{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-02-25_5_StR_270_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-25","aktenzeichen":"5 StR 270/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚den Arbeiter Horst DB EEE zus LEEB-Schäip,\ngeboren am .EEEED EBD in cr.schveiime Krs . TREE,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.Nevember 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 25.Februar 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nJo?\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen unzüchtiger\nHandlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen\nÄrgernisses und zum Teil in Tateinheit mit Beleidigung\nsowie wegen dreier weiterer Fälle versuchten Verbrechens\nnach § 176 Abs i Nr 3 StGB jeweils in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses\" zu einer Gesamtstrafe,\nvon neun Monaten Gefängnis verurteilt. na\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt. die sligeneine\nSachbeschwerde und fhacht’ nähere Ausführungen nur dagegen,\ndaß. das Landgericht‘ es’ abgelehnt: hat, .die Str rafe zur Bewährung auszusstzen. Ste’ 'hat keinen Erf: le... .\n\nDie ‚sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt\nkeine. Bedenken gegen den 'Schuldspruch. ‘Bas. Landgericht\nstellt. insbesondere ausdrücklich die 'Kenntnis des An-.\ngeklagten fest, daß die zur Tatzeit 13jährige Ursula.\nHgg noch nicht vierzehn Jahre alt war.. Eine ent- ..\nsprechende Feststellung fehlt allerdings, soweit es\nsich um die übrigen Kinder handelt. Diese waren jedoch\nzur Tatzeit erst sieben, zehn und gerade zwölf Jahre alt.\nDen Urteilszusammenhang kann daher unbedenklich die Überzeugung. ‚des‘ Landgerichts entnommen werden, der Angeklagte\n- sei sich bewußt gewesen, aaß die Kinder noch nicht viersehn\nJahre alt waren. Bu\n\nII.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen\nrechtlichen Fehler,\n\nDies gilt insbesondere für die Begründung, mit der\ndie Strafkammer es gemäß § 23 Abs 3 Nr i StGB ablehnt,\ndie Strafe zur Bewährung auszusetzen. Sie führt aus, es\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nbestehe ein öffentliches Interesse an der Vollstfeckung\nder Strafe. Der Angeklagte habe durch die wiederholte\nBelästigung von Schuikindern auf dem Schulwege eine nicht\n. ‚unerhebliche. Unrube unter den Beteiligten. hervorgerufen,\nDer Öffentlichkeit müs se ‚das Gefühl der Sicherheit wiedergegeben werden. \"Dazu und um dem. Überhandnehmen solcher\nVerbrechen gegenüber Schulkindern vorzubeugen\",aei. die\n‚Vollatreäkung . der ‚Strafe unerläßlich.\n\n''1.) Die Revision meint, der Weg, an dem der An- :'\nklagte sich unzüöhtig gezeigt habe, werde ‚auch 'voh-anderen Verkehrsteilnehmern benutgt. Der Angeklagte habe\nden Tatort also nicht mit der Sorgfalt ausgewählt, die\n‚typischen Sittlichkeitsverbrechern eigen sei. Es, fehle\n‚daher ein Öffentliches. Interesse an der ‚Vollssreckung .\nder Strafe,\n\nDieses Interesse hängt aber nicht davnn ab, daß der\n‚ Täter 80 ‚gehandelt hat, als gehörte er einem bestimmten\n. Verbrechertyp an. Schon aus diesem Grunde geht der Angriff der Revision fehl.\n\n:2.) Aus der Erwägung der . Strafkamner, . nur duroh\neine , Vollstreckung der Strafe könne \"dem Überhandnehnmen\nderartiger Verbrechen gegenüber Schulkindern\" vorgebeugt\nwerden, folgert die Revision zu Unrecht, das Urteil gehe\n‚rechtlich fehlerhaft von dem Grundsatze aus, bei straf-\n. baren Handlungen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfordere .\n‚das Öffentliche Interesse ausnahmslos die Vollstreokung\n„der Strafe. Die Strafkammer meint vielmehr nicht ganz\n\nIR\n\nallgemein Sittlichkeitsverbrechen an Kindern im schulpflichtigen Alter, sondern Verbrechen der Art, wie der\nAngeklagte sie begangen hat, d.h. an Schulkindern auf\ndem Schulwege. Die Begründung ist daher auch in diesem\nPunkte rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka : Schmidt\nSchmitt Dr,Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-25/5-str-270-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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