{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-05_5_StR_563_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-05","aktenzeichen":"5 StR 563/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 563/53 2293 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausangestellte Lieselotte R&D aus Ki,\ndort geboren an Din EB,\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.März 1954, an der teilgenommen haben;\n\n: Bundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt NED\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Itzehoe vom 6.August 1953 im\nStrafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Beschwerdeführerin verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Kindestötung gemäß § 217 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.\n\nSie hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit\nder sie die Verletzung sachlichen Rechtes rügt. In der\nRechtsmittelschrift (vom 12.8.1953) weist der Verteidiger\ndarauf hin, daß die Einlegung der Revision nur \"zur Fristwahrung, insbesondere mit Rücksicht auf das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953, das den Absatz II\ndes § 217 wesentlich gemildert\" habe, .erfolge. Auch die\nEinzelausführungen der Begründungsschrift (vom 10.9.1953)\nbeschäftigen sich lediglich mit der Straffrage. Eingangs\ndes letztgenannten Schriftsatzes hebt der Vertreter der\nBeschwerdeführerin jedoch hervor, daß er das Urteil \"in\nvollem Umfange* anfechte; er beantragt ohne Einschränkung\nAufhebung der angefochtenen Entscheidung und rügt ganz\nallgemein die Verletzung sachlichen Rechtes. Unter diesen\nUmständen muß davon ausgegangen werden, daß keine Einschränkung des Rechtsmittels gewollt war.\n\n1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinerlei Anlaß. Insoweit ist die\nRevision daher offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Das ächwurgericht hat unter Zubilligung mildernder Umstände/nach der alten Fassung des § 217 StGB vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis verhängt.\nDurch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August\n1953 ist der Strafrahmen des § 217 StGB geändert worden.\nFür den Fall der Zubilligung mildernder Umstände kann\nnunmehr auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt\nwerden.\n\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat,\nmüssen die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils\nin Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches in\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nder Revisionsinstanz berücksichtigt werden. Demzufolge\nmußte auch hier der Strafausspruch samt den insoweit getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die dargelegte\nnachträgliche Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststraf\naufgehoben werden. Die Notwendigkeit hierzu wird im vor-\n\n. \"liegenden Falle besonders deutlich, weil die im ange-\n\nfochtenen Urteil aufgeführten mildernden Umstände erhebliches Gewicht haben und das Schwurgericht ausdrück-\n\nlich hervorhebt, eine Herabsetzung der Gefängnisstrafe\n\nbis auf sechs Monate sei gemäß § 217 Abs II StGB (alter\nFassung) unzulässig gewesen.\n\nDie Entscheidung entspricht 'dem | Antrage des Ober-\n\nj bundesänwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/5-str-563-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-05/5-str-563-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:17.093241+00:00"}}