{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-02-26_5_StR_6_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-26","aktenzeichen":"5 StR 6/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 sen 6/54 2204098\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Walther R ED aus schwa,\ngeboren am B.MED ED in sch ır: Vu (SAD):\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär iE>-\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Stade vom 12.0ktober 1953\nim Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\nREED wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei\nFällen verurteilt ist, und im Strafausspruch, soweit\ner diesen Angeklagten betrifft, aufgehrben. Mit Ausname der Feststellungen über den strafschärfenden\nRückfall werden auch die dem Strafausspruch gegen den\nAngeklagten RB zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu\n\naründe;:\n\nDer wiederholt vorbestrafte Angeklagte stahl am\n1.Februar 1953 dem Bauern IWW in HE und am\n25.April 1953 dem Bauern Wi in HEED größere\nMengen an Wurst, Schinken und Speck aus den verschlossenen\nRäucherkammern, in die er nachts einstieg und einbrach.\nEr ist \"wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zu einer\nGesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\" verurteilt worden.\nWie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht zwei\nselbständige Handlungen angenommen. Die Bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt, die seit dem 5.Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat in der Revisionseinlegungsschrift die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht\nund sich eine weitere Begründung vorbehalten. In der Revisionsrechtfertigung wird die Revision \"weiter\" damit\nbegründet, es werde die Nichtanwendung der §§ 20a, 42e StGB\ngerügt. Revisionseinlegungsschrift und Revisionsrechtfertigung schließen mit dem Antrage, das angefochtene Urteil\naufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nL8 muß also davon ausgegangen werden, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil auch im Schuldspruch angreift, obwohl sie im einzelnen nur Ausführungen zum Strafausspruch\nmacht.\n\nI.\n\nDer Schuläspruch ist auch zugunsten des Angeklagten\nnachzuprüfen (§ 301 StPO).\n\n1.) Das Landgericht hat den § 243 Abs 1 Nr 3 StGB\nangewendet, der den Diebstahl mit falschen Schlüsseln betrifft. In Wahrheit ist der Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2\nStGB erfüllt, denn der Angeklagte hat aus einem Gebäude oder\n\nin\n\n-4-\n\nguschlossenen Raum durch Einsteigen und Einbrechen gestohlen.\n\n2.) Außerdem führt das Landgericht in den Urteilsgründen den § 243 Abs 1 Nr 7 StGB an. Beide Diebstähle\nsind zur Nachtzeit ausgeführt worden. In dem ersten Falle\nbefand sich die Räucherkammer in einem verschlossenen\nSchuppen, der zum Bauernhof gehörte. Sie lag also innerhalb des zu einem bewohnten Gebäude gehörigen umschlossenen Raumes. Im zweiten Falle war die Bodenluke zugleich\nFenster der Räucherkamer. Diese war also ein Teil des\nWohnhauses. Der Sachverhalt ergibt auch, daß der Angeklagte sich beide Male in diebischer Absicht eingeschlichen hat.\n\nGegen den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. In der Urteilsformel fehlen die Worte \"in zwei Fällen\". Der Senat berichtigt dieses Versehen.\n\nII.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben,\ndenn die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach\n§ 20a StGB verurteilt hat, ist rechtlich nicht einwandfrei.\n\nDer Angeklagte wurde nach mehreren Vorstrafen am\n12.4.1958 vom Landgericht in Bremen wegen schweren Diebstahls im Rückfalle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzu 5 Jahren Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von 5 Jahren und Sicherungsverwahrung verurteilt. Er verbüßte die Strafe mindestens teilweise in\nder Strafanstalt Bremen-Oslebshausen. Von dort wurde er\n\"entweder um die Jahreswende 1941/42 oder 1942/43 in das\nKonzentrationslager Neuengamme verbracht\" (UA S 3). Später\nwurde er in das Konzentrationslager Sandbostel verlegt.\nBei einer Beschießung dieses Lagers im April 1945 wurde er\n\n- 5.\n\n-5-\n\nverwundet. Im Mai 1945 wurde er aus dem Lazarett entlassen.\n\nWegen eines im November 1948 begangenen Rückfalldiebstahls wurde der Angeklagte am 16.9.1949 vom Landgericht in Verden/Aller zu 2 Jahren Zuchthaus verurteilt.\nEr verbüßte diese Strafe bis zum 4.Mai 1951.\n\n1.) Zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung vom 12.4.1938 und der Tat vom November 1948\nliegen mehr als 5 Jahre (vgl § 20a Abs 3 Satz 1 StGB).\n\nIn diese Prist wird jedoch die Zeit nicht eingerechnet,\n\nin der der Angeklagte eine Freiheitsstrafe verbüßte oder\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde\n(§ 20a Abs 3 Satz 3 StGB). Nach dem Urteilsinhalt steht\nnicht fest, daß der Angeklagte länger als bis gegen das\nJahresende 1941 im Zuchthaus war. Es muß davon ausgegangen\nwerden, daß er sich seitdem bis April 1945 in Konzentrationslagern befand. Die Entscheidung, ob bis zu seiner neuen Tat\nim November 1948 die 5jährige Frist des § 20a Abs 3 Satz 1\nStGB verstrichen war, hängt also davon ab, ob sie auch in\nder Zeit lief, als der Angeklagte in den Konzentrationslagern war. '\n\nDas Landgericht verneint dies schlechthin mit der\nBegründung, die Konzentratinnslager seien keine Anstalten\nim Sinne des § 20a Abs 3 StGB gewesen, weil die Insassen\nnicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingewiesen und\nvor allem entlassen worden seien (ebens. OGHSt 1,35).Gegen\ndiese Auffassung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie macht geltend, daß eine ordnungsmäßig durch\ngerichtliche Entscheidung angeordnete Sicherungsverwahrung\nin der Frist des § 20a Abs 3 StGB nicht einzurechnen sei,\nsuch wenn die Verwahrung ordnungswidrig in einem Kongentrationslager vollzogen worden sei.\n\nDer Senat möchte im Ergebnis der Rechtsmeinung des\nLandgerichts beipflichten. äör ist jedoch durch die Entscheidung BGHSt 2,11 gehindert, diese Rechtsauffassung\n\n- 6 -\n\n- 6.\n\nzur Grundlage dieser Entscheidung zu machen. Der Senat\nbrauchte die Rechtsfrage hier nicht dem Großen Senat vorzulegen, weil es für die Entscheidung dieser Sache auf\nihre Beantwortung nicht ankommt. Die Revisi:cn der Staatsanwaltschaft muß, gleichgültig, ob man die Ansicht des\nLandgerichts oder die Meinung der Revision für zutreffend\nhält, aus einem anderen Grunde Erfolg haben. Das Landgericht hat übersehen, daß die Beurteilung des Angeklagten\nals gefährlichen Gewohnheitsverbreohers nicht von der Verwirklichung der förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 1\nStGB abhängt, weil jedenfalls die förmlichen Voraussetzungen des Abs 2 - drei vorsätzliche Taten - vorliegen. Danach kann die Strafe verschärft und unter den weiteren\nVoraussetzungen des § 42e StGB die Sicherungsverwahrung\nangeordnet werden, wenn sich aus der Gesamtwürdigung des\nam 16.9.1949 abgeurteilten Rückfalldiebstahls vom Novenber 1948 und der beiden schweren Rückfalldiebstähle vom\n1.Februar und 25.April 1955 ergibt, daß der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Um dies zu prüfen,\nwird es erforderlich sein, auch die frühere Tat auf Grund\ndes rechtskräftigen Urteils in ihren wesentlichen Einzelheiten und Beweggründen festzustellen und im Urteil wiederzugeben. Bei jeder einzelnen Tat, die zur Begründung der\nVoraussetzungen des § 20a StGB herangezogen wird, muß ein\ngleichgeartetes inneres Verhältnis zum Wesen des Täters\nnachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluß eines verbrecherischen Hanges erscheinen\nläßt. Den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des\nTäters und der Tat muß in jedem der drei Fälle, auf die\ndie Gesamtwürdigung sich zu beziehen hat, in rechtlich\nnachprüfbarer Weise nachgegangen werden. Dabei sind vor\nallem die jeweiligen äußeren Verhältnisse und inneren\nBeweggründe zu würdigen, um festzustellen, ob die Tat nach\nBegehungsart und Beweggrund auf einem fest eingewurzelten\nverbrecherischen Hang beruht. Das sonstige Vorleben des\n\n- 7 -\n\n1Y\n- T-\n\nmäters und seine früheren Bestrafungen k.mmen ergänzend\nin Betracht.\n\nFührt die Gesamtwürdigung nach § 20a Abs 2 StGB zu\ndem Ergebnis, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohn--\nheitsverbrecher ist, so steht es im pflichtmäfigen Ermessen des Gerichts, die Strafe zu schärfen.\n\nWird der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ist die Sicherungsverwahrung\nnach § 42e StGB anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert-\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage\nd«s Oberbundesanwalts,\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-6-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-6-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.480451+00:00"}}