{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-26","aktenzeichen":"5 StR 481/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Unzüchtigkeit von Zeitschriften\nmit Aktaufnahmen.","text_plain":"2007 7\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: SstsB § 184 Nr.1\n\nRechtssatz: Zur Unzüchtigkeit von Zeitschriften\nmit Aktaufnahmen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 481/53\nUrteil d“ss BGH vom 26.PFebruar 1954 LG Hannover\n\n5 StR 481/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nnn nn FREE\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verleger Walter . ED zus HE,\ngeboren am Di. GEB ir SEHE,\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Schriften\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26.Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geler\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung\nStaatsanwalt WD bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 12.Dezember 1952\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2=- Fa)\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Herausgabe\nund Verbreitung einer unzüchtigen Schrift - des Heftes\nNr.3 Jahrgang 3 der Zeitschrift \"Licht und Schönheit\" -\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat für dieses Heft\nsowie für drei Seiten des Heftes Nr.2 die Unbrauchbarmachung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts\nrügt, ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge bezieht sich darauf, daß die Urteilsgründe nicht dem § 267 StPO entsprächen. Diese Rüge\nfällt mit der Sachbeschwerde zusammen und bedarf daher\nkeiner gesonderten Erörterung.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Das angefochtene\nUrteil enthält keinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert wäre.\n\nDie Zeitschrift, von der zwei Hefte den Gegenstand\ndieses Verfahrens bilden, soll - so heißt es in ihrem\nKopf - \"in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bund für Freikörperkultur\" erschienen sein. Sie enthält Aufsätze, die\n- zum Teil in eingekleideter Form -— größere Duldsamkeit\nfür die \"Freikörperkultur\" fordern, und andere Aufsätze,\ndie von erheblicher Unduldsamkeit ‚gegen die Nichtanhänger\ndieser Bewegung zeugen. Beide Hefte enthalten zahlreiche\nLichtbilder, von denen die weitaus größere Zahl Großaufnahmen nackter Frauen und Mädchen im Freien zeigt. Das\nLandgericht hat im einzelnen erörtert, welche dieser Lichtbilder nach seiner Auffassung unzüchtig sind; es stellt\ndabei vor allem darauf ab, ob Brüste, Schamhaare, Schamspalten, Gesäße sichtbar sind, ob der Blick des Beschauers\nauf diese Körperteile besınders hingelenkt wird, und ob\nder Gesichtsausdruck der Dargestellten unbefangen oder\nlockend und anreizend ersch:sirt.\n\nDer Senat geht in Imsreirstimmung mit dem Landgericht\ndavon aus, daß die bildlichs Darstellung des nackten\n\n- 3 -\n\n0.\n\n- 3.\n\nMenschen nicht sckon als solche unzüchtig ist. Das entspricht auch der vom Reichsgericht ständig vertretenen\nAuffassung. Allerdings kann diese Ansicht nicht damit begründet werden, daß der menschliche Körper naturgegeben\nsei, und daß deshalb seine Abbildung nicht unzüchtig sein\nkönne. Die Unrichtigkeit dieses Schlusses ergibt sich aus\nzwei Überlegungen. Erstens gibt es Dinge, die zweifellos\nnicht. unzüchtig sind; und deren bildliche Darstellung\nebenso zweifellos trotzdem unzüchtig ist; dazu gehört etwa\ndie Ausübung des ehelichen Verkehrs. Zweitens ist alles,\nwas (ohne Retusche oder Photomontage) durch Lichtbild dargestellt werden kann, in irgendeiner Weise \"naturgegeben\";\ndas ließe sich selbst von den Auswüchsen und Verirrungen\ndes Geschlechtslebens sagen. Der hier bekämpfte Schluß\nwürde darauf hinauslaufen, daß ein unretuschiertes Lichtbild Überhaupt niemals unzüchtig sein könnte. In. Wahrheit\nsind Zucht und Sitte ein Inbegriff von Normen, die vom\nMenschen fordern, das Naturgegebene zu beherrschen, statt\nes schlechthin hinzunehmen und sich ihm zu überlassen.\nDeshalb sind Darstellungen des Natürlichen dann unzüchtig,\nwenn ihnen, für den Betrachter erkennbar, ein Sinn zugrunde\n3iegt, der auf eine Gefährdung der allgemein anerkannten\n\nNormen von Zucht und Sitte hinausläuft,\n\nDie Strafkamner irrt, jedoch nur zugunsten des Angeklagten, wenn sie diesen Sinn im wesentlichen nur in den\neinzelnen Abbildungen sucht und ihn hier nur zu einen verhältnismäßig geringen Teil findet. Der Angeklagte hat die\n\n“ Abbildungen nicht als einzelne veröffentlicht, sondern sie\nin einen erkennbaren Sinnzusammenhang gebracht. Nur schein-\n\nbar besteht dieser Sinnzusammenhang in der Werbung für die\nsogenannte Freikörperkultur. Die Freikörperkultur will\n\n‚ ihre Anhänger dazu erziehen, den unbekleideten Körper un-\n\"\" befangen zu betrachten. Mit solcher Unbefangenheit hat es\n“nichts zu tun, vielmehr steht es im Gegensatz zu ihr, wenn\n\nsich unbekleidete Menschen zu Großanfnahmen vor der Kamera\naufstellen, damit diese Großaufnahmen, mit anderen Auf-\n\n-4-\n\n‘\n\nnahmen gleicher Art zu Zeitschriftenheften vereinigt, an\nbeliebige Leute verkauft: werden können, vor allem auch an\nsolche, die weder Anhänger der Freikörperkultur sind, noch\n\nes zu werden gedenken. Schon aus diesem Grunde geht es völlig\nfehl, wenn die Revision sich bemüht, aus der Duldung der\nFreikörperbewegung zu schließen, daß auch solche Veröffentlichungen geduldet werden müßten.\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision weiter darauf, daß\nanerkannte Kunstwerke den nackten Menschen darstellen, ohne\ndaß daran Anstoß genommen wird. Dem Kunstwerk ist eben\ngerade die Unbefangenheit eigen, die den hier veröffentlichten Lichtbildern fehlt. Auch echten Kunstwerken könnte\nsie genommen werden, wenn eine größere Anzahl von ihnen\nunter dem erkennbaren Gesichtspunkt zusammengestellt werden\nwürde, daß einem möglichs+ großen Käuferkreise eine Reihe\nvon nackten Menschen vorgeführt werden sollte. Im übrigen\nist, auch bei bescheidenen Ansprüchen, keines der vom Angeklagten veröffentlichten Bilder ein Kunstwerk.\n\nVergeblich führt die Revision aus, daß Abbildungen\nbekleideter Menschen geduldet werden, von denen nach Ansicht des Beschwerdeführers ein stärkerer geschlechtlicher\nAnreiz ausgeht als von Bildern nackter Menschen. Weder die\nRegeln von Zucht und Sitte noch gar die des Strafrechts\nstellen sich die Aufgabe, den geschlechtlichen Anreiz nach\nMöglichkeit zu unterdrücken. Die Stärke des geschlechtlichen\nAnreizes, die im übrigen für den einen Betrachter bei dieser,\nfür den anderen bei jener Art der Darstellung größer sein\nmag, ist deshalb nicht entscheidend für die Unzüchtigkeit.\n\nEntscheidend ist auch nicht, ob der Durchschnittsbetrachter sich selbst für gefährdet hält. Die Revision\nführt aus, wer sich für gefährdet halte, möge solche Hefte\nbeiseite legen. Wenn es darauf ankdme, wären Darstellungen\nso gut wie niemals unzüchtig. Der normale Erwachsene wird\nsich im allgemeinen selbst dann nicht für gefährdet halten,\nwenn ihm ausgesprochen pornographische Darstellungen zu Gesicht kommen, die er dann sogleich beiseite legt.\n\nte de ZI Se\n\nrar\n\n-5.\n\nEs kommt vielmehr darauf an, ob die große Masse der\nanständigen Mensohen derartige Veröffentlichungen als eine\nVerletzung der geschlechtlichen Zucht und Sitte empfinden\nund aus diesem Grunde Anstoß daran nehmen. Daran hat der\nSenat keinen Zweifel. Es wird sich kaum ein vernünftiger\nMensch finden, der sich nicht schämen würde, wenn man ihn\nbeim Betrachten einer solchen Zeitschrift beobachtete.\n\nDas wird selbst von Anhängern der Freikörperkultur gesagt\n\nwerden dürfen. Denn es ist durchaus etwas anderes, ob\njemand unbefangen genug ist, sich gemeinsam mit. Gleichgesinnten ohne die sonst Übliche Badebekleidung in der\nfreien Natur zu bewegen, oder ob er, daheim, allein und\nbekleidet, eine Sammlung von Lichtbildern betrachtet, die\n\nnichts gemeinsam haben, als daß die Dargestellten ziemlich\n\ngenau gerade das sehen lassen, was üblicherweise unter\nzivilisierten Menschen bedeckt zu werden pflegt.\n\nEines der Hefte enthält ein Gedicht, das nicht nur,\n\nwie dic Revision sagt, die \"freie Liebe\", sondern die\n\nPromiskuität verherrlicht. Die Strafkammer setzt dieses\n\n. Gedicht in Beziehung zu dem auf der gegenüberstehenden\n\nSeite abgedruckten Bild eines nackten Mädchens. Dagegen\nwendet sich die Revision mit Unrecht. Es kommt nicht darauf\nan, ob das Gedicht absichtlich gerade mit diesem Bilde zusammengestellt worden ist. Die Zeitschrift muß als ein\neinheitliches Ganze gesehen werden; das entspricht dem\nSinn, der ihr erkennbar als Ganzem gegeben worden ist. Was\nsie zusammenhält, das ist die Darstellung des Nackten im\nBilde und im geschriebenen Wort, wobei die erkennbar um\nehrliche Werbung für die Freikörperkultur als scheinbares\ngeistiges Band dienen muß; daß es sich in Wahrheit nicht\num diese Werbung handeln soll, macht jenes Gedicht nicht\nnur für das eine, ihm gegenübergestellte Bild, sondern für\ndie ganze Zeitschrift unzweifelhaft. Es läßt sich kaum\netwas denken, was der Freikörperkultur in den Augen anständiger Menschen stärker Abbruch tun könnte als das Gedicht mit den Zeilen:\n\ntHeute kommt ein Robbenmann,\n\nMorgen gar ein Meergreis dran.\n\nIst gekühlt das Liebesbrennen,\n\nScheut man nicht, sich gleich zu trennen „..\"\n\nAbgesehen davon, daß dieses Gedicht selbst unzüchtig ist,\nläßt es zweifelsfrei erkennen, daß die ganze Zeitschrift\nsich an Leser von höchst unsauberenm Geschmack wenden will;\ngerade dieser Zusammenhang würde auch die Abbildungen unzüchtig erscheinen lassen, wenn sie es nicht ohnehin schon\nin ihrer Zusammenstellung wären.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesenwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-481-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-481-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:16.457347+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-26/5-str-481-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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