{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1954-02-26","aktenzeichen":"5 StR 551/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 551/53\n\n2294 086 L\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz I EEE aus KEEP,\n- dort geboren an ER iin ED,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhahdlung' vom 16.Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt.\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nin der Sitzung vom 26.Februar 1954 für Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16.Juni 1953\n\n1.)\n\n2.)\n\nin den Fällen Praxisverkauf und Überwachung der Praxiseinnahmen sowie Abhebung\nvon 10.000 DM vom Konto ABB aufgehoben.\nInsoweit wird der Angeklagte freigesprochen;\ndie Kosten des Verfahrens werden insoweit\nder Landeskasse auferlegt;\n\nim Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte in den Fällen Nl> und\nGeneralvollmacht nur wegen einer Untreue\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und\n\nir an nn\n\nu\n\nna\n\n- 2.\n\nUnterschlagung verurteilt ist;\n3.) samt den Feststellungen aufgehoben,\n\n8) im Schuld- und Strafausspruch im Falle\n\ndes Betruges gegenüber den Versicherungsgesellschaften,\n\nb) im Strafausspruch in den Fällen, in denen\nder Schuldspruch bestehen bleibt;\n\nc) im Gesamtstrafausspruch.\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt die\nLandeskasse.\n\nIV. Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n+)\n\n[ag\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen\n\na) wegen Untreue in 6 Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, in einem weiteren\nFalle in Tateinheit mit Unterschlagung,\n\nb) wegen Betruges und\n\nc) wegen Vollstreckungsvereitelung\n\n‚zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten und zu Geldstrafen verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfange Revision eingelegt, soweit er verurteilt ist, die\n'Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte in 10 Fällen von\nder Anklage der Untreue freigesprochen ist,\n\nTo\n\nDie Revision des Angeklagten:\n\nI.\n\nNach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Angeklagte gerügt, die Verurteilung wegen Betruges sei wegen\neines anderen als des im Eröffnungsbeschluß genannten Falles\nerfolgt, dies hätte ohne Erhebung einer Nachtragsanklage\nnicht geschehen dürfen.\n\nDa ein ordnungsmäßiger Eröffnungsbeschluß Verfahrensvoraussetzung ist, war diese Frage von Ants wegen zu prüfen,\nso daß es auf den Fristablauf nicht ankommt. Der behauptete\nVerstoß liegt nicht vor. Im Eröffnungsbeschluß heißt es zum\nBetrug:\n\n.\"Der ... Fritz ip ... wird beschuldigt,\n\nd) in 1 Fall\nin der Absicht, sich oder Dritten rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen,\n‘das Vermögen anderer durch Vorspiegelung\n\n- he\n\nfalscher und Unterdrückung wahrer Tatsachen beschädigt zu haben.\n\nDas bisherige Ermittlungsergebnis geht dahin:\n\na...\n\nä) Im Mai 1952 schloß er (der Angeschuldigte)\nmit der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt und der Braunschweigischen Lebensversicherungs-AG zwei Lebensversicherungsverträge über je 75.000 IM, bei Unfalltod\nje 150.000 DM ab, ohne in der lage zu sein,\ndie fälligen hohen Prämien mit seinen Einkünften oder seinem Vermögen bezahlen zu\nkönnen. Nach Abschluß der Versicherungen\ntäuschte der Angeschuldigte einen Unfalltod und somit einen Versicherungsfall vor.\"\n\nDie Strafkammer sieht einen Betrug darin, daß der Angeklagte die Versicherungen abgeschlossen habe, ohne aus\neigenen Mitteln zur Zahlung der Prämien imstande zu sein.\nDaß er den Versicherungsfall vorgetäuscht habe, sieht sie\nnicht als erwiesen an,\n\nDer Sachverhalt, auf dem die Verurteilung beruht, ist\nalso bereits im Eröffnungsbeschluß wiedergegeben. Im\nübrigen führt schon die Anklage aus, daß in dem Abschluß\nder Versicherungen ein Betrug liege, Bei dieser Sachlage\nkann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte wegen einer\nanderen als der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Tat\nverurteilt worden wäre.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen des Angeklagten sind sämtlich unbegründet.\n\n1.) Der Angeklagte beanstandet zunächst, daß die\nStrafkammer Briefe seiner Frau verlesen habe, obgleich\ndiese im Termin die Aussage verweigert habe. Dies trifft\nzu, ist aber kein Verfahrensverstoß. § 252 StPO verbietet\nzwar die Verwertung von bestimmten Vernehmungsprotokollen\n\n-5.\n\n22\n-5-\n\neines Zeugen, der später die Aussage verweigert hat, nicht\naber die Verwertung seiner Briefe (vgl 4 StR 61/53 vom\n25.6.1953 und 1 StR 58/50 vom 13.2.1951).\n\n2.) Ferner rügt die Revision zu Unrecht, die Urteilsgründe hätten in dem Betrugsfalle sich nicht ausdrücklich\ndarüber ausgesprochen, ob mildernde Umstände zuzubilligen\nseien. Nach § 267 StPO war dies nicht erforderlich, da der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung nicht die Zubilligung\nmildernder Umstände für den Betrugsfall beantragt hatte.\nDer Antrag auf Freisprechung enthält nicht den auf Zubilligung mildernder Umstände. Das ist nicht einmal ohne\nweiteres bei einem Antrag auf milde Beurteilung der Fall\n(vel 3 StR 367/52 vom 18.12.1952; 2 StR 250/53 vom 20.8.\n1953).\n\n3.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, richtet sich im wesentlichen gegen die\nBeweiswürdigung und ist insoweit unbeachtlich. Die Strafkammer braucht auch nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, nicht aber den Inhalt der Zeugenaussagen\nund jede einzelne Verteidigungsbehauptung des Angeklagten\nmitzuteilen und sich’ damit im einzelnen auseinanderzusetzen.\nDaß Fragen an vernommene Zeugen nicht gestellt worden sind,\nbegründet niemals die Aufklärungsrüge.\n\nIm Betrugsfalle brauchte sich die Anhörung eines Sachbearbeiters der Hauptgeschäftsstelle der Braunschweigischen\nVersicherungsgesellschaft ohne besonderen Antrag der Verteidigung dem Gericht nicht aufzudrängen. Die Urteilsgründe\nergeben, daß die Strafkammer auf Grund der Aussage des\nZeugen Faerber zu der festen Überzeugung gelangt ist, daß\ndie ünrichtigen Angaben des Angeklagten für den Abschluß\nder .Versicherungsverträge mitbestimmend waren.\n\nIII.\n\nAuf die Sachrüge\n\nist das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft worden, soweit\nes den Angeklagten verurteilt.\n\nIn einzelnen ergibt sich;\n\n1.) Praxisverkauf und Überwachung der Praxiseinnahmen;\n\nDer Angeklagte war mit dem Rechtsanwalt Dr.AB una\nseiner Frau eng befreundet. Dr.AEB verunglückte am\n4,5.1950 auf einer Fahrt mit seinem Pkw infolge Zusammenstoßes mit einem Lkw tödlich. Er hinterließ außer seiner\nEhefrau drei minderjährige Kinder.\n\nHalter des Lkw, dessen Fahrer den Unfall verschuldete,\n\nwer die Stadt EEE, die bei der Allianz-Versicherungs-AG haftpflichtversichert war.\n\nNach dem Tode des Dr. AB beauftragte und bevollmächtigte Frau AED den Angeklagten ohne schriftliche Abmachung mit der Einziehung, Verwertung, Anlage und Verwaltung der aus Anlaß des Unfalltodes ihres Ehemannes für\nsie und ihre drei Kinder anfallenden Vermögenswerte.\n\nAbgesehen von der Einziehung und Anlage einer Reihe\nvon Versicherungssummen, die durch den Tod des Dr. A\nfällig geworden waren, handelte es sich vor allem um die\nVerhandlungen mit der Allianz wegen der Höhe des von der\nStaat EEE zu zahlenden Schadensersatzes und um die\nVerwertung der Praxis.\n\na) Praxisverkauf.\n\naa) Der Vizepräsident der Anwaltskammer HD rsmühte sich um einen geeigneten Anwalt für die Übernahme\nder bedeutenden Praxis, Er ging dabei davon aus,, AB. für\nale Hinterbliebenen des Dr. AMP mit den Praxienachfolger\neine monatliche Rente (er dachte an etwa 300 DM monatlich)\nzu vereinbaren sei. Auf Hp Vorschlag wurde Rechtsenwalt TED zum Kanzleiverwalter und durch das Justizministerium zum Notarverweser in der Praxis des Dr. iD\nbestellt. Rechtsanwalt TED sollte sich zunächst eine\nZeitlang einen Überblick über die Rentabilität der Praxis\nverschaffen, um sich darüber klar zu werden, welche Verpflichtungen er in einem abzuschließenden Rentenvertrag\n\n- 1 -\n\n- T- .\n\neingehen könne. Rechtsanwalt HD gab ihm einen unausgefüllten Formularvertrag, der eine nach Dauer und Höhe\nfür den Einzelfall festzusetzende Rentenverpflichtung enthielt und in Schleswig-Holstein in solchen Fällen üblich\nwar.\n\nGleichzeitig begannen die Verhandlungen mit der\nAllianz über die Höhe des Schadensersatzes. Sie wurden zunächst von Rechtsanwalt HD als Sonderbevollmächtigtem\nund Dr.Kr@® als Steuerberater für Frau AB zeführt.\nRechtsanwalt Tg erfuhr von dem Angeklagten, daß die\nVerhandlungen mit der Allianz die Entschädigung der Hinterbliebenen für die verlorenen Praxiseinnahmen zum Gegenstand\nhätten. Mit Rücksicht hierauf wollte er die Praxis ohne\nRentenverpflichtung erwerben, der Angeklagte verhandelte\nauf dieser Grundlage mit ihm und ließ den Mobiliarwert\nfeststellen.\n\n_ Die Allianz stellte sich in den ‚Besprechungen auf den\nStandpunkt, sie würde, falls die Praxis ohne Rentenyerpflichtung fortgegeben würde, den Einwand erheben, daß\ndie Hinterbliebenen nach $' 254 Abs 2 BGB nicht das Erforderliche zur Schadensminderung getan hätten, und ihre Leistungen entsprechend mindern. Dies teilte Rechtsanwalt Hahne\nmit Schreiben vom 21.10.1950 dem Angeklagten mit und fügte\nhinzu, er habe dieser Auffassung widersprochen. Im Schlußsatz bemerkte er, es werde nötig sein, die von ihm erwähnten Punkte, zu denen auch der Einwand der Allianz aus\n§ 254 Abs 2 BGB gehörte, in rechtlicher und tatsächlicher\nHinsicht nachzuprüfen, er gebe eine Besprechung gemeinsam\nmit Dr.KrD anheim.,\n\nOhne eine solche Besprechüng abzuhalten und ohne weitere\nNachprüfung schloß der Angeklagte am 30.10.1950 mit Rechtsanwalt TED einen Vertrag, worin dieser die Praxis zum\nMobiliarwert übernahm und sich darüber hinaus nur verpflichtete, die in der Praxis des Verstorbenen fällig gewordenen\nGebühren und diejenigen, die für die laufenden Sachen bis\nzum Tode des Rechtsanwalts Dr. AB entstanden seien,\n\n-B-\n\n.---\n\n—n\n\nN Ti U DE\n\n—.\n\n8.\n\nkostenlos für die Erben einzuziehen und an diese abzuführen,\n\nNach Abschluß dieses Vertrages kam es dann zum Vertragsschluß mit der Allianz, wobei auch der Angeklagte mitwirkte. Die Allianz hielt ihren Einwand aus § 254 Abe 2 BGB\naufrecht und hat ihn während der ganzen Verhandlungszeit\nals wertmindernden Paktor angesehen. Mit der Allianz wurde\nschließlich eine Abfindungssumme von 110.000 IM vereinbart,\nan deren Stelle näher festgelegte Rentenzahlungen für Frau\nAED una die Kinder treten sollten, falls eine vorgesehene ärztliche Untersuchung der Frau A bei dieser\nkeine normale Lebenserwartung ergeban sollte. Die ärztliche Untersuchung führte dann dazu, daß die Kapitalabfindung gezahlt wurde.\n\n' %b) Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue. Sie. führt aus, der Angeklagte habe\nseiner Pflicht, die Vermögensinteressen der Erben A»\nwahrzunehmen, bewußt und gewollt zuwidergehandelt. Er habe\naus dem'Schreiben des. Rechtsanwalts HD vom 21.10.1950\nund dessen eigenem Rentenvorschlag mindestens erkannt, daß\ndie Allianz mit ihrem Einwand der unterlassenen Schadensminderung im Falle des Verkaufs der Praxis ohne Rente\nmöglicherweise recht habe. Er hätte daher die Praxis nicht\nso wie: geschehen verkaufen dürfen, sondern damit so lange\nwarten müssen,. bis diese Frage mit der Allianz geklärt war.\n\nDenn da er gewußt habe, daß der Standpunkt der Allianz\nnicht schlechthin unbegründet war, sondern sich als richtig\nerweisen könnte,’ habe er durch den Verkauf ohne Rente am\n30.10.1950 die Rechteposition der Hinterbliebenen AB\nverschlechtert und sie in die Gefahr gebracht, obendrein -\neine Minderung ihrer klagbaren Ersatzansprüche einstecken\nzu müssen. Hierin liege eine akute Vermögensgefährdung;\ndie als Nachteil im Sinne des § 266 StGB anzusehen sei.\nDiesen Nachteil habe der Angeklagte durch vorsätzliche Verletzung seiner Treupflicht vorsätzlich herbeigeführt.\n\n-9-\n\n- 9.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei von\nRechtsirrtum. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt\neindeutig, daß allen Beteiligten an einer vergleichsweisen\nRegelung der Angelegenheit mit der Allianz gelegen war,\nein Rechtsstreit also nach Möglichkeit vermieden werden\nsollte, was auch mit Rücksicht auf die lange Dauer und das\nKostenrisiko derartiger Rechtsstreitigkeiten zweckmäßig erschien. Die Rechtsfrage, ob unter den besonderen Umständen\ndes Falles - es war ein zahlungsfähiger Haftpflichtiger\nvorhanden, die Erben hatten außer der Praxis ein gewisses\nVermögen - der Praxisnachfolger eine Rentenverpflichtung\nrechtswirksam übernehmen konnte, war nicht einfach zu beantworten (vgl einerseits die von der Strafkammer angeführte Entscheidung RGZ 153,280 = JW 1937,921; andererseits\nRGZ 161,153) und hätte bindend für die Beteiligten nur\ndurch eine gerichtliche Entscheidung geklärt werden können,\ndie nach § 256 ZPO vor dem Praxisverkauf gar nicht erzielt\nwerden konnte. Daß die Allianz zum Vertragsschluß bereit\ngewesen wäre, ehe die Praxis verkauft war, erscheint bei\nLage der Sache ausgeschlossen. Denn jedenfalls durfte gie\ndiejenigen laufenden Einnahmen der Erben auf ihre Schadensersatzansprüche anrechnen, die nach einem solchen Vertrag\ntatsächlich erzielt wurden. Mußte aber bei der Sachlage\ndie Praxis vor Abschluß mit der Allianz verkauft werden,\nso war ein Verkauf mit Rentenverpflichtung mindestens so\nriskant wie ein solcher ohne eine derartige Verpflichtung.\nEin Rentenvertrag konnte nämlich unter Umständen sehr stark\nmindernd auf die Verpflichtungen der Allianz einwirken, obgleich erhebliche Unsicherheitsfaktoren bei einem solchen\nRentenvertrag gegeben waren. Der von Rechtsanwalt HD dem\nRechtsanwalt TED übergebene Vertragsentwurf sah eine Abänderungsmöglichkeit für eine Üübernommene Rente vor, falls\ndie Praxis sich weniger gut entwickeln würde als vorgesehen.\nOb und in welchem Maße die Allianz bereit gewesen wäre, diesen Unsicherheitsfaktor eines Rentenvertrages zugunsten der\nErben einzusetzen, war völlig offen. Das Wagnis, das im Ver-\n\n- 10 -\n\nlau. ee een IT\n\n- 10 -\n\nkauf der Praxis ohne Rentenverpflichtung lag, hätte, wie\ndie Feststellungen des Landgerichts erkennen lassen, also\nebenso, wenn auch in anderer Form, bestanden, wenn der Angeklagte darauf gedrungen hätte, daß Rechtsanwalt Ten\neine Rentenverpflichtung übernahm. Für eine Maßnahme ohne\n\nein solches Wagnis bestand nach den Feststellungen aber\nkeine Möglichkeit,\n\nUnter diesen Umständen fehlt es schon an einer Vermögensgefährdung, die rechtlich als Vermögensschaden gewertet werden könnte. In dem Praxisverkauf liegt daher\nkeine Untreuehandlung,\n\nb) Überwachung der Einnahmen.\n\naa) Als Rechtsanwalt TEE in die Praxis eingesetzt\nwurde, herrschte dort in der Aktenabrechnung und Buchführung die größte Unordnung. Hunderte von Akten lagen\nunaufgerechnet herum. Für die laufende Buchführung über\ndie Gebührenforderungen Dr. EP; die Praxiseinnahmen\nund -ausgaben sowie die Außenstände war nur ein schwarzes\n\"Kassabuch\" vorhanden, das der Bürovorsteher Sp schon\nvor dem Tode Dr. AED geführt und seitdem unverändert\nfortgeführt hatte. Es entsprach in keiner Weise den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, enthielt auch nicht\nalle Einnahmen und Ausgänge. Der Angeklagte, den Frau A»\nkurz nach dem Tode ihres Mannes im Büro als ihren Vertreter\nvorstellte, sah dabei das Kassabuch und empfand es von\nseinem Standpunkt als Kaufmann aus nicht als geordnete\nBuchführung des Bürovorstehers Sp. Er veranlaßte Jedoch\nfortan nichts dagegen, \"er nahm an, daß Rechtsanwalt TreiD\ndas zur Wahrung der Vermögensinteressen der Erben AED\nNötige tun werde\". In Wahrheit blieb in der Buchführung\nbis Anfang Juli 1951 alles beim alten. Rechtsanwalt iD\nhatte (wann, ist nicht gesagt) den pensionierten Justizkostenbeamten PIE singestellt, der die Akten aufrechnen\nsollte. PIGEEED mußte aber im Mai 1951 wegen Krankheit ausscheiden, ohne daß er vorher die Aktenberge hätte bewältigen\n\n- 1 -\n\nfL\n- 1 -\n\nkönnen. Der Bürovorsteher Sp schied am 31.3.1951 aus,\nwarum,ist nicht gesagt. Am 1.7.1951 trat ein neuer Bürovorsteher, IB, ein, der tage- und nächtelang durch Überstunden den Aktenberg aufrechnete und eine neue Buchführung\nanlegte. Die bis dahin getätigte Buchführung ließ eine Abrechnung zwischen TEE una den Erben A bis 30.6.1951\nnicht zu. Erst für die Zeit seit 1.7.1951 konnten dann\nlaufend Abrechnungen mit den Erben A vorgenommen werden.\nIn der abrechnungsiosen Zeit sind Zahlungen von Mandanten\ndes Dr. AD auf sein Bankkonto geleistet worden, über das,\nsoweit ersichtlich, nur der Angeklagte und Frau AB verfügen konnten.\n\nbb) Die Strafkammer. sieht eine Untreue des Angeklagten\ndarin, daß er es unterlassen habe, sich um die Buchführung\nund um die Abrechnung zu kümmern. Sie führt aus, der Angeklagte habe sich zwar in gewissem Umfang darauf verlassen\ndürfen, daß Rechtsanwalt TED die Vermögensinteressen der\nErben AP in Bezug auf die ihnen zustehenden Gebühren\nrichtig wahrnehmen und die im Büro dafür erforderlichen\nMaßnahmen treffen und überwachen werde. Der Angeklagte als\nVermögensverwalter der Erben AB hätte sich aber zum\nmindesten durch Stichproben davon Überzeugen müssen, ob die\nfälligen Gebühren richtig eingezogen und ordnungsmäßige\nBücher geführt würden, und er hätte auch von Zeit zu Zeit\nRechnungslegung verlangen müssen. Das habe er auch gewußt.\nDurch diese pflichtwidrige Unterlassung habe der Angeklagte bewußt einen Nachteil für die Erben MB nit herbeigeführt, da diese für die Zeit bis zum 30.6.1951 keine Übersicht über ihren wahren Vermögensstand hätten gewinnen\nkönnen, so daß sie an der sofortigen Geltendmachung etwaiger\nberechtigter Ansprüche verhindert seien, weil sie nicht in\nder Lage seien, diese zu erkennen.\n\ncc) Auch diese Ausführungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1.) Die Revision rügt mit Recht, daß die Feststellungen zum inneren Tatbestand widerspruchsvoll sind. Einer-\n\n- 2 -\n\nu nn\n\n..—_ un. ._.\n\n- 12 -\n\nseits stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe angenonmen, daß Rechtsanwalt TEMP das zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Erben A Erforderliche tun werde,\nandererseits meint es, der Angeklagte habe gewußt, daß\ndurch seine pflichtwidrige Unterlassung der Vermögensstand\nder Erben AGB zefähraet würde. Wenn, wie der Angeklagte\nnach der zunächst getroffenen Feststellung angenommen hat,\nRechtsanwalt TED das Erforderliche tat, konnte die\nmangelnde Kontrolle des Angeklagten keine Vermögensgefährdung der Erben herbeiführen. Schon dieser Widerspruch müßte\nzur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen.\n\n2.) Auch die Vermögensschädigung ist nicht ein-\n\n- . wandfrei festgestellt. Das Urteil sieht sie darin, daß die\n\nErben an der sofortigen Geltendmachung etwaiger berechtigter Ansprüche verhindert sind. Ob also tatsächlich solche\nAnsprüche für die Erben bestehen, 1lä8t das Urteil offen.\nDas ist keine ausreichende Feststellung einer Vermögensschädigung. Unordentliche Buchführung wirkt nur dann wert-\n\n mindernd auf das ‘Vermögen des Treugebers ein, wenn dieser\n\nan der Geltendmachung berechtigter Ansprüche verhindert\nwird. Zur Feststellung einer derartigen Vermögensschädigung\ngehört also, daß der Treugeber einen berechtigten Anspruch\ngehabt hat (vgl-5 StR 63/52 vom 30.4.1952). Ein solcher\nAnspruch braucht zwar nicht in allen Einzelheiten festgestellt zu werden; daß aber überhaupt Ansprüche vorhanden\nwaren, die nicht geltend gemacht werden konnten, hätte\nfestgestellt. werden müssen.\n\n3.) Es kommt aber nicht entscheidend auf die\nRechtefehler zu 1) und 2) an, da sich aus dem Urteilszusammenhang - entgegen der formelhaften Feststellung des\nUrteils - klar ergibt, daß eine etwaige bewußte Pflichtverletzung des Angeklagten. nicht. ursächlich für eine mögliche Vermögensschädigung der Erben MB durch mangelnde\nAbrechnung und Buchführung gewesen sein kann. Eine derartig\nunordentliche Buchführung und’Aktenabrechnung, wie sie nach\nden Feststellungen zu Lebzeiten des Dr. AED bestand, läßt\n\nrv\nF>\n-\n\n- 13 -\n\nsich nach der Lebenserfahrung nicht in kurzer Zeit beseitigen. Das Urteil ergibt auch, daß die Bentihungen PIgiD,\nder als pensionierter Justizkostenbeamter besonders sachverständig war, eine Übersicht über die einerseits den\nErben AB, andererseits dem Rechtsanwalt TB zustehenden Gebühren zu fertigen, keine brauchbare Abrechnungsgrundlage ergeben hatten. Die Kontrollmöglichkeiten\ndes Angeklagten waren mit Rücksicht auf das Anwaltsgeheimnis gering. Unter diesen Umständen hätte die Strafkamner,\nwenn sie zu dem Ergebnis kommen wollte, der Angeklagte\nhätte durch pflichtgemäße Ausübung einer Kontrolle den\nschädigenden Erfolg abwenden können, genau darlegen müssen,\nwie sich voraussichtlich die Verhältnisse entwickelt hätten,\nwenn der Angeklagte auf ordnungsmäßige Buchführung gedrängt\nund Rechnungslegung verlangt hätte. Daß sich aber in dieser\nHinsicht konkrete Feststellungen nicht treffen lassen, ergibt sich aus dem Urteil. Demnach ist nicht orädnungsmäßig\nfestgestellt, daß durch eine pflichtwidrige Unterlassung\ndes Angeklagten den Erben MB ein Vermögensschaden entstanden ist. Bei der Sachlage lassen sich auch weitere Feststellungen nicht treffen.\n\nDer Angeklagte war daher in den Fällen Praxisverkauf\nund Kontrolle der Praxiseinnahmen freizusprechen.\n\n2.) Faıı N.\n\n“ a) Im April 1951 überwies der Angeklagte zunächst\n40.000 DM, die sich auf dem Konto der Frau A befanden,\nauf Grund seiner Bankvollmacht an die NiB-Filnverieih-GmcH in FEED Er schloß über diesen Betrag mit der W-\n@EB in eigenen Namen einen Darlehnsvertrag, wobei Zinsen\nund Gewinnanteile vereinbart wurden, Zur Sicherheit übereignete die NEE dem Angeklagten die Kopien von drei\nFilnen.\n\nEs fehlte damals der Nordmark an flüssigen Mitteln,\num die erheblichen finanziellen Verpflichtungen aus dem Erwerb von Filmaufführungsrechten einschließlich der Geschäfts-\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nunkosten decken zu können. Sie hatte erhebliche Bankschulden, und ihre Kapitalbasis bedurfte dringend der Ausweitung, um die Gesellschaft auf eine gesunde, ertragsfähige Grundlage stellen zu können. Dies war nur. möglich,\n\nwenn sie einen größeren Kredit von einigen 100.000 IM erhielt, worum sie. sich .bemühte.\n\n- Brau, A erfuhr entgegen der Binlassung des Angeklagten. nichte von der’ Darlehnshingabe.\n\nEinige‘ Seit darauf beteiligte ‚sich der Angeklagte un-\n'nitteldbar-an, der, Gesellschaft. Das: Darlehn wurde in einen\n'Gesellschsfteranteil nit Gewinnbeteiligung ungewändelt\nund ‘der ‚Angeklagte zum. Geschäftsführen ernennt. ‚Damit entfiel die.im Darlehnevertrag 'vorgesehene Sicherungsübereigaung und die Pflicht der NEED zur Zinszahlung. In der\nFolgezeit gab der Angeklagte in einer Reihe von \"Einzelbeträgen insgesamt' noch: 69.623,15. DM Darlehn an die N@B-\n@&EB in eigenen Namen. ‚Hierbei handelte eö sich um Gelder\nder Kinder AB die der Angeklagte dadurch flüssig gemacht hatte, daß er ihr bei dem \"Bankhaus gg angelegtes Wertpapierkonto aufiöste. Einen Betrag von 20.000 DM\n\nbob der Angeklagte selbst ab und bezahlte damit als Ge-\n\nschäftsführer der NEED Verbindlichkeiten dieser Firma.\n\nSämtliche Gelder gingen bei der NEW verloren, da es\n“nicht gelang, der Firma die notwendigen Darlehn zu be-\n\nsörgen.. Der Verlust der Frau AU beträgt 38.000 DM\n(2.000 IM waren in der Zeit von April bis Juni 1951 als\n\n‚Reyenuen gezahlt worden). Den Verlust der Kinder Alving\n\nhat der Vater des Angeklagten in Höhe von 70.000 DM\n\n ı sehließlich anerkannt und ihnen wegen dieses Betrages auf\n\nscinen Grundstücken eine Darlehnsgesamthypothek bestellt.\n\nb) Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung.\n\naa) Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe in\ndiesen Fällen seine Befugnis, über die Gelder der Frau\noO) und ihrer Kinder zu verfügen, bewußt und gewollt\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nmißbraucht. Er sei ein unerlaubtes Risiko eingegangen, da\ndie NE nicht nur dem allgemeinen Risiko des Filnverleihgeschäfts unterworfen gewesen sei, sondern auch\nnoch das besondere Risiko ihres eigenen, noch nicht vollendeten Ausbaues in sich getragen habe. Die Erlangung des\nKredites, von dem die Erfolgsaussichten der ib abhängig gewesen sei, sei keineswegs sicher gewesen. Die\nKindergelder. habe der Angeklagte auch erst eingezahlt,\nnachdcm bereits der erste Kreditantrag gescheitert sei.\nDer Angeklagte sei sich des Risikos der Geldanlagen bewußt\ngewesen, und er habe ebenfalls gewußt, daß er durch sie\nseiner übernommenen Pflicht zur nutzbringenden und sicheren\nVermögensverwaltung zuwiderhandele. Er habe auch den Angehörigen AED bewußt und gewollt einen Nachteil zugefügt; der Wert, den die Erben AB durch die Einlagen\ndes Angeklagten gewonnen hätten, habe nur in einen Abtretungs- und Ersatzanspruch gegen ihn bestanden, da er\ndie Gelder im eigenen Namen eingelegt habe. Daß, insbesondere mit Rücksicht auf die geschilderten Verhältnisse der\nNEED, dieser Wert nicht dem Wert des Bankkontos der\nFrau A und der Wertpapiere der Kinder sb entsprachen habe, habe der Angeklagte gewußt.\n\nDiese Darlegungen der Strafkammer sind rechtsirrtunsfrei. Insbesondere hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision fehlerfrei festgestellt, daß Frau\nAED von diesen Vermögensanlagen nichts wußte, Auch die\nFeststellungen zur inneren Tatseite enthalten im Gegensatz\nzur Auffassung der Revision keinen den Bestand des Urteils\ngefährdenden Widerspruch. Es trifft zwar zu, daß das Urteil\nan einer Stelle ausführt, der Angeklagte habe sich darauf\nberufen, 'daß Frau A die Einlagen bei der NEE zekannt habe, während es bei Prüfung der inneren Tatseite\nheißt, der Angeklagte habe selbst nicht behauptet, daß er\ndas Einverständnis der Frau AB und des Vormundschaftegerichts im Falle der Mitteilung der beabsichtigten Geldanlagen habe annehmen dürfen und angenommen habe. Mit\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\ndieser letzten Ausführung ist aber ersichtlich nur gemeint, der Angeklagte habe selbst nicht behauptet, daß er\ndas Einverständnis der Frau Ai zu einem derartig\nriskanten Geschäft angenommen, also geglaubt habe, Frau\nAGD würde bei Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse der N und des dadurch bedingten Risikos mit\nden Geldanlagen einverstanden sein. Das ist kein Widerspruch zu der vorhergehenden Feststellung.\n\nEbenso steht es der Annahme einer bewußten Treupflichtverletzung nicht entgegen, daß das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die NEW für ein gut ausbaufähiges Unternehmen gehalten, und er habe keine Bedenken getragen, für ‚die Erreichung ihrer Ziele zunächst\ndas Darlehn von 40.000 IM zu geben. Es ist denk- und\nerfahrungsgesetzlich möglich, daß’ jemand die Gefahren\neines Geschäftes sieht, sich bewußt ist, daß er, sie für\neinen anderen nicht übernehmen darf, und daß er trotzdem\ndas gefahrbringende Geschäft für aussichtsreich hält, und\nkeine Bedenken hat, es einzugehen, in der Hoffnung, für\nden anderen und sich selbst dadurch Vorteile zu erwerben.\n\nAuch die Vermögensschädigung der Erben AB stellt\ndas Urteil nach der äußeren und inneren Tatseite im Gegensatz zur Auffassung der Revision rechtsirrtumsfrei fest.\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß die Vermögensschädigung schon in dem Zeitpunkt eingetreten ist,\nin dem dag Geld der Prau oO ) in die Gesellschaft hineingegeben und die Wertpapiere der Kinder verkauft und der\nErlös der NED zur Verfügung gestellt wurde, weil den\nhingegebenen Geldern mit Rücksicht auf das: Risiko des Geschäfts und die sonstigen im Urteil aufgeführten Umstände\nkeine gleichwertigen Gegenansprüche gegenüberstanden. Daß\nder Angeklagte diesen Nachteil‘ erkannt, .insoweit also\nnicht etwa, wie die Revision meint, nur fahrlässig, gehandelt hat, ergibt das Urteil einwandfrei. Daß er einen\nNachteil der Erben AED beabsichtigt hätte, ist für den\nTatbestand der Untreue nicht erforderlich; eg genügt viel-\n\n- 17 -\n\n u u\n\n- 1 - -\n\nmehr bedingter Vorsatz (vgl R6St 33,5).\n\nDa das Urteil feststellt, daß sich der Angeklagte\nseiner Treupflichtverletzung bewußt war, bedurfte es keiner\n\nweiteren Ausführungen über sein Bewußtsein der Rechtswidrig-\n\nkeit.\n\n- bb) Ohne Rechtsirrtum sieht auch die Strafkammer eine\nUnterschlagung darin, daß der Angeklagte 20.000 DM in bar\nvon dem Konto der Kinder AB avgehoben und als Geschäftsführer der NEW deren Schulden damit bezahlt hat. Die\nGeldscheine, die der Angeklagte auf Grund der Bankvollmacht\nfür die Kinder AD entgegennahnm, wurden deren Eigentum,\nwaren also für den Angeklagten fremde Sachen. Zutreffend\nnimmt das Urteil auch an, daß er sich diese Geldscheine\nzugeeignet hat, indem er sie, ohne dazu berechtigt zu sein,\nGläubigern der NW aushändigte,und zwar auch im eigenen\nInteresse. Ob der Angeklagte, wie die Revision meint, dabei\nals \"stiller Stellvertreter\" handelte, also in der weder\nPrau AB noch dem Vormundschaftsgericht bekanntgegebenen Absicht, die Rückzahlungsforderung für die Kinder\nAGD zu erwerben, ist unerheblich. Dieser Umstand könnte\nsein Tun nur rechtfertigen, wenn Frau AQ® und das Vormundschaftsgericht hiermit einverstanden gewesen wären.\n\nDas Urteil stellt aber ausdrücklich fest, daß das nicht\nder Fall war. Die notariell beglaubigte Vollmacht der Frau\nSD: die den Angeklagten berechtigte, auch Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen, konnte die Rechtswidrigkeit der Zueignung keinesfalls beseitigen, ohne daß\nes in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob sie gefälscht\nwar. Denn Frau AB konnte als gesetzliche Vertreterin\nihrer Kinder dem Angeklagten nicht mehr Rechte übertragen,\nals sie selbst hatte. Sie-selbst aber war nach § 1642 BGB\nverpflichtet, das den Kindern gehörende Geld nach den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld’ anzulegen. Daß\nder Angeklagte dies wußte, ergibt das Urteil eindeutig.\n\nDer Angeklagte ist im Falle NB somit zu Recht\nverurteilt worden.\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\n3.) Fall Kigp.\n\na) Ki war Geschäftsführer der \"Pimp\", die\neng mit der NP zusamenarbeitete. Die Fb defand sich im Juli 1951 in großen Zahlungsschwierigkeiten,\nMit Rücksicht hierauf gab der Angeklagte ein Darlehn von\n2.000 DM, das die PB für äringende Zahlungen benötigte, nicht ihr, sondern ihrem Geschäftsführer Ki»\npersönlich, der sich zur Rückzahlung binnen drei Tagen\nverpflichtete. Das Geld stammte aus dem Bankguthaben der\nFrau AB: Der Angeklagte ließ sich keine Sicherheiten\n\n‚geben, prüfte auch die Zahlungsfähigkeit des Ki nicht\n\nnaeh, \"sondern hielt sie für gegeben\".\n-b) \"Die Sträfkammer führt aus, der. Angeklagte habe\n\n- gich in wesentlichen aus denselben ‚Gesichtspunkten wie im\n\nFall SOEEEEEES a<r Untreue, schuldig gemacht. Denn er habe\n\n- sich; obwohl er gewußt habe, ‘daß das Geld in die \"Time\n\nfließen sollte, weder Sicherheiten ausbedungen noch über\ndie Zahlungsfähigkeit des TO ) Gewißheit verachafft.\n\nDie Forderung gegen den Angeklagten auf Herausgabe des Erlangten oder Schadensersatz, sei auch kein Ausgleich für\nAas Bankguthaben der Frau AED, zumal ihr die Darlehnshingabe nicht gur Kenntnis gekommen sei, \"selbst wenn man\ndie Darlehnsforderung gegen Ki als sicher ansehen\nwürde\", Alle diese Umstände habe der Angeklagte gekannt\nund durch sein Vorgehen bewußt und gewollt verwirklicht.\n\nOb diese Begründung angesichts der Urteilsfestetellung, daß der Angeklagte die Zahlungsfähigkeit des KLEE>\nfür ‚gegeben hielt, zur Verurteilung wegen Untreue ausreichen. würde, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls\niag schon eine Pflichtverletzung und Vermögensschädigung\ndarin, daß der Angeklagte Geld-vom Bankkonto eritnahm, um\nein kurzfristiges zinsloses Darlehn zu geben. Daß dem Angeklagten dies bewußt war, ergibt. der Urteilszusammenhang,\ninsbesondere die Bezugnahme auf den Fall Norädmark.\n\nDie Verurteilung im Falle Ki@W ist also zu Recht\nerfolgt.\n\n- 19 -\n\nnem\n\n- 19 - 22\n\n4.) Filmankäufe,.\n\na) Der Angeklagte erwarb im Januar 1952 von der\nFirma BD & Co GmbH im eigenen Namen die Aufführungsrechte für insgesamt drei Filme zum Gesamtpreis von\n25.000 DM im Interesse der NED. 3.000 DM überwies er\naus dem Bankkonto der Frau AGB; soweit ersichtlich gab\ner aus seinem eigenen Vermögen weitere 3.500 DM. Für die\nrestlichen Beträge akzeptierte er im eigenen Namen Wechsel.\nNach den Verträgen verlor er die Aufführungsrechte, wenn\ndie Wechsel nicht eingelöst würden; die Wechsel verfielen.\n\nb) Die Strafkammer führt aus, daß auch hier der Angeklagte wieder bewußt und gewollt ein unerlaubtes Risikogeschäft mit dem Gelde der Frau AB eingegangen sei\nund ihr dadurch vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe,\nHiergugen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n5.) Abhebung und Verwendung eines Betrages von\n10.000 _DM vom Konto der Frau Amp.\n\na) Der Angeklagte hob am 13.7.1950 vom Konto der\nFrau AED 10.000 DM ab. Diesen Betrag benutzte er, um\nSchulden aus Geschäften des Dr. A \"als Nachlaßschulden\"\ndadurch zu begleichen, daß er an Hand vorgefundener Notizen\nDr. AED die in Frage kommenden Beträge an etwa sechs bis\nsieben Gläubiger in bar per Einschreibebrief verschickte,\n\"Um welche Geschäfte und Gläubiger es sich handelte und wie\nhoch die an die einzelnen Gläubiger versandten Beträge\nwaren, hat sich nicht feststellen lassen, da der Angeklagte hierüber keine Aufzeichnungen angefertigt und keine Belege bei sich aufbewahrt hat.\"\n\ndb) Die Strafkammer sieht darin, daß der Angeklagte es\nunterlassen hat, Aufzeichnungen über die Schuldentilgung\nanzufertigen und für ordnungsmäßige Aufbewahrung vorhandener Belege zu sorgen, eine bewußte Verletzung seiner Treupflichten, Sie führt weiter aus, der Angeklagte habe durch\ndiese Pflichtverletzung seinen Machtgebern einen Nachteil\nzugefügt, indem er ihr Vermögen jederzeit der Inanspruch-\n\n- 20 -\n\nPP BEEFESERN\n\nu 117 Te ae\n\n„ahme von Nächlaßgläubigern durch Erhebung von Forderungen\noder Nachforderungen ausgesetzt habe, ohne daß der Nachweis gefihrt werden könnte, solche Gläubiger seien ganz\noder teilweise durch die Geldversendungen des Angeklagten\nbereits befriedigt. Der Angeklagte habe diese Tatumstände\ngekannt und sie bewußt und gewollt durch seine Handlungsweise verwirklicht.\n\n0) Diese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei\nvon Bedenken. Wie bereits oben (III lc bb) ausgeführt ist,\nbedeutet eine unordentliche Buchführung an sich noch\nkeinen Nachteil. Ein solcher kann vielmehr darin bestehen,\ndaß infolge der unordentlichen Buchführung bestehende\nForderungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht\nwerden können, oder darin, daß das Vermögen der Gefahr\neines unberechtigten Zugriffs ausgesetzt wird. Bs ist oben\n\ndargelegt, daß, soweit es sich um die Gefährdung von\nForderungen handelt, festgestellt werden muß, daß dem Tre.\ngeber tatsächlich Forderungen zustanden, weil eine bloß\nabstrakte Vermögensgefährdung nicht als Schaden anzusehen\nist. Aus demselben Grunde kann, wenn über eine geleistete\nZahlung dep Treugebers Belege nicht vorhanden sind, ein\nVermögensschaden nur angenommen werden, wenn feststeht,\n\ndaß infolgedessen doppelte Zahlung gefordert werden kann.\nEine solche Feststellung setzt aber voraus, daß wenigstens\ndie Art der Forderungen bekannt ist, 4a nur dann ersichtlich ist, ob es sich um eine klagbare Verbindlichkeit\nhandelt. Die Art der Forderungen konnte aber die Strafkammer nicht feststellen, wie das Urteil ausdrücklich sagt.\nDas Wort \"Nachlaßverbindlichkeiten* ist daher offensichtlich nicht im technischen Sinne gebraucht.\n\nDer Angeklagte mußte also auch in diesem Falle freigesprochen werden.\n\n6.) Generalvollmacht,\n\na) Der Angeklagte legte im Juli 1950 der Frau Ab.\nehe sie zu einer Reise aufbrach, einen leeren weißen Bogen\n\n- 21 -\n\nvor und wies mit dem Finger auf eine Stelle in der unteren\nHälfte des Bogens mit den Worten; \"Schreib mal hier deinen\nNamen, wenn TED was braucht, damit wir dann nicht nach\nWesterland schreiben müssen.\" Diesen blanko unterschriebenen Bogen füllte dann der Angeklagte mit einer Generalvollmacht aus, die ihn unter anderem dazu ermächtigte, als\nBevollmächtigter der Frau AD und ihrer Kinder mit sich\nselbst Rechtsgeschäfte vorzunehmen, und die für Frau AD\nund -den Sohn Hans-Christian bis zum 4.6.1963, für die\nbeiden anderen Kinder bis zu deren jeweiliger Volljährig-\n\"keit anwiderruflich war.\n\nDie Unterschrift der Frau RE unter diese Urkunde\nließ der Angeklagte in Abwesenheit der Frau AD durch\nden Notarverweser TED veziaubigen. Die \"Generalvollmacht\"\nlegte der Angeklagte im Frühjahr 1951 der Bank vor, als\ndiese auf Grund der bloßen Bankvollmacht nicht bereit war,\ndas oben III 2a) erwähnte Wertpapierkonto der Kinder aufzulösen.\n\nDie Strafkammer führt aus, die Ausfüllung der Blankourkunde mit einer so weitgehenden Vollmacht habe dem\nWillen der Frau MB widersprochen, die hiervon auch\nnichts erfahren habe. Frau Ab have zwar dem Angeklagten unmittelbar nach dem Tode ihres Mannes mündlich Generalvollmacht erteilt, ihm auch häufiger Blankounterschriften\nmit den Worten gegebens \"Du kannst mich ja von Haus und\nHof jagen\"; mit einer so weitgehenden Generalvollmacht wäre\nsie aber niemals einverstanden gewesen. Das habe der Angeklagte auch erkannt, er habe auch die Absicht gehabt, die\nVollmacht im Rechtsverkehr zum Zwecke der Täuschung zu benutzen,\n\n») aa) Bei dieser Sachlage sieht die Strafkammer mit\nRecht eine Urkundenfälschung darin, daß der Angeklagte den\nblanko unterschriebenen Zettel mit der Generalvollmacht\nausgefüllt hat. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweis-\n\n- 22 -\n\nEFT en\n\nzn\n\nm—. .\n\n- 2.\n\nwürdigung. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind\ndenkgesetzlich möglich und daher unanfechtbar. Für die Annahme der Revision, die Strafkammer habe bei ihren Feststellungen übersehen, daß trotz der Generalvollmacht Prau\n\nAU neben dem Angeklagten verfügungsberechtigt blieb,\nergibt das Urteil keinen Anhalt.\n\nDie Revision beanstandet ferner, daß die Strafkammer\nin einem Punkt den Vorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft begründet habe, Der Angeklagte hatte eingewandt, er\nhabe schon vor Unterschrift der erwähnten Blankourkunde\neine Generalvollmacht mit gleichem Text von Freu AD\nerhalten, diese habe damals ihre Unterschrift durch die\nPolizei beglaubigen lassen.: Die Strafkammer hält diese\nEinlassung des, Angeklagten nicht \"für widetlegt, kommt ..\naber zu dem Ergebnis: ‚ Frau. DB häbe auch auf der Polizei\nihre Unterschrift beglaubigen lasse, ohne den’ Inhelt der\nUrkunde zu ‚kennen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt,\nenthält das Urteil.an dieser Stelle keine ausdrückliche\nFeststellung darüber, daß auch dem Angeklagten bewußt gewesen sei, Frau A habe die Urkunde, die sie auf der\nPolizei unterschrieben habe, ihrem Inhalt nach nicht gekannt. Indessen ergibt sich dies aus den Urteilsfeststellungen, wonach Prau AD biinalinge alles.zu unterschreiben pflegte, was ihr der Angeklagte vortegte ‚„ und\ndaß der Angeklagte ‚dies wußte.\n\nbb) In der Ausfüllung des Blanketts mit der Generalvollmacht sieht die Strafkammer zugleich rechtsirrtunsfrei eine Untreue des Angeklagten, weil diese Urkunde in\nseiner Hand eine akute Gefährdung des Vermögens der Erben\n\nAD bedeutete. .Daß der Angeklagtö sich dessen bewußt\nwar, stellt die Strafkammer ebenfalls fest.\n\nco) Entgegen der ‚Auffassung der Strafkammer besteht\naber nicht nur Tateinheit zwischen der Urkundenfülschung _\nund der durch die Ausfüllung des Blanketts begangenen Untreue, sondern auch nooh mit der Untreue, üle der Ange-\n\n- 23 -\n\n- 23 _\n\nklagte durch Anlegung der Gelder in der NED begangen\nhat. Denn der Angeklagte hat die Genseralvollmacht vorgelegt, um die Auflösung des Wertpapierkontos der Kinder\nAU una die Einzahlung der dadurch erzielten Erlöse bei\nder NED zu ermöglichen. Gebraucht der Hersteller die\nvon ihm hergestellte Urkunde selbst, so geht das Herstellen\nals Gefährdungstatbestand in dem Gebrauchen als dem Verletzungstatbestand auf; es liegt also Gesetzeskonkurrenz\nvor. Deshalb besteht zwischen der Urkundenfälschung und\neinem Delikt, das durch das Gebrauchmachen begangen wird,\nTateinheit.\n\nInsoweit konnte der Schuldspruch berichtigt werden,\n\n7.) Versicherungsabschlüsse.\n\na) Der Angeklagte schloß im Mai 1952 mit der\nProvinzial-Lebensversicherungsanstalt in ) (Proleva)\neine Lebensversicherung in Höhe von 75.000 DM mit Unfallzusatzversicherung ab. Der vierteljährliche Beitrag betrug\n752,80 DM. Im gleichen Monat schloß er mit der Braunschweigischen Lebensversicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung mit einer Vierteljahresprämie von 753,55 IM\nab. Den Vertretern beider Versicherungsgesellschaften machte er falsche Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beide Versicherungsgesellschaften vertrauten\nden Angaben des Angeklagten über seine Zahlungsfähigkeit.\nSeine unrichtigen Angaben waren mitbestimmend dafür, daß\ndie Versicherungsgesellschaften mit ihm abschlossen. Bei\nAbschluß der Versicherungen handelte der Angeklagte für\nsich eine Vermittlungsprovision aus, so daß er für das\nerste Versicherungsjahr nur etwa die Hälfte der Prämien zu\nzahlen brauchte.\n\nDer Angeklagte war aus eigenem Vermögen zur Zahlung\nder Prämien nicht in der Lage, die Prämien sind später\nteils von der Ehefrau des Angeklagten, teils mit Mitteln\nbezahlt worden, die der Angeklagte von dritter Seite erhielt.\n\n- 24 -\n\n- 24 -\n\nb) Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten einen Betrug. Sie führt aus, der Angeklagte habe\ndurch falsche Angaben über sein Einkommen gegenüber den\nVersicherungsvertretern den Irrtum erregt und unterhalten,\ndaß er für die hoben Prämien aus eigenen Mitteln zahlungsfähig sei. Durch diese Täuschungshandlung habe er die Versicherungsgesellschaften zum Abschluß eines für sie ungünstigen Vertrages veranlaßt und damit zugleich zu schädigenden Vermögensverfügungen, da mit dem Abschluß für die\n‘Gesellschaften Abschlußkosten von etwa je 2.600 IM zwange-\n\n: .läufig verbunden gewesen seien, die erst nach etwa\n\n14/2 Jahren, also gegen Ende 1953 wieder hereinkamen. Der\n\n. Anspruch gegen den Angeklagten auf Zahlung der Prämien\n\nsei’ kein wirtschaftliches Äquivalent gewesen, sondern\nminderwertig, weil der Angeklagte aus eigenen Mitteln\n\nnicht zahlungsfähig gewesen sei. Deshalb sei das Vermögen\n\nder Versicherungsgesellschaften durch ..den Vertragsabschluß geschädigt worden. Diese Vermögensschädigung sei\ndurch die Täuschungshandlung des Angeklagten verursacht,\nda bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. des Angeklagten\ndie Gesellschaften die Verträge nicht abgeschlossen hätten.\n\nDies alles habe der Angeklagte gewußt, Der Angeklagte habe\n\nauch die Absicht verfolgt, sich einen rechtswidrigen Vem\nmögensvorteil zu verachaffen. In seiner damals verzweifelten Vermögenslage hätten zwei Versicherungspolicen über\n\n‚zusammen 150.000 DM mit Unfallzusatsversicherung in\n\ngleicher Höhe einen erheblichen Wert gebabt, da sie den\nKredit des Angeklagten wieder gehoben und vor allem in\nihrer Eigenschaft als zu einen erheblichen Betrage beleihungsfähige Wertpapiere seine traurigg Vermögenslage\n\ngünstiger gestaltet hätten. Dies habe der Angeklagte erstrebt.\n\nc) Die Verurteilung wegen Betruges kann nicht aufrechterhalten bleiben.\n\naa) Die. Strafkammer geht davon aus, daß das Vermögen\nder Versicherungsgesellschaften durch den Vertragsabschluß\n\n- 25 -\n\n- 25 -\n\ninsoweit geschädigt ist, als ihnen Abschlußunkosten entstanden. Den vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil\nsieht sie in der Hebung seines Kredits durch Besitz der\nVersicherungspolice und in deren Beleihungsfähigkeit. Bei\ndieser Begründung fehlt es an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen Schaden und erstrebtem Vorteil. Ein\nsolcher wäre nur gegeben, wenn der Angeklagte gerade die\nZahlung dieser Abschlußunkosten an sich oder Dritte erstrebt hätte, Soweit dabei Dritte in Betracht kommen,\nscheidet eine solche Absicht nach dem Sachverhalt aus. Der\nAngeklagte hat allerdings für sich selbst in beiden Fällen\nAbschlußprovisionen ausgehandelt. Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, ob die Täuschungshandlung des Angeklagten auch bezweckte, die Versicherungsgesellschaften zur\nGewährung dieser Abschlußprovisionen, d.h. praktisch zum Erlaß eines Teils der ersten Jahresprämie zu veranlassen.\n\nbb) Sollte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, daß\nder Angeklagte auch seine Abschlußprovisionen durch die\nTäuschungshandlung erstrebt hat, so wird sie sorgfältig\nprüfen müssen, ob die Angaben gegenüber den Versicherungsvertretern für die Versicherungsgesellschaften maßgebend\nwaren. Die näheren Umstände legen eine solche Prüfung besonders nahe. Versicherungsvertreter sind im allgemeinen\nnicht Erfüllungsgehilfen von Versicherungsgesellschaften.\nIn der Regel pflegen die Versicherungsgesellschaften in\nihren Bedingungen ausdrücklich auszuschließen, daß mündliche Abreden irgendwelche Gültigkeit haben. Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, ob in den Versicherungsamträgen etwas von den Vermögensverhältnissen des Angeklagten stand, oder ob die Versicherungsvertreter bei Weitergabe\nder Versicherungsamträge den Versicherungsgesellschaften\ngegenüber die Angaben des Angeklagten erwähnt haben.\n\n8.) Vollstreckungsvereitelung.\n\na) Der Angeklagte hatte im Mai 1952 zu notarieller\nUrkunde anerkannt, den Kindern AB aus der Auflösung\n\n- 26 -\n\nihrer Wertpapierkonten einen Betrag von 70.069,30 DM zuzüglich 4% Zinsen zu schulden, und hatte sich wegen dieses\nBetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.\nFerner hatte der Angeklagte gegenüber Frau AED eine\nSchuld von 38.000 DM nebst 8% Zinsen anerkannt und sich\nebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.\nAls dann der Vater des Angeklagten gegenüber den Kindern\nAU eine Schuld von 70.000 DM anerkannte und ihnen eine\nHypothek bestellte, übereignete der Angeklagte zur Sicherung seinen, Vater für die diesen gegen. ihn entstandene\nAusgleichsforderung sein gesamtes bewegliches Vermögen.\nAls Frau AMD Gegenstände bei dem Angeklagten auf Grund\nder erwähnten vollstreckbaren Urkunde pfändete, ließ der\nAngeklagte durch geinen Anwalt unter Bezugnahme auf die\nSicherungsübereignung an seinen Vater intervenieren.\n\nDie Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte den\nSicherungsübereignungsvertrag mit seinem Vater in der Absicht geschlossen habe, die Befriedigung der Frau An\nzu verhindern.\n\nHiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die\nAngriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die\nFeststellungen der Strafkammer. Daß auch pfändbare Sachen\ndem Vater übereignet waren, ergibt das Urteil eindeutig,\nda es u.a. von Wertsachen spricht.\n\nFrau A nat am 6.2.1953 (Bd.IV Bl 195) Strafantrag\ngestellt. Aus dem Antrag geht hervor, daß sie von der\n\nSicherungsübereignung erst anläßlich der Pfändung vom\n26.1.1953 erfähren hat; der Antrag ist also rechtzeitig.\n\nB, ,\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwendet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten in\neinigen Untreuefälien. Sie rügt nur Verletzung des Sachlichen Strafrechts. Sie ist t unbegründet.\n\n- 27 -\n\n- 27 -\n\nDer Angeklagte hat von dem Konto der Frau A\naußer den oben zu Nr 5) erwähnten 10.000 DM noch neun\nwcitere Abhebungen vorgenommen, ohne daß er sich in diesen\nFällen Aufzeichnungen über die Verwendung der Geldbeträge\nangefertigt oder Bceloge darüber aufbewahrt hat. Die Strafkammer führt aus, über die Verwendungszwecke habe nichts\nfestgestellt werden können. Es lasse sich daher nicht\nklären, ob der Angeklagte durch diese Pflichtverletzung\nirgendeinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB für seine\nTreugeber herbeigeführt habe. In einem weiteren zur Anklage stehenden Fall lasse sich nicht mit Sicherheit foeststellen, ob der Angeklagte selbst oder Frau A das\nGeld abgehoben habe.\n\nDie Staatsanwaltschaft sieht in diesen Ausführungen\neinen Widerspruch zu den Darlegungen der Strafkammer zu\ndem oben unter 5) behandelten Fall.\n\nKein Zweifel kann darüber bestehen, daß eine Verurteilung des Angeklagten in dem Fall nicht möglich war,\nin dem die Strafkammer nicht mit Sicherheit feststellen\nkonnte, ob er selbst die Beträge abgehoben hat.\n\nAber auch in den übrigen Fällen ist der Freispruch\ndes Angeklagten rechtlich nicht angreifbar. Abgesehen\ndavon, daß schon die Verurteilung des Angeklagten wegen\nUntreue im Falle der Abhebung und Verwendung eines Betrages\nvon 10.000 DM (oben Nr 5) nicht haltbar ist, kommt hier\nnoch hinzu, daß mangels jeder näheren Peststellungsmöglichkeit offengeblieben ist, ob etwa der Angeklagte das Geld\nzu Barkäufen im Interesse des Nachlasses verwendet oder\nsogar an Frau A ausgehändigt hat. Daß die Strafkammer\nbei dieser Sachlage eine Vermögensschädigung der Erben\nAGB nicht angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.\n\nNach alledem war der Angeklagte in den Fällen Praxisverkauf und Überwachung der Praxiseinnahmen sowie Abhebung\nder 10.000 DM vom Konto AB freizusprechen. In den\nFällen N» und Gensralvollmacht war das Urteil im\n\n- 28 -\n\n- 28 -\n\nSchuldspruch zu berichtigen, im Falle des Betruges gegenüber den Versicherungsgesellschaften mußte es samt den\nFeststellungen aufgehoben werden.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch\nin den übrigen Fällen durch die aufgehobenen Fälle be-\n\n- einflußt ist, mußte eine Aufhebung im Strafausspruch in\nallen Fällen. erfolgen.\n\n0x Di,Geier Dr.Koffka - \" Schmidt\n' Siemer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-551-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1642","ref_norm":"1642","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-02-26/5-str-551-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:15.228054+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-02-26/5-str-551-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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