{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-02-26_5_StR_4_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-26","aktenzeichen":"5 StR 4/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2294 rQ\n\n5 StR 4/54\n\nIn Namen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Käthe R&B zer.vw\n\naus Bob (Kreis Be,\ndort geboren am DM. ED ,\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom\n23.Juni 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründeg\n\nDer Eröffnungsbeschluß wirft der Angeklagten vor, sie\nhabe 1949 bis 1952 fortgesetzt, um sich zu Unrecht zu bereichern, den Landwirt We durch Drohung mit einem\nempfindlichen Jbel \"zur Zahlung von Geldbeträgen in einer\nGesamthöhe von rund 3000 IM genötigt und dadurch seinem\nVermögen einen entsprechenden Nachteil zugefügt\". Das Landgericht hat sie wegen versuchter Erpressung zu sechs Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nIhre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nUnbegründet ist allerdings die Rüge, das Landgericht\nhabe die Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, die nicht\nGegenstand der Anklage gewesen sei. Gegenstand der Anklage\nwar ein vier Jahre hindurch fortgesetztes Vorgehen der Angeklagten, das als erpresserisch angesehen wurde. Das\n\"Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen\" schildert nach den\nVorgängen, die zu Zahlungen Wegiiiiip an die Angeklagte\nführten, auch ihre vergeblichen Versuche, weitere 12.000 DM\noder wenigstens 4000 DM von ihm zu erhalten. Wenn sich nach\ndem Ergebnis der Verhandlung nur diese Versuche als eine\nstrafbare Handlung darstellten, so bedurfte es keiner Nachtragsanklage, um diese Tat abzuurteilen. Der Ausdruck\n\"Gegenstand der Anklage\" in § 264 StPO ist in weitem Sinne\nzu verstehen.\n\nWohl aber hätte die Angeklagte gemäß § 265 StPO darauf\nhingewiesen werden müssen, daß sie wegen versuchter statt\nwegen vollendeter Erpressung verurteilt werden könne. Daß\ndieser Hinweis unterblieben ist, bedeutet einen VerfahrensverstoB.\n\nEs kann nicht als unmöglich angesehen werden, daß das\nUrteil auf diesem Verstoß beruht. Gegenüber der Anklage\nwegen vollendeter Erpressung konnte die durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte sich zu ihrer Verteidigung\ndamit begnügen darzutun, daß sie die von Weib tatsäch-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nlich gezahlten Beträge als freiwillige Schenkung, als\nechte Darlehen oder auf Grund freiwilliger Vergleichsverhandlungen erhalten hat. Sie kann darauf vertraut haben,\ndaß sie insoweit - wie tatsächlich geschehen - als straffrei angesehen und wegen der späteren Versuche, weitere\nBeträge zu erhalten, jedenfalls so lange nicht verurteilt\nwerden würde, als ihr kein Hinweis gemäß § 265 StPO gegeben wurde. Unter diesen Umständen kann die Verteidigung\nes zunächst als unerheblich angesehen und deshalb bewußt\nunerörtert gelassen haben, aus welchen Gründen die Angeklagte sich hier nicht der versuchten Erpressung schuldig\ngemacht habe. Insbesondere läßt sich die Möglichkeit nicht\nausschließen, daß die Verteidigung hierzu Beweisamträge\ngestellt und damit neuen Tatsachenstoff in das Verfahren\neingeführt hätte.\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von dem der\nEntscheidung BGHSt 2,250 (NJW 1951,726) zugrunde liegenden\nSachverhalt in zwei wesentlichen Punkten. Erstens hatte\ndort die Anklageschrift ausdrücklich angenommen, daß der\n(versuchte) Fall, in dem der Angeklagte schließlich verurteilt wurde, \"nur das letzte unselbständige Teilstück\ndes fortgesetzten Verbrechens bilde, das keiner eigenen\nrechtlichen Betrachtung zugänglich sei\". Hier dagegen\nbringt das \"Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen\" zum\nmindesten nicht klar zum Ausdruck, daß in dem Versuch der\nAngeklagten ein Teilstück der fortgesetzten Handlung gesehen werde. Der Eröffnungsbeschluß erwähnt nur die rund\n3000 IM, auf die sich die Annahme der vollendeten Erpressung bezog, nicht aber die 12.000 DM des versuchten\nFalles. Zweitens sind hier Begehungsweise und Tatumstände\ndes versuchten Falles in mehrfacher Hinsicht recht verschieden von den Vorgängen, in denen die Anklageschrift\nund der Eröffnungsbeschluß die vollendete Erpressung gesehen hatten.\n\nDa nicht zu übersehen ist. welche Tatsachen in der\nerneuten Verhandlung festzustellen sein werden, erübrigt\n\n-4-\n\n-4-\n\nsich für den Senat eine Erörterung der Sachbeschwerde. Es\nsei nur auf einen Satz des angefochtenen Urteils hingewiesen, der zum mindesten seinem Wortsinn nach einer\nVerurteilung entgegenstehen würde. Die Strafkammer führt\n(UA S.8) auss\n\n\"Die Angeklagte hält sich für unschuldig.\nSie meint, sie sei nach wie vor berechtigt,\ndie versprochenen oder ihr doch zustehenden\n12.000 DM einzutreiben. \"\n\nWenn die Angeklagte das wirklich \"meint\", d.h. an die Berechtigung ihres Anspruchs glaubt und demnach auch zur\nTatzeit daran geglaubt hat, würde es am Vorsatz fehlen.\nEs wird sich empfehlen, eindeutig zum Ausdruck zu bringen,\nob die Angeklagte das meint oder ob sie es nur vorträgt. -\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision\nzu verwerfen,\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-4-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-4-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.437187+00:00"}}