{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-02-27_5_StR_283_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-27","aktenzeichen":"5 StR 283/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\nnn a0 2286 015\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bahnunterhaltungsarbeiter Richard O ED aus HD,\ngeboren am DD. EEE> ED ir rum ir 1,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.0ktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MEES\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 27.Februar 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7\n\nGründe;3\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß sich der Angeklagte mindestens dreimal an der sechsjährigen Sabine\nLOB vergangen hat, und zwar am 12. und am 15.September\n1953, ferner mindestens einmal vor dieser Zeit. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 Seap). zu neun Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\n- Die Revision des Angeklagten rügt lediglich die\nVerletzung des Verfahrensrechtes. Das Rechtsmittel ist\nunbegründet.\n\n1.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der\nHauptverhandlung u.a. den Antrag gestellt, den Tischler\nKarl Sch zu dem im Schriftsatz vom 8.Dezember 1953\nangegebenen Beweisthema zu hören, In diesem Schriftsatz war\nAnsgeführt:\n\n\"am 15.9.53 kam Sabine dann nochmals vorbeigelaufen.Dar Beschuläiäte fand sie vor der Tür\nstehen, fragte sie, was sie denn hier wolle,\nworauf sie fortlief. Bei diesem letzten Zusammentreffen war anwesend der Tischler Karl Sch\naus KO. Das bei diesem letzten Besuch des\nKindes gar nichts passiert sein kann, würde also\nder Zeuge Schggiip bestätigen können. Schp\nhatte sich nämlich gerade bei dem Beschuldigten\ndanach erkundigt, wie die Züge gingen, Beide Männer\nstanden in dem Bahnhäuschen und sahen den an der\nWand hängenden Plan an.\"\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil\n\nals wahr unterstellt werden könne, daß \"in Gegenwart des\nZeugen Schi unsittliche Handlungen nicht vorgekommen\nsind\".\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei\ndurch diese Ablehnung unzulässig in seiner Verteidigung\nbehindert worden. Der Beweisamtrag konnte nach § 244\nAbs 3 Satz 2 StPO mit der angegebenen Begründung abgelehnt werden. Ein Rechtsverstoß bei Anwendung dieser Vorschrift ist nicht erkennbar. Anscheinend will die. Revision\njetzt dartun,die Strafkammer habe den Beweisamtrag zu eng\nausgelegt und ihn deshalb mit der Unterstellung, in Gegenwart des Schgp seien unsittliche Handlungen nicht\nvorgekommen, nicht erschöpft. Das trifft nicht zu. Der\nBeweisamtrag ging nicht dahin, daß Sabine L, am 15. Septenber 1953 nur einmal bei dem Angeklagten war. Schau\nkonnte dieses auch nach dem im Beweisamtrag behaupteten\nSachverhalt nicht bezeugen. Angesichts der weiter im Urteil\ngeschilderten Tatsache, „daß Sabine sich ndes Öfteren\" mit\nanderen Kindern e des Stellwerkhäuschens aufgehalten hatte, konnte das Landgericht auch nicht zu der\nAnnahme gedrängt werden, daß der Beweisamtrag über seinen\nWortlaut hinaus auszulegen war. bs liegt somit weder ein\nVerstoß gegen § 244 Abs 3, noch Abs 6 StPO vor.\n\n2.) Der Verteidiger hatte weiter beantragt, die Be-\n\nweisaufnahme an Ort und Stelle durchzuführen und dazu\n\nauch Dagmar ICE zu laden und darüber zu vernehmen,\n' ob sie beobachtet hat, daß der Angeklagte Sabine L. unsittlich berührt hat. Auch diese Anträge sind abgelehnt\nworden, die Beweisaufnahme an Ort und Stelle, weil diese\n\"zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich gehalten wird\", die Vernehmung der Dagmar, ein«r ebenfalls\nsechs Jahre alten Spielgefährtin der Sabine L., weil \"als\nwahr unterstellt werden kann, daß die Zeugin Dagmar J.\nnicht beobachtet hat, daß der Angeklagte die Verletzte\nunsittlich berührt hat\".\n\n.kuch insoweit ist entgegen der Auffassung der Revision\ndas Verfahren der Strafkamier nicht zu beanstanden. Was\nden Antrag auf Ortsbesichtigung anbetrifft, so konnte\n\n-A-\n\nu)\n-A-\n\ndiese nach § 244 Abs 5 StPO abgelehnt werden, wenn der\nAugenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts\nzur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war.\nDafür, daß die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht hat,\nsind keine Anhaltspunkte gegeben. Denn offensichtlich war\nes nach der genauen Schilderung des Tatortes im Urteil\ndem Landgericht möglich, die Verhältnisse am Tatort auch\nohne Besichtigung zu klären.\n\nSoweit es sich um die Vernehmung der Dagmar handelt,\nentspricht die Ablehnung des Beweisamtrages der Vorschrift\ndes § 244 Abs 3 Satz 2 StPO. Daß sich die Kammer mit der\nvorgenommenen Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt\nhat, behauptet auch die Revision nicht. Sie ist aber der\nAuffassung, daß unabhängig von dem Beweisamtrage der Verteidigung sich dem Gericht mit Rücksicht auf die ihm in\n§ 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von\nAmts wegen erschöpfend aufzuklären, die Vernehmung der\nDagmar habe aufdrängen müssen, weil beide Kinder im Vorverfahren widersprechende Aussagen gemacht hätten. Auch\ndieses kann nicht anerkannt werden. Zwischen den Angaben\nder beiden Mädchen bestand kein beachtlicher Unterschied.\n\n3.) Der damalige Verteidiger des Angeklagten hatte\nvor der Hauptverhandlung angeregt, einen \"mit Kinderpsychologie besonders befaßten Sachverständigen heranzuziehen\". Dieser Antrag ist in der Hauptverhandlung\nnicht wiederholt worden. Die Strafkammer hat von sich\naus einen Sachverständigen nicht hinzugezogen. Entgegen\nder Auffassung der Revision liegt hierin kein Verstoß\ngegen § 244 Abs 2 StPO. Es ist zwar richtig, daß gerade\nin Strafverfahren wegen eines an Kindern begangenen Sittlichkeitsverbrechens die Aufklärungspflicht sehr häufig\ndie Befragung einer geeigneten Auskunftsperson oder eines\nbesonders ausgewählten Sachverstämdigen nahelegen kann\n(vgl BGHSt 2,164). Hieraus kann aber nicht ausnahmslos\n\n-5-\n\n- 5.\n\ndie Pflicht zur Heranziehung eines Sachverständigen abgeleitet werden (vgl hierzu BGHSt 3,52), Dies muß insbesondere dann abgelehnt werden, wenn am Körper des verletzten Kindes äußere Spuren eines Sittlichkeitsverbrechens\nin verfahrensrechtlich sinwandfreier Weise festgestellt\n\n‚ werden können. Sie sind in der Regel für das Gericht eine\n\nbessere Erkenntxisquelle als ein Sachverständigengutachten.\n\nSo liegt es aber hier, wo durch die Mutter kurze Zeit nach\n.. der Tat Reizungen in der %agend des Geschlechtsteiles\n\nfestgestellt worden sind. Diese wurden auch sogleich in\nenschaulicher Weise von dem verletzten kinde mit dem Eineriff des Angeklagten erklärt. Hiernach kann.es nicht als\nVerstoß gegen die Aufklärungspflicht angesehen werden,\nwenn sich die Strafkamner damit begnügt hat, neben.der\nMutter. des Kindes noch dessen Lehrerin und die Beamtin zu\nhören, die, ‚Sabine L.. zuerst vernommen hat. m übrigen ergeben die sachgemäßen Erörterungen der Strafkamner über\ndie Glaubwürdigkeit der Sabine auch keinerlei Anhaltspunkte. dafür, daß die Strafkammer nicht selbst die für\ndie \"Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes erforder-\n\n‘lichen Kenntnisse besessen hat.\n\nNach alledem war, entsprechend dem Antrage des\n\n. Oberbundesanwalts, die Revision zu verwerten.\n\n—\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-27/5-str-283-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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