{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-03-03_5_StR_285_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-03-03","aktenzeichen":"5 StR 285/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 sta 285/54 2217 03%\n\nIm Namen des Volkes\n\nnn un\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Viehhändler Gustav nn]\naus TED X rs. VER,\n\ndort geboren am 18, Dezember 1906,\n- Sachbezeichnung: RB u.a. -\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.kofika\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ’ EEEB in Ger Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Ep Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Ey\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Tip zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n3.März 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen. .,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten gun\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger lIehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei\nlHonaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unzulässig und muß deshalb verworfen\nwerden.\n\nNach § 337 StPO kann die Revision nur darauf\ngestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung\ndes Gesetzes beruhe. Nach § 344 StPO muß der Beschwerdeführer die Erklärung abgeben, inwieweit er\ndas Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage,\nund die Anträge begründen. Aus der Begründung muß\nhervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer\nRechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung\neiner anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den liangel enthaltenden Tatsachen\nangegeben werden.\n\nDie Revisionsbegrünäung vom 15.April 1954 entspricht nicht diesen Anforderungen. Sie enthält\nausschließlich unzulässige Tatsachenangriffe. Ausführlich wird unter Nr I bis V der Revisionsbegründung dargelegt, daS Gie Strafkammer das Gegenteil\nvon dem hätte feststellen müssen, was sie in \\irklichkeit festgestellt hat, und daß sie aus den festgestellten Tatsachen andere Schlußfolgerungen hätte\nziehen müssen, als sie tatsächlich gezogen hat.\n\nWenn es dann unter VI der Revisionsbegründung heißt;\n\n- 3 -\n\n\"Es fehlt also in wesentlichen Teilen\nan der notwendigen tatsächlichen Feststellung, und es sind des weiteren\nMängel in der rechtlichen “fürdigung\ndes festgestellten Tatbestandes vorhanden!,\n\nso stellt dies ersichtlich nur eine Zusammenfassung\nder erwähnten vorangegangenen Beweiswürdigungsangriffe\ndar und enthält keine selbständige allgemeine Sachrüge. Das ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen unter II der Revisionsbegründung, in denen es\nheißt:\n\n\"Dies alles stellt keinen Angriff gegen \\_\neine Beweiswürdigung dar, welcher der\nNachprüfung durch die Revision entzogen wäre, sondern es ist eine grundsätzlich fehlerhafte 3eweisführung, die\nder Revisionsnachprüfung unterliegt. !\"\n\nDiese \"grundsätzlich fehlerhafte Beweisführung\" meint\nerkennbar die Revision, wenn sie von Mängeln in der\nrechtlichen \\ürdigung des festgestellten Tatbestandes\nspricht.\n\nDie nachträgliche Revisionsbegründung vom 30.N10-\nvember 1954 enthält allerdings sachlichrechtliche Angriffe. Sie ist aber um deswillen unzulässig, weil\n\nsie nicht binnen der Frist des § 345 StPO eingegangen\nist. Das Urteil ist deü Verteidiger, der hierzu Vollmacht hatte, bereits am 3.April 1954 zugestellt worden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nist durch Krankheit\n\nverhindert, zu unter- Mi\n\nschreiben. Dr.Börker\nSarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-03/5-str-285-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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