei Tage später gefunden haben will\" (UA\nS 41).\n\nWeitere vier Aufnahmen, die der Angeklagte va d@&\nH@ED ebenfalls selbst hergestellt hat, zeigen Horst\nSCEEEB im Zustande geschlechtlicher Erregung. Sie legte\nder Angeklagte ve de HEED auf Veranlassung SiE>\nbei einem gemeinschaftlichen Besuch den Kaufmann Alfred\n\nSCHEEEED vor. Dieser nann sie auf die Frage Sie, ob\ner Interesse daran habe, schließlich an sich und gab\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nSEE 5 DU, der das Geld an den Angeklagten von dw Hm\nablieferte (UA S 42).\n\nIn der Abgabe der Bilder an HEögb und SC finact\n\ndie Strafkammer ein Verbreiten unzüchtiger Abbildungen in\nSinne des § 184 Abs 1 Nr 1 StGB mit der Begründung, der\nangeklagte ve d@@ HED habe \"bei der Weitergabe der Bilder\ndamit gerechnet, daß die beiden Pers :nen die Bilder Dritten\nzeigen würden!\" (UA S 51).\n\nSoweit er die übrigen 116 unzüchtigen Lichtbilder\nselbst angefertigt habe, habe er sie im Sinne des § 184\n\n kbs 1 Nr 1 StGB zum Zwecke der Verbreitung hergestellt.\n\nEr wollte sich daraus zugleich eine Einnahmeqguelle verschaffen. Da er Wohlfahrtsunterstützungsempfänger ist, war\ner.nach seiner wirtschaftlichen Lage gar nicht imstande,\ndie Vielzahl der Aufnahmen, nämlich die Filme nebst den\n\n. Entwicklungskosten auf die Dauer selbst zu tragen\" (UA S 50).\n\nDiese Beurteilung hält der rschilichen Nachprüfung\n\nnicht stanä.\n\n1.) Was zunächst die Abgabe der 5 Bilder an His\nund Sc vetrifft, so ist das Tatbestandsmerkmal des\n\n-- Verbreitens rechtlich nicht ausreichend dargetan,\n\nDie Verbreitung braucht zwar nach dem Gesetz nicht\n\nöffentlich zu geschehen, Sie erfordert aber schon ihren\n\" »Wortsinn nach, daß der Gegenstand in den Verkehr gebracht\n\nund einem größeren Menschenkreis zugänglich gemacht wird.\nDazu genügt die Aushändigung an eine einzelne Person, wenn\nder Täter damit rechnet und es billigt, daß der Empfänger\nden Gegenstand nicht vertraulich behandeln, sondern ihn\nweiteren Personen zur Kenntnis bringen werde (vgl RG HERR\n1940,1150). Dann ist aber erforderlich, daß der Gegenstand\nauf diese Weise nicht nur wenigen, sordern einer g r ö ß er en Zahl von Personen zugängiich werden ss11 (vgl RG 12\n1915,40 und 511; 2GSt 9,292/3947, 76,330/331/; 42,209;\n471,223/227/; 55,276/2777).\n\n-13 -\n\n2?\n\n- 13 -\n\nEs genügt alsc nicht, wenn der Angeklagte ve de Hg\nnur annahm, HD una SciiB würden die Bilder gelegentlich dem einen oder anderen, jedenfalls aber insgesamt nur\nwenigen Pers:nen zeigen. Er muß vielmehr damit gerechnet\nhaben, die Bilder würden auf diesem Wege allmählich einen\ngröBe ren Kreise zu Gesicht kommen. Dies 1äßt sich\naber den knappen Feststellungen des Landgerichts nicht\nentnehmen,\n\n2.) Soweit die Strafkammer annimmt, der angeklagte\nvB de HEED habe unzüchtige Abbildungen \"zum Zwecke der\nVerbreitung\" hergestellt, erläutert sie diesen Begriff\nnicht näher. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß sie\nauch hier von einer unrichtigen rechtlichen Auffassung über\ndieses Tatbestandsmerkmal ausgeht.\n\nAus diesen Gründen muß die Verurteilung wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder (§ 184 Abs 1\nNr 1 StGB) im vollen Umfange aufgehoben werden. Davon wird\nauch die An:rdnung über die Einziehung der Bilder, der\n2 Gesichtsmasken und des Fotoapparates erfaßt. Sollte das\nLandgericht wieder zur Verurteilung kommen, so sind nähere Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse (vgl\n§ 40 Abs 1 StGB) insoweit erforderlich, als der Angeklagte vB ceb HE Bilder an HOEb und SCHE apgegepen\nhat. Bei der Abbildung des Jugendlichen Weihrauch wird\nzu beachten sein, daß der Angelilagte von der Hardt sie\neinem anderen entwendet haben will (UA S 45). Saweit\ner die übrigen Bilder nicht selbst hergestellt hat,\nwird zu prüfen sein, ob er sie zum Zwecke der Verbreitung\nvorrätig gehalten hat.\n\nDie Strafe von einem Jahre Gefängnis wegen Kuppelei\nist in ihrer Höhe durch die Verurteilung des Angeklagten\nzu drei Monaten Gefängnis wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger 3ilder ersichtlich nicht beeinflußt\nworden. Sie bleibt daher bestehen. Die Gesamtstrafe verliert jedoch ihre Grundlage. Mit ihr wird auch die Ent-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\naufgehoben. Sie beruht, wie die Urteilsgründe erkennen\nlassen (UA S 58), mit auf der Verurteilung wegen Herstellens und Verbreitens unzüchtiger Bilder (vgl §§ 184\nAbs 2, 32 Abs 1 StGB). Außerdem war sie nach § 76 StGB\n!!neben der Gesamtstrafe\" zu verhängen, so daß sie nur\nmit dieser zusammen Bestand hat.\n\nDie Entscheidung entspricht in allen wesentlichen\n\n“Punkten dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Siemer\nSchmitt “ Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-421-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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