{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-16_5_StR_18_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-16","aktenzeichen":"5 StR 18/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rg\n\n2294 076\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Helmt J (EREEENEERED\naus Ho Kreis Hm,\ndort geboren an. EB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh>sfs in der\nSitzung vom 16.März 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .E>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 30.0ktober 1953\n\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Reohtsmittels - an das Jugend-\n\nschöffengericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen\nTötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsund Straßenverkehrszulassungsordnung freigesprochen worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses\nUrteil greift äus sachlichrechtlichen Gründen durch. Bei\nder Behandlung der Frage der Fahrlässigkeit hat das Landgericht einen unter Umständen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, der sich ihm nach den\nUrteilsgründen aufdrängen mußte, und der für ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten sprechen könnte.\n\nInsoweit sind folgende Feststellungen der Strafkammer\nvon Erheblichkeit:\n\n\"Der Angeklagte mußte an der Einfahrt zur Straße\nbremsen und halten. ... Die durch die Fahrt bis\nzum Mittag angespeicherte Druckluft reichte nun\ndabei unglücklicherweise gerade noch aus, um\neine Bremswirkung zu erzielen. Bei Antritt der\nFahrt zeigte der Druckluftmanometer auch noch .\n3 bis 4 atü an. Infolge seiner mangelhaften\nKenntnisse war der Angeklagte der Meinung, daß\ndies ausreichend sei. Als er weiter und bis zur\nUnfallstelle fuhr, wußte er nicht, daß die luft\ndurch die letzte Bremsung völlig entwichen und\neine Bremswirkung nicht mehr zu erwarten war.\"\n\nNach diesen Ausführungen des Urteils mıß - wie die\nBeschwerdeführerin zutreffend hervorhebt - der Zeiger des\nDruckluftmanometers notwendig auf \"Null\" gestanden haben,\nals der Angeklagte, nachdem er den Wagen gebremst hatte,\nihn wieder in Bewegung setzte. Denn die Luft wer nunmehr\n\"völlig entwichen\",. Ein Blick auf das Manometer, über dessen\n\nFunktionen sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen im\nklaren war, hätte ihn somit bei der erneuten Anfahrt sowie\n\nauf der Weiterfahrt zum Unfallort unschwer davon überzeugen\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nkönnen, daß mit der Fußbremse nicht die geringste Bremswirkung mehr erzielt werden konnte. Diesen Umstand läßt\ndie Strafkammer völlig unberücksichtigt, wenn sie es nur\nauf den Zeigerstand des Manometers bei Fahrtantritt abstellt.\n\nDer übergangene Gesichtspunkt könnte aber für die\nkntscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. Denn\ndie Überwachung eines Fahrzeuges auf seine Betriebssicherheit hat nicht nur vor Fahrtantritt, sondern im allgemeinen\nauch während der Fahrt mit Hilfe der hierfür vorgesehenen\ntechnischen Einrichtungen zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung des Luftdruckmanometers,: die\nin angemessenen Zeitabständen vorgen,mmen werden muß; Da\nder Angeklagte offenbar die Bedeutung und den Gebrauch des\nManometers im wesentlichen kannte, lag auch ihm diese Verpfliohtung grundsätzlich ob, selbst unter Berücksichtigung\nseiner mangelhaften persönlichen Fähigkeiten. Für die Frage\nder Fahrlässigkeit wird es dann auf die Länge des Zeitraumes zwischen dem Bremsvorgang und dem Unfall sowie darauf\nankommen, ob der Angeklagte in der Zwischenzeit durch das\nFühren des Fahrzeuges voll in Anspruch genommen war.\n\nNach alldem mußte das angefochtene Urteil schen wegen\ndes dargelegten sachlichrechtlichen Fehlers ‚aufgehoben werden, so daß es auf die weiteren Beanstandungen der Revision\nnicht mehr ankam. .\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, .\ndaß unter Umständen auch über den Zustand der Handbremse\neingehendere Feststellungen als bisher getroffen werden\nmüssen. Gerade wenn dem Angeklagten - was allerdings selbst\nbei einem geistig unterdurchschnittlichen Kraftfahrer erstaunlich erscheint - die unterschiedliche und getrennte\nWirkung von Fuß- und Handbremse nicht bekannt gewesen sein\nsollte, hätte er unter Umständen bei einem schon seit längerer Zeit bestehenden, auffälligen Mangel der Handbremse\nFolgerungen auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges, für\n\n-4-\n\n-4-\n\ndas er verantwortlich war, ziehen können und müssen.\n\nDie Staatsanwaltschaft ist nicht gehindert, zu\nder neuen Hauptverhandlung Sachverständige zu laden\n(entsprechend ihrer Revisionsbegründung).\n\nGemäß § 108 JGG war die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-18-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-18-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.788215+00:00"}}