{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-16","aktenzeichen":"5 StR 145/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2294 091 8?\n\n5. StR 145/53\n\n1.)\n\n2.)\n\n3.)\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Geschäftsinhaberin Else , NENNE zer. ED\n\naus Deiigeboren am D.ED ED in Sammme Bezirk u,\n\nden Fleischermeister Otto W e EEEEEED>\naus Li\n\nBeiRD-\ngeboren an WI EN»\nden Fleischermeister Erich 2 EEE\naus BeEE»-Li -Ost,\ngeboren an Mi. iD in Stein / We su\n\nwegen Preisvergehens\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.März 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustiz. bersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Preisamtes als Nebenklägers\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin wn 3.Novenber 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsuittels - an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIE\n\n- 2»\n\nGründe;\n\nDas Preisamt hatte gegen die Angeklagten, die in\nBerlin Pleıschereibetriebe unterhalten,Bußgeldbescheide\nwegen Überschreitung der Kleinverkaufspreise für Fleisch\nfestgesetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete\ndie Strafkammer im Beschlußwege die gerichtliche Verfolgung an, weil sie der Meinung war, daß solche Verstöße - wenn sie sich tatsächlich herausstellten - nur\nals Wirtschaftsstraftaten angesehen werden könnten. In\nder daraufhin durchgeführten Hauptverhandlung hat das\nLandgericht die Angeklagten von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen § 19 WStG freigesprochen. Es hat nicht feststellen können, daß die vom Preisamt eingesehenen Einkaufsrechnungen sich gerade auf das Fleisch bezogen hätten,\ndas in den Geschäften zum Verkauf gestellt war. Die Berücksichtigung des amtlichen \"Zerlegungssohlüssels\" lehnte\nder Tatrichter ab, weil sich nicht habe feststellen lassen,\ndaß auch tatsächlich alle Teile der betreffenden Tierkörper in der vorgesehenen Weise verwendet worden seien. Eine\nBetriebsanalyse habe bei den Angeklagten nicht durchgeführt\nwerden können, weil es nicht mehr möglich gewesen sei, für\nJedes einzelne Stück Fleisch den genauen Ein- und Verkaufstag festzustellen. Aus diesen Gründen hat sich das Landgericht mit den Angaben der Angeklagten begnügt und eine\nallgemeine, gleichbleibende Handelsspanne von 25% für zulässig erachtet, zumal eine Nachprüfung dieser von der\nInnung ‚empfohlenen Kalkulation nicht mehr möglich gewesen\nsei.\n\nDie Strafkammer hat das Vorgehen der Angeklagten auch\nunter dem Gesichtspunkt des § 18 WStG geprüft, ihnen insoweit aber einen Verbotsirrtum zugute gehalten.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nPreisamtes als Nebenklägers mit verfahrensrechtlichen und\nsachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel greift\ndurch.\n\n-3.-\n\n- 3.\n\nI.\nVerfahrensrüge ;\n\nOhne Erfolg allerdings rügt das Preisamt eine Verletzung der dem Tatrichter von Amts wegen obliegenden\nPflicht zur Aufklärung des Sachverhalts mit der Begründung, die Strafkammer habe es unterlassen, alle für die\nverkauften Fleischstücke zeitlich in Betracht kommenden\nEinkaufsrechnungen durchzusehen. Diese Rechnungen seien\ndurch den Sachverständigen dem Landgericht vorgelegt worden, das aber über diese dargebotenen Beweise hinweggegangen sei.\n\nDer behauptete Verfahrensverstoß steht nicht fest,\nDie Urteilsgründe setzen sich wiederholt mit dem Gutachten des Sachverständigen, der nach dem Revisionsvortrag die Rechnungen vorgelegt haben soll, auseinander;\nhieraus allein schon muß notwendig gefolgert werden, daß\nim Rahmen der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen\nder Inhalt der dechnungen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Im übrigen werden auch die Rechnungen\nselbst in den Gründen der angefochtenen Entscheidung erwähnt. Unter diesen Umständen liegt, kein Anhaltspunkt für\nden behaupteten Verfahrensfehler vor. Daß die Rechnungen\n\n‘ im Urteile nicht einzeln aufgeführt werden, ist für den\n\nErfolg einer Aufklärungsrüge ohne Bedeutung.\n\nHiervon abgesehen ist die Verfahrensbeanstandung der\nRevision auch nicht bestimmt genug erhoben worden ( - e8\nfehlt an einer genauen Bezeichnung der Rechnungen -). Sie\nenthält überdies unzulässige Bezugnahmen.\n\nII:\n\nSachrüge;\n\nHingegen muß die Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen,\n\n-4-\n\n1.) Zu Unrecht zwar wendet sich die Revision gegen\ndie Nichtanwendung der Bestimmung des § 18 WStG.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß das Preisamt selbst\naie Höchstpreise nicht mehr als verbindlich anerkannt,\nsondern ausdrücklich Aufschläge insoweit gestattet hatte.\nWenn hierdurch auch - wie das angefochtene Urteil selbst\nhervorhebt - die Wirksamkeit der festgesetzten Höchstpreise nicht berührt wurde, so ist jedenfalls die Folgerung zulässig und naheliegend, daß der einzelne bei einer\nsolchen Sach- und Rechtslage sehr leicht in einen entschulädbaren Rechtsirrtum geraten kann. Der Staatebürger\nbraucht nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß die berufenen behördlichen Stellen sich über eine geltende Bestimmung, statt sie ändern zu lassen, einfach hinwegsetzen.\nEine sclche Duldung kann daher die Folge haben, daß die\nVorstellung von der Verbindlichkeit der Höchstpreise in\nentschuldbarer Weise aus dem Rechtsbewußtsein des einzelnen\nschwindet (vgl BGH in NJW 1953,352). Daß aber der dargelegte, verschuldensfreie Verbotsirrtum bei jedem Angeklagten vorgelegen hatte, stellt die Strafkammer jeweils fest.\nWas die Revision hiergegen vorträgt, riohtet sich nur gegen\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung und ist daher In der\nKevisiunsinstanz unbeachtlich.\n\n2.) Fehl geht weiterhin auch die Beanstandung des\nNebenklägers, das Landgericht habe nicht geprüft, ;b die\ngleichliegenden Kalkulationen der Handelsspanne (25%) auf\ndie Verabredung einer strafbaren horizontalen Preisbindung\nhindeuten (§§ 1 u. 2c der Preisbindungsverordnung vom\n23.November 1940).\n\nEin solcher Tatvorwurf kann in diesem Verfahren nicht\nerhoben werden, weil er durch Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht gedeckt wird. Er geht auf einen anderen historischen Vorgang zurück als der Anklagegenstand.\n\n-5.\n\nIm übrigen bieten die Urteilsfeststellungen keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, daß die .ngeklagten eine verbotswidri.\nge Preisabrede getroffen hätten. Dies könnte allenfalls\ndie Innung getan haben, die den Fleischermeistern eine\neinheitliche Kalkulation empfohlen hatte.\n\n3,) Der Revisian ist jedoch zuzugeben, daß die Nichtanwendung der Vorschrift des § 19 WStG durch einen Rechtsirrtum beeinflußt sein könnte,\n\n&) Wie erwähnt, prüft das Landgericht die Frage der\nAngemessenheit der Fleischpreise aussohließlich unter Berücksichtigung der Einkaufspreise. Damit befindet es sich\nin Widerspruch mit dem Gesetz, wonach in erster Linie die\nKosten der Wiederbeschaffung die Höhe des jeweils geforderten Entgeltes zu bestimmen haben (§ 19 Abs II Satz 1\nWStG). Die Angemessenheit der von den Angeklagten am\n25.0ktober 1951 verlangten Preise konnte daher - entgegen\nder Auffassung des Landgerichts - sehr wohl aus den Einkaufsrechnungen der kurz vorhergehenden Zeit ermittelt\nwerden, ohne daß es einer genauen Feststellung darüber\nbedurfte, ob sich diese Rechnungen unmittelbar auf die\nam Prüfungstage ver\\auften Fleischwaren bezogen.\n\nDie Einkaufspreise können im allgemeinen nur dann für\ndie (angemessene) Höhe des Verkaufsentgeltes von ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn der Privatunternehmer anderenfalls in Gefahr gerät, seine Ware mit Verlust verkaufen\nzu müssen. Das ist ihm nicht zuzumten. Sofern mithin die\nvon den Angeklagten am 25.0ktober 1951 geforderten Preise\nkeine Gewinnsepanne enthielten, sondern nur der Deckung der\nUnk_sten dienten (- was nach den bisherigen Urteilsfeststellungen offenbar nicht der Fall war -),würde es ausnehmgweise auf die Wiederbeschaffungskoösten nicht entscheidend ankommen (vgl BGHSt 4,263 = NJW 1953,1233).\n\nDann wären allerdings in erster Linie die Einkaufspreise\nzu berücksichtigen.\n\n= 6 -\n\nb) Durchgreifenden Bedenken unterliegt auch die Auffassung des Landgerichts, den Pleischern könne ein gleichbleibender, allgemeiner Handelsaufschlag von 25% zugebilligt werden.\n\nDiese Annahme steht in Widerspruch zu der Bestimmung\ndes § 19 Abs II Satz 2 WStG, wonach bei steigenden Anschaffungskosten die Gewinn- und Handelsspanne angemessen\nzu senken ist. Da nach den Urteilsfeststellungen in der\nfraglichen Zeit erhebliche Preisschwankungen stattfanden,\nwar die Beibehaltung eines gleichbleibenden Aufschlages\ngar nicht möglich, ohne daß gegen die gesetzliche Regelung\nverstoßen wurde.\n\nInsoweit wird allerdings in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen sein, ob den Angeklagten aus subjektiven\nGründen kein Vorwurf gemacht werden kann. Denn offenbar\nstanden zur Tatzeit weder den Angeklagten noch den Übrigen\nFleischern Erfahrungen zur Seite, auf die sie ihre nunmehr\nneu anzustellenden Preisberechnungen stützen konnten.\nSelbst die zur Preisbildung berufenen Stellen haben erst\nsehr viel später einen Überblick über die in Betracht\nkommenden Handelsspannen gewonnen, Dann aber k'nnten auch\ndie Angeklagten unter Umständen nicht übersehen, welche\nGewinnspanne ihnen zukünftig nach Abzug aller Unkosten\nverblieb.\n\nUnter den dargelegten Gesichtspunkten wird das Landgericht die Sache mithin nochmals verhandeln und entscheiden müssen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwelts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-145-53","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-16/5-str-145-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.767998+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-03-16/5-str-145-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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