{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1954-02-19_5_StR_468_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-19","aktenzeichen":"5 StR 468/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2217 038\n5 str 468/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Werner G EEE au: DEREEED,\ndort geboren am EEEEEEED 1599,\n\nwegen versuchten Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom Il.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ‚EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten CEEEED\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n\n19.Februar 1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nBei Kriegsende lagerten in den Berliner Tresoren der\npresäner Bank große Mengen von 'iertpapieren, die von den\nInhabern in Sammel- oder Streifbanddepot gegeben worden\nwaren. Die russische Besatzungsmacht ließ diese Wertpapiere\nfortschaffen. Dabei schenkte ein russischer Offizier der\nBankangestellten HOW cin Aktienpaket im Werte von\n2/2 Millionen Reichsmark. Sie gab es ihrem Freunde Raw».\ndamit dieser es veräußere. Über mehrere Zwischenhändler\nkamen solche Papiere auch an den Angeklagten Ci.\nDieser veräußerte sie weiter, und zwar mit Bescheinigungen,\nsogenannten Affidavits, die in einem Falle von ihm, im\nübrigen von der Nitangeklagten VERREEEED ausgeschrieben\nwaren und dahin lauteten, daß die Papiere am 1.Mai 1945\nEigentum CGEEEEB> oder der UWE wesen seien. zu den\nspäteren Erwerbern dieser Papiere gehörte eine Frau VB».\nDiese erhob im November 1948 eine Schadensersatzklage gegen\nFreu UM, weil sich inzwischen herausgestellt hatte,\ndaß die Papiere am 1.Mai 1945 nicht in deren Eigentum gestanden hatten. Den Prozeß führte CB im Auftrage\nder VB :r machte ihren Prozeßbevollmächtigten bewußt\nunwahre, frei erfundene Angaben über Vorgänge, bei denen\ndie TEE schon vor 1945 die Papiere erworben, sie jedoch\nerst Anfang 1947 in die Hand bekommen habe. Gleichwohl wurde\ndie EEE zum Schadensersats verurteilt.\n\n' Die Anklage warf CE zwei Taten vor, nämlich\nerstens Hehlerei in Tateinheit mit Betrug, begangen durch\nden Verkauf der Papiere unter 3eifügung unrichtiger\nAffidavits, und zweitens versuchten Betrug, begangen\ndurch die unwahren Angaben in dem Rechtsstreit der Frau\nVB gegen Frau Up. Dementsprechend wurde auch das\nHauptverfahren gegen ihn eröffnet.\n\nDas Lanägericht verurteilte den Angeklagten am\n24.Oktober 1951 wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei sowie wegen versuchten Retruges. Wegen vollendeten\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nBetruges (in Tateinheit mit der Hehlerei) wurde damals\nder Angeklagte deshalb nicht verurteilt, weil dieser Betrug verjährt sei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil\nam 2.Juli 1953 auf. Er führte aus, der dem Angeklagten\nin Tateinheit mit der Hehlerei vorgeworfene vollendete\nBetrug sei nicht verjährt. Diesem vollendeten Betruge\ngegenüber sei aber der versuchte Prozeßbetrug eine straflose Nachtat.\n\nAm 16.Februar 1954 verhandelte das Landgericht erneut gegen den Angeklagten (und andere, darunter auch\ngegen Frau UM. In dieser Verhandlung trennte es\ndurch verkündeten Beschluß das Verfahren gegen die Angeklasten U un: CHE ab, soweit es den Prozeßbetrug zum Nachteil WEB vetraf, und unterbrach die\nVerhandlung hierüber bis zum 19.Februar 1954. Im unmittelbaren Anschluß an den Abtrennungsbeschluß sprach es die\nAngeklagten von den übrigen Beschuldigungen frei. Das\nUrteil ist rechtskräftig.\n\nDas jetzt angefochtene Urteil vom 19.Februar 1954\nverurteilt CB wegen äes versuchten Prozeßbetruges\nzu vier Monaten Gefängnis, die durch die Untersuchungshaft verbüßt sind.\n\nDie Revision des Angeklagten Ci beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügsen.\n\nl. Die Revision rügt, daß zwei Urteile ergangen\nseien, \"obwohl es sich um denselben Tatkomplex handelte\".\nAuch ohne diese Rüge müßte der Senat von Amts wegen\nprüfen, ob die Strafklage verbraucht ist, oder ob die\nRechtskraft des Urteils vom 16.Februar 1954 der Aburteilung in dem jetzt angefochtenen Urteil entgegensteht. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\nDas Urteil des Senats von 2.Juli 1953 hat das Urteil\nder Strafkamner vom 24.Oktober 1951 nebst den Feststellungen\naufgehoben. Die Strafkammer stand deshalb dem Verfahren am\n16.Februar 1954 so gegenüber, als sei noch kein Urteil ergangen. Der üröffnungsbeschluß, den sie zu erschöpfen hatte,\nnahın zwei Taten an. Er verband also zwei Strafsachen. Eine\nsolche Verbindung kann jederzeit auf Antrag oder von Amts\nwegen aufgehoben werden. Auf die sachlichrechtliche Frage,\nin welchem Verhaltnis die beiden zunächst nur angenommenen\nTaten zueinander stehen, komnt es dabei nicht an. Diese\nFrage tritt erst bei der sachlichrechtlichen Entscheidung\nin dem nach der Trennung ergshenden Urteil auf.\n\nAuch das Urteil des Senats vom 2.Juli 1953 hinderte\ndie Trennung nicht, obwohl es aussprach, daß der versuchte\nProzeßbetrug eine straflose Nachtat des (in Tateinheit mit\nder Hehlerei stehenden) vollendeten Betruges sei. Eine derartige sachlichrechtliche Beurteilung in einem Revisionsurteil knüpft immer an die tatsächlichen Feststellungen des\njeweils angefochtenen tatrichterlichen Urteils an; sie gilt\nnur unter der Voraussetzung, daß diese Feststellungen zutreffen und bestehenbleiben. Gerade an dieser Voraussetzung\nfehlt es aber. Das Urteil von 24.Oktober 1951 wurde aufgehoben; seine Feststellungen wurden beseitigt. Das Revisionsurteil hat also nicht etwa zur Folge, daß die nunmehrige verfahrensrechtliche Stellung des Tatrichters zum\nEröffnungsbeschluß eine andere würde. Das Revisionsurteil\nänderte also auch nichts an der verfahrensrechtlichen\nTrennbarkeit.\n\nNur wenn nach der Trennung, entweder im Urteil vom\n16.Februar 1954 oder im Urteil vom 19.Februar 1954, wieder\nFeststellungen getroffen worden wären, aus denen sich ergeben hätte, daß die im Eröffnungsbeschluß erhobenen Verwürfe sich in \\Yahrheit nicht auf zwei, sondern auf eine\nTat im Rechtssinne bezogen, wenn sich also zum Beispiel\nwieder ergeben hätte, daß der Frozeßbetrug nur straflose\nNachtat eines früheren Betruges war, nur dann hätte die\n\n-5-\n\nVerurteilung wegen des früheren Betruges der jetzigen\nAburteilung des Betrugsversuchs entgegengestanden. Das\nhat aber mit der Trennbarkeit nichts zu tun. Die Abtrennung hätte dann zur Folge gehabt, daß das weitere\nVerfahren eingestellt werden mußte.\n\nNun sind aber solche Feststellungen nicht getroffen\nworden. Im Gegenteii. hat das Urteil vom 16.Februar 1954\nden Angeklagten hinsichtlich der Vorgänge, deren Nachtat\nder versuchte Prozeßbetrug hätte sein können, rechtskraftig freigesprochen. Es halt richt für erweislich, daß\nüle Angeklagten beim Absatz der Papiere schon deren Herkunft aus einer strafbaren Handlung kannten oder den Umständen nach annehmen mußten. Es sieht als unwiderlegt\nan, daß die Angeklagten mit den falschen Affidavits nur\ndie Absatzmöglichkeit der Papiere verbessern wollten, und\ndaß sie ihre Abnehmer mit den inhaltlich unrichtigen\nAffidavits auch weder hätten täuschen wollen noch wirklich getäuscht hätten.\n\nFreilich ist damit nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Tat nicht begangen hat, deren straflose\nNachtat der jetzt abgeurteilte Betrugsversuch sein Könnte.\nMöglich bleibt, daß der Verkauf mit den Affidavits doch\nein Betrug war. Aber er ist wegen dieses Betruges nicht\nbestraft worden und kann deswegen auch nicht bestraft\nwerden, weil er von diesen Vorwurf rechtskräftig freigesprochen ist. Daß ein Verhalten sich als \"straflose\nNachtat\" zu einer strafbaren laupttat darstellt, schützt\nden Täter nur dann vor Strafe wegen der Nachtat, wenn er\nwegen der Jaupttat verurteilt wird oder doch noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der \"straflosen\nNachtat\" bedeutet nicht eiwa, daß jemand schon durch die\nBegehung einer Haupttat das Recht erwürbe, strafbare\nTatbestände ungestraft zu verwirklichen,. und daß er wegen\nder \"Nachtat\" selbst dann straifrei ausgehen könnte, wenn\ner wegen der Haupttat nicht bestraft wird, weil sie entweder nichts erweislich ist, oder weil ihrer Aburteilung\n\n-6-\n\nverfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die\n\"nachtat\" wird nur dann und nur deshalb \"straflos\" gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesühnt wird. Deshalb spricht die\nneuere Rechtslehre deutlicher und richtiger nicht von\n\neiner \"straflosen\", sondern von einer \"mitbestraften\"\nNachtat. Daß dagegen die einzige erweisliche Tat nur\ndeshalb straffrei bleiben sollte, weil der Täter möglicherweise vorher noch eine andere, nur nicht erweisliche Tat\nbegangen hat, wäre gänzlich abwegig.\n\n2. Weiter macht die Revision geltend, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden,\ndaß ihm das Urteil vom 16.Februar, \"das in gleicher Sache\nergangen ist und auf das das vorliegende Urteil Bezug\nnimmt\", nicht bis zum Termin von 19.Februar 1954 zugestellt worden sei. Er habe es erst am 20.April 1954,\ndem letzten Tage der Revisionsbegründungsfrist, erhalten;\ndadurch sei er auch hinsichtlich seiner Revisionsbegründung beschränkt worden.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch. Das Urteil vom\n16.Februar 1954 betrifft einen Sachverhalt, der sich\nschon wegen des erheblichen Zeitabstandes, außerdem\naber auch wegen der völlig anderen Begehungsweise leicht\nvon demjenigen trennen läßt, den das Urteil vom\n19.Februar 1954 behandelt. Zirmal handelt es sich um\nden Verkauf der Wertpapiere in der Zeit von März bis\nJuni 1947; das andere Mai un die Erklärungen in dem\nRechtsstreit von Ende 1948 bis 1950. Der Angeklagte\nwußte in der Hauptrerhandlung am 19.Februar 1954, daß\ner hinsichtlich der Vorgänge, die sich bis Juni 1947\nzugetragen hatten, freigesprochen worden war. Daß er\ndie Gründe nur mündlich erfahren- und nicht schriftlich\nvor Augen hatte, behinderte ihn nicht in seiner Verteidigung gegen die Vorwürfe, die sich auf die Zeit\nseit November 1948 bezogen. Hätte die Strafkammer - was\n\n- T-\n\n- T-\n\nin ihrem freien Ermessen stand - die beiden Anklagepunkte nicht getrennt, so hitte der Angeklagte sich\n\nin dem zweiten Punkt verteidigen nüssen, ohne über-\n\nhaupt zu erfahren, wie das Gericht den ersten Punkt\n\nbeurteilte. Auch das wäre keine Beschränkung seiner\n\nVerteidigung gewesen.\n\nDas Urteil vom 19.Februar nimmt nicht auf das\nvow 16.Februar Bezug, Vielmehr enthält es eine selbständige Darstellung der Vor:eschichte und stellt\nfest, daß der Angeklagte hinsichtlich des ersten\nanlLlagepunktes rechtskräftig [reigzesprochen ist. Vor\nallem enthält es alle Tatsachen, in denen das Landgericht den Betrugsversuch Ges Angeklagten erblickt.\nDas Urteil ist aus sich selbst heraus völlig verständlich, auch für jemanden, der das Urteil vom\n16.Februar nicht kennt. Deshalb war der Angeklagte\nauch bei seiner Revisionsbegründung nicht beschränkt.\nIm übrigen sind Hindernisse, die sich einer ordnungsmäbigen Revisionsbegründung eutgegenstellen, niemals\nihrerseits Revisionsgründe, weil das angefochtene\nUrteil auf ihnen nicht beruhen kann. Vielmehr kämen\nsolche Hindernisse höchstens als «iedereinsetzungsgründe in Betracht, wenn ihretwegen die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden wäre. Der Angeklagte\nhat sie aber nicht versäunt, soniern die Revisionsbegründung rechtzeitig angebracht. .\n\nII.\n\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.\nZum Schuldspruch macht die “evisıon keine sachlichrechtlichen Ausführungen, die Nachprüfung hat keinen\nRechtsfehler ergeben. Zua Strafausspruch rügt die Revision, das Landgericht habe :1ls strafschärfend angesehen, daß der Angeklaste 1935 einschlägig vorbestraft worden sei, in Jaiırheit sei er damals nicht\n\nwegen 3etruges, sondern wegen „e,unstigung bestraft\nworden. Das angefochtene Urteil spricht aber gar nicht\nvon einer \"einschlägigen\" Vorstralie, sondern nur davon,\ndaß der Angeklagte \"im Jahre 1325 vorbestraft ist\".\nGegen die Berücksichtigung lieses Umstandes als strafschärfend bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß\n\ndie Strafkammer übersehen hätte, wie lange diese Vorstrafe zurücklag und da3 sie nicht ganz einschlägig\nwar, ist um so weniger zu besorzei, als die jetzige\nStrafe recht milde erscheint. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-19/5-str-468-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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