{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-16_5_StR_288_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-16","aktenzeichen":"5 StR 288/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"197°\n3 StR 288/54 2287 001\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hanse J] > zus EEE - Sp,\ndort geboren am BD.EED EB,\n\nwegen Betruges und Konkursvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom T.Dezember 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.xoffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schuitt\nals beisitzende kichter,\nBundesanwalt Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 16.März 1954\n\n1.) aufgehoben,\na) soweit es die Fälle 25 bis 27 betrifft.\nIn diesen Pällen wird das Verfahren auf\nKosten der Landeskasse eingestellt;\n\nb) hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs,\n\nc) soweit ein Berufsverbot ausgesprochen\nworden ist.\nDieses entfällt.\n\n-2.-\n\n2.) dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nvon dem Vorwurf des Konkursvergehens\ngegen § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 KO auf\nKosten der Landeskasse freigesprochen\nwird.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zur Entscheidung über die\nGesamtstrafe und über die verbleibenden Kosten des\nVerfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war zunächst durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22.Januar 1952 wegen fortgesetzten\nBetruges (in 29 Einzelfällen) und wegen Konkursvergehens\n(§ 240 Nr 1, 3 u. 4 KO) zu einer Gesamtstrafe von acht\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem war ihm für\ndrei Jahre verboten worden, seinen Beruf als selbständiger\nKaufmann auszuüben. Dieses Urteil hat der Senat am 12.März\n1953 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten wegen Betruges in sechsundzwanzig Fällen sowie wegen Konkursvergehens nach § 240 Nr 1 KO zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon sieben Monaten verurteilt, außerdem erneut ein Berufsverbot auf die Dauer von drei Jahren ausgesprochen.\n\nIn den jetzt als selbständige Handlungen angesehenen\nBetrugsfällen 1 bis 24 stimmen die nunmehr getroffenen\nFeststellungen zum größten Teile mit denen im Urteil vom\n22.Januar 1952 überein. In den 5 Einzelfällen, die vom\nSenat in seinem Urteil vom 12.März 1953 beanstandet waren,\nhat die Strafkammer das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt. Neu ist die Verurteilung wegen Betruges in den\nFällen 25 und 26 (früher Nr 30 und 31). Das Landgericht\nhatte in seinem ersten Urteil insoweit die Voraussetzungen\ndes § 263 StGB verneint. Die unterschiedliche Behandlung\nberuht u.a. darauf, daß der Angeklagte nach dem aufgehobenen Urteil der Strafkaumer seine Zahlungsunfähigkeit erst\nim November 1949 gekannt hat, nach dem jetzt festgestellten\nSachverhalt jedoch schon im Oktober 1949. In einem Falle\n(Nr 27, £rüher 32) ist erneut das Vorliegen eines Betruges\nverneint worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nI»\n\nBevor auf die Vorbringen der kevision eingegangen\nwerden konnte, war von Amts wegen zu berücksichtigen:\n\nDie Strafkammer hatte in ihrem ersten Urteil entsprechend dem „röffnungsbeschluß sämtliche dem Angeklagten\nvorgeworfenen Betrugsfälle als Teile einer fortgesetgten\nHandlung angesehen. Wie bei der Prüfung des Urteils auf\ndie Sachrüge noch auszuführen ist, hätten entsprechend\ndem jetzt angefochtenen Strafkammerurteil schon im Eröffnungsbeschluß und im ersten Urteile mehrere selbständige\nHandlungen angenommen werden müssen. Wäre dieses geschehen,\n86 hätte der Angeklagte wegen der unbewiesenen Fälle freigesprochen werden müssen. Dadurch wäre der Angeklagte insoweit gegen eine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen Einzelhandlungen geschützt gewesen. Dem\nAngeklagten darf nun kein Schaden dadurch entstehen, daß\nentgegen der wahren Rechtslage iu ersten Urteile eine fortgesetzte Handlung angenommen worden und daher ein ausdrücklicher Freispruch unterblieben ist. Diese Benachteiligung des Angeklagten, die ohne sein Verschulden eingetreten ist, muß dadurch ausgeglichen werden, daß er 50\nbehandelt wird, wie es bei richtigem Verfahren hätte geschehen müssen. Danach war üas Landgericht nicht mehr\nbefugt, in dem nunmehr angefochtenen Urteile die Pälle\n25 bis 27 einer Nachprüfung zu unterziehen. Insoweit\nmußte davon ausgegangen werden, es liege ein reohtskräftiger Freispruch vor. Daher mußte in diesem Umfange\ndas Verfahren wegen des.- auch vom kevisionsgericht zu\nbeachtenden - Verfehrenshindernisses?$trafklageverbrauches\neingestellt werden (vgl BGH NJW 1952,432 Nr 30).\n\nII.\n\nDer Senat hat weiterhin entsprechend der Anregung\nder Verteidigung geprüft, ob die Voraussetzungen\n\n32r\n\n-5.\n\ndes § 3 StPG 1954 vorliegen. Das war zu verneinen. Wer\ndadurch in Schulden gerät, daß er übermäßigen Aufwand\ntreibt, befindet sich nicht in unverschuldeter Notlage.\nWas im übrigen neu zu diesem Punkte vorgetragen worden\nist, kommt deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht\num Folgen der {riegs- oder Nachkriegsereignisse handelt.\n\nIII.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet,\n\n1.) Die Revision ist der .uffassung, das Landgericht\nhabe den $ ?57 StPO verletzt. Die für erwiesen angesehenen\nTatsachen seien nicht im einzelnen angegeben.\n\nDie Rüge ist unbegrünlet. Es mag zwar sein, daß sich\nnicht alle Feststellungen hei der Lrörterung der einzelnen\nFälle finden. Das ist aber bei der Vielzahl der gleichliegenden Einzeltatbestände nicht erforderlich. Es genügt,\ndaß insbesondere zum inneren l[atbestand das Erforderliche\nallgemein festgestellt worden ist.\n\n2.) Die Revision meint weiter, in einer Reihe von\nFällen habe das Landgericht seine Feststellungen, daß die\ngeschädigten Firmen oder ihre Vertreter nichts von der\nschlechten Vermögenslage des Angeklagten gewußt hätten,\nnur aus den Beiakten treffen können, die den Schriftwechsel des Angeklagten mit seinen Gläubigern enthalten.\nDiese seien jedoch - so wird behauptet - nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.\n\nauch diese Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist\nunbegründet, Es ist nicht erwiesen, daß die im übrigen\nauch nicht hinreichend genau bezeichneten Urkunden unzulässigerweilse verwendet worden sind. Im Urteil braucht }\nnicht im einzelnen angegeben zu werden, auf Grund welcher\nBeweismittel das Gericht seine Feststellungen getroffen\n\nhat. Die in Rede stehenden Feststellungen können daher\nauf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Bekun-\n\ndungen der verncmmenen Zeugen getroffen sein. Daß dies\n\n-6-\n\n-6-\n\nnur anhand schriftlicher Unterlagen hätte geschehen\nkönnen, ist nicht einzusehen.\n\n3.) Soweit schließlich im Zusammenhang hiermit eine\nVerletzung der dem Gericht nach § 244 StPO obliegenden\nAufklärungspflicht gerügt wird, ist die Verfahrensrlüge\nunzulässig. Es wird nur allgemein ausgeführt, das Gericht\nhabe \"entweder die betreffenden Inhaber der Firmen bezw.\nihre Vertreter\" als Zeugen laden müssen, oder aber wenigstens\nden \"jeweiligen Schriftwechsel, bei dem einzelne Gläubiger\nerklärten, daß sie sich gar nicht betrogen fühlten\", zum\nGegenstand der Verhandlung machen müssen. Eine derart unbestimmte Behauptung genügt nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 StPO.\n\nIV.\n\nAuf die Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Umfange\nnach überprüft worden.\n\n1.) Hierbei haben sich Rechtsverstöße zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht ergeben, soweit die Strafkammer in\nden Fällen 1 bis 24 die Voraussetzungen des § 263 StGB und\nweiterhin des § 240 Nr 1 KO bejaht hat. Insoweit hat auch\ndie Revision keine besonderen Angriffe vorgetragen.\n\na) Die Revision wehrt sich aber vergeblich dagegen,\ndaß die Strafkammer im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß\nund zum aufgehobenen Urteil die 24 Betrugsfälle jetzt alB\nselbständige Handlungen und nicht als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, Der Senat hat schon im\nUrteil vom 12.März 1953 ausgeführt, daß der allgemeine Plan,\nkünftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher\noder ähnlicher Art zu begehen, nicht ausreiche, um eine\nfortgesetzte Handlung anzunehmen. Zwar ist im angefochtenen\nUrteil ausgeführt, der Angeklagte habe spätestens seit\nOktober 1949 mit dem Vorsatz gehandelt, sich den beabsichtigten Vermögensv.rteil auf Kosten seiner Gläubiger\nzu verschaffen,\"um unter allen Umständen seinen Bau voll-\n\n- 7 *-\n\nJ2r\n\n1 -\n\nenden und bezahlen zu können\". Dazu steht es aber nicht\n\nin Widerspruch, wenn es später heißt, der Angeklagte\n\nhabe die Betrügereien begangen, um den Bau zu vollenden\nund (auch),um sein Geschäft aufrechtzuerhalten. Im übrigen\nhat die Strafkammer (s. S 23 UA) zutreffend ausgeführt,\ndaß trotz dieser Willensrichtung in jedem einzelnen Falle\nein Gesamtvorsatz nicht vorliegt.\n\nb) Soweit dem Angeklagten Konkursvergehen vorgeworfen worden sind, hat die Strafkammer nunmehr mur\ndie Voraussetzungen des § 240 Abs 1 Nr 1 KO bejaht, aber\ndie Voraussetzungen des § 240 Abs 1 Nr 3 u. 4 KO verneint.\nZwar sind im Urteil hierzu keine Ausführungen enthalten.\nOffensichtlich wollte die Strafkammer jedoch ein weiteres\nKonkursvergehen neben dem Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO\naus den im Urteil des Senats vom 12.März 1953 angeführten\nGründen ablehnen. Um den Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen,\nhätte die Strafkammer aber den Angeklagten von dem Vorwurf des Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 und 4 freisprechen\nmüssen.\n\nc) Die Strafkammer hat erneut ein Berufsverbot\ngegen den Angeklagten verhängt. Sie geht erkennbar davon\naus, daß die Voraussetzungen des § 42 1 StGB vorlägen,\nweil die Gesamtstrafe mindestens drei Monate Gefängnis\nbeträgt. Ist jedoch der Täter zu einer Gesamtstrafe\nverurteilt, so liegen die Voraussetzungen des § 42 1 StG3\nnur vör, wenn eine der Kinzelstrafen mindestens drei\nMonate beträgt. Das hat der Senat bereits in seinen\nUrteil BGHSt 4,258 ausgesprochen. Da hier keine Einzelstrafe drei Monate erreicht, durfte das Berufsverbst\nnicht ausgesprochen werden.\n\nDie unter b) und c) aufgeführten Rechtsfehler konnte\nder Senat selbst richtigsteilen.\n\n-8.-\n\nAuf das weitere Vorbringen der Revision brauchte\nnicht eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird,\nnachdem mit dem Wegfall der ZEinzelstrafen in den Fällen\nNr 25 und 26 der Gesamtstrafausspruch entfällt, ohnehin\nnochmals prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des\n§ 23 StGB vorliegen. Auch die Kostenentscheidung muß\nerneut ergehen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-288-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-288-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.807423+00:00"}}